IW-Konjunkturprognose: BIP schrumpft 2024 um halbes Prozent

Als wären globale Krisen und hohe Zinsen nicht genug: Die aktuelle Haushaltskrise verschärft die Lage und stürzt Deutschland in ein weiteres Rezessionsjahr. Das Bruttoinlandsprodukt wird 2024 um 0,5 % zurückgehen, zeigt die neue Konjunkturprognose des IW Köln.

IW Köln, Pressemitteilung vom 13.12.2023

Als wären globale Krisen und hohe Zinsen nicht genug: Die aktuelle Haushaltskrise verschärft die Lage und stürzt Deutschland in ein weiteres Rezessionsjahr. Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) wird 2024 um ½ Prozent zurückgehen, zeigt die neue Konjunkturprognose des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW).

Für die deutsche Wirtschaft hätte 2024 eigentlich zum Jahr der Erholung werden können. Doch die Rahmenbedingungen bleiben schlecht – und dann ist da noch der schwelende Haushaltsstreit. Nach einem BIP-Rückgang von ½ Prozent in diesem Jahr schrumpft die deutsche Wirtschaft auch 2024 um fast ½ Prozent.

Besonders der Streit um den Bundeshaushalt verunsichert die Unternehmen, viele stellen ihre Investitionsentscheidungen erst einmal zurück. Für die Prognose haben die IW-Forscher in Modellrechnungen untersucht, wie sich das auf die Konjunktur auswirkt. Demnach fallen Staatsausgaben in Höhe von über 20 Milliarden Euro weg. Das drückt das BIP um rund ½ Prozent nach unten. Im schlimmsten Fall ist sogar ein Rückgang von einem Prozent möglich.

Deutsches Wirtschaftsmodell unter Druck

Auch sonst bleibt das deutsche Exportmodell in der Krise. Die geopolitische Lage ist im neuen Jahr weiterhin unsicher. Davon ist die gesamte Weltkonjunktur betroffen: Der globale Warenhandel wird 2024 voraussichtlich nur um ein Prozent zulegen.

  • Das bekommt vor allem die Industrie zu spüren, die 2024 im vierten Jahr stagnieren wird und bereits seit 2018 kaum von der Stelle kommt. Seit zwei Jahren bekommen die Unternehmen weniger Aufträge aus dem Ausland, viele halten sich deshalb mit Investitionen zurück.
  • Die Bautätigkeit lag auch 2023 noch unter dem Niveau von 2019. Schuld daran sind vor allem die hohen Bauzinsen und hohe Kosten. Weil geldpolitisch vorerst keine Entspannung in Sicht ist, rechnen die IW-Ökonomen mit einem schwachen Jahr 2024 für die Bauwirtschaft.
  • Zumindest in der Dienstleistungswirtschaft geht es sachte aufwärts. Die Inflation wird 2024 nicht mehr über drei Prozent steigen. Die privaten Haushalte haben deshalb wieder etwas mehr Geld in der Tasche.

Nur Deutschlands Wirtschaft schrumpft

Die Arbeitslosigkeit wird im Jahresschnitt voraussichtlich auf sechs Prozent steigen. Mit diesen schlechten Wirtschaftsaussichten steht Deutschland unter den großen Ländern allein da: In den USA wird die Wirtschaft nach der IW-Auslandsprognose um 1 ¼ Prozent wachsen, in Frankreich um ¾ Prozent, in China sogar um 4 ½ Prozent.

„Die Bundesregierung hat sich in diesem Jahr als regelrechte Konjunkturbremse bewiesen“, sagt IW-Konjunkturexperte Michael Grömling. Die finanzpolitische Unsicherheit belaste die Unternehmen. „Wir brauchen eine schnelle Lösung für das finanzpolitische Chaos. Wichtige Investitionen dürfen nicht auf der Strecke bleiben.“

IW-Direktor Michael Hüther sagt: „Die schlechten Bedingungen im Welthandel sind nicht der einzige Grund für die fortgesetzte Rezession. An dieser Krise hat die Bundesregierung entscheidend mitgewirkt.“ Die Ampel-Koalition müsse finanzpolitische Handlungsfähigkeit beweisen, die deutsche Wirtschaft sei zwingend auf Investitionsimpulse angewiesen. „Kurzfristig kann ein Sondervermögen, ähnlich dem der Bundeswehr, Abhilfe schaffen, langfristig muss eine Reform der Schuldenbremse auf die Agenda.“

Quelle: Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) Köln

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ZEW-Index steigt trotz Haushaltskrise

Die ZEW-Konjunkturerwartungen für Deutschland steigen in der aktuellen Umfrage vom Dezember 2023 erneut leicht an. Sie liegen mit plus 12,8 Punkten um 3,0 Punkte über dem Wert vom November.

