Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000 – Wirtschaftszweige/Gewerbekennzahlen (GKZ) 2024

Das BMF gibt das Verzeichnis der Wirtschaftszweige/Gewerbekennzahlen 2024 bekannt (Az. IV D 3 – S-1451 / 19 / 10001 :001).

BMF, Schreiben IV D 3 – S-1451 / 19 / 10001 :001 vom 24.11.2023

Hiermit gibt das BMF das Verzeichnis der Wirtschaftszweige/Gewerbekennzahlen nach dem Stand vom 1. Januar 2024 bekannt (Anlage). Die Änderungen gegenüber dem Stand 2022 sind gekennzeichnet.

Das BMF bittet, die Umstellung zum 1. Januar 2024 einheitlich nach der beigefügten Liste vorzunehmen.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz gibt Eilanträgen zur Grundstücksbewertung nach dem neuen Grundsteuer- und Bewertungsrecht statt

Das FG Rheinland-Pfalz hat in zwei Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes zu den Bewertungsregeln des neuen Grundsteuer- und Bewertungsrechts entschieden, dass die Vollziehung der dort angegriffenen Grundsteuerwertbescheide wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen ist (Az. 4 V 1295/23, 4 V 1429/23).

FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 27.11.2023 zu den Eilbeschlüssen 4 V 1295/23 und 4 V 1429/23 vom 23.11.2023

Der 4. Senat des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (FG) hat am 23. November 2023 in zwei Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes (Az. 4 V 1295/23 und 4 V 1429/23) zu den Bewertungsregeln des neuen Grundsteuer- und Bewertungsrechts entschieden, dass die Vollziehung der dort angegriffenen Grundsteuerwertbescheide wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen ist.

1.
Dem ersten Streitfall lag eine Grundsteuerwertfeststellung für ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 72 Quadratmetern zugrunde. Nach dem Vortrag der Antragstellerin sei das Haus im Jahr 1880 errichtet, seit Jahrzehnten unrenoviert und noch mit einer Einfachverglasung der Fenster versehen. Daher sei der gesetzlich normierte Mietwert pro Quadratmeter überhöht. Der Bodenrichtwert für das 351 Quadratmeter große Grundstück war durch den zuständigen Gutachterausschuss mit 125 Euro pro Quadratmeter ermittelt worden. Das Finanzamt wandte dennoch den gesetzlich normierten Mietwert an und stellte den Grundsteuerwert für die gesamte Immobilie zum Stichtag 1. Januar 2022 auf 91.600 Euro fest.

Der zweite Streitfall betraf eine Grundsteuerwertfeststellung für ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 178 Quadratmetern zugrunde, das im Jahr 1977 bezugsfertig errichtet wurde. Der Bodenrichtwert für das 1.053 Quadratmeter große Grundstück war durch den zuständigen Gutachterausschuss mit 300 Euro pro Quadratmeter ermittelt worden. Nach dem Vortrag der Antragsteller könne dieser Bodenwert jedoch nur mit einem Abschlag von 30 % angewandt werden, weil ihr Grundstück aufgrund einer Bebauung in zweiter Reihe, der Grundstückserschließung nur durch einen Privatweg und wegen einer besonderen Hanglage nur eingeschränkt nutzbar sei. Das Finanzamt berücksichtigte den Bodenrichtwert gleichwohl ohne Abschlag und stellte den Grundsteuerwert für die gesamte Immobilie zum Stichtag 1. Januar 2022 auf 318.800 Euro fest.

2.
Nach den Regelungen des Bewertungsgesetzes im sog. Bundesmodell der Grundsteuer, das in Rheinland-Pfalz und zehn weiteren Bundesländern Anwendung findet, wird die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer, die ab dem 1. Januar 2025 von den Gemeinden erhoben werden wird, ganz wesentlich durch die Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022 vorbestimmt. Diese Feststellung erfolgt durch eigenständige, sog. Grundlagenbescheide des Finanzamts, sodass Einwände gegen die Höhe der Bemessungsgrundlage der künftig erhobenen Grundsteuer insofern nur gegen diese Grundsteuerwertbescheide vorgebracht werden können.

