BaFin: Lagebericht im Fokus der Bilanzkontrolle 2024

Die BaFin teilte am 04.12.2023 mit, dass sie im Rahmen der Bilanzkontrolle 2024 schwerpunktmäßig die Darstellung der Geschäftsmodelle und Steuerungssysteme in den Lageberichten der Unternehmen prüfen wird. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 06.12.2023

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) teilte am 4. Dezember 2023 mit, dass sie im Rahmen der Bilanzkontrolle 2024 schwerpunktmäßig die Darstellung der Geschäftsmodelle und Steuerungssysteme in den Lageberichten der Unternehmen prüfen wird.

Umfang und Komplexität der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens oder eines Konzerns müsse sich im Lage- oder Konzernlagebericht widerspiegeln. Daher sind vollständige, verlässliche und ausgewogene Informationen zur Geschäftstätigkeit und dem Geschäftsmodell erforderlich, damit sich Dritte ein Bild von der Lage des Unternehmens machen können. Vor allem werden die Organisationsstruktur, Produkte, Beschaffungs- und Absatzmärkte sowie Geschäftsprozesse genannt.

Zudem hat die Geschäftsleitung darzulegen, wie sie das Unternehmen oder den Konzern steuert und die gesteckten Ziele erreichen will. Falls die Steuerung des Unternehmens mittels nichtfinanzieller Leistungsindikatoren erfolgt, müssten auch diese beschrieben werden.

Bereits im Oktober 2023 hatte die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) für alle europäischen Enforcer als Prüfungsschwerpunkte zudem die Auswirkungen von Klima- und Umweltaspekten sowie des makroökonomischen Umfelds auf die Finanzberichterstattung genannt („Neu auf WPK.de“ vom 31. Oktober 2023).

Quelle: WPK

Powered by WPeMatico

Tierschutz: Haltungs- und Betreuungsverbot aufgrund erheblicher Tierhaltungsmängel rechtmäßig

Das VG Gießen hat die Klage einer Tierhalterin gegen den Landkreis Gießen abgewiesen. Damit wurde ein gegenüber der Klägerin ergangenes Haltungs- und Betreuungsverbot für Hunde bestätigt (Az. 4 K 991/22.GI).

VG Gießen, Pressemitteilung vom 01.12.2023 zum Urteil 4 K 991/22.GI vom 24.11.2023 (nrkr)

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat mit einem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24. November 2023 ergangenen Urteil, das den Beteiligten jetzt zugestellt wurde, die Klage einer Tierhalterin gegen den Landkreis Gießen abgewiesen. Damit wurde ein gegenüber der Klägerin ergangenes Haltungs- und Betreuungsverbot für Hunde bestätigt.

Die Klägerin hielt 20 Hunde der Rasse Shih Tzu in ihrer ca. 70 qm großen, als verwahrlost eingestuften Wohnung in Zaungehegen. Das Veterinäramt des Landkreises nahm im Sommer 2021 eine Überprüfung der Tierhaltung vor. Dabei wurde der Pflegezustand der Hunde als schlecht eingeordnet. So hatten die Tiere nasse, uringetränkte Pfoten und aufgrund ihrer Ausscheidungen war in der Wohnung ein starker Geruch nach Fäkalien und Ammoniak wahrnehmbar. Die Hunde hatten verfilztes Fell, Kotanhaftungen, Augenausfluss und wiederkehrenden Juckreiz. Teilweise wurden die Hunde in den Garten gelassen, darüber hinaus aber nicht regelmäßig ausgeführt. Ferner bestanden erhebliche Mängel bei der tierärztlichen Versorgung der Hunde.