ZEW, Pressemitteilung vom 12.12.2023

Die ZEW-Konjunkturerwartungen für Deutschland steigen in der aktuellen Umfrage vom Dezember 2023 erneut leicht an. Sie liegen mit plus 12,8 Punkten um 3,0 Punkte über dem Wert vom November. Die Einschätzung der gegenwärtigen konjunkturellen Lage hat sich ebenfalls leicht verbessert. Sie steigt um 2,7 Punkte und liegt aktuell bei minus 77,1 Punkten.

„Trotz der aktuellen Haushaltskrise sind die Lageeinschätzung und die Konjunkturerwartungen für Deutschland erneut leicht gestiegen. Dazu beigetragen hat die Tatsache, dass sich der Anteil der Befragten, die von der EZB mittelfristig Zinssenkungen erwarten, verdoppelt hat. Das wiederum sind gute Nachrichten für die deutsche Baubranche, für die wir in diesem Monat deutlich optimistischere Erwartungen beobachten. Ebenso sinkt der Anteil der Befragten, die weiter sinkende Inflationsraten erwarten“, kommentiert ZEW-Präsident Prof. Achim Wambach, PhD die aktuellen Ergebnisse.

Die Erwartungen der Finanzmarktexpertinnen und -experten an die Konjunkturentwicklung in der Eurozone steigen in der aktuellen Umfrage erneut deutlich an. Sie liegen mit aktuell plus 23,0 Punkten um 9,2 Punkte über dem Wert aus November. Der Lageindikator sinkt hingegen minimal um 0,9 Punkte auf minus 62,7 Punkte.

Quelle: ZEW

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Referentenentwurf für Rentenübersichtsanbindungsverordnung veröffentlicht

Um den Bürgerinnen und Bürgern einen umfassenden Überblick über ihre individuellen Altersvorsorgeansprüche digital anbieten zu können, müssen möglichst vieler Vorsorgeeinrichtungen angebunden werden. Die Verordnung des BMAS regelt das Verfahren zur Anbindung und legt den Stichtag für die verpflichtende Anbindung auf den 31. Dezember 2024 fest.

BMAS, Mitteilung vom 11.12.2023

Seit Juni 2023 können Bürgerinnen und Bürger über das Online-Portal Digitale Rentenübersicht (www.rentenuebersicht.de) kostenlos Informationen über ihre individuellen Altersvorsorgeansprüche aus gesetzlicher Rentenversicherung sowie betrieblicher und privater Altersvorsorge abrufen.

Die Anbindung möglichst vieler Vorsorgeeinrichtungen ist Voraussetzung, um den Bürgerinnen und Bürgern einen umfassenden Überblick zum Abruf anbieten zu können und somit entscheidendes Kriterium für den Erfolg der Digitalen Rentenübersicht. Um eine weitgehende Anbindung der Vorsorgeeinrichtungen zu erreichen, regelt die Verordnung das Verfahren zur Anbindung und legt den Stichtag für die verpflichtende Anbindung auf den 31. Dezember 2024 fest. Betroffen von der Anbindungspflicht sind nach dem Rentenübersichtsgesetz nur diejenigen Vorsorgeeinrichtungen, die jährliche Standmitteilungen bzw. Renteninformationen an ihre Kundinnen und Kunden übermitteln müssen.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Keine existenzsichernden Leistungen im Kirchenasyl bei Verstoß gegen räumliche Aufenthaltsbeschränkung

Asylbewerber, die gegen eine Wohnsitzauflage verstoßen und stattdessen an einem anderen Ort ins Kirchenasyl gehen, haben keine umfassenden Ansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Dies hat das LSG Niedersachsen-Bremen im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden (Az. L 8 AY 20/23 B ER).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 12.12.2023 zum Beschluss L 8 AY 20/23 B ER vom 18.08.2023

Asylbewerber, die gegen eine Wohnsitzauflage verstoßen und stattdessen an einem anderen Ort ins Kirchenasyl gehen, haben keine umfassenden Ansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Ehepaar mit irakischer Staatsangehörigkeit reiste aus Schweden kommend nach Deutschland ein. Die gestellten Asylanträge wurden – wie schon in Schweden – abgelehnt, Rechtsmittel dagegen blieben erfolglos. Eine geplante Überstellung nach Schweden scheiterte daran, dass sich das Ehepaar nicht mehr in der ihm zugewiesenen Einrichtung in Sachsen-Anhalt aufhielt.

