Beschwerde der Stadt Münster gegen Zwangsgeldandrohung betreffend Betreuungsplatz erfolglos

Das VG Münster hat der Stadt Münster zu Recht ein Zwangsgeld zur Durchsetzung eines Anspruchs auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle angedroht. So entschied das OVG Nordrhein-Westfalen (Az. 12 E 832/23).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 01.12.2023 zum Beschluss 12 E 832/23 vom 01.12.2023

Das Verwaltungsgericht Münster hat der Stadt Münster zu Recht ein Zwangsgeld von 2.500 Euro zur Durchsetzung eines Anspruchs auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle angedroht. Das hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen am 01.12.2023 entschieden und damit die Beschwerde der Stadt gegen die Zwangsgeldandrohung zurückgewiesen.

Das Verwaltungsgericht hatte der Stadt mit Beschluss vom 17.10.2023 aufgegeben, der Antragstellerin – einem im Oktober 2022 geborenen Mädchen – ab dem 27.10.2023 vorläufig einen Betreuungsplatz zur frühkindlichen Förderung mit dem Betreuungsumfang von wenigstens 35 Stunden wöchentlich in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle zur Verfügung zu stellen, der in nicht mehr als 30 Minuten von der Wohnung des Kindes erreichbar ist. Den weiterreichenden Eilantrag hatte das Verwaltungsgericht abgelehnt. Dagegen legte das Kind Beschwerde ein mit dem Ziel, der Stadt aufzugeben, ihm vorläufig einen wohnortnahen Betreuungsplatz mit einem Umfang von 45 Stunden wöchentlich in einer Kindertageseinrichtung – hilfsweise in einer Kindertageseinrichtung oder einer Kindertagespflegestelle – zur Verfügung zu stellen. Das Beschwerdeverfahren ist beim Oberverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 12 B 1193/23 anhängig. Parallel zu der Beschwerde beantragte das Kind beim Verwaltungsgericht, der Stadt zur Durchsetzung der einstweiligen Anordnung vom 17.10.2023 ein Zwangsgeld anzudrohen, weil ihm bisher kein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt worden sei. Diesem Antrag gab das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 17.11.2023 statt. Hiergegen legte die Stadt Beschwerde ein, die vor dem Oberverwaltungsgericht nun keinen Erfolg hatte.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 12. Senat im Wesentlichen ausgeführt:

Der Einwand der Stadt, die beantragte Vollstreckung widerspreche dem Begehren des Kindes, die Betreuung in einer Kindertageseinrichtung durchzusetzen, verfängt nicht. Es ist nicht zu beanstanden, dass ein Vollstreckungsgläubiger die Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung betreibt, auch wenn diese hinter seinem ursprünglichen Antrag zurückbleibt. Die Vollstreckungsvoraussetzungen liegen hier vor. Insbesondere ist die Stadt der ihr mit Anordnung vom 17.10.2023 auferlegten Verpflichtung, dem Kind einen Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen, bislang nicht nachgekommen. Einen zureichenden Grund für die Nichterfüllung dieser Pflicht hat die Stadt nicht dargelegt. Sie muss grundsätzlich alle ihr zur Verfügung stehenden – ggf. auch überobligatorischen – Möglichkeiten ausschöpfen, um dem Kind einen den festgelegten Anforderungen genügenden Betreuungsplatz zu verschaffen. Die Ausführungen der Stadt zur aktuellen Belegungssituation in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen lassen hinreichende Bemühungen nicht ansatzweise erkennen. Nach welchen Maßstäben und in welchem Umfang das Jugendamt ein etwaiges Vorhandensein freier Plätze überprüft haben will, ist nicht nachvollziehbar. Der Vortrag der Stadt dazu, dass sie „über zu wenig einsatzbereites Personal“ verfüge und „dieses Personal auch nicht rekrutieren“ könne, selbst „wenn sie unbegrenzt finanzielle Mittel dafür“ einsetze, ist zu pauschal, um eine Erschöpfung jeglicher Möglichkeiten, die gerichtliche Entscheidung umzusetzen, nachzuweisen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

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Investitionserwartungen deutlich gesunken