3.
Das FG setzte mit den beiden Eilbeschlüssen vom 23. November 2023 die Vollziehung des gegenüber den Antragstellern ergangenen jeweiligen Grundsteuerwertbescheids aus, weil nach summarischer Prüfung ernstliche Zweifel sowohl an der einfachrechtlichen Rechtmäßigkeit der einzelnen Bescheide als auch an der Verfassungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Bewertungsregeln bestünden. Hierdurch konnten Steuerpflichtige erstmals vor einem Finanzgericht mit ihren Einwänden gegen die Bewertung nach dem sog. Bundesmodell durchdringen.

a)
Die einfachrechtlichen Zweifel des FG betrafen vor allem Zweifel daran, dass die entscheidend in die Bewertung eingeflossenen Bodenrichtwerte rechtmäßig zustande gekommen seien. Hierbei hat der Senat zum einen ernstliche Bedenken bezüglich der gesetzlich geforderten Unabhängigkeit der rheinland-pfälzischen Gutachterausschüsse geäußert, weil nach der rheinland-pfälzischen Gutachterausschussverordnung Einflussnahmemöglichkeiten nicht ausgeschlossen werden könnten. Hinzu traten ernstliche Bedenken des Senats bezüglich der für die Ermittlung der Bodenrichtwerte notwendigen Datengrundlage, weil in den zur Ableitung der Bodenrichtwerte geführten Kaufpreissammlungen der Gutachterausschüsse in erheblichem Umfang Datenlücken zu befürchten seien, die zu erheblichen Verzerrungen bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte führen könnten.

Zudem sah es das FG aus Rechtsgründen als geboten an, dass Steuerpflichtige – im Einzelfall und unter bestimmten Bedingungen – die Möglichkeit haben müssten, einen unter dem typisierten Grundsteuerwert liegenden Wert ihres Grundstücks nachweisen zu können. Dies leitet das FG aus einer verfassungskonformen Auslegung des Bewertungsrechts ab, da anderenfalls aufgrund der nahezu vollständig typisierten Besteuerung erhebliche Härten entstehen könnten. Für einen derartigen Nachweis besteht nach der Auslegung des FG auch keine förmliche Verpflichtung, dass dieser nur durch ein förmliches Sachverständigengutachten erbracht werden könnte. In diesem Zusammenhang erkannte das FG für beide entschiedenen Streitfälle, dass dort jeweils wegen der einzelfallbezogenen Besonderheiten ein niedrigerer Wert anzusetzen sein könnte.

b)
Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Bewertungsregelungen hatte das FG im Hinblick auf eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG, der für das Bewertungsrecht ein Gebot der realitäts- und relationsgerechten Grundstücksbewertung begründe. So sei bereits nicht eindeutig, was der genaue Belastungsgrund der Grundsteuer sein solle und wie daher überprüft werden könne, ob die durch das Bewertungssystem erreichten Bewertungsergebnisse „relationsgereicht“ seien, also tatsächlich bestehende Wertunterschiede angemessen abbilden könnten.

Zudem hatte das FG ernstliche Zweifel daran, dass die Regelungen des Bewertungsgesetzes überhaupt geeignet seien, eine realitäts- und relationsgerechte Grundstücksbewertung zu erreichen. So führe insbesondere die große Zahl gesetzlicher Typisierungen und Pauschalierungen und eine nahezu vollständige Vernachlässigung aller individuellen Umstände der konkret bewerteten Grundstücke zu der Einschätzung des FG, dass es zu Wertverzerrungen für den gesamten Kernbereich der Grundsteuerwertermittlung kommen könne. Die gewählte Regelungstechnik bewirke eine gleichheitswidrige Nivellierung der Grundstücksbewertung mit systematischen Unterbewertungen hochwertiger Immobilien und systematischen Überbewertungen für solche Immobilien, die sich in weniger begehrten Lagen bzw. in schlechterem baulichen Zustand befinden oder deren Ausstattungsmerkmale weniger hochwertig sind. Die Regelungen führten zudem in erheblichem Umfang zu Wertverschiebungen, sodass insgesamt nicht mehr von einer gleichheitsgerechten Bewertung ausgegangen werden könne.

Außerdem erkannte das FG ein gleichheitswidriges Vollzugsdefizit bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte, weil diese Werte häufig aus der Aufteilung von Gesamtkaufpreisen in einen Gebäude- und einen Bodenanteil ermittelt würden, ohne dass den Gutachterausschüssen effektive Instrumente zur Sachverhaltsermittlung sowie zur Verifikation der Angaben von Grundstückseigentümern zur Verfügung stünden.

c)
In verfahrensrechtlicher Hinsicht stärkte das FG die gerichtlichen Rechtschutzmöglichkeiten für Steuerpflichtige, indem es – entgegen der Auffassung des Finanzamts, das für den Rechtschutz bezüglich der Bodenrichtwerte die Verwaltungsgerichte als zuständig ansah – von einer umfassenden Eröffnung des Finanzrechtswegs ausgeht. Dies vermeidet für Steuerpflichtige eine zweifache Rechtsverfolgung in verschiedenen Gerichtszweigen.

4.
Die Entscheidungen des FG betreffen zwei Einzelfälle, über die zudem erst im einstweiligen Rechtsschutz entschieden wurde. Die Aussetzung der Vollziehung der ergangenen Grundsteuerwertbescheide hat zwar zur Folge, dass auch die Vollziehung der in den Streitfällen künftig auf den 1. Januar 2025 zu erlassenden Grundsteuerbescheide von Gesetzes wegen ausgesetzt wird. Damit ist jedoch noch keine Aufhebung der angegriffenen Bescheide und erst recht nicht eine abschließende Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Bewertungsregeln verbunden.