Das Ehepaar nahm stattdessen Kirchenasyl in einer evangelischen Gemeinde in Bremen in Anspruch und begehrte von dem zuständigen Landkreis in Sachsen-Anhalt die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), insbesondere Geldleistungen für Bekleidung und Lebensmittel sowie etwaige medizinische Leistungen. Der Lebensunterhalt könne nicht auf Dauer durch die Kirchengemeinde gesichert werden. Der zuständige Landkreis in Sachsen-Anhalt lehnte dies ab, ein Eilverfahren vor dem Sozialgericht Bremen blieb erfolglos.

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat diese Entscheidungen bestätigt. Die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG sei in diesem Fall an eine Wohnsitzauflage in Sachsen-Anhalt geknüpft. Das Ehepaar könne seinen Lebensunterhalt sichern, indem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt wieder nach Sachsen-Anhalt verlege. Es bestehe im Kirchenasyl in Bremen lediglich ein Anspruch auf die Übernahme der notwendigen Reise- und Verpflegungskosten – 2 – (Reisebeihilfe), um von Bremen nach Sachsen-Anhalt zurückzukehren. Es sei der Wille des Gesetzgebers, eine unerlaubte Binnenwanderung von Asylbewerbern zu verhindern. Die Antragsteller hätten keine Gründe vorgebracht, warum eine Rückkehr nach Sachsen-Anhalt unzumutbar sein soll. Allein die Befürchtung, nach Schweden abgeschoben zu werden, sei dafür nicht ausreichend.

(Ähnliche Entscheidung zu einer guineischen Staatsangehörigen im Kirchenasyl in Bremen: L 8 AY 23/23 B ER.)

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

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18,8 % mehr beantragte Regelinsolvenzen im November 2023 als im November 2022

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im November 2023 um 18,8 % gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen. Im Oktober 2023 hatte sie bereits um 22,4 % gegenüber Oktober 2022 zugenommen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 12.12.2023

  • 24,7 % mehr Unternehmensinsolvenzen von Januar bis September 2023 als von Januar bis September 2022
  • 0,2 % mehr Verbraucherinsolvenzen von Januar bis September 2023 gegenüber Januar bis September 2022

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im November 2023 um 18,8 % gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen. Im Oktober 2023 hatte sie bereits um 22,4 % gegenüber Oktober 2022 zugenommen. Seit Juni 2023 sind damit durchgängig zweistellige Zuwachsraten im Vorjahresvergleich zu beobachten. Bei den Ergebnissen ist zu berücksichtigen, dass die Anträge erst nach der ersten Entscheidung des Insolvenzgerichts in die Statistik einfließen. Der tatsächliche Zeitpunkt des Insolvenzantrags liegt in vielen Fällen annähernd drei Monate davor. Die Insolvenzstatistik bildet nur Geschäftsaufgaben ab, die im Zuge eines Insolvenzverfahrens ablaufen, nicht jedoch solche aus anderen Gründen beziehungsweise vor Eintritt akuter Zahlungsschwierigkeiten. Diese und weitere Hinweise sind bei der Interpretation der Insolvenzstatistiken zu beachten.

Zahl der Unternehmensinsolvenzen von Januar bis September 2023 um knapp ein Viertel gestiegen

Von Januar bis September 2023 meldeten die Amtsgerichte nach endgültigen Ergebnissen 13 270 beantragte Unternehmensinsolvenzen. Das waren 24,7 % mehr als von Januar bis September 2022, als die Zahl der Unternehmensinsolvenzen in etwa auf dem niedrigen Niveau des von Corona-Sonderregelungen geprägten Vergleichszeitraums des Jahres 2021 geblieben war (-0,4 % gegenüber Januar bis September 2021). Die Forderungen der Gläubiger aus den von Januar bis September 2023 gemeldeten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte auf rund 21,1 Milliarden Euro. Im Vorjahreszeitraum hatten die Forderungen bei rund 10,8 Milliarden Euro gelegen.