Das Veterinäramt nahm der Klägerin deshalb bereits im August 2021 sämtliche Hunde weg und untersagte ihr das Halten und Betreuen von Hunden – mit Ausnahme von drei konkreten Tieren. Für eine zukünftige Haltung gab man der Klägerin auf, bei einer Hundeschule ein Training zu absolvieren. Im Dezember 2021 stellte das Veterinäramt dann bei einer unangekündigten Kontrolle fest, dass die Klägerin entgegen der Anordnung des Landkreises insgesamt wieder sechs Hunde erneut tierschutzwidrig in einem Gehege im Wohnzimmer hielt. Außerdem brachte das Veterinäramt in Erfahrung, dass die Hundeschule jedenfalls nicht entsprechend den der Klägerin gemachten Vorgaben aufgesucht worden war. Daraufhin nahm der Landkreis der Klägerin auch diese sechs Hunde fort und sprach aus, dass das Haltungs- und Betreuungsverbot für Hunde nunmehr uneingeschränkt gelte.

Hiergegen wandte sich die Klägerin an das Gericht mit der Begründung, sie habe die Tiere angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht sowie über die hierfür erforderlichen Kenntnisse verfügt. Sie trug vor, die Grundbedürfnisse ihrer Hunde nicht in grober Weise vernachlässigt zu haben.

Das Verwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil der fachlichen Einschätzung der Amtstierärztin des Landkreises angeschlossen. Es ist davon ausgegangen, dass die Tierhaltung der Klägerin den ihr weggenommenen Hunden erhebliche und länger anhaltende Leiden zugefügt hat, sodass die Maßnahmen des Veterinäramtes rechtmäßig seien.

Das Urteil (Az. 4 K 991/22.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel die Zulassung der Berufung beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen

Powered by WPeMatico

Kostenübernahme: Kosten für Handyortung nach Suizidankündigung

Das VG Gießen entschied, dass die Kosten für eine polizeiliche Handyortung von demjenigen zu tragen sind, der diese durch die Ankündigung seines Suizids veranlasste (Az. 4 K 148/23.GI).

VG Gießen, Pressemitteilung vom 06.12.2023 zum Urteil 4 K 148/23.GI vom 27.11.2023 (nrkr)

Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit einem kürzlich den Beteiligten zugestellten Urteil bestätigt, dass die Kosten für eine polizeiliche Handyortung von demjenigen zu tragen sind, der diese durch die Ankündigung seines Suizids veranlasste.

In der Vergangenheit hatte der Kläger bereits mehrmals seinen Suizid angekündigt. Im letzten Jahr rief er dann an demselben Tag sowohl bei der Polizeistation Wetzlar als auch im Stadtbüro Wetzlar an. Gegenüber der Polizei gab er an, dass er sich am liebsten „die Kugel geben“ würde. Gegenüber dem Stadtbüro äußerte er, dass er andere verletzen werde. Die Polizei versuchte sodann, bei dem Kläger eine Gefahrenbeurteilung vorzunehmen und traf ihn nicht zu Hause an. Sie ließ eine Handyortung durchführen. Hierbei entstanden Kosten in Höhe von 90 Euro, die von dem Kläger eingefordert wurden.

Gegen diese Kostenforderung wehrte sich der Kläger gerichtlich. Er gab an, dass er zu keinem Zeitpunkt suizidgefährdet gewesen sei. Es hätte ausgereicht, wenn die Polizei ihn telefonisch kontaktiert hätte.

Dem folgte der entscheidende Berichterstatter nicht. Vielmehr habe im Zeitpunkt der Handyortung objektiv eine Sachlage bestanden, bei der eine Schädigung des Klägers oder anderer Personen hinreichend wahrscheinlich gewesen sei. Auch sei eine lediglich telefonische Kontaktierung des Klägers nicht ebenso effektiv wie eine unmittelbare persönliche Kontaktaufnahme.

Die Entscheidung (Urteil vom 27. November 2023, Az. 4 K 148/23.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen

Powered by WPeMatico

Globaler Handel geht zurück, Nahost-Konflikt noch ohne akute Auswirkungen auf Handel

Der weltweite Handel ist im November im Vergleich zum Vormonat Oktober laut jüngstem Update des Kiel Trade Indicator zurückgegangen. Zu der schwachen Entwicklung passt, dass auch die Menge an verschifften Standardcontainern gesunken ist.