Das FG hat insbesondere wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfragen die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz

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Schlussfolgerungen des Rates zu einem sozialen, grünen und digitalen Wandel

Der Rat der EU hat am 21.11.2023 die Schlussfolgerungen zum Thema „Ein sozialer, grüner und digitaler Wandel“ gebilligt und den Bemühungen der EU und ihrer Mitgliedstaaten für die Agenda 2030 und die darin enthaltenen 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung begrüßt. Das berichtet die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 24.11.2023

Die Erleichterung des Zugangs zur Justiz für alle und der Aufbau wirksamer, rechenschaftspflichtiger und transparenter Institutionen werden als Voraussetzungen für nachhaltige Entwicklung genannt.

Der Rat hat in seiner Sitzung am 21. November 2023 die Schlussfolgerungen zum Thema „Ein sozialer, grüner und digitaler Wandel“ gebilligt und den Bemühungen der EU und ihrer Mitgliedstaaten für die Agenda 2030 und die darin enthaltenen 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung begrüßt.

Dabei betont er jedoch, dass der soziale, grüne und digitale Wandel derzeit durch den Klimawandel und die Folgen der COVID-19-Pandemie verhindert wird und globale Herausforderungen verschärft werden. Der Rat hebt auch hervor, dass sich die EU dafür einsetzen wird, dass ein menschenrechtsbasierter Ansatz im Mittelpunkt aller Nachhaltigkeitsinitiativen steht. Ferner wird betont, dass die Verwirklichung der Menschenrechte zur Verringerung von Armut und Ungleichheiten und zur Erreichung aller Nachhaltigkeitsziele beiträgt. Die Achtung, der Schutz und die Förderung der Menschenrechte, einschließlich der Arbeitnehmerrechte, sowie der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit haben nach wie vor Priorität. Unterstrichen wird die Bedeutung einer Umsetzung des Nachhaltigkeitsziels 16 „Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen“ sowie die Förderung friedlicher, widerstandsfähiger, gerechter und inklusiver Gesellschaften.

Indem der soziale Zusammenhalt gestärkt und der Zugang zu grundlegenden Sozialleistungen und zum Sozialschutz erleichtert wird, können Armut und Ungleichheiten verringert werden, so der Rat in seinen Schlussfolgerungen. Daher sollen nationale Sozialschutzsysteme für alle Mitglieder der Gesellschaft entwickelt werden, um soziale und wirtschaftliche Möglichkeiten für einen gerechten Übergang zu fördern und sicherzustellen. Es sollen Reformen angestrebt werden, die die Institutionen wirksamer, rechenschaftspflichtiger und transparenter machen und integrative Maßnahmen zur verantwortungsvollen Staatsführung ergriffen werden, um die Rechtsstaatlichkeit und den Zugang zur Justiz zu gewährleisten.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 21/2023

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Zahlungen von 50.000 Euro bzw. 1,3 Millionen Euro sind kein steuerfreies Trinkgeld

Zahlungen in Höhe von 50.000 Euro bzw. rund 1,3 Mio. Euro sind regelmäßig keine steuerfreien Trinkgelder. So entschied das FG Köln (Az. 9 K 2507/20 und 9 K 2814/20).

FG Köln, Pressemitteilung vom 27.11.2023 zu den Urteilen 9 K 2507/20 und 9 K 2814/20 vom 14.12.2022 (rkr)

Zahlungen in Höhe von 50.000 Euro bzw. rund 1,3 Mio. Euro sind regelmäßig keine steuerfreien Trinkgelder. Dies hat der 9. Senat des Finanzgerichts Köln mit seinen am 27.11.2023 veröffentlichten Urteilen vom 14.12.2022 entschieden (Az. 9 K 2507/20 und 9 K 2814/20).

Ein an einer GmbH beteiligtes Unternehmen zahlte den beiden Prokuristen der GmbH Beträge von 50.000 Euro bzw. rund 1,3 Mio. Euro und bezeichnete die Zahlungen als „Trinkgelder“. Die Prokuristen machten im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärungen geltend, dass die Zahlungen als Trinkgelder nach § 3 Nr. 51 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei seien. Die Beträge seien ihnen im Zusammenhang mit Beteiligungsveräußerungen von einem Dritten freiwillig und ohne einen Rechtsanspruch zusätzlich zu dem von der GmbH als Arbeitgeberin gezahlten Arbeitslohn gewährt worden.