Die Unternehmen in Deutschland haben ihre Investitionsvorhaben deutlich gekürzt. Das geht aus den Konjunkturumfragen des ifo Instituts hervor.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 04.12.2023

Die Unternehmen in Deutschland haben ihre Investitionsvorhaben deutlich gekürzt. Das geht aus den Konjunkturumfragen des ifo Instituts hervor. Die ifo Investitionserwartungen für das laufende Jahr sind im November auf 2,2 Punkte gefallen, nach 14,7 Punkten im März. „Das Investitionsklima hat sich spürbar eingetrübt. Das ist Folge der gestiegenen Finanzierungskosten, der schwachen Nachfrage und der wirtschaftspolitischen Unsicherheit“, sagt Lara Zarges, Konjunkturexpertin am ifo Institut. Auch für das kommende Jahr sind die Unternehmen zurückhaltend. Mit einem Saldo von 1,2 Punkten liegen die ifo Investitionserwartungen sogar etwas niedriger als in diesem Jahr.

Am pessimistischsten sind die Unternehmen im Handel. Immer mehr Unternehmen wollen dort ihre Investitionsausgaben kürzen. Für das laufende Jahr sanken die Investitionserwartungen von plus 3,7 Punkte auf minus 3,5 Punkte, und für 2024 gehen sie weiter zurück, auf minus 14,6 Punkte. Auch die Dienstleister haben ihre Vorhaben für das laufende Jahr deutlich gekürzt. Die Investitionserwartungen sanken von plus 13,6 Punkte auf plus 1,0 Punkte. Im kommenden Jahr wollen sie nur geringfügig mehr investieren als in diesem Jahr, der Saldo liegt bei plus 2,3 Punkten.

In der Industrie sind die Unternehmen am optimistischsten. Eine Mehrheit der Unternehmen will in diesem und im kommenden Jahr etwas mehr investieren. Für dieses Jahr haben die Industrie-Unternehmen ihre Vorhaben allerdings deutlich gekürzt. Der Saldo sank von 21,4 Punkten im März auf 6,8 Punkte im November; das heißt, sie wollen immer noch mehr investieren, aber eben nicht mehr ganz so viel wie ursprünglich geplant. Vor allem die energieintensiven Branchen wollen weniger investieren. Der Saldo fiel von plus 9,1 Punkten auf minus 9,2 Punkte. Am stärksten ist die Korrektur in der Chemie. Dort senkten die Unternehmen ihre Erwartungen seit dem Frühjahr von plus 13,9 Punkten auf minus 15,6 Punkte. In den nicht-energieintensiven Zweigen sanken sie für das laufende Jahr von 22,3 Punkten im März auf 12,6 Punkte im November. Die Automobilhersteller halten sogar an ihren ursprünglichen Plänen fest und wollen ihre Investitionsausgaben spürbar ausweiten. Der Saldo blieb beinahe unverändert bei plus 34,4 Punkten.

Für das kommende Jahr sind die Investitionserwartungen in der Industrie weitgehend stabil bei 6,6 Punkten. In den energieintensiven Branchen deutet sich eine leichte Aufhellung an. Die Investitionserwartungen liegen bei plus 3,7 Punkten. Insbesondere die Hersteller chemischer Erzeugnisse planen wieder mehr zu investieren als im laufenden Jahr. In den nicht-energieintensiven Industriebranchen dagegen wollen geringfügig weniger Unternehmen ihre Investitionen im Vergleich zum Vorjahr ausweiten. Der Saldo sank auf 11,2 Punkte. Die Automobilhersteller wollen ihre Investitionsausgaben erneut spürbar ausweiten. Ihre Investitionserwartungen für das Jahr 2024 liegen bei 34,0 Punkten.

Quelle: ifo Institut

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Bundesregierung schlägt Paket zur Reduzierung und Vereinfachung von Berichtspflichten auf EU-Ebene vor

Die Bundesregierung hat sich mit 32 konkreten Vorschlägen zum Berichtspflichtenabbau in die EU-Konsultation eingebracht und die Vorschläge auf dem Portal der EU-Kommission veröffentlicht.