IfW Kiel, Pressemitteilung vom 06.12.2023

Der weltweite Handel ist im November im Vergleich zum Vormonat Oktober laut jüngstem Update des Kiel Trade Indicator zurückgegangen (preis- und saisonbereinigt). Zu der schwachen Entwicklung passt, dass auch die Menge an verschifften Standardcontainern gesunken ist. Speziell der deutsche Außenhandel durchläuft zurzeit eine anhaltende Schwächephase. Der Schiffsverkehr im Roten Meer liegt deutlich unter dem eigentlich zu erwartenden Aufkommen. Dies dürfte aber in erster Linie konjunkturelle Ursachen haben, die Auswirkungen des Nahost-Konflikts dürften sich erst mittel- bis langfristig zeigen.

Das jüngste Datenupdate des Kiel Trade Indicator weist für den weltweiten Handel und den Handel großer Volkswirtschaften auf einen eher durchwachsenen Handelsmonat November hin.

Der Welthandel geht demnach im Vergleich zum Vormonat Oktober um 0,9 Prozent zurück (preis- und saisonbereinigt). Für die EU sind die Handelszahlen sowohl bei den Exporten (+1,4 Prozent) als auch bei den Importen (+1,1 Prozent) leicht positiv. Der Außenhandel Deutschlands folgt auch im November einer anhaltenden Schwächephase. Die Exporte (+0,7 Prozent) stehen leicht im Plus, die Importe (-1,1 Prozent) im Minus.

„Der deutsche Außenhandel wächst seit Ausbruch der Corona-Pandemie im Grunde nur noch, weil die Preise steigen. Inflationsbereinigt bewegen sich Exporte und Importe seit Jahren mehr oder weniger auf der Stelle“, sagt Vincent Stamer, Leiter Kiel Trade Indicator.

„Auf Basis der Daten des Kiel Trade Indicator ist hier kurzfristig keine Besserung in Sicht. Im deutschen Außenhandel kommt wegen der schwachen Konjunktur und der hohen Zinsen wohl keine Weihnachtsstimmung auf.“

In den USA dürften die Exporte (+0,1 Prozent) auf Vormonatsniveau liegen, die Importe (+1,5 Prozent) leicht ansteigen. Für China weisen die Werte des Kiel Trade Indicator ein leichtes Plus bzw. eine grüne Null bei den Exporten (+0,6 Prozent) und ein Minus bei Importen (-2,6 Prozent) aus.

Containermenge sinkt, vor allem im Roten Meer. Folge des Nahost-Konfliktes?

Die wenig positiven Aussichten für den Novemberhandel schlagen sich auch in der Menge an weltweit verschifften Standardcontainern nieder. Sie ist im November im Vergleich zum Oktober um über 1 Prozent gefallen und liegt damit wieder unter der Marke von 14 Millionen Stück.

Speziell im Roten Meer ist die Menge an verschifften Standardcontainern gesunken. Im November sind dort gut 500.000 Standardcontainer transportiert worden, aufgrund von Erfahrungswerten aus den Jahren 2017 bis 2019 wären knapp 600.000 Stück zu erwarten gewesen.

„Es klafft immer wieder eine Lücke zwischen der tatsächlichen und der zu erwartenden Containermenge im Roten Meer, weil China unabhängiger vom Handel mit dem Westen und Deutschland wird. Der jüngste Rückgang der Frachtmenge dürfte in erster Linie konjunkturelle Ursachen haben und noch keine Folge der jüngsten gezielten Angriffe auf Handelsschiffe im Roten Meer sein“, so Stamer.

„Terroristische Angriffe auf Handelsschiffe im Roten Meer könnten aber in Zukunft zu einer erneuten Belastung für den Welthandel werden, vor allem wenn Frachtraten aufgrund von Gefahrenzulagen steigen. Langfristig könnten Reeder auch auf alternative Routen oder Transportmittel ausweichen. Über 10 Prozent des globalen Handels führt durch das Rote Meer und den Suezkanal, Beeinträchtigungen dort können erhebliche Auswirkungen auf den globalen Warenverkehr mit sich bringen.“

Weitere Informationen zum Kiel Trade Indicator und einzelne Prognosen für 75 Länder und Regionen finden Sie auf www.ifw-kiel.de/tradeindicator.