Das Finanzamt behandelte die Beträge als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Freiwillige Sonderzahlungen konzernverbundener Unternehmen seien keine steuerfreien Trinkgelder. Auch wenn die für das Streitjahr geltende Fassung des Einkommensteuergesetzes keine betragsmäßige Begrenzung mehr enthalte, sei die Höhe der Zahlungen zu berücksichtigen. Der Trinkgeldbegriff werde durch den Trinkgeldempfänger geprägt. Trinkgelder würden traditionell insbesondere Kellnern, unselbstständigen Boten, Friseuren, Fußpflegern, Gepäckträgern und Taxifahrern gewährt. Es handele sich regelmäßig um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in eher niedriger entlohnten Berufen, die solche Zusatzleistungen regelmäßig nur als geringe Beträge erhielten. Geldgeschenke von hohem Wert oder die einem Arbeitsentgelt entsprächen, seien dagegen kein Trinkgeld.

Hiergegen richteten sich die von den Prokuristen erhobenen Klagen.

Die Klagen hatten keinen Erfolg. Die Richter des 9. Senats folgten der Ansicht des Finanzamts. Die Zahlungen seien schon aufgrund ihrer Höhe, aber auch mit Blick auf die Gesamtumstände keine steuerfreien Trinkgelder. Auch wenn der Gesetzgeber im Jahr 2002 die damals noch enthaltene Freibetragsgrenze in Höhe von 1.224 Euro abgeschafft habe, habe er nicht beabsichtigt, dem Begriff des Trinkgelds keinerlei betragsmäßige Begrenzung mehr zuzuschreiben. Die Zahlungen in Höhe von 50.000 Euro bzw. rund 1,3 Mio. Euro überstiegen jedenfalls deutlich den Rahmen dessen, was nach dem allgemeinen Begriffsverständnis als Trinkgeld verstanden werden könne.

Die Entscheidungen sind rechtskräftig.

Quelle: Finanzgericht Köln

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Neue Beitragsbemessungsgrenzen für 2024

Zum 1. Januar 2024 steigen die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Der Bundesrat hat einer entsprechenden Verordnung des Bundeskabinetts vom 11. Oktober 2023 am 24. November 2023 abschließend zugestimmt.

Bundesregierung, Mitteilung vom 24.11.2023

Zum 1. Januar 2024 steigen die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Der Bundesrat hat einer entsprechenden Verordnung abschließend zugestimmt. Die Grenzwerte werden jährlich an die Einkommensentwicklung angepasst. Damit wird gewährleistet, dass die soziale Absicherung stabil bleibt.

Zu Anfang eines jeden Jahres steigen in der Regel die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung – so auch zum 1. Januar 2024:

In der gesetzlichen Krankenversicherung steigt sie bundesweit einheitlich auf jährlich 62.100 Euro beziehungsweise 5.175 Euro im Monat (2023: 59.850 Euro oder 4.987,50 Euro/Monat).

Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beläuft sich auf jährlich 69.300 Euro beziehungsweise monatlich 5.775 Euro (2023: 66.600 Euro oder 5.550 Euro im Monat).

Das Bundeskabinett hatte die Verordnung am 11. Oktober 2023 beschlossen. Nun hat der Bundesrat abschließend zugestimmt.

Die Beitragsbemessungsgrenze markiert das maximale Bruttoeinkommen, bis zu dem Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden. Der Verdienst, der über diese Einkommensgrenze hinausgeht, ist beitragsfrei. Die Versicherungspflichtgrenze bezeichnet den Einkommenshöchstbetrag, bis zu dem Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein müssen. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.

Änderungen in der Rentenversicherung

Auch die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt: in den neuen Bundesländern auf 7.450 Euro im Monat (2023: 7.100/Monat), in den alten Bundesländern auf 7.550 Euro im Monat (2023: 7.300 Euro/Monat).

In der knappschaftlichen Rentenversicherung erhöht sich diese Einkommensgrenze in den neuen Ländern auf 9.200 Euro im Monat (2023: 8.750 Euro/Monat). In den alten Ländern liegt sie bei 9.300 Euro im Monat (2023: 8.950 Euro). In der knappschaftlichen Rentenversicherung sind Beschäftigte im Bergbau versichert. Sie berücksichtigt die besondere gesundheitliche Beanspruchung von Bergleuten.

Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, ist für 2024 vorläufig auf 45.358 Euro im Jahr festgesetzt (2023: 43.142 Euro).

Was sind Entgeltpunkte?
Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte zahlen während ihres Berufslebens Beiträge in die Rentenversicherung ein, die in Entgeltpunkte umgerechnet werden. Entgeltpunkte dienen der Berechnung der Rente und werden auf Grundlage des durchschnittlichen Verdienstes berechnet, der ins Verhältnis zum individuellen Verdienst gesetzt wird. Grund hierfür ist, dass sich Löhne ständig ändern, und die Höhe der Rente nicht von der Wirtschaftsentwicklung entkoppelt werden soll.