Insolvenzhäufigkeit im Bereich Verkehr und Lagerei am höchsten

Bezogen auf 10 000 Unternehmen gab es von Januar bis September 2023 in Deutschland insgesamt 39,1 Unternehmensinsolvenzen. Die meisten Insolvenzen je 10 000 Unternehmen entfielen auf den Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei mit 79,5 Fällen. Dann folgten die sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen (zum Beispiel Zeitarbeitsfirmen) mit 63,8 Fällen. Die geringste Insolvenzhäufigkeit mit 4,4 Insolvenzen je 10 000 Unternehmen gab es in der Energieversorgung.

0,2 % mehr Verbraucherinsolvenzen von Januar bis September 2023 als von Januar bis September 2022

Von Januar bis September 2023 gab es 50 018 Verbraucherinsolvenzen. Damit stieg die Zahl der Verbraucherinsolvenzen um 0,2 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Großhandelspreise im November 2023: -3,6 % gegenüber November 2022

Die Verkaufspreise im Großhandel waren im November 2023 um 3,6 % niedriger als im November 2022. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, hatte die Veränderung gegenüber dem Vorjahr im Oktober 2023 bei -4,2 % und im September 2023 bei -4,1 % gelegen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 12.12.2023

Großhandelsverkaufspreise, November 2023
-3,6 % zum Vorjahresmonat
-0,2 % zum Vormonat

Die Verkaufspreise im Großhandel waren im November 2023 um 3,6 % niedriger als im November 2022. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, hatte die Veränderung gegenüber dem Vorjahr im Oktober 2023 bei -4,2 % und im September 2023 bei -4,1 % gelegen. Ausschlaggebend für den aktuellen Rückgang ist wie schon in den Vormonaten vor allem ein Basiseffekt durch die hohen Preissteigerungen im Vorjahr aufgrund des Kriegs in der Ukraine. Gegenüber dem Vormonat Oktober 2023 fielen die Großhandelspreise im November 2023 leicht um 0,2 %.

Stark gesunkene Preise für Mineralölerzeugnisse sowie für Altmaterialien und Reststoffe

Den größten Einfluss auf die Gesamtentwicklung im November 2023 im Vergleich zum November 2022 hatte der Preisrückgang im Großhandel mit Mineralölerzeugnissen um 13,9 %. Ursächlich ist auch hier vor allem ein Basiseffekt durch das hohe Preisniveau im Vorjahresmonat. Gegenüber Oktober 2023 fielen die Preise bei Mineralölerzeugnissen um 1,0 %. Niedriger als im Vorjahresmonat waren auch die Preise im Großhandel mit Getreide, Rohtabak, Saatgut und Futtermitteln (-24,3 %), mit chemischen Erzeugnissen (-20,9 %), mit Erzen, Metallen und Metallhalbzeug (-12,8 %) sowie mit Altmaterial und Reststoffen (-10,0 %).

Höher als im November 2022 waren dagegen die Preise im Großhandel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln (+14,8 %) sowie mit Zucker, Süßwaren und Backwaren (+10,1 %). Auch für Getränke (+7,4 %) sowie für lebende Tiere (+7,2 %) musste auf Großhandelsebene mehr bezahlt werden als vor einem Jahr.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Erweiterung des amtlichen Musters für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen durch Lohnsteuerhilfevereine um eine Vertretungsbefugnis in bestimmten Feststellungsverfahren im Sinne des §§ 179 ff AO

Das amtliche Muster des BMF für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen durch Lohnsteuerhilfevereine wird mit sofortiger Wirkung um den Fall einer nach dem StBerG zulässigen Vertretungsbefugnis in Feststellungsverfahren nach §§ 179 ff. AO erweitert. (Az. IV D 1 – S-0202 / 22 / 10001 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 1 – S-0202 / 22 / 10001 :001 vom 11.12.2023

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I.

Das amtliche Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen durch Lohnsteuerhilfevereine wird mit sofortiger Wirkung um den Fall einer nach dem StBerG zulässigen Vertretungsbefugnis in Feststellungsverfahren nach §§ 179 ff. AO erweitert.