BMWK, Pressemitteilung vom 01.12.2023

Die EU-Kommission hat anlässlich der Veröffentlichung ihres Arbeitsprogramms 2024 am 17. Oktober 2023 erste Vorschläge zur Reduzierung und Vereinfachung von Berichtspflichten unterbreitet und eine Konsultation („Call for Evidence“) eingeleitet. Die Konsultation gibt Unternehmen und Mitgliedstaaten die Möglichkeit, weitere Vorschläge zum Berichtspflichtenabbau zu unterbreiten. Ziel der EU-Kommission ist es, Berichtspflichten für Unternehmen (insbesondere KMU) und Behörden um bis zu 25 % zu verringern, ohne hierdurch mit Berichtspflichten verbundene politische Anliegen zu untergraben.

Die Bundesregierung hat sich am 01.12.2023 mit 32 konkreten Vorschlägen zum Berichtspflichtenabbau in die Konsultation eingebracht und die Vorschläge auf dem „Have your say“-Portal der EU-Kommission veröffentlicht (abrufbar hier).

Sven Giegold, Staatssekretär im BMWK: „Wir brauchen jetzt eine spürbare Entlastung bei bürokratischen Prozessen, sowohl national als auch auf EU-Ebene. Gerade kleine und mittlere Betriebe ächzen unter zu vielen Vorgaben. Der Abbau unnötiger Bürokratie ist Ausdruck eines modernen Staates, der funktioniert und Vertrauen in öffentliche Institutionen schafft. Deshalb begrüßen wir die Konsultation der EU-Kommission zur Reduzierung und Vereinfachung von Berichtspflichten für Unternehmen und Behörden und bringen uns als Bundesregierung mit konkreten Vorschlägen ein. Das Ziel, unnötige Bürokratie abzubauen und Verwaltungsverfahren zu vereinfachen, ohne auf notwendige Schutzstandards zu verzichten, müssen wir weiter mit Nachdruck verfolgen. Mit unserer gemeinsamen deutsch-französischen Bürokratieentlastungsinitiative haben wir die EU-Kommission daher gebeten, den Bürokratieabbau voranzubringen und zusätzliche Impulse zu setzen, insbesondere um kleine und mittlere Unternehmen zu entlasten.“

Das Konsultationsverfahren der EU-Kommission ist Teil der Kommissionsbemühungen, die aufwendigen Berichtspflichten für Unternehmen und insbesondere KMU sowie Behörden zu vereinfachen. Verwaltungsaufwand und regulatorische Hindernisse gehören für 55 % der KMU zu den größten Problemen. Ein berechenbares Regelungsumfeld, ein effizienter institutioneller Rahmen und günstige Rahmenbedingungen für Unternehmen tragen dazu bei, die Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen, Fairness sicher zu stellen und in Anbetracht der jüngsten Krisen Entlastung zu schaffen.

Weitere Informationen zum Konsultationsverfahren der EU-Kommission finden Sie hier.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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Cyber Resilience Act stärkt europäische Cybersicherheit-Architektur

In den Trilog-Verhandlungen über den Cyber Resilience Act haben EU-Kommission, Europaparlament und der Rat der Europäischen Union eine Einigung erzielt. Dazu nimmt Bitkom Stellung.

Bitkom, Pressemitteilung vom 01.12.2023

Bitkom zum Abschluss der Trilog-Verhandlungen

In den Trilog-Verhandlungen über den Cyber Resilience Act haben EU-Kommission, Europaparlament und der Rat der Europäischen Union eine Einigung erzielt. Dazu erklärt Susanne Dehmel, Mitglied der Bitkom-Geschäftsleitung:

„Der Cyber Resilience Act ist weltweit einzigartig und ein Meilenstein auf dem Weg zur Stärkung der Cybersicherheit in Europa. Mit einheitlichen Standards für Produkte mit digitalen Elementen, wie zum Beispiel Security by Design, kann er deutlich mehr Sicherheit für Verbraucherinnen und Verbraucher schaffen. Unternehmen profitieren unter anderen durch eine Vereinheitlichung der Meldefristen für Schwachstellen. Allerdings kommt auf sie auch ein hoher zusätzlicher Personal- und Kostenaufwand zu, sowohl bei der Anpassung der Produkte als auch der internen Prozesse an die neuen Vorgaben. Die vorgesehenen Übergangsfristen sehen wir als zu kurz an, da Unternehmen ganze Ökosysteme umstellen müssen und dies Zeit in Anspruch nimmt. Die EU-Kommission muss daher, wie im Trilog festgehalten, die Unternehmen bei der Umsetzung des Cyber Resilience Act unterstützen, etwa durch die Bereitstellung von Implementierungsleitfäden. Es darf an dieser Stelle nicht zu Rechtsunsicherheiten kommen, von denen insbesondere Startups und kleine sowie mittelständische Unternehmen betroffen wären.

