Bericht über die außerordentliche Sitzung des Beirates der WPK am 6. November 2023

Die WPK berichtet über die Ergebnisse der außerordentlichen Sitzung des Beirates am 6. November 2023.

WPK, Mitteilung vom 21.11.2023

Der Beirat der WPK kam am 6. November 2023 zu einer außerordentlichen Sitzung im Wirtschaftsprüferhaus in Berlin zusammen. Hintergrund der Beiratssitzung war das Verlangen von fünf Beiratsmitgliedern auf Erörterung folgender Themen:

  • Information über den aktuellen Stand der geplanten gesetzgeberischen Änderungen zur Umsetzung von EU-Richtlinien und vertiefende Erläuterung zu Inhalt und Bindungswirkung der von dem IAASB herausgegebenen International Standards on Quality Management ISQM 1 und ISQM 2 für den deutschen Berufsstand,
  • Darstellung und Begründung der geplanten Änderungen der berufsrechtlichen Regelungen, insbesondere der Wirtschaftsprüferordnung, der Satzung der Wirtschaftsprüferkammer und der Geschäftsordnung des Beirates,
  • Information und Begründung etwaiger Änderungen der Regularien, die unabhängig von den gesetzlichen Anforderungen erfolgen sollen beziehungsweise Begründung, warum keine gesehen werden.

Qualitätsmanagementstandards ISQM 1, ISQM 2 und ISA 220 (rev.)

Anknüpfend an die Beiratssitzung im Juni 2023 wurde dem Beirat der aktuelle Stand der geplanten Änderungen an der Berufssatzung WP/vBP (BS WP/vBP) wegen der vom IAASB am 17. Dezember 2020 verabschiedeten neuen beziehungsweise überarbeiteten Qualitätsmanagementstandards ISQM 1, ISQM 2 und ISA 220 (rev.) dargestellt. Diese wurden ausführlich erläutert und von den Beiratsmitgliedern beraten.

Die neuen Standards ersetzen ISQC 1 und ISA 220. Sie haben zum Ziel, das Qualitätsmanagement in WP/vBP-Praxen, die Prüfungen und prüferische Durchsichten von Abschlüssen oder andere Assurance Engagements und prüfungsnahe Dienstleistungen (zum Beispiel Agreed-Upon Procedures) erbringen, zu stärken und zu modernisieren.

Die Anforderungen für die Einrichtung eines Qualitätsmanagementsystems werden in ISQM 1 dargestellt. Dieser verfolgt einen risikobasierten Ansatz mit Fokus auf der Festlegung und Überwachung von Qualitätszielen und -risiken. Dabei soll das Qualitätsmanagementsystem proaktiv ausgestaltet und überwacht werden. Der Standard gibt konkrete Qualitätsziele vor und zeigt Qualitätsrisiken sowie (nicht abschließende) Gegenmaßnahmen auf. Der von den Praxen eingerichtete Risikobeurteilungsprozess soll die Qualitätsrisiken identifizieren und beurteilen, um eine Basis für die Ausgestaltung und Umsetzung von Regelungen und Maßnahmen zu schaffen. Die Anforderungen für eine auftragsbegleitende Qualitätssicherung werden in ISQM 2 geregelt. In ISA 220 (rev.) schließlich werden die Verantwortung des Abschlussprüfers für das auftragsbezogene Qualitätsmanagement und die Verantwortung des verantwortlichen Prüfungspartners für die Steuerung und Sicherung der Prüfungsqualität bei einer Abschlussprüfung geregelt. Insgesamt soll ein proaktives Qualitätsmanagement auf Auftragsebene gefördert und die Bedeutung der kritischen Grundhaltung betont werden. Der verantwortliche Prüfungspartner ist dafür verantwortlich, dass er angemessen und ausreichend in die gesamte Prüfung eingebunden war, um die Grundlage für die Übernahme der Gesamtverantwortung zu schaffen.

Eine Pflicht zur Umsetzung der Qualitätsmanagementstandards ergibt sich nicht unmittelbar aus der Umsetzung von EU-Richtlinien, sondern aus der seit 1977 bestehenden Mitgliedschaft der WPK bei IFAC, dem weltweiten Zusammenschluss der Berufsorganisationen für die Accountancy Profession.