Soziale Absicherung

Die Werte für die Berechnung der Versicherungspflichtgrenze und der Beitragsbemessungsgrenzen werden jedes Jahr an die Entwicklung der Einkommen angepasst, um die soziale Absicherung stabil zu halten. Ohne diese Anpassung würden Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung – trotz steigenden Lohns – im Verhältnis geringere Renten bekommen. Denn für Einkommen über der Bemessungsgrenze werden keine Beiträge geleistet und somit keine Rentenansprüche erworben.

Besserverdienende würden zudem mit der Zeit aus der Sozialversicherung „herauswachsen“. Ihr Beitrag würde im Vergleich zu ihrem Einkommen immer kleiner werden.

Rechengrößen ab 1. Januar 2024 im Überblick

Rechengröße West Ost
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung 7.550 Euro im Monat 7.450 Euro im Monat
Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung 9.300 Euro im Monat 9.200 Euro im Monat
Versicherungspflichtgrenze in der GKV 69.300 Euro im Jahr (5.775 Euro im Monat)
Beitragsbemessungsgrenze in der GKV 62.100 Euro im Jahr (5.175 Euro im Monat)
Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung 7.550 Euro im Monat 7.450 Euro im Monat
Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2023 in der Rentenversicherung 45.358 Euro
Bezugsgröße in der Sozialversicherung 3.535 Euro im Monat 3.465 Euro im Monat

Quelle: Bundesregierung

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Erster Silberstreif am Horizont für die deutsche Konjunktur

Auch wenn die deutsche Wirtschaft über den kompletten Verlauf von 2023 in etwa stagnieren dürfte, wird die BIP-Realwachstumsrate für das Gesamtjahr 2023 leicht negativ sein. In der aktuellen Herbstprognose erwartet KfW Research, dass das BIP in diesem Jahr um 0,4 % gegenüber dem Vorjahr schrumpft. 2024 dürfte die deutsche Wirtschaft dann zu einem moderaten Realwachstum zurückkehren, mit leicht anziehenden Quartalsraten ab dem Frühjahr.

KfW, Pressemitteilung vom 24.11.2023

  • Nach Schrumpfung um 0,4 % im Jahr 2023 für 2024 Wachstum des BIP von 0,6 % erwartet
  • Deutsche Inflation 2023 bei 6,1 %; 2024 bei 2,5 %
  • Ökologisches Preisschild: Treibhausgasausstoß 2023 und 2024 jeweils rund 5% über Zielpfad

Auch wenn die deutsche Wirtschaft über den kompletten Verlauf von 2023 in etwa stagnieren dürfte, wird die BIP-Realwachstumsrate für das Gesamtjahr 2023 leicht negativ sein. In der aktuellen Herbstprognose erwartet KfW Research, dass das BIP in diesem Jahr um 0,4 % gegenüber dem Vorjahr schrumpft (Vorprognose bestätigt). Hierfür sind zwei statistische Effekte ausschlaggebend: Zum einen der aus dem deutlichen Rückgang des BIP im Schlussquartal 2022 resultierende statistische Unterhang, der das diesjährige Wirtschaftswachstum von einem Niveau aus starten ließ, das um 0,2 % niedriger ist als der Durchschnitt über alle vier Quartale von 2022. Dieser Rückstand hätte zunächst aufgeholt werden müssen, bevor 2023 im Gesamtjahresvergleich überhaupt ein Wachstum erzielt wird. Zudem stehen 2023 zur Erwirtschaftung des BIP zwei Arbeitstage weniger zur Verfügung als 2022, was als negativer Kalendereffekt das Jahreswachstum allein bereits um rund 0,2 Prozentpunkte schmälert.

2024 dürfte die deutsche Wirtschaft dann zu einem moderaten Realwachstum zurückkehren, mit leicht anziehenden Quartalsraten ab dem Frühjahr. Vor allem eine Wiederbelebung der privaten Kaufkraft, die den Konsum im Jahresverlauf anschieben wird, stützt die Konjunktur. Die Konsumerholung wird allerdings etwas später einsetzen als noch im Sommer angenommen – KfW Research revidiert daher die BIP-Prognose für 2024 etwas nach unten auf 0,6 % (Vorprognose: +0,8 %). Hinter der zurückkehrenden Kaufkraft stehen anziehende Nominallöhne und eine deutlich rückläufige Teuerung: KfW Research erwartet, dass sich die deutsche Inflationsrate (HVPI) von 6,1 % in Jahr 2023 auf 2,5 % im Jahr 2024 verlangsamen wird.

„Steigende Reallöhne bei gut stabiler Beschäftigung lassen die Lohnsumme auch in realer Rechnung 2024 spürbar steigen und bescheren den Privathaushalten einen Zuwachs an Kaufkraft, den sie für den Konsum verwenden können. Die Rückkehr zu einem konsumgestützten, wenigstens moderaten Wachstum ist immerhin ein erster Silberstreif am Horizont angesichts der zahlreichen Krisen und großen Herausforderungen für die deutsche Wirtschaft“, sagt Dr. Fritzi Köhler-Geib, Chefvolkswirtin der KfW.