Bedauerlich ist auch, dass es auch nach Ende der Trilog-Verhandlungen weiter Unklarheit darüber besteht, inwiefern Open Source Software die Anforderungen des Cyber Resilience Acts erfüllen muss und kann.“

Quelle: Bitkom

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Künstliche Intelligenz als Schlüsseltechnologie in Deutschland und Europa erschließen

Die Verhandlungen um die KI-Verordnung der EU gestalten sich schwierig. Doch um die Potenziale von KI erschließen zu können, braucht die Wirtschaft lt. DIHK nicht nur rasch einen guten AI Act, sondern u. a. einheitliche Standards und Zugang zu Finanzierung, hochwertigen Daten und Rechenleistung.

DIHK, Mitteilung vom 01.12.2023

Die Verhandlungen zur europäischen Verordnung über künstliche Intelligenz (AI Act) stehen auf der Kippe. Das Ziel der spanischen EU-Ratspräsidentschaft, bis zum 6. Dezember einen Kompromiss zwischen EU-Parlament und dem Rat herbeizuführen, rückt damit in weite Ferne.

Im aktuellen Impulspapier zum AI Act drängt die DIHK auf eine schnelle Einigung. Deutschland schafft es nur, künstliche Intelligenz (KI) als Schlüsseltechnologie zu erschließen, wenn wir bessere Rahmenbedingungen für die KI-Entwicklung und die Digitalisierung der Wirtschaft erreichen. Zudem werden internationale Kooperationen und Austauschformate immer bedeutender. Zuletzt suchte die deutsche Bundesregierung mit den USA und dem Vereinigten Königreich den Schulterschluss hinsichtlich einheitlicher KI-Regelungen. Internationale, europäische und nationale Initiativen müssen nun in eine gemeinsame strategische Richtung gelenkt werden.

Den AI Act wieder in richtige Bahnen lenken

Zwischen dem EU-Parlament und dem Europäischen Rat herrschen weiterhin große Unstimmigkeiten über zentrale Aspekte des Verordnungsentwurfes und neu eingebrachte Änderungsvorschläge. Besonders groß sind die Differenzen bei den sogenannten Basismodellen, die grundlegende Anwendungen beschreiben und damit die Basis für KI-Zukunftstechnologien bilden.

Frankreich und Deutschland wollen den von der EU-Kommission vermittelten Kompromiss vom 24. Oktober nicht mittragen. Dieser sieht eine zweistufige Klassifizierung vor, nach der KI-Systeme generell mit grundsätzlichen Transparenzpflichten belegt werden und „High impact“-Systeme stärker reguliert werden sollen. Zu „High impact“-Systemen zählen hoch entwickelte KI-Modelle wie beispielsweise ChatGPT, die eine Monopolstellung besitzen und damit erhebliche Auswirkungen auf verschiedene Aspekte der Gesellschaft oder Wirtschaft haben können.

Die Differenzierung stellt dabei unter anderem auf die Trainingsdatenmenge ab. Bei einem solchen Ansatz besteht die Gefahr, dass die Anreize für aufstrebende Unternehmen, KI zu entwickeln, ausgehebelt werden. Die Überregulierung von nationalen Start-ups wäre ein großes Hindernis für die junge Branche.

Aus Sicht der DIHK ist es erforderlich, in diesem Jahr eine Einigung über den AI Act zu erzielen. Eine Verzögerung des Gesetzgebungsprozesses durch die Wahlen zum Europäischen Parlament im Juni 2024 wäre ein lähmendes Signal an die gesamte Wirtschaft. KI-Modelle finden bereits heute in der Breite der Wirtschaft Anwendung. Dieser Trend wird sich angesichts des zunehmenden internationalen Wettbewerbsdrucks aus den USA und China weiter intensivieren. Damit Innovation nicht gehemmt wird, muss der AI Act auf die Idee des risikobasierten Ansatzes zurückgeführt werden. Er besagt, dass KI-Systeme nach ihrem Risiko klassifiziert und mit entsprechenden Regulierungen belegt werden, damit transparente und sichere Anwendungen möglich sind. Gleichzeitig muss die Verordnung fair gegenüber allen Wirtschaftsakteuren gestaltet sein.