Dem Beirat wurde berichtet, dass der Vorstand die Qualitätsmanagementstandards in mehreren Sitzungen beraten und sich bei der Formulierung der Leitlinien für eine prinzipienbasierte Umsetzung ausgesprochen hat. Dabei sollen die Standards nicht in ihrer Gesamtheit und Granularität oder durch Querverweise in der BS WP/vBP übernommen werden. Vielmehr soll auf Basis eines prinzipienbasierten Ansatzes eine Analyse der konkreten Anforderungen und ein Abgleich mit dem deutschen Berufsrecht de lege lata erfolgen. Das bedeutet auch, dass bereits etablierte Begriffe möglichst beibehalten werden. Aufgrund der engen Zeitvorgabe zur Umsetzung der Anforderungen von lediglich zwei Jahren hatte der Vorstand der WPK zudem entschieden, den Erstanwendungszeitpunkt für deutsche Praxen um ein Jahr und damit auf den 15. Dezember 2023 zu verschieben. Damit soll insbesondere den deutschen WP/vBP-Praxen, die nicht in internationale Netzwerke eingebunden sind, die Umsetzung erleichtert werden. Darüber hinaus soll die im deutschen Berufsrecht verankerte Möglichkeit, in Ausnahmefällen eine Nachschau auch im Wege der Selbstvergewisserung durchzuführen, beibehalten werden, auch wenn dies in ISQM 1 nicht vorgesehen ist. Die Leitlinien des Vorstandes sehen insbesondere vor, dass die Verhältnismäßigkeit für kleine und mittlere WP/vBP-Praxen gewahrt bleibt.

Vor diesem Hintergrund wurden dem Beirat die vom Vorstand und von der Kommission für Qualitätskontrolle sowie die von den Ausschüssen Berufsrecht (ASBR) und Grundsätze QK gemeinsam erarbeiteten Änderungsvorschläge zur Umsetzung der neuen beziehungsweise überarbeiteten Qualitätsmanagementstandards ausführlich vorgestellt, erläutert und begründet. Die vorgeschlagenen wesentlichen materiellen Änderungen, die auch Auswirkung auf die Berufsausübung entfalten, betreffen:

  • Risikobewertungsprozess als zentraler Bestandteil des risikobasierten Ansatzes (§ 50 Abs. 2 (neu) BS WP/vBP),
  • Schaffung einer qualitätsfördernden Unternehmenskultur, unter anderem durch zeitnahe Information und offene Kommunikation (§ 50 Abs. 3 (neu) BS WP/vBP) und
  • Festlegung von Verantwortlichkeiten (§ 50 Abs. 4 (neu) BS WP/vBP).

Über die vorgeschlagenen Änderungen („Neu auf WPK.de“ vom 16. November 2023) soll in der nächsten Beiratssitzung am 1. Dezember 2023 abgestimmt werden.

Änderung der Satzung für Qualitätskontrolle

Darüber hinaus wurde in der Beiratssitzung ein Vorschlag der Kommission für Qualitätskontrolle (KfQK) für eine klarstellende Änderung der Satzung für Qualitätskontrolle (SaQK) („Neu auf WPK.de“ vom 16. November 2023) beraten. Danach soll ausdrücklich in die SaQK aufgenommen werden, dass eine Kombination von Auflagen und Sonderprüfung möglich ist; an anderer Stelle ist dies bereits indirekt angesprochen. Mit der beabsichtigten Klarstellung soll dies eindeutig und rechtssicher in der SaQK verankert werden.

Der Beirat nahm die Ausführungen zur Kenntnis.

Änderung des § 37 BS WP/vBP (Kritische Grundhaltung)

Im Rahmen des dritten Tagesordnungspunktes zu etwaigen Änderungen wurde der aktuelle Umsetzungsstand zur CSRD besprochen. Aus der Mitte des Beirates wurde in der außerordentlichen Beiratssitzung am 6. November 2023 angeregt, die in der letzten Amtsperiode des Beirates geplante und nicht erfolgte Änderung des § 37 BS WP/vBP (Kritische Grundhaltung, Anpassung an den durch das FISG geänderten Wortlaut des § 43 Abs. 4 WPO) wieder aufzugreifen („Neu auf WPK.de“ vom 16. November 2023).

Ausblick

Die nächste reguläre Sitzung des Beirates findet am 1. Dezember 2023 statt.

Quelle: WPK

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Stellungnahme: Regierungsentwurf eines Kreditzweitmarktförderungsgesetzes

Die WPK hat mit Schreiben vom 13. November 2023 gegenüber dem Deutschen Bundestag zum Regierungsentwurf des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 21.11.2023

Die WPK hat mit Schreiben vom 13. November 2023 gegenüber dem Deutschen Bundestag zum Regierungsentwurf des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes Stellung genommen.

In ihrer vorangegangenen Stellungnahme gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen zu dessen Referentenentwurf (Kreditzweitmarktgesetz, „Neu auf WPK.de“ vom 15. August 2023) hatte die WPK gefordert, die Bezeichnung „Abschlussprüfer“ in § 102 KAGB-E nicht durch „geeigneter Prüfer“ zu ersetzen. Diese Forderung wurde im Regierungsentwurf aufgegriffen, die beiden anderen Forderungen der WPK bedauerlicherweise nicht.

Darüber hinaus soll eine neue Rotationspflicht für Abschlussprüfer der Verwahrstellen in § 68 Abs. 7 Satz 6 KAGB-E (Art. 12 Nr. 7) eingeführt werden.