Die nächste Aktualisierung des Kiel Trade Indicator erfolgen am 9. Januar 2024 für die Handelsdaten im Dezember 2023.

Quelle: IfW Kiel

Powered by WPeMatico

Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe im Oktober 2023: -3,7 % zum Vormonat

Der reale (preisbereinigte) Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im Oktober 2023 gegenüber September 2023 um 3,7 % gesunken.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 06.12.2023

Auftragseingang ohne Großaufträge: +0,7 %

Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe, Oktober 2023 (real, vorläufig):
-3,7 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-7,3 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Umsatz im Verarbeitenden Gewerbe, Oktober 2023 (real, vorläufig):
-0,5 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-2,1 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Der reale (preisbereinigte) Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Oktober 2023 gegenüber September 2023 saison- und kalenderbereinigt um 3,7 % gesunken. Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich lag der Auftragseingang von August bis Oktober 2023 um 4,6 % niedriger als in den drei Monaten zuvor. Der Auftragseingang ohne Großaufträge stieg im Oktober 2023 um 0,7 % gegenüber dem Vormonat. Für September 2023 ergab sich nach Revision der vorläufigen Ergebnisse ein Anstieg des Auftragseingangs gegenüber August 2023 von 0,7 % (vorläufiger Wert +0,2 %).

Innerhalb des Verarbeitenden Gewerbes ist der Rückgang im Oktober 2023 gegenüber dem Vormonat zu einem Großteil auf die Entwicklung im Maschinenbau zurückzuführen, hier sind die Aufträge saison- und kalenderbereinigt um 13,5 % gesunken (im Vormonat September 2023 waren Auftragseingänge in diesem Bereich um 9,8 % gestiegen). Auch die Auftragsrückgänge in den gewichtigen Bereichen der Herstellung von Metallerzeugnissen, Metallerzeugung und -bearbeitung, der Herstellung von elektrischen Ausrüstungen sowie in der Automobilindustrie beeinflussten im Oktober 2023 das Gesamtergebnis negativ. Einen positiven Einfluss hatte hingegen der Sonstige Fahrzeugbau (Flugzeuge, Schiffe, Züge, etc.), hier sind die Auftragseingänge um 20,2 % gestiegen. Der starke Anstieg ist in diesem Bereich auf Großaufträge zurückzuführen.

Sowohl im Bereich der Investitionsgüter (-6,0 %) als auch im Bereich der Vorleistungsgüter (-1,4 %) ist der Auftragseingang im Oktober 2023 gegenüber dem Vormonat gesunken. Bei den Konsumgütern ergab sich ein Anstieg um 2,8 %.

Die Auslandsaufträge sanken um 7,6 %. Dabei sanken die Aufträge aus der Eurozone um 7,6 % und die Aufträge von außerhalb der Eurozone um 7,4 %. Die Inlandsaufträge stiegen um 2,4 %.

Umsatz im Oktober 2023 um 0,5 % niedriger als im Vormonat

Der reale Umsatz im Verarbeitenden Gewerbe war nach vorläufigen Angaben im Oktober 2023 saison- und kalenderbereinigt 0,5 % niedriger als im Vormonat. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Oktober 2022 war der Umsatz kalenderbereinigt 2,1 % geringer. Für September 2023 ergab sich nach der Revision der vorläufigen Ergebnisse ein Rückgang von 1,4 % gegenüber August 2023 (vorläufiger Wert -1,6 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

Powered by WPeMatico

ZEW-Studie: ChatGPT & Co. werden Teil des Arbeitsalltags

Auf künstlicher Intelligenz (KI) basierende Chatbots werden bereits in zahlreichen Unternehmen für geschäftliche Zwecke genutzt. Das zeigt eine repräsentative Umfrage des ZEW unter rund 1.500 Unternehmen.

ZEW, Pressemitteilung vom 06.12.2023

Perspektivisch wollen über 50 Prozent KI-Sprachmodelle einsetzen

Auf künstlicher Intelligenz (KI) basierende Chatbots werden bereits in zahlreichen Unternehmen für geschäftliche Zwecke genutzt. Das zeigt eine repräsentative Umfrage des ZEW Mannheim unter rund 1.500 Unternehmen.