Die Vision von KI „made in Europe“ realisieren

Das künftige KI-Ökosystem wird nicht allein durch den AI Act beeinflusst. Die Entwicklung von KI-Modellen erfordert vielmehr einen Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten, qualitativ hochwertigen Datensätzen und Rechenleistung. Hierbei kann Deutschland noch nicht mit den Kapazitäten der USA konkurrieren. Initiativen wie der KI-Aktionsplan des Bundesministeriums für Bildung und Forschung oder die Neuaufsetzung von Förderprogrammen mit KI-Fokus gehen in diese Richtung, verfolgen bisher aber kein ganzheitlich strategisches Ziel.

KI durch Standardisierung in die Anwendung bringen

Für die deutsche und europäische Wettbewerbsfähigkeit ist es ausschlaggebend, dass KI-Modelle nicht nur von KI-Anbietern entwickelt werden, sondern auch als Schlüsseltechnologie in der Breite der Wirtschaft ankommen. Die Mehrheit der Unternehmen wird KI-gestützte Technologien als Produkt oder Service einkaufen. Aus diesem Grund muss das Augenmerk nun stärker als bisher auf der Schaffung einheitlicher Standards und Normen liegen.

Quelle: DIHK

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DStV-Präsident fordert mehr Zeit für Offenlegung der Jahresabschlüsse 2022

Die Folgewirkungen der Corona-Maßnahmen sorgen nach wie vor für extreme Arbeitsbelastungen in den Steuerkanzleien. Mit Blick auf die nahende Frist zur Offenlegung der Jahresabschlüssen 2022 wendet sich DStV-Präsident Lüth an das BMJ und bittet nachdrücklich um zeitlichen Aufschub.

DStV, Mitteilung vom 01.12.2023

Die Folgewirkungen der Corona-Maßnahmen sorgen nach wie vor für extreme Arbeitsbelastungen in den Steuerkanzleien. Mit Blick auf die nahende Frist zur Offenlegung der Jahresabschlüssen 2022 wendet sich DStV-Präsident Lüth an Bundesjustizminister Buschmann und bittet nachdrücklich um zeitlichen Aufschub.

Auch im dritten Jahr nach der ersten Corona-Hochphase herrscht noch längst kein Alltag in den Steuerkanzleien. Die gewährten Corona-Hilfsprogramme sorgen nach wie vor für Belastungsspitzen im Berufsstand. So sind Kanzleien etwa derzeit mit der Erstellung der Schlussabrechnungen für die Corona-Wirtschaftshilfen unter Zeitdruck. Die Frist hierfür läuft grundsätzlich Ende Januar 2024 aus. Ferner sehen sich viele Steuerberaterinnen und Steuerberater mit Anfragen von Unternehmen und Selbstständigen konfrontiert, die zunächst ohne Unterstützung Corona-Soforthilfen beantragt hatten und die nun aufgrund intensiver Nachprüfungen steuerliche Unterstützung benötigen. Daneben gilt es, den originären Kanzleialltag zu schultern.

Dies ist gerade für kleinere und mittlere Kanzleien eine große Herausforderung. Daher hat sich DStV‑Präsident Torsten Lüth an Bundesjustizminister Marco Buschmann gewandt und zeitliche Entlastung gefordert. Während für die Steuererklärungen 2020 bis 2024 eine gute Fristverlängerungslösung gefunden wurde, mittels derer die Abgabefristen Schritt für Schritt zurückgeführt werden, gibt es ein entsprechendes Pendant für die Fristen zur Veröffentlichung der Jahresabschlüsse für kleine und mittlere Kapitalgesellschaften bislang nicht.