Forderungen der WPK

Dementsprechend hat die WPK in ihrer Stellungnahme zum Regierungsentwurf folgende Forderungen gestellt:

  • Die Erweiterung der Bekanntmachungsmöglichkeiten nach § 60b KWG-E um Maßnahmen nach § 28 KWG (Art. 6 Nr. 22) soll fallengelassen werden. Nach der aktuellen Gesetzesfassung können nur Gesetzesverstöße und Bußgeldentscheidungen Gegenstand von Bekanntmachungen der BaFin sein. Damit sind die im Gesetzesentwurf vorgesehenen neuen Gegenstände der Bekanntmachung – die Ablehnung des Prüfers durch die BaFin und die gerichtliche Bestellung des Prüfers – nicht vergleichbar. Die Bekanntmachung dieser Umstände durch BaFin würde auch einen Eingriff in die Zuständigkeit der WPK darstellen, die für die berufsaufsichtliche Maßnahmen, die dann gegebenenfalls bei Rechtskraft bekanntgemacht werden, zuständig ist.
  • Die Einführung einer externen Rotationspflicht für mittlere und kleine Wertpapierinstitute (§ 77 Abs. 1 WpIG-E, eingeführt durch Art. 7 Nr. 25) und für Verwahrstellen in § 68 Abs. 7 Satz 6 KAGB-E, eingeführt durch Art. 12 Nr. 7) soll fallengelassen werden. Die WPK hat darauf aufmerksam gemacht, dass jeder Prüferwechsel eine neue Einarbeitungsphase des neuen Abschlussprüfers auslöst und erheblichen Zusatzaufwand produziert.

Quelle: WPK

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Unwirksamkeit einer Klausel zu Abschluss- und Vermittlungskosten in einem Riester-Altersvorsorgevertrag

Der BGH entschied, dass die in Altersvorsorgeverträgen mit der Bezeichnung „S VorsorgePlus Altersvorsorgevertrag nach dem Altersvermögensgesetz (Sparkonto mit Zinsansammlung)“ einer Sparkasse enthaltene Klausel zu Abschluss- und Vermittlungskosten unwirksam ist (Az. XI ZR 290/22).

BGH, Pressemitteilung vom 21.11.2023 zum Urteil XI ZR 290/22 vom 21.11.2023

Der u. a. für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die in Altersvorsorgeverträgen mit der Bezeichnung „S VorsorgePlus Altersvorsorgevertrag nach dem Altersvermögensgesetz (Sparkonto mit Zinsansammlung)“ einer Sparkasse enthaltene Klausel zu Abschluss- und Vermittlungskosten unwirksam ist.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Der Kläger, ein eingetragener Verein, nimmt satzungsmäßig Verbraucherinteressen wahr und ist als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Die beklagte Sparkasse verwendet in ihren Sonderbedingungen für die genannten Altersvorsorgeverträge u. a. die folgende Bestimmung:

„Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet.“

Der Kläger hält die vorbezeichnete Klausel für unwirksam, da sie nicht klar und verständlich sei und die Sparer damit entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Er nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, es zu unterlassen, sich auf diese oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Verbrauchern in Altersvorsorgeverträgen nach dem Altersvermögensgesetz zu berufen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass es sich bei der angefochtenen Klausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt, die nicht klar und verständlich ist und dadurch die Vertragspartner der Beklagten unangemessen benachteiligt. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klausel stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB dar und nicht lediglich einen unverbindlichen Hinweis. Denn der durchschnittliche Sparer versteht die Klausel dahin, dass sie der Beklagten das Recht einräumen soll, von ihm im Fall der Vereinbarung einer Leibrente Abschluss- und/oder Vermittlungskosten zu verlangen. Die fehlende Benennung von Voraussetzungen, von denen die Erhebung von Abschluss- und/oder Vermittlungskosten durch die Beklagte abhängen soll, sowie die fehlende Bestimmung der Höhe der Kosten stellen den Regelungsgehalt der Klausel nicht in Frage. Die Bezeichnung des Klauselwerks, in dem die Klausel enthalten ist, als Sonderbedingungen spricht ebenfalls dafür, dass die Klausel den Vertragsinhalt regelt.

Die Klausel ist nicht klar und verständlich im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und benachteiligt dadurch die Vertragspartner der Beklagten unangemessen. Diese können die mit der Klausel für sie verbundenen wirtschaftlichen Folgen nicht absehen. Die Klausel lässt nicht erkennen, ob die Beklagte im Fall der Vereinbarung einer Leibrente tatsächlich Abschluss- und/oder Vermittlungskosten vom Verbraucher beansprucht. Voraussetzungen, die maßgebend dafür sein sollen, dass Abschluss- und/oder Vermittlungskosten dem Grunde nach anfallen, werden dem Verbraucher weder in der Klausel noch an anderer Stelle mitgeteilt. Außerdem erfährt der Verbraucher nicht, in welcher Höhe er gegebenenfalls mit Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet wird. Die Klausel benennt für die Abschluss- und Vermittlungskosten weder einen absoluten Betrag noch einen Prozentsatz, der sich auf ein bestimmtes Kapital bezieht. Sie lässt den Verbraucher auch im Unklaren darüber, ob die Kosten einmalig, monatlich oder jährlich anfallen sollen. Danach kann der Verbraucher die Größenordnung der Abschluss- und Vermittlungskosten nicht absehen, mit denen er bei Vereinbarung einer Leibrente von der Beklagten belastet werden soll. Der Beklagten wäre die gebotene Eingrenzung der Kosten der Höhe nach möglich gewesen.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 305 BGB