„In rund 45 Prozent der Unternehmen in der Informationswirtschaft nutzt aktuell zumindest ein Teil der Beschäftigten KI-Sprachmodelle für die Arbeit. Im Verarbeitenden Gewerbe sind es 28 Prozent. In zahlreichen Unternehmen etabliert sich ChatGPT und Co. also derzeit im Arbeitsalltag. Für die kommenden zwei Jahre rechnen die Unternehmen außerdem mit einem starken Anstieg der Nutzung generativer KI“, kommentiert Dr. Daniel Erdsiek, Wissenschaftler im ZEW-Forschungsbereich „Digitale Ökonomie“, die Ergebnisse.

Mehr als jedes zweite Unternehmen rechnet mit künftigem Einsatz

Mit Blick auf die kommenden zwei Jahre rechnen 55 Prozent der Unternehmen im Verarbeitenden Gewerbe mit dem Einsatz von KI-Chatbots. In der Informationswirtschaft, die sich aus der IKT-Branche, Mediendienstleistern und wissensintensiven Dienstleistern zusammensetzt, sind es sogar 71 Prozent. Aber nicht nur der Anteil an Unternehmen steigt stark an, voraussichtlich werden auch immer mehr Beschäftigte von generativer KI Gebrauch machen. So erwarten fast 40 Prozent der Unternehmen in der Informationswirtschaft, dass bis September 2025 mehr als jeder fünfte Beschäftigte ChatGPT und Co. für geschäftliche Zwecke einsetzen wird.

Beschäftigtenanteil mit ChatGPT-Nutzung vervielfacht sich

„Im Durchschnitt schätzen die Unternehmen in der Informationswirtschaft, dass momentan neun Prozent ihrer Beschäftigten generative KI in Form von Sprachmodellen für die Arbeit einsetzen“, erklärt Erdsiek. „Für die kommenden zwei Jahre gehen die Unternehmen von einer Verdreifachung der Verbreitung aus – auf einen durchschnittlichen Beschäftigtenanteil von 27 Prozent.“

In der IKT-Branche erwarten die Unternehmen im Durchschnitt sogar, dass fast ein Drittel ihrer Beschäftigten generative KI für geschäftliche Zwecke einsetzen wird. Und auch im Verarbeitenden Gewerbe steigt der erwartete Beschäftigtenanteil mit ChatGPT-Nutzung – ausgehend von einem niedrigeren Niveau – um ein Vielfaches an. In den Branchen Maschinenbau sowie Chemie und Pharma erwarten die Unternehmen im Mittel, dass 16 Prozent ihrer Beschäftigten KI-basierte Sprachmodelle einsetzen werden.

Quelle: ZEW

Powered by WPeMatico

Anlagegold – Verzeichnis der befreiten Goldmünzen 2024

Das BMF hat – ergänzend zur Veröffentlichung im Amtsblatt der EU – die Liste der Goldmünzen, die für das Jahr 2024 die Kriterien des Artikels 344 Absatz 1 Nummer 2 MwStSystRL erfüllen, bekannt gemacht (Az. III C 1 – S-7068 / 19 / 10002 :006).

BMF, Schreiben III C 1 – S-7068 / 19 / 10002 :006 vom 04.12.2023

Die Liste der Goldmünzen, die für das Jahr 2024 die Kriterien des Artikels 344 Absatz 1 Nummer 2 MwStSystRL erfüllen, wurde von der Europäischen Kommission am 24. November 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. EU 2023 Nr. C 854) veröffentlicht. Mit dem BMF-Schreiben wird diese Liste ergänzend zu der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico

Zustellungsvollmacht – Zustellung der einstweiligen Verfügung an Partei wirksam

Auch wenn sich im vorgerichtlichen Abmahnverfahren der Anwalt des Abgemahnten als zustellungsbevollmächtigt anzeigt, so gilt dies laut OLG Nürnberg nicht für ein anschließendes gerichtliches Verfahren (hier: im einstweiligen Rechtsschutz). Somit sei die anschließende einstweilige Verfügung immer noch an die Partei und nicht den Rechtsvertreter zuzustellen (Az. 3 HK O 72/23). Auf dieses Urteil macht die BRAK aktuell aufmerksam.