Lüth fordert daher in seinem Schreiben vom 01.12.2023 zur Entlastung der Praxis, auf die Einleitung von Ordnungsgeldverfahren für die Offenlegung der Jahresabschlüsse 2022 für kleine und mittlere Kapitalgesellschaften bis Ende April 2024 zu verzichten.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Zur Haftung nach Unfall bei unklarer Verkehrslage

Wenn unklar ist, was andere Verkehrsteilnehmer vorhaben, muss man abwarten. Wer dennoch drauflos fährt, riskiert einen Unfall und ist für Schäden mitverantwortlich. So entschied das LG Lübeck (Az. 9 O 13/23).

LG Lübeck, Pressemitteilung vom 30.11.2023 zum Urteil 9 O 13/23 vom 14.11.2023 (nrkr)

Wenn unklar ist, was andere Verkehrsteilnehmer vorhaben, muss man abwarten. Wer dennoch drauflos fährt, riskiert einen Unfall – und ist für Schäden mitverantwortlich.

Wir befinden uns in einem Lübecker Vorort. Ein Lkw bleibt auf der Straße stehen und versperrt die Einmündung in eine andere Straße. Ein Auto will in diese Straße abbiegen und fährt um den Lkw herum. In diesem Moment fährt der Lkw rückwärts und beschädigt das Auto.

Vor dem Landgericht Lübeck verlangt der Autofahrer Schadensersatz. Der Lkw sei ohne jegliche Ankündigung rückwärtsgefahren, der Autofahrer habe nicht mehr ausweichen können. Der Lkw-Fahrer entgegnet, die Warnblinker seien eingeschaltet gewesen, er könne für den Unfall nichts.

Für das Gericht stand fest: Sowohl der Lkw- als auch der Autofahrer trage eine Schuld. Der Lkw-Fahrer habe nicht sichergestellt, dass der Bereich hinter ihm frei sei. Allein das Einschalten der Warnblinker reiche nicht aus, um eine Gefährdung anderer auszuschließen. Aber auch der Autofahrer sei für den Unfall mitverantwortlich. Die Verkehrssituation sei für ihn unklar gewesen; er hätte abwarten müssen, was der Lkw macht und nicht einfach daran vorbeifahren dürfen. Aus diesem Grund müsse er 40 % der entstandenen Schäden selbst tragen.

Das Urteil vom 14.11.2023 (Az. 9 O 13/23) ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Lübeck

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Geschäftsklima in der Autoindustrie kühlt leicht ab

Die Stimmung in der deutschen Automobilindustrie hat sich geringfügig verschlechtert. Im November fiel der Geschäftsklimaindex der Branche lt. ifo Institut auf -16,8 Punkte, nach -16,3 Punkten im Oktober.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 01.12.2023

Die Stimmung in der deutschen Automobilindustrie hat sich geringfügig verschlechtert. Im November fiel der Geschäftsklimaindex der Branche auf -16,8 Punkte, nach -16,3* Punkten im Oktober. „Die Unternehmen der Autoindustrie bewerten ihre aktuelle Geschäftslage zwar besser als im Vormonat, sehen jedoch den kommenden Monaten pessimistischer entgegen“, sagt Anita Wölfl, Fachreferentin am ifo Zentrum für Industrieökonomik und neue Technologien.

Der Indikator für die Geschäftslage der deutschen Automobilindustrie stieg im November auf 15,2 Punkte, nach 9,8* Punkten im Oktober. Der Indikator für die Geschäftserwartungen sank dagegen auf -44,0 Punkte, nach -39,2* Punkten. „Die deutsche Autoindustrie kommt aus ihrer konjunkturellen Abschwungphase nicht heraus“, sagt Wölfl. Das sei der Eindruck, wenn man sich die Bewertungen der Geschäftsentwicklung seit Juni 2023 anschaue: Die Stimmung in der Branche sei damals deutlich eingebrochen und habe sich seitdem nicht wesentlich von diesem Niveau wegbewegt.

*Saisonbereinigt korrigiert

Quelle: ifo Institut

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Einzelfragen bei der Anwendung des Nullsteuersatzes für bestimmte Photovoltaikanlagen (§ 12 Abs. 3 UStG)

Das BMF hat zu Einzelfragen zur Anwendung des Nullsteuersatzes für bestimmte Photovoltaikanlagen (§ 12 Abs. 3 UStG) Stellung genommen (Az. III C 2 – S-7220 / 22 / 10002 :013).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7220 / 22 / 10002 :013 vom 30.11.2023

Das BMF hat zu Einzelfragen zur Anwendung des Nullsteuersatzes für bestimmte Photovoltaikanlagen (§ 12 Abs. 3 UStG) Stellung genommen.