Die mittel- und langfristig wohl größte dieser Herausforderungen ist der Umbau von Wirtschaft und Gesellschaft hin zu CO2-Neutralität, denn der klimapolitische Handlungsdruck bleibt unverändert hoch. Nach unserem Ende 2022 neu eingeführten Indikator, dem Ökologischen Preisschild für das BIP, impliziert die aktuelle Konjunkturprognose, dass der Ausstoß von Treibhausgasen im laufenden und kommenden Jahr um jeweils rund 5 % höher sein wird, als es dem interpolierten Zielpfad einer Einsparung von 65 % bis 2030 gegenüber dem Niveau von 1990 entspricht.

Der geldpolitisch induzierte Zinsanstieg und die eingetrübten Geschäftserwartungen lasten zwar auf den Unternehmensinvestitionen. Gleichwohl werden sie in diesem wie auch im kommenden Jahr wachsen. Gerade bei Energiewende, Klimaneutralität und Digitalisierung existieren drängende Investitionsbedarfe, die nun verstärkt angegangen werden können, nachdem die vormals von Störungen in den Wertschöpfungsketten blockierten Investitionsgüterhersteller nun wieder ausreichend lieferfähig sind. Bei den Bauinvestitionen ist hingegen mit weiteren Rückgängen zu rechnen, vor allem im Wohnbau, denn hier schlagen die durch die Zinswende der Europäischen Zentralbank stark erhöhten Finanzierungskosten besonders ein.

Für die Eurozone erwartet KfW Research ein BIP-Realwachstum von 0,5 % im laufenden Jahr (Vorprognose: +0,7 %) und 0,8 % im kommenden Jahr (Vorprognose +1,0 %). Die Inflationsraten (HVPI) werden dort voraussichtlich bei 5,5 % im Jahr 2023 und bei 2,3 % im Jahr 2024 liegen. Wie in Deutschland sind auch in der Eurozone insgesamt Reallohnsteigerungen in Verbindung mit einer stabilen Beschäftigungslage der Schlüssel für einen Konsumimpuls, der sich mit der weiter sinkenden Inflation entfalten wird.

Neben geopolitischen und geoökonomischen Risiken im Zusammenhang mit Russlands Invasion in der Ukraine, dem Nahostkonflikt sowie den Spannungen zwischen China und Taiwan gehören Engpässe und abrupte Preissteigerungen an den Energiemärkten weiterhin zu den größten Risiken der Konjunkturprognose. Unwägbarkeiten bestehen außerdem über die Auswirkungen der geldpolitischen Straffung.

„Es gibt allerdings auch Chancen auf eine besser als erwartete Konjunkturentwicklung. Wenn die Inflation weltweit schneller als erwartet zurückgeht, und damit auch die Zinsen früher sinken können, wird gerade die Konjunktur in Deutschland davon profitieren. Denn Deutschland ist im Handel auf die Produktion hochwertiger Investitionsgüter spezialisiert“, fügt Köhler-Geib hinzu.

Quelle: KfW

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ifo Exporterwartungen leicht aufgehellt (November 2023)

Die Stimmung in der deutschen Exportindustrie hat sich verbessert. Die ifo Exporterwartungen stiegen im November auf minus 3,8 Punkte, von minus 6,3 Punkten im Oktober.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 27.11.2023

Die Stimmung in der deutschen Exportindustrie hat sich verbessert. Die ifo Exporterwartungen stiegen im November auf minus 3,8 Punkte, von minus 6,3 Punkten im Oktober. „Die Exportwirtschaft kann aber immer noch keine Dynamik entwickeln“, sagt Klaus Wohlrabe, Leiter der ifo Umfragen. „Eine größere Teilhabe an dem wirtschaftlichen Aufschwung in vielen Ländern steht noch aus.“

Weiterhin ist nur in wenigen Branchen mit einem Zuwachs bei den Exporten zu rechnen. Optimistisch blicken zumindest die Unternehmen aus der Nahrungsmittelindustrie auf die kommenden Monate. Auch bei den Bekleidungsherstellern wird mit mehr Exporten gerechnet. In der Automobilindustrie gleichen sich weiterhin positive und negative Antworten in etwa aus. Wenig Freude beim Blick ins Ausland zeigt sich gegenwärtig im Maschinenbau und der Elektrotechnik. Dort erwarten die Unternehmen rückläufige Aufträge. Am pessimistischsten sind weiterhin die Drucker.