BRAK, Mitteilung vom 06.12.2023 zum Urteil 3 HK O 72/23 des OLG Nürnberg vom 31.03.2023

Trotz vorgelegter Zustellungsvollmacht im vorgerichtlichen Abmahnverfahren war die anschließende einstweilige Verfügung an den Mandanten zuzustellen, so das OLG Nürnberg.

Auch wenn sich im vorgerichtlichen Abmahnverfahren der Anwalt des Abgemahnten als zustellungsbevollmächtigt anzeigt, so gilt dies laut Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg nicht für ein anschließendes gerichtliches Verfahren – hier im einstweiligen Rechtsschutz. Somit sei die anschließende einstweilige Verfügung immer noch an die Partei und nicht den Rechtsvertreter zuzustellen (Urteil vom 31.03.2023, Az. 3 HK O 72/23).

Im vorliegenden Fall hatte ein Versicherungsmakler einen Versicherungsvermittler zunächst abmahnen lassen, weil letzterer eine Kundin des Maklers ohne deren Einwilligung zu Werbezwecken angerufen hatte. In diesem Kontext erwiderte der Anwalt der abgemahnten Versicherungsvermittlung, er sei „in vorbezeichneter Angelegenheit“ zustellungsbevollmächtigt. In ca. 30 weiteren Angelegenheiten, in denen jedoch die Versicherungsvermittlung gegen den Makler vorging, war ebenfalls derselbe Anwalt involviert. Später erging im Hinblick auf die Werbeanrufe eine einstweilige Verfügung (eV). Diese stellte der Makler jedoch direkt der Vermittlerfirma und nicht deren Anwalt zu. Letztere waren der Ansicht, dass die eV nicht fristgemäß zugestellt worden sei und bekamen mit dieser Argumentation zunächst vor dem Landgericht Regensburg Recht. Im vom Makler angestrengten Berufungsverfahren sah das OLG Nürnberg dies nun aber anders.

OLG Nürnberg: Zustellung musste an Partei erfolgen

Das OLG positionierte sich hierzu in einer umstrittenen Rechtsfrage. Im vorliegenden Verfahren habe die Beschlussverfügung nicht zwingend gem. § 172 Zivilprozessordnung (ZPO) an den Prozessbevollmächtigten zugestellt werden müssen. In dem Umstand, dass ein Anwalt eine Partei im vorgerichtlichen Abmahnverfahren vertritt, liege nicht automatisch eine Bestellung für ein nachfolgendes Gerichtsverfahren (so u. a. auch das OLG Düsseldorf). Das gelte auch, wenn vorprozessual mitgeteilt worden sei, dem Anwalt sei Zustellungsvollmacht erteilt. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen – wenn sich ein Prozessvertreter (nur) für das Hauptsacheverfahren angezeigt habe – im Regelfall Zustellungen im Verfügungsverfahren wirksam an die Partei selbst vorgenommen werden könnten.

Eine andere Beurteilung sei auch nicht wegen des pauschalen Vortrags der Vermittlerfirma veranlasst, wonach ihr Anwalt sie in einer Vielzahl von Parallelverfahren zwischen den Parteien vertrete. So sei der aktuelle Streitfall der erste, in dem der Versicherungsmakler auf der aktiven Seite stehe. Alle vorangehenden Gerichtsverfahren seien hingegen von der Vermittlerfirma eingeleitet worden. Eine tatsächliche Übung habe damit nicht entstehen können.

Ausschöpfen der Berufungsbegründungsfrist ist nicht dringlichkeitsschädlich

Auch in einer weiteren umstrittenen Rechtsfrage positionierte sich das OLG Nürnberg: Werden in einem einstweiligen Verfügungsverfahren die Berufungseinlegungs- und begründungsfristen voll ausgeschöpft, so sei dies nicht dringlichkeitsschädlich – obwohl diese genauso lang sind wie im Hauptsacheverfahren. Auch wenn man das rechtspolitisch kritisieren könne – der Gesetzgeber gebe damit zu erkennen, dass er die Zeit von insgesamt zwei Monaten für ausreichend, aber auch erforderlich halte, um das Rechtsmittel in der gebotenen Weise zu begründen. Solange die Partei nur die ihr gesetzlich eingeräumten Fristen wahrnehme, dürften aus dem damit in Zusammenhang stehenden (zulässigen) prozessualen Verhalten auch aus Rechtssicherheitsgründen grundsätzlich keine Rückschlüsse für die Frage der Dringlichkeit gezogen werden.