Die Neufassung des amtlichen Musters (Anlage 1) ermöglicht es Lohnsteuerhilfevereinen, eine Bevollmächtigung zur Vertretung in Feststellungsverfahren nach § 179 ff. AO nach §80a Absatz 3 AO den Landesfinanzbehörden mitzuteilen. Eine Bevollmächtigung zur Vertretung in Feststellungsverfahren nach § 179 ff. AO liegt immer vor, wenn in Zeile 15 das Feld „Feststellungsverfahren i. S. d. §§ 179 ff. AO“ nicht angekreuzt ist.

Das neugefasste Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen durch Lohnsteuerhilfevereine ist ab sofort der elektronischen Übermittlung von Vollmachtsdaten an die Finanzverwaltung gemäß § 80a AO zugrunde zu legen.

Außerdem wurde das Merkblatt zur Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen einerseits rein redaktionell und andererseits wegen der vorgesehenen Änderung des Steuerberatungsgesetzes angepasst (siehe Anlage 2).

II.

Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen durch Lohnsteuerhilfevereine, die auf Grundlage der mit den BMF-Schreiben vom 10. Oktober 2013, BStBl I S. 1258, vom 3. November 2014, BStBl I S. 1400, vom 1. August 2016, BStBl I S. 662 und vom 8. Juli 2019, BStBl I S. 594 veröffentlichten amtlichen Muster erteilt wurden (dortige Anlage 2), gelten grundsätzlich unverändert weiter. Dies gilt unabhängig davon, ob die Daten solcher Vollmachten gemäß § 80a Absatz 3 AO an die Finanzverwaltung übermittelt worden sind oder nicht.

Das bisherige amtliche Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen durch Lohnsteuerhilfevereine enthielt keinerlei Aussage zur Möglichkeit des Ausschlusses einer Vertretungsbefugnis in Feststellungsverfahren nach § 179 ff. AO, weshalb auch im Verfahren nach § 80a Absatz 3 AO keine diesbezügliche Bevollmächtigung berücksichtigt wurde. Im Bedarfsfall muss deshalb eine Bevollmächtigung in Feststellungsverfahren durch Übermittlung neuer Vollmachtsdaten unter Verwendung des neuen Vollmachtsmusters der Finanzverwaltung gemäß § 80a Absatz 3 AO mitgeteilt werden.

Die Anlagen 1 und 3 des BMF-Schreibens vom 8. Juli 2019, BStBl I S. 594, gelten unverändert weiter.

Dieses Schreiben sowie die dazugehörigen Anlagen werden im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Das ergänzte amtliche Muster für eine Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen durch Lohnsteuerhilfevereine und das angepasste Merkblatt zur Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen werden in Kürze auch im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung (https://www.formulare-bfinv.de/) bereitgestellt.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Neue Düsseldorfer Tabelle ab dem 1. Januar 2024

Die zum 1. Januar 2024 aktualisierte Düsseldorfer Tabelle ist ab sofort beim OLG Düsseldorf verfügbar. Gegenüber der Tabelle 2023 sind im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder, die Einkommensgruppen und der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Eigenbedarf geändert worden.

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 11.12.2023

Die zum 1. Januar 2024 aktualisierte Düsseldorfer Tabelle ist ab sofort auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf abrufbar. Gegenüber der Tabelle 2023 sind im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder, die Einkommensgruppen und der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Eigenbedarf geändert worden.

Die Düsseldorfer Tabelle ist ein allgemein anerkanntes Hilfsmittel für die Ermittlung des angemessenen Unterhalts im Sinne des § 1610 BGB. Die in der Tabelle ausgewiesenen Richtsätze sind Erfahrungswerte, die den Lebensbedarf des Kindes ausgerichtet an den Lebensverhältnissen der Eltern und an seinem Alter auf der Grundlage durchschnittlicher Lebenshaltungskosten typisieren, um so eine gleichmäßige Behandlung gleicher Lebenssachverhalte zu erreichen (BGH, Beschluss XII ZB 177/22 vom 20.09.2023, Rn. 33).

Die Tabelle wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwandt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gibt sie seit dem 1. Januar 1979 heraus. Sie wird unter Beteiligung und in Abstimmung sämtlicher Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. erarbeitet und erstellt.