Quelle: ifo Institut

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Etwa jedes achte Unternehmen nutzt künstliche Intelligenz

Etwa jedes achte Unternehmen in Deutschland nutzt künstliche Intelligenz (KI). Wie das Statistische Bundesamt nach Ergebnissen für das Jahr 2023 mitteilt, setzen große Unternehmen ab 250 Beschäftigten weitaus häufiger KI-Technologie ein als kleine und mittlere Unternehmen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 27.11.2023

  • Großunternehmen setzen KI deutlich häufiger ein als kleine und mittlere Unternehmen
  • Am häufigsten kommt KI-Technologie im Controlling und der Finanzverwaltung von Unternehmen zum Einsatz
  • Häufigster Grund für den Nichtgebrauch von KI ist fehlendes Wissen, ethische Überlegungen sind nur in jedem fünften Fall ein Grund für den Verzicht auf KI

Etwa jedes achte Unternehmen (12 %) in Deutschland – erfasst sind rechtliche Einheiten mit mindestens zehn Beschäftigten – nutzt künstliche Intelligenz (KI). Wie das Statistische Bundesamt nach Ergebnissen für das Jahr 2023 mitteilt, setzen große Unternehmen ab 250 Beschäftigten weitaus häufiger KI-Technologie ein als kleine und mittlere Unternehmen. So nutzt gut jedes dritte Großunternehmen (35 %) künstliche Intelligenz, aber nur jedes sechste (16 %) mittlere Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten und jedes zehnte (10 %) kleine Unternehmen mit 10 bis 49 Beschäftigten.

Die Unternehmen, die KI einsetzen, verwenden diese Technologien vorrangig für die Buchführung, das Controlling oder die Finanzverwaltung (25 % der Unternehmen), die IT-Sicherheit (24 %), für Produktions- oder Dienstleistungsprozesse (22 %) sowie zur Organisation von Unternehmensverwaltungsprozessen oder das Management (20 %).

Am häufigsten nutzen diese Unternehmen dabei KI-Technologien zur Spracherkennung (43 %), zur Automatisierung von Arbeitsabläufen oder zur Hilfe bei der Entscheidungsfindung (32 %) sowie Technologien zur Analyse von Schriftsprache beziehungsweise Text Mining (30 %).

Fehlendes Wissen ist häufigster Grund für Nichtgebrauch von KI

Von den Unternehmen, die bisher keine KI-Technologien nutzen, haben lediglich 10 % deren Einsatz bereits in Betracht gezogen. Nach den Gründen für den Nichtgebrauch gefragt, nannten diese Unternehmen: Fehlendes Wissen (72 %), Inkompatibilität mit vorhandenem Bestand an Geräten, Software und Systemen (54 %), Schwierigkeiten mit der Verfügbarkeit oder Qualität der Daten (53 %), Unklarheit über die rechtlichen Folgen (51 %), Bedenken hinsichtlich der Wahrung des Datenschutzes und der Privatsphäre (48 %), die Kosten (41 %) und ethische Überlegungen (22 %). 22 % dieser Unternehmen schätzen den Einsatz von künstlicher Intelligenz in ihrem Unternehmen als nicht sinnvoll ein.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Entlastung: Deutlich geringere Krankenkassenbeiträge für Kleinselbstständige

Der vzbv begrüßt eine Gesetzesänderung zur Festsetzung des Krankenkassenbeitrags für freiwillig versicherte Selbstständige. Am 24.11.2023 hat der Bundesrat der Neuregelung (mit einem – eigentlich sachfremden – Änderungsantrag zum Pflegestudiumstärkungsgesetz) zugestimmt.

vzbv, Pressemitteilung vom 24.11.2023

  • Verbraucherschutz für freiwillig versicherte Selbstständige wird durch die Gesetzesänderung deutlich gestärkt.
  • Drastische Nachforderungen waren für viele Kleinselbstständige existenzbedrohend.
  • Zahlreiche Beschwerden erreichten die Verbraucherzentralen.

vzbv begrüßt Gesetzesänderung zur Festsetzung des Krankenkassenbeitrags für freiwillig versicherte Selbstständige

Freiwillig versicherte Selbstständige können aufatmen: Freiwillig Versicherte haben nun mehr Zeit, ihre Steuerunterlagen bei ihrer Krankenkasse einzureichen. Der Gesetzgeber hat zudem ermöglicht, dass Krankenkassen die Beiträge rückwirkend senken müssen, auch wenn aufgrund säumiger Steuerunterlagen bereits der Höchstsatz von monatlich 800 Euro festgesetzt war. Am 24. November hat auch der Bundesrat der Neuregelung zugestimmt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) begrüßt das.

„Die hohen Beitragsforderungen der Krankenkassen drohten, viele kleinere Selbstständige in ihrer Existenz zu gefährden. Zum Beispiel für Friseure oder Betreiber eines kleinen Kiosks sind Buchhaltung und ein Steuerberater teure Dienstleistungen, die erst einmal mitverdient werden müssen. Daher ist es richtig, dass der Gesetzgeber nun entschieden hat, dass Krankenkassen die Einkommensnachweise ihrer Versicherten auch dann berücksichtigen müssen, wenn die Frist bereits verstrichen ist“, sagt Thomas Moormann, Leiter Team Gesundheit und Pflege im vzbv.