Lediglich in eng begrenzten Ausnahmefällen könne ein verzögertes Betreiben des Verfahrens zu einem anderen Ergebnis führen: So, wenn keinerlei weitere tatsächliche Ermittlungen anzustellen und keine weiteren Glaubhaftmachungsmittel zu beschaffen seien und der Verfügungskläger auch durch sein sonstiges Verhalten zum Ausdruck bringe, dass ihm selbst die Sache nicht so eilig sei. Diese Voraussetzungen lägen in diesem Fall aber nicht vor.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

Powered by WPeMatico

WPK-Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Dritten Gesetzes zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements in NRW

Die WPK hat zum Referentenentwurf eines Dritten Gesetzes zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements im Land Nordrhein-Westfalen Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 06.12.2023

Die WPK hat am 4. Dezember 2023 gegenüber dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen zum Referentenentwurf eines Dritten Gesetzes zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements im Land Nordrhein-Westfalen (3. NKFWG NRW) Stellung genommen. Darin fordert die WPK, das Vorhaben, eine Pflicht zur externen Rotation für Abschlussprüfer der

  • Gemeinden (§ 102 Abs. 2 Satz 2 GO NRW-E, eingeführt durch Art. 1 Nr. 15 a) aa)) sowie
  • kommunalen Eigenbetrieben (§ 21 Abs. 2 Satz 3 EigVO NRW-E, eingeführt durch Art. 6 Nr. 4)

vorzusehen, nicht weiterzuverfolgen.

Die genannten Vorschriften sehen eine Pflicht zur externen Rotation nach fünf Jahren vor.

Hintergrund

Mit dem Gesetzesentwurf sollen Erleichterungen für die Erstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen bei juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts der Kommunen sowie für (rechtlich unselbstständige) Eigenbetriebe nach der Eigenbetriebsverordnung für das Land NRW eingeführt werden. Die Erstellung und die Prüfung sollen zur Bürokratieentlastung an die Vorschriften des Dritten Buches des HGB angepasst werden.

Daraus ergibt sich, dass die Prüfungspflicht für kleine Unternehmen und Einrichtungen des privaten Rechts, an denen eine Gemeinde beteiligt ist, künftig wegfallen soll (§ 108 Abs. 1 Nr. 8 GO NRW-E, eingeführt durch Art. 1 Nr. 18). Für Eigenbetriebe und für Unternehmen im Geltungsbereich der KUV NRW-E soll es bei der größenunabhängigen Prüfungspflicht bleiben (§ 21 Abs. 2 Satz 1 EigVO NRW-E, § 22 Abs. 2 Satz 1 KUV-NRW-E).

Ferner soll auch die Pflicht zur Aufstellung des Lageberichts (und damit auch des Nachhaltigkeitsberichts) nicht mehr unabhängig von Größe und Rechtsform gelten, sondern sich nach den Vorschriften des Dritten Buches des HGB richten.

Quelle: WPK

Powered by WPeMatico

Europäische Kommission genehmigt europäisches Cloud-Großprojekt

Am 05.12.2023 hat die EU-Kommission das IPCEI Next Generation Cloud Infrastructure and Services (IPCEI Cloud) beihilferechtlich genehmigt. Das IPCEI Cloud ist ein zentrales industrie- und digitalpolitisches Projekt für Europa. Das berichtet das BMWK.