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. …

§ 307 BGB

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) …

Quelle: Bundesgerichtshof

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Ersatzeinreichung: Screenshot reicht, um beA-Störung glaubhaft zu machen

Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung werden überspannt, wenn das Gericht eine anwaltliche Versicherung fordert, ohne einen vorgelegten Screenshot zu berücksichtigen. So entschied der BGH (Az. XI ZB 1/23). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 20.11.2023 zum BGH, Beschluss XI ZB 1/23 vom 10.10.2023

Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung werden überspannt, wenn das Gericht eine anwaltliche Versicherung fordert, ohne einen vorgelegten Screenshot zu berücksichtigen.

Mit einem Screenshot kann die technische Störung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) glaubhaft gemacht werden, so der Bundesgerichtshof (BGH). Die Vorlage des Screenshots war in dem vom BGH entschiedenen Fall geeignet, die behauptete Störung glaubhaft zu machen. Denn sein Inhalt stimmte mit den Angaben der beA-Störungsdokumentation auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer überein. Eine anwaltliche Versicherung dafür zu fordern, dass die Übermittlung scheiterte, überspanne hingegen die Anforderungen des § 130d Zivilprozessordnung (ZPO) für die Ersatzeinreichung, so der BGH (Beschl. v. 10.10.2023, Az. XI ZB 1/23).

Berufungsgericht verlangte anwaltliche Versicherung

In dem Verfahren rund um den Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags gingen am Tag des Fristablaufs für die Berufungsbegründung zwei Schriftsätze per Fax beim Gericht ein: Einmal eine Mitteilung nebst Screenshot, wonach bei der BRAK eine technische Störung vorlag und das beA nicht zur Verfügung stehe, man aber mit Hochdruck an der Störungsbeseitigung arbeite. Und zum anderen ein Antrag, im versicherten Einvernehmen der Gegenseite die Berufungsbegründungsfrist erneut zu verlängern. Beide Schriftsätze wurden zudem unaufgefordert am Tag nach Fristablauf noch einmal per beA an das Berufungsgericht übermittelt.

Dieses verwarf die Berufung jedoch als unzulässig wegen Verfristung. Die per Fax eingereichten Schriftsätze erfüllten nicht die Anforderungen an eine Ersatzeinreichung wegen vorübergehender technischer Unmöglichkeit. In § 130d Satz 3 ZPO steht: „Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen“. Hierfür hätte es eine anwaltliche Versicherung und nicht nur einen Screenshot nebst Erklärung gebraucht. Daraufhin hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers eine Berufungsbegründung vorgelegt und mit weiterem Schriftsatz die Richtigkeit des per Fax geschilderten Sachverhalts anwaltlich versichert sowie vorsorglich die Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist beantragt.

BGH: Screenshot reicht

Der BGH sah das hingegen anders und gewährte auf die Rechtsbeschwerde des Klägers die Wiedereinsetzung. Der Fristverlängerungsantrag sei wirksam gestellt worden. So überspanne das Berufungsgericht die Anforderungen des § 130d Satz 3 ZPO an die Glaubhaftmachung einer auf technischen Gründen beruhenden vorübergehenden Unmöglichkeit, wenn es die anwaltliche Versicherung des Scheiterns der Übermittlung als zwingend erforderlich erachte.

Hier hätte auch der vorgelegte Screenshot gereicht. Dieser sei ein Augenscheinsobjekt im Sinne von § 371 Abs. 1 ZPO. Er sei im vorliegenden Fall geeignet gewesen, die behauptete Störung glaubhaft zu machen. Denn sein Inhalt habe mit den Angaben in der beA-Störungsdokumentation auf der Internetseite der BRAK sowie dem Meldungsarchiv des beA-Supports übereingestimmt.

Unter diesen Umständen könne es nach Ansicht des BGH dahinstehen, ob das Berufungsgericht die von der Prozessbevollmächtigten des Klägers geschilderte Störung angesichts der auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer verfügbaren Informationen als offenkundig (§ 291 ZPO) hätte behandeln können.