  • Die mit diesem Schreiben veröffentlichten Regelungen ergänzen das BMF-Schreiben vom 27. Februar 2023 (Az. III C 2 – S-7220 / 22 / 10002 :010 (2023/0197236), BStBl I S. 351.
  • Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.
  • Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Kleine und mittlere Unternehmen sind bei der Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen benachteiligt

Das Forschungsteam des IfM Bonn hat sowohl Stellungnahmen aus einer öffentlichen Konsultation des BMWK ausgewertet als auch eine umfangreiche Literaturanalyse durchgeführt. Dabei zeigte sich, dass insbesondere KMU in jeder Phase des Vergabeprozesses Hemmnisse erfahren – von der Suche nach geeigneten Ausschreibungen bis hin zur Angebotsabgabe.

IfM Bonn, Pressemitteilung vom 30.11.2023

Nachhaltigkeitsaspekte bei Öffentlichen Ausschreibungen sollten KMU-freundlich umgesetzt werden

„Prinzipiell ist es zu begrüßen, dass die Bundesregierung die öffentliche Vergabe mit dem Ziel novellieren will, diese effizienter und nachhaltiger zu machen. Doch sollten die Folgewirkungen für kleine und mittlere Unternehmen mitbedacht werden“, erklärt Dr. Nadine Schlömer Laufen, Projektleiterin im Institut für Mittelstandsforschung (IfM) Bonn. Ihr Forschungsteam hat sowohl Stellungnahmen aus einer öffentlichen Konsultation des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz ausgewertet als auch eine umfangreiche Literaturanalyse durchgeführt. Dabei zeigte sich, dass insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in jeder Phase des Vergabeprozesses Hemmnisse erfahren – von der Suche nach geeigneten Ausschreibungen bis hin zur Angebotsabgabe. Dies führt häufig dazu, dass die KMU trotz prinzipiellen Interesses an öffentlichen Ausschreibungen im Einzelfall auf die Teilnahme daran verzichten.

Als die größten Hürden identifizierte das IfM-Wissenschaftlerteam fehlende Informationen seitens der Vergabestellen und schwierige Kontaktmöglichkeiten, eine geringe Anwenderfreundlichkeit auf den digitalen Plattformen, zu hohe Anforderungen der Ausschreibung sowie übermäßige Bürokratie. Würde nun noch zusätzlich die nachhaltige Beschaffung im Zuge öffentlicher Vergaben gestärkt, würde das sowohl die Anforderungen als auch den bürokratischen Aufwand für KMU weiter erhöhen. Beides wird schon jetzt als zu hoch empfunden. Um jedoch eine rechtssichere nachhaltige Vergabe sicherzustellen, muss die Vergabestelle entsprechende Anforderungen an Bieter stellen und Nachweise von den Bietern fordern.

Um die Hürden für KMU nicht weiter zu erhöhen, sollte die geplante Novellierung nach Ansicht der IfM-Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in zwei Stufen erfolgen: Zunächst sollten die bestehenden Hemmnisse für die KMU im Vergabeprozess abgebaut werden – und erst dann sollte die öffentliche Vergabe nachhaltiger ausgerichtet werden.

„Eine Alternative zur zweistufigen Umsetzung der Novellierung könnte auch sein, dass man die nachhaltige Beschaffung zwar stärkt, allerdings auf die Forderung zusätzlicher Nachweise verzichtet. Auf diese Weise würde vermieden, dass der bürokratische Aufwand und die Anforderungen für die KMU weiter steigen. Dadurch würden Vergabeentscheidungen zwar weniger rechtssicher. Am Beispiel anderer Staaten mit innovationsfreudiger öffentlicher Beschaffung zeigt sich jedoch, dass dieses Vorgehen ein funktionierendes Modell sein kann“, so Dr. Nadine Schlömer-Laufen.

Quelle: Institut für Mittelstandsforschung Bonn

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