BMWK, Pressemitteilung vom 05.12.2023

Am 05.12.2023 hat die Europäische Kommission das IPCEI Next Generation Cloud Infrastructure and Services (Kurz: IPCEI Cloud) beihilferechtlich genehmigt. Das IPCEI Cloud ist ein zentrales industrie- und digitalpolitisches Projekt für Europa. Es wird von Deutschland und Frankreich koordiniert. Das Projekt wird die nächste Generation einer souveränen Cloud-Edge-Infrastruktur nach europäischen Werten aufbauen. Mit dieser hochleistungs- und echtzeitfähigen digitalen Infrastruktur sollen energiesparende, hocheffiziente, automatisierte und kombinierbare Dienste entstehen, die heute noch nicht möglich sind. Dies wird dadurch möglich, dass in Zukunft Anbieter, aber auch Nutzer, ihre Rechenkapazitäten und Lösungen standardisiert verbinden und gemeinsam nutzen können.

Wirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck: „Mit der Genehmigung durch die Europäische Kommission kann das nächste europäische Großprojekt für die digitale Transformation unserer Industrie jetzt durchstarten. Das IPCEI Cloud ist ein Schlüsselprojekt und wird entscheidend dazu beitragen, die digitale und technologische Souveränität Europas zu sichern. und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie zu stärken, zum Beispiel bei der Anwendung von Industrie 4.0-und dem autonomen Fahren“

Stellvertretender Minister für den digitalen Wandel und Telekommunikation Jean-Noël Barrot: „Dieses Projekt ist von entscheidender Bedeutung, da es den Weg für eine europäische Führungsrolle bei der digitalen Infrastruktur ebnet. Unsere Unternehmen, Hochschulen und Labore werden bei der Entwicklung neuer Technologien zusammenarbeiten, die den Interessen des gesamten europäischen Digitalsektors und, im weiteren Sinne, aller Wirtschaftszweige dienen. Durch dieses Projekt werden wir die Entstehung technologischer Marktführer im Cloud-Sektor unterstützen und so einen Mehrwert für die gesamte EU schaffen.“

Für die nachhaltige Transformation der europäischen Industrie sind neue, hochkomplexe datenbasierte Geschäftsmodelle und Prozesse dringend erforderlich. Diese werden durch das IPCEI Cloud möglich. Es basiert auf Offenheit, Interoperabilität, Transparenz und Vertrauen und fördert CO2-reduzierende Technologien und nachhaltige Anwendungen im Bereich Cloud.

Das Projekt wurde von zwölf EU-Mitgliedstaaten gemeinsam vorbereitet. Die Mitgliedstaaten Belgien, Frankreich, Deutschland, Italien, Kroatien, Lettland, Luxemburg, Niederlande, Polen, Slowenien, Spanien und Ungarn sind Teil dieses Projektes und haben mehr als 100 Unternehmen, darunter viele kleine und mittlere Unternehmen (KMU), und Forschungsinstitutionen zusammengebracht. Einige Projekte sind mit Europäischen Mitteln aus NextGenerationEU kofinanziert.

Über das IPCEI Cloud:

Das IPCEI Cloud ist die zentrale digitale Initiative für Europa, die von mehr als 100 Unternehmen und Forschungseinrichtungen aus 12 EU-Mitgliedstaaten vorangetrieben wird, um das weltweit erste „Multi-Provider Cloud-Edge Continuum“ aufzubauen. Das Hauptziel ist es, eine völlig neue dezentrale Software-Infrastruktur für die fortschrittliche Nutzung von Datenverarbeitungsressourcen von der Cloud bis zur Edge zu schaffen. Dieses neuartige offene Ökosystem, das von mehreren Anbietern betrieben wird, wird sowohl technologische Abhängigkeiten als auch Lock-in-Effekte reduzieren. Darüber hinaus wird es neuartige und innovative datengetriebene Geschäftsmodelle ermöglichen, z. B. im Zusammenhang mit Künstlicher Intelligenz und IIoT (Industrial-Internet-of-Things), für ein breites Einsatzspektrum in Branchen wie Fertigung, Mobilität, Energie und Tourismus. Durch das IPCEI Cloud werden Projekte mit einem Volumen von mehreren Milliarden Euro umgesetzt. Weitere Informationen finden Sie unter www.ipcei-cis.eu.

Quelle: BMWK

Powered by WPeMatico