Quelle: BRAK

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Anteil der existenzbedrohten Unternehmen gestiegen

Gegenwärtig sehen sich 6,8 % der deutschen Unternehmen in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht. Das geht aus einer Umfrage des ifo Instituts hervor. In der vorherigen Erhebung im Januar 2023 waren es 4,8 %.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 21.11.2023

Gegenwärtig sehen sich 6,8 % der deutschen Unternehmen in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht. Das geht aus einer Umfrage des ifo Instituts hervor. In der vorherigen Erhebung im Januar 2023 waren es 4,8 %. „Die wirtschaftliche Schwächephase schlägt sich auch in steigenden Unternehmensinsolvenzen nieder“, sagt Klaus Wohlrabe, Leiter der ifo-Umfragen. „Eine größere Welle zeichnet sich aber derzeit nicht ab.“

Im Bauhauptgewerbe stieg der Anteil von 5,1 auf 8,9 %. Das ist der höchste Wert für den Bau, seit die Frage im Juni 2020 das erste Mal gestellt wurde. „Der Wohnungsbau steckt in einer tiefen Krise. Das bringt manches Bauunternehmen in Schwierigkeiten“, sagt Wohlrabe.

Insbesondere Unternehmen aus dem Transport- und Logistikwesen (14 %), den Personalagenturen (13,9 %) und der energieintensiven Chemischen Industrie (12,5 %) berichten von wirtschaftlichen Sorgen. Der Einzelhandel ist weiterhin stark betroffen. Hier sehen sich 10,3 % der Unternehmen in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht (Januar: 8,3 %). „Viele Einzelhändler spüren nach wie vor die Kaufzurückhaltung der Verbraucher“, sagt Wohlrabe.

Einen Nachfrage- oder Auftragsmangel gaben 35 % der gefährdeten Unternehmen als Grund für eine Existenzbedrohung an. Ein wirtschaftlich schwieriges Umfeld nannten 27 %, die Inflation 24 % und das derzeitige politische Handeln 14 % als Grund.

Quelle: ifo Institut

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Bürokratielast wird zur Wachstumsbremse – 58 % der Unternehmen wollen wegen Bürokratie weniger investieren

8 von 10 Unternehmern sehen durch die Bürokratiebelastung ihre Freude an ihrer unternehmerischen Tätigkeit schwinden. Zu diesem Ergebnis kommt die jüngste repräsentative Befragung des IfM Bonn für die Studie „Analyse zur Bürokratiebelastung in Deutschland“.

IfM Bonn, Pressemitteilung vom 20.11.2023

Eine aktuelle Studie des Instituts für Mittelstandsforschung (IfM) Bonn im Auftrag der Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft (INSM) zeigt, dass Bürokratiebelastung inzwischen zu einem zentralen Investitionshemmnis geworden ist. Die Mehrheit der Unternehmen investiere wegen der Bürokratie weniger in Deutschland.

Laut IfM-Studie fühlen sich zwei Drittel der Unternehmen in Deutschland unverhältnismäßig stark von staatlicher Bürokratie belastet. Das ist eine Steigerung von 14 Prozentpunkten gegenüber einer ähnlichen Befragung in 2018. Sämtliche bisherige Bemühungen der Politik wie der KMU-Test im Gesetzgebungsverfahren, die „One-in-one-Out-Regel“ oder die diversen Bürokratieentlastungsgesetze werden von den Unternehmen nicht als spürbare Entlastungen wahrgenommen.

92 % sehen einen substanziellen Anstieg der Bürokratiebelastung über die letzten fünf Jahre hinweg. Fast alle Unternehmen (knapp 97 %) stört die große Anzahl an Gesetzen und staatlicher Vorschriften. Das vorherrschende Gefühl in den Unternehmen im Zusammenhang mit Bürokratie ist Wut (55 %), gefolgt von Ohnmacht (42 %) und Verwirrung (41 %). Dabei wiegen für mehr als die Hälfte der Unternehmen (53 %) diese „psychologischen Kosten“ durch Bürokratie schwerer als der Zeit- und Kostenaufwand. Nur vier von zehn Unternehmen gaben an, überhaupt alle Regelungen vollumfänglich zu erfüllen. Die Mehrheit der Unternehmen wendet bewusst einzelne Vorschriften nicht an – oder ist sich zumindest unsicher, ob sie alle Vorschriften korrekt erfüllt. Die überwältigende Mehrheit der Unternehmen (80 %) fühlt sich vom Staat kontrolliert, bei nur 9 % überwiegt der Eindruck, der Staat vertraue ihnen.

Infolgedessen planen 58 % aller befragten Unternehmen, zukünftig auf Investitionen in Deutschland zu verzichten. 18 % von ihnen erwägen aufgrund der Bürokratie verstärkt im Ausland zu investieren.