Die Tabellenstruktur ist gegenüber 2023 unverändert. Es verbleibt bei 15 Einkommensgruppen und dem der Tabelle zugrundeliegenden Regelfall von zwei Unterhaltsberechtigten. Die Einkommensgruppen, die zuletzt zum Jahr 2018 angehoben wurden, werden zum 1. Januar 2024 durchgehend um 200 Euro erhöht. Die erste Einkommensgruppe endet damit nicht mehr bei 1.900 Euro, sondern bei 2.100 Euro. Die 15. Einkommensgruppe endet bei 11.200 Euro (zuvor 11.000 Euro).

1. Bedarfssätze

a) Minderjährige

Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder (1. bis 3. Altersstufe) beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der Sechsten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 29.11.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 330). Danach beträgt der Mindestunterhalt gemäß § 1612a BGB ab dem 1. Januar 2024

  • für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 480 Euro (Anhebung gegenüber 2023: 43 Euro),
  • für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 551 Euro (Anhebung gegenüber 2023: 49 Euro),
  • für Kinder der 3. Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 645 Euro (Anhebung gegenüber 2023: 57 Euro).

Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe (bis 2.100 Euro) der Düsseldorfer Tabelle. Die Anhebung der Bedarfssätze der ersten Einkommensgruppe gegenüber 2023 führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der folgenden Einkommensgruppen. Wie in der Vergangenheit werden sie bis zur fünften Einkommensgruppe um jeweils 5 % und in den folgenden Gruppen um je 8 % des Mindestunterhalts angehoben und entsprechend § 1612a Abs. 2 Satz 2 BGB auf volle Euro aufgerundet.

b) Volljährige

Die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden zum 1. Januar 2024 gleichfalls erhöht. Wie im Jahr 2023 beträgt der Bedarf in der ersten Einkommensgruppe 125 % des Mindestbedarfs der 2. Altersstufe. In den folgenden Gruppen wird er um je 5 % bzw. 8 % des Bedarfssatzes der ersten Einkommensgruppe angehoben.

c) Studierende

Der Bedarfssatz eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, bleibt mit 930 Euro gegenüber 2023 unverändert. Von dem Bedarf von 930 Euro kann mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern oder bei erhöhtem Bedarf nach oben abgewichen werden.

2. Anrechnung Kindergeld

Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen, und zwar bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang. Die sich danach ergebenden Beträge sind in der „Zahlbetragstabelle“ im Anhang aufgeführt. Diese beruht auf der Annahme, dass das Kindergeld im Jahr 2024 weiterhin einheitlich je Kind 250 Euro betragen wird. Sollte sich die Höhe des Kindergeldes ändern, wird die „Zahlbetragstabelle“ entsprechend anzupassen sein.

3. Selbstbehalte

Die Selbstbehalte – die den Unterhaltsschuldnern für ihren Eigenbedarf zu belassenden Beträge – werden zum 1. Januar 2024 erhöht. Die Anhebung der Selbstbehaltssätze gegenüber 2023 beruht vornehmlich auf der Erhöhung des Bürgergeld-Regelsatzes der Regelbedarfsstufe 1 zum 1. Januar 2024 von 502 Euro auf 563 Euro gemäß Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024 vom 24.10.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 287).

a) Der notwendige Selbstbehalt bzw. Eigenbedarf beträgt nunmehr für den nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.200 Euro (statt bisher 1.120 Euro) und für den erwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.450 Euro (statt bisher 1.370 Euro). Dieser Selbstbehaltssatz gilt gegenüber Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder und sogenannter privilegierter volljähriger Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, § 1603 Abs. 2 BGB. Die im notwendigen Selbstbehalt enthaltenen Kosten der Unterkunft (Warmmiete) betragen unverändert 520 Euro.

b) Der angemessene Selbstbehalt gegenüber sonstigen Ansprüchen auf Kindesunterhalt (§ 1603 Abs. 1 BGB) erhöht sich auf 1.750 Euro (2023: 1.650 Euro). Die darin enthaltenen Wohnkosten (Warmmiete) bleiben mit 650 Euro unverändert.

c) Der Eigenbedarf gegenüber Ansprüchen des Ehegatten beläuft sich für den nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldner auf 1.475 Euro (bisher 1.385 Euro), bei Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen auf 1.600 Euro (bisher 1.510 Euro). Hierin sind Wohnkosten (Warmmiete) von 580 Euro enthalten. Diese Beträge gelten auch gegenüber Unterhaltsansprüchen der Mutter oder des Vaters eines nichtehelichen Kindes nach § 1615l BGB.