Beschwerden in den Verbraucherzentralen

Seit 2018 werden Beiträge von freiwillig versicherten Selbstständigen generell vorläufig aufgrund des Einkommenssteuerbescheides des Vorjahres festgesetzt. Weist das Mitglied nicht innerhalb von drei Jahren das Einkommen auf Verlangen der Krankenkasse nach, so gilt zunächst der Höchstbeitrag. Hierbei wird fiktiv ein Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze angenommen, die aktuell bei knapp 5.000 Euro pro Monat liegt.

Die Verbraucherzentralen beraten seit Jahresbeginn verstärkt Versicherte, bei denen die Krankenkassen Nachzahlungen und Säumniszuschläge zum Teil von bis zu 8.000 Euro eingefordert hatten. Versicherte mussten statt rund 200 plötzlich rund 800 Euro monatlich zahlen. „Für viele Kleinselbstständige war das existenzbedrohend“, so Moormann.

„Drei-Jahres-Regelung“ bei Einkommensunterlagen abgeschafft

Der vzbv und die Verbraucherzentralen hatten bereits seit Jahren gefordert, dass auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist eingereichte Steuerunterlagen zu berücksichtigen sind. Kleinselbstständige, die die Frist versäumten und bereits den Höchstsatz zahlen mussten, können ebenfalls von der neuen Regelung Gebrauch machen und den Beitrag rückwirkend herabsetzen lassen.

Mehr Transparenz bei Krankenkassen erforderlich

Der Umgang mit säumigen Versicherten ist bei den Krankenkassen uneinheitlich. Manche Kasse schreibt ihre Versicherten dreimal an und bittet um Vorlage der Einkommensunterlagen, andere nur zweimal. Einige bescheiden ihre Versicherten im Januar, andere im Mai. Manche Krankenkassen setzen selbst dann den Höchstbeitrag fest, wenn nur eine Seite des Steuerbescheides fehlt.

„Die fehlende Qualitätstransparenz ist ein grundsätzliches Problem des deutschen Gesundheitssystems. Der Gesetzgeber muss die Krankenkassen dringend verpflichten, ihr Service-, Beratungs- und Genehmigungsverhalten in einem unabhängigen Portal zu veröffentlichen. Die Kriterien müssen für alle Kassen einheitlich und für die Versicherten relevant sein. Erst das würde die Krankenkassen vergleichbar machen“, so Moormann.

Hintergrund

Seit Jahresbeginn häuften sich bei den Verbraucherzentralen die Hinweise von freiwillig versicherten Selbstständigen mit geringeren Einkommen über hohe Beitragsnachforderungen ihrer Krankenkasse. Die Krankenkassen begründeten dies mit einer gesetzlichen Regelung aus dem Jahr 2016. Demnach konnte ein pauschaler Höchstbeitrag bei den Versicherten festgesetzt werden, die ihre Einkommensteuerbescheide nicht vor Ablauf von drei Jahren eingereicht hatten. Die Folge für viele Betroffene waren hohe Nachzahlungsforderungen. Der Gesetzgeber hat das Problem erkannt und mit einem – eigentlich sachfremden – Änderungsantrag zum Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG) eine Neuregelung ins Gesetz aufgenommen, mit der die „Drei-Jahres-Regelung“ abgeschafft wird.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband

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Änderungen im Straßenverkehrsrecht gestoppt

Die vom Bundestag beschlossenen Änderungen am Straßenverkehrsgesetz erhielten am 24.11.2023 nicht die erforderliche Zustimmung im Bundesrat. Bundesregierung oder Bundestag haben nun die Möglichkeit, den Vermittlungsausschuss anzurufen.

Bundesrat, Mitteilung vom 24.11.2023

Die vom Bundestag beschlossenen Änderungen am Straßenverkehrsgesetz erhielten am 24. November 2023 nicht die erforderliche Zustimmung im Bundesrat. Damit fehlt es an einer Rechtsgrundlage für die von der Bundesregierung geplante Novelle der Straßenverkehrsordnung – die Abstimmung darüber wurde im Plenum abgesetzt. Die StVO-Novelle kann daher vorerst nicht in Kraft treten.

Bundesregierung oder Bundestag haben nun die Möglichkeit, den Vermittlungsausschuss anzurufen, um mit den Ländern über Kompromisse zum Straßenverkehrsgesetz zu verhandeln.

Ziel der geplanten Änderungen war es, bei behördlichen Anordnungen neben der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auch Ziele des Klima- und Umweltschutzes, der Gesundheit und der städtebaulichen Entwicklung berücksichtigen zu können.

Quelle: Bundesrat

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