Studienleiterin Dr. Annette Icks vom IfM Bonn sieht darin „einen alarmierenden volkswirtschaftlichen Befund“:

„8 von 10 Unternehmerinnen und Unternehmer sehen durch die Bürokratiebelastung ihre Freude an der unternehmerischen Tätigkeit schwinden. Unsere Studie bestätigt, dass wir grundsätzlich weg von einem Befehls- und Kontrollansatz des Obrigkeitsstaates und hin zu einem vertrauensbasierteren Ansatz kommen müssen.“

Wie die Studie zeigt, schneidet Deutschland bei den bürokratischen Belastungen insbesondere aufgrund der mangelnden Verwaltungsdigitalisierung in internationalen Vergleichen sehr schlecht ab. Anders verhält es sich in Großbritannien und den Niederlanden. In beiden Ländern finden sich laut der IfM-Studie sehr gute Beispiele für eine gelungene, innovative Transformation der Rechtsetzung und des Bürokratieabbaus. Beispielsweise werden dort Unternehmen und Wirtschaftsverbände viel früher und viel intensiver als in Deutschland in den gesamten Rechtsetzungsprozess einbezogen. In Großbritannien wird frühzeitig geprüft, ob eine geplante gesetzliche Regulierung überhaupt unbedingt nötig ist und nicht durch weniger belastende Alternativen ersetzt werden kann.

INSM-Geschäftsführer Thorsten Alsleben:

„Bürokratie entwickelt sich zum Standortnachteil Nummer Eins. Wenn die Politik jetzt nicht schnell und spürbar gegen Überregulierung vorgeht, wird das irreparable Schäden in unserer Volkswirtschaft verursachen.“ Das geplante Bürokratieentlastungsgesetz von Bundesjustizminister Buschmann sei zwar zu begrüßen, greife aber angesichts der dramatischen Befunde der Studie viel zu kurz: „Es reicht nicht mehr, einzelne Paragrafen zu streichen, sondern die Politik muss komplett neu denken und strukturell Regulierung abbauen und vermeiden.“

Quelle: IfM Bonn

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Masernschutzimpfung: Anordnung einer ärztlichen Untersuchung rechtmäßig

Bei berechtigten Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit eines ärztlichen Zeugnisses, mit dem einem Schüler das Bestehen medizinischer Kontraindikationen gegen die Masernimpfung attestiert wird, kann das Gesundheitsamt zur Überprüfung eine ärztliche Untersuchung anordnen. So entschied das VG Düsseldorf (Az. 29 L 2480/23).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 17.11.2023 zum Beschluss 29 L 2480/23 vom 15.11.2023

Bei berechtigten Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit eines ärztlichen Zeugnisses, mit dem einem Schüler das Bestehen medizinischer Kontraindikationen gegen die Masernimpfung attestiert wird, kann das Gesundheitsamt zur Überprüfung eine ärztliche Untersuchung anordnen. Das hat die 29. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom 15. November 2023 – den Beteiligten nunmehr zugestellt – entschieden und den Eilantrag, soweit er gegen die Untersuchungsanordnung gerichtet war, abgelehnt.

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Die Entscheidung des Gesundheitsamtes der Stadt Wuppertal, zur Überprüfung der medizinischen Kontraindikation gegen die Masernimpfung eine ärztliche Untersuchung des Schülers anzuordnen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zu Recht hatte das Gesundheitsamt Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des von den Eltern des siebenjährigen Schülers vorgelegten ärztlichen Attests einer Ärztin aus der Oberpfalz. Darin war auf einem Vordruck bescheinigt worden, dass der Schüler aufgrund medizinischer Kontraindikation ab sofort und zeitlich unbegrenzt für jede Art von Impfungen freizustellen sei.

Allerdings – so die Kammer – kann die ärztliche Untersuchung nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Vielmehr ist nach der gesetzlichen Gesamtkonzeption zum Masernschutz die Anordnung eines Betretensverbots die einzig zulässige Rechtsfolge, wenn der Untersuchungsanordnung nicht Folge geleistet wird. Dem steht auch nicht entgegen, dass dem Schüler wegen der bestehenden Schulpflicht nicht untersagt werden kann, die Schule zum Zwecke des Unterrichts zu betreten. Denn die Angebote der offenen Ganztagsbetreuung oder außerschulische Veranstaltungen sind hiervon ausgenommen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.

Quelle: VG Düsseldorf

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Streit um Grabpflege

Das AG München wies eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Grabpflege bis zum Ablauf des Grabnutzungsrechts ab (Az. 158 C 16069/22).

AG München, Pressemitteilung vom 20.11.2023 zum Urteil 158 C 16069/22 vom 27.10.2023 (nrkr)

Das Amtsgericht München wies am 27.10.2023 eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Grabpflege bis zum Ablauf des Grabnutzungsrechts am 15.03.2030 ab.

Der Kläger ist einziger Sohn und Alleinerbe der im Jahr 2018 verstorbenen, zuletzt in München wohnhaften und auf ihren Wunsch im Familiengrab auf einem Friedhof in Schrobenhausen beigesetzten Erblasserin. Die Beklagten sind die Erbinnen der im Jahr 2021 verstorbenen Nichte der Erblasserin. Die Erblasserin hatte ihrer Nichte mit Testament aus dem Jahr 2015 einen Betrag in Höhe von 8.000 Euro vermacht mit dem Zusatz „für die Grabpflege“.