Die Eigenbedarfe/Selbstbehalte sollen erhöht werden, wenn die darzulegenden tatsächlichen Wohnkosten die in den jeweiligen Eigenbedarfen enthaltenen Wohnkostenpauschalen überschreiten und nicht unangemessen sind.

Der Mindestbedarf des Ehegatten beträgt für den nicht erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten 1.200 Euro, bei Erwerbstätigkeit 1.450 Euro.

4. Ausblick

Ob sich der Mindestunterhalt und die auf ihm basierenden Bedarfssätze der Unterhaltstabelle zum 1. Januar 2025 erneut ändern, bleibt abzuwarten. Gleiches gilt für den dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden Selbstbehalt, der maßgeblich von der Höhe des Bürgergeldes abhängt. Inwieweit sich die geplanten Regelungen zur Kindergrundsicherung und das Reformvorhaben des Bundesministeriums der Justiz zur Modernisierung des Unterhaltsrechts (abrufbar auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz) auf die Tabelle auswirken, ist derzeit noch nicht sicher absehbar.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf

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Streit um Kamera auf Nachbargrundstück

In einem Nachbarschaftsstreit sah das AG München in dem Aufstellen einer Kamera auf dem Nachbargrundstück eine Persönlichkeitsrechtsverletzung und bestätigte eine einstweilige Verfügung, wonach der Antragsgegnerin dies untersagt wurde (Az. 171 C 11188/22).

AG München, Pressemitteilung vom 11.12.2023 zum Urteil 171 C 11188/22 vom 01.02.2023 (rkr)

In einem Nachbarschaftsstreit sah das Amtsgericht München in dem Aufstellen einer Kamera auf dem Nachbargrundstück eine Persönlichkeitsrechtsverletzung und bestätigte mit Urteil vom 01.02.2023 eine einstweilige Verfügung, wonach der Antragsgegnerin dies untersagt wurde.

Die Parteien sind unmittelbare Nachbarn in München und stritten über eine im April 2022 auf der Terrasse der Antragsgegnerin aufgestellte Wildüberwachungskamera, die von der Terrasse der Antragstellerin aus sichtbar war. Die Antragstellerin wehrte sich hiergegen unter Verweis auf ihre Persönlichkeitsrechte und forderte die Antragsgegnerin im Juli 2022 u. a. auf, die Videoüberwachung zu beenden und künftig zu unterlassen. Die Antragsgegnerin verweigerte dies mit der Begründung, dass es sich nicht um eine Videoüberwachung, sondern um eine sog. Wild-Kamera handeln würde. Es ginge ausschließlich um die Kontrolle des eigenen Gartens.

Am 12.08.2022 erließ das Amtsgericht München im einstweiligen Rechtsschutz auf Antrag der Antragstellerin eine einstweilige Verfügung. Danach wurde es der Antragsgegnerin untersagt, auf ihrem Grundstück eine Überwachungskamera aufzustellen, die die Terrasse oder den Garten der Antragstellerin erfasst oder erfassen kann oder den Eindruck hiervon erweckt. Anschließend entfernte die Antragsgegnerin die Kamera.

Auf Antrag der Antragstellerin bestätigte das Amtsgericht München mit Urteil vom 01.02.2023 die einstweilige Verfügung und begründete dies wie folgt:

Die vormals aufgestellte Kamera hat die Antragstellerin in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Kamera tatsächlich ausschließlich den Bereich der Antragsgegnerin erfasst hat oder nicht. Die Antragstellerseite verweist insoweit mit Erfolg auf die Entscheidung des BGH vom 16.03.2010 (Az. VI ZR 176/09). Das Gericht darf eine Passage aus dieser Entscheidung zitieren:

„Nach Ansicht des erkennenden Senats kommt es insoweit auf die Umstände des Einzelfalls an. Die Befürchtung, durch vorhandene Überwachungsgeräte überwacht zu werden, ist dann gerechtfertigt, wenn sie auf Grund konkreter Umstände als nachvollziehbar und verständlich erscheint, etwa im Hinblick auf einen eskalierenden Nachbarstreit (vgl. OLG Köln, NJW 2009, 1827 = NZM 2009, 600) oder auf Grund objektiv Verdacht erregender Umstände. Liegen solche Umstände vor, kann das Persönlichkeitsrecht des (vermeintlich) Überwachten schon auf Grund der Verdachtssituation beeinträchtigt sein. Allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung durch Videokameras und ähnliche Überwachungsgeräte beeinträchtigt hingegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht derjenigen, die dadurch betroffen sein könnten, nicht. […].“

Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs hatte die Antragstellerin einen Anspruch auf Beseitigung der Kamera und entsprechende Unterlassung der etwaigen weiteren Installation einer vergleichbaren Kamera. Nach Ansicht der Lichtbilder ist das Gericht der Überzeugung, dass die Antragstellerin zu der Ansicht gelangen konnte, dass ihr Grundstück von der Kamera erfasst werde. Es handelte sich nicht mehr um die rein hypothetische Möglichkeit der Überwachung.

Weiterhin fehlte es auch nicht an einem Verfügungsgrund. Das Gericht schließt sich insoweit der überzeugenden Argumentation der Antragstellerseite an. Die Antragstellerin hatte sich von Anfang an gegen die Kamera zur Wehr gesetzt und die Antragsgegnerin war über diesen Umstand informiert.

Der Sachverhalt hat sich zwar mittlerweile maßgeblich verändert, da die Kamera entfernt worden ist. Weiterhin hat die Antragsgegnerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass sie nicht die Absicht habe, eine weitere Kamera aufzustellen. Dieser Umstand allein kann aber nicht ausreichen, die indizierte Wiederholungsgefahr aufzuheben.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Nur wenige Hidden Champions nutzen bisher Künstliche Intelligenz

Hidden Champions nutzen zwar häufiger (18,8 %) als andere Unternehmen im Verarbeitenden Gewerbe (8,9 %) Anwendungen und Verfahren der Künstlichen Intelligenz (KI), dennoch scheinen auch sie noch nicht das Potenzial von KI auszuschöpfen. Zu diesem Ergebnis kommt eine Befragung des IfM Bonn unter Unternehmen im Verarbeitenden Gewerbe mit mindestens 10 Beschäftigten.

IfM Bonn, Pressemitteilung vom 11.12.2023

IT-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter, Vernetzung sowie Digitalisierungsstrategie zentrale Faktoren für die KI-Nutzung

Hidden Champions nutzen zwar häufiger (18,8 %) als andere Unternehmen im Verarbeitenden Gewerbe (8,9 %) Anwendungen und Verfahren der Künstlichen Intelligenz (KI), dennoch scheinen auch sie noch nicht das Potenzial von KI auszuschöpfen. Zu diesem Ergebnis kommt eine Befragung des IfM Bonn unter Unternehmen im Verarbeitenden Gewerbe mit mindestens 10 Beschäftigten.

Die Umfrage zeigt zugleich, dass in den Unternehmen die Wahrscheinlichkeit der KI-Nutzung steigt, wenn es in den Unternehmen eine Digitalisierungsstrategie gibt, die Abteilungen miteinander vernetzt sind und sie eigene IT-Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen. Allerdings scheinen die Unternehmensleitungen auch gezielt abzuwägen, ob die möglichen Vorteile für die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens die Kosten für die Einführung von Künstlicher Intelligenz aufwiegen: So hat sich gut jedes 12. Hidden Champion und jedes 6. Nicht-Hidden Champion trotz vollständiger abteilungsübergreifender Vernetzung – was die zentrale technische Voraussetzung für Künstliche Intelligenz ist – (noch) nicht für den Einsatz von KI-Verfahren entschieden. „Die Befragung fand zwar im Sommer 2021 statt. Aktuelle Erhebungen deuten jedoch darauf hin, dass sich zwischenzeitlich kaum etwas an den Befunden geändert hat“, erläutert IfM-Wissenschaftlerin Dr. Susanne Schlepphorst.

Hidden Champions sehen Potenzial von internetfähigen Produkten

Jedes dritte Hidden Champion in Deutschland stellt bereits internetfähige Produkte her. Zum Vergleich: Unter den Nicht-Hidden Champions ist es nur gut jedes 6. Unternehmen. Insgesamt bleibt sowohl bei den Hidden Champions als auch den anderen Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes das Potenzial bislang noch ungenutzt, das die Kombination von internetfähigen Produkten und KI bietet: Nur jedes dritte Industrieunternehmen stellt internetfähige Produkte her – und setzt zugleich KI-Technologien bzw. Verfahren ein.

Quelle: IfM Bonn

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