Nach dem Tod der Nichte der Erblasserin verlangte der Kläger die Fortsetzung der Grabpflege durch die Beklagten. Er war der Auffassung, dass es sich bei der Geldzuweisung im Testament um ein Vermächtnis mit Auflage handeln würde. Dieses Vermächtnis sei mit dem Tod der Nichte auf die Beklagten als deren Erbinnen übergegangen und nicht auf einen bestimmten Zeitraum oder ein bestimmtes Kostenvolumen begrenzt.

Die Beklagten hatten sich zwar bereit erklärt, das Grab bis zum 30.06.2026 gemeinsam zu pflegen, was die Anpflanzung, laufende Pflege der Bepflanzung und das regelmäßige Gießen umfasse. Den Abschluss eines darüberhinausgehenden Grabpflegevertrages lehnten sie jedoch ab. Sie waren der Ansicht, das Vermächtnis sei so zu verstehen, dass die Erblasserin die Grabpflege durch ihre Nichte persönlich gewünscht und ihr hierfür einen Betrag in Höhe von 8.000 Euro zur Verfügung gestellt habe.

Das Gericht wies die Klage ab und begründete dies insbesondere wie folgt:

„Die testamentarische Verfügung der Erblasserin ist als Vermächtnis zu Gunsten ihrer Nichte verbunden mit der Auflage, die Grabpflege des Familiengrabes zu besorgen, auszulegen, §§ 1939, 1940 BGB.

Der Kläger ist jedoch nicht nach § 2194 BGB zur zwangsweisen Durchsetzung der Auflage berechtigt, denn die Auflage ist weder nach §§ 2161, 2187 Abs. 2 ZPO noch nach § 1922 BGB auf die Beklagten übergegangen. […]

Auch ein Übergang der Verpflichtung aus der Auflage auf die Beklagten im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge nach Frau K. [Anm.: Nichte der Erblasserin] nach §§ 1922 ff. BGB hat nicht stattgefunden. Bei der Auflage handelt es sich um eine testamentarische Anordnung, mit welcher Erben oder Vermächtnisnehmer beschwert werden können. Die mit der Auflage verbundene Verpflichtung ist grundsätzlich passiv vererblich, sofern die Auflage nicht höchstpersönlichen Charakter hat und nur ganz bestimmte Beschwerte treffen soll […].

Letzteres ist aber vorliegend der Fall. Die Grabpflege entspringt einer sittlichen Verpflichtung der Hinterbliebenen. Die Erblasserin hat die Grabpflege ihrer Nichte als Familienangehöriger übertragen, die aufgrund der familiären Verbindung zur Erblasserin und der Tatsache, dass auch ihre Eltern dort bestattet sind, einen besonderen Bezug zur Grabstelle hatte. Dass die Erblasserin auch die Erben ihrer Nichte, die sie nicht kannte (und von denen sie vor Eintritt des Erbfalls nach Frau K. nicht wissen konnte, dass diese Erbinnen der Frau K. werden würden), und die in keinem verwandtschaftlichen Verhältnis zur Erblasserin oder ihrer Nichte stehen, durch die testamentarische Verfügung binden und zur Pflege ihrer Familiengrabstätte verpflichten wollte, ohne dass ihr bekannt gewesen wäre, in welcher Art und Weise die Beklagten dieser Verpflichtung nachkommen würden, entsprach gerade nicht dem mutmaßlichen Willen der Erblasserin.

Damit handelt es sich vorliegend um eine höchstpersönliche Auflage, welche nicht nach §§ 1922 ff. BGB auf die Beklagten übergegangen ist.“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Nationaler Normenkontrollrat übergibt Jahresbericht 2023

Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) hat am 20.11.2023 seinen Jahresbericht zum Bürokratieabbau und zur besseren Rechtsetzung sowie zur Digitalisierung der Verwaltung an den Bundesminister der Justiz Dr. Marco Buschmann übergeben.

BMJ, Pressemitteilung vom 20.11.2023

Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) hat am 20.11.2023 seinen Jahresbericht zum Bürokratieabbau und zur besseren Rechtsetzung sowie zur Digitalisierung der Verwaltung an den Bundesminister der Justiz Dr. Marco Buschmann übergeben.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt: „Ich danke dem NKR für seinen Jahresbericht 2023. Die Empfehlungen des Rates zum Bürokratieabbau sind für uns sehr wertvoll. Der Befund im Berichtszeitraum von Juli 2022 bis Juni 2023 ist ein Alarmsignal: Denn die Belastungen sind in dieser Zeit weiter gestiegen. Die gute Nachricht aber ist: Wir haben die Trendwende bereits im Spätsommer eingeleitet. Mit dem Wachstumschancengesetz haben wir den Bürokratiekostenindex schon im September auf ein historisches Tief gedrückt. Und mit dem Bürokratieentlastungsgesetz werden wir diesen Trend weiter fortsetzen, um gegen das Bürokratie-Burn-Out unserer Unternehmen vorzugehen. Dazu werden wir einen Referentenentwurf noch in diesem Jahr vorlegen. Darüber hinaus werden wir uns gemeinsam mit Frankreich für eine Entbürokratisierungsinitiative auf EU-Ebene stark machen. Denn der größte Teil des bürokratischen Erfüllungsaufwandes folgt aus der Umsetzung von EU-Richtlinien. Auch dazu haben Deutschland und Frankreich bereits gemeinsame Beschlüsse gefasst.“

Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) zieht in seinem Jahresbericht Bilanz für den Zeitraum zwischen Juli 2022 und Juni 2023. Laut dem Bericht sind die Kosten für die Befolgung gesetzlicher Vorgaben (sog. Erfüllungsaufwand) im Berichtszeitraum deutlich um 9,3 Milliarden Euro auf insgesamt 26,8 Milliarden Euro pro Jahr gestiegen.

Das unabhängige Beratungsgremium gibt zugleich einen Ausblick auf mögliche Entlastungen. So geht der Bericht davon aus, dass die Digitalisierung der größte Hebel sein könnte, um die Entbürokratisierung voranzutreiben.

Quelle: BMJ

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Fehlerhafte Einordnung der Zollbehörde führt zu Zinsanspruch

Eine unzutreffende Auslegung des Zollkodexes durch die nationale Zollbehörde führt zu einer Verzinsung von daraus entstandenen Rückzahlungsansprüchen. So entschied das FG Hessen (Az. 7 K 998/20).

FG Hessen, Pressemitteilung vom 25.10.2023 zum Urteil 7 K 998/20 vom 31.05.2023

Eine unzutreffende Auslegung des Zollkodexes durch die nationale Zollbehörde führt zu einer Verzinsung von daraus entstandenen Rückzahlungsansprüchen.

Dies hat das Hessische Finanzgericht am 31.05.2023 entschieden (Az. 7 K 998/20).

Hintergrund der Entscheidung ist, dass das Zollrecht immer dann zum Tragen kommt, wenn Waren über eine Zollgrenze transportiert werden. Die Europäische Union hat dafür den Unionszollkodex geschaffen, der bestimmt, für welche Produkte oder Waren welche Zölle gelten. Die Vorschriften des Unionszollkodexes wirken in den Mitgliedstaaten verbindlich und unmittelbar.

Sofern einzelne Zollvorschriften eines Mitgliedstaates vom Unionszollkodex abweichen, dürfen sie nicht angewandt werden. So wird sichergestellt, dass Zollfragen EU-weit immer gleichbehandelt werden.

Geklagt hatte im Streitfall eine Firma, die Unterhaltungselektronik importiert und vertreibt.

Für bestimmte Geräte setzte die beklagte Zollbehörde nach entsprechender Begutachtung Einfuhrabgaben fest. Diese mussten nach jahrelangen Streitigkeiten über die zutreffende rechtliche Beurteilung der Waren im Ergebnis zu Gunsten der Klägerin erstattet werden. Eine Verzinsung der erstatteten Beträge lehnte die beklagte Behörde ab.

Der 7. Senat des Hessischen Finanzgerichts hat entschieden, dass der Klägerin eine Verzinsung nach dem Recht der Europäischen Union zusteht. Die Verzinsung von Erstattungsansprüchen sei im nationalen Recht in den §§ 233 ff. der Abgabenordnung abschließend geregelt und ermögliche neben nationalen Zinsregelungen auch eine Verzinsung von Erstattungsansprüchen nach dem Recht der EU. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) gewähre in ständiger Rechtsprechung eine entsprechende Verzinsung bei einer fehlerhaften Umsetzung von Unionsrecht. Im Jahr 2022 sei diese Rechtsprechung auch auf jegliche Fehler in der Rechtsanwendung ausgeweitet worden. Ein Anspruch auf „Zinseszinsen“ bzw. Verzugszinsen sei jedoch nicht gerechtfertigt. Der unionsrechtliche Zinsanspruch fordere lediglich einen Ausgleich für das Vorenthalten des erstatteten Geldbetrages, nicht dagegen eine umfassende Verzinsung jeglicher Verzögerungen in der Abwicklung der Erstattungsansprüche. Im Streitfall erstrecke sich der Zinsanspruch auf den Zeitraum der Entrichtung der Abgaben aufgrund der erstmaligen erhöhten Festsetzung bis zu deren Erstattung durch die beklagte Behörde, wobei sich die Höhe der Zinsen bzw. der Zinslauf nach nationalem Recht in Gestalt des § 238 Abgabenordnung bestimme.

Gegen das Urteil ist bereits eine Revision beim Bundesfinanzhof (VII B 96/23) anhängig.

Quelle: FG Hessen

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