Hessisches Finanzgericht: Kindergeldantrag nicht per beA

Eine Übermittlung des Kindergeldantrags (ausschließlich) über das elektronische Anwaltspostfach (beA) ersetzt die Unterschrift nicht, sodass ein auf diesem Weg übermittelter Kindergeldantrag nicht wirksam gestellt ist. So entschied das FG Hessen (Az. 9 K 39/23).

FG Hessen, Pressemitteilung vom 24.10.2023 zum Urteil 9 K 39/23 vom 20.04.2023

Kindergeld wird nicht von Amts wegen, sondern nach § 67 Satz 1 des Einkommensteuergesetztes (EStG) nur auf Antrag gezahlt, wobei dieser Antrag schriftlich erfolgen muss. Dies verlangt eine – nicht zwingend eigenhändige – Unterschrift.

Eine Übermittlung des Kindergeldantrags (ausschließlich) über das elektronische Anwaltspostfach (beA) ersetzt die Unterschrift nicht, so dass ein auf diesem Weg übermittelter Kindergeldantrag nicht wirksam gestellt ist.

Dies hat das Hessische Finanzgericht am 20.04.2023 entschieden (Az. 9 K 39/23).

Geklagt hatte ein Rechtsanwalt, der die Kindergeldanträge für seine beiden Kinder mit qualifizierter elektronischer Signatur über sein beA bei der Familienkasse eingereicht hatte. Der Streit richtete sich dabei auf die Frage, ob die für eine wirksame Antragstellung notwendige eigenhändige Unterschrift durch die qualifizierte elektronische Signatur aus dem beA- Verfahren ersetzt werden kann.

Der 9. Senat des Hessischen Finanzgerichts hat die Klage abgewiesen.

§ 67 Satz 1 EStG sehe vor, dass das Kindergeld bei der zuständigen Familienkasse schriftlich beantragt werden müsse, wobei eine elektronische Antragstellung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die dafür amtlich vorgeschriebene Schnittstelle (wie das nun verwendete ELSTER- Verfahren) möglich sei.

Eine schriftliche Antragstellung verlange ein Schriftstück, welches eigenhändig unterschrieben sei, wobei die Übermittlung an die Familienkasse durch Telefax oder Computerfax ausreiche. Bei der Übermittlung von Dokumenten per beA handele es sich hingegen um eine elektronische Kommunikation, ähnlich einer Email. Die zu verschickenden Dokumente würden als „elektronische Datei“ auf elektronischem Weg versendet und stellten daher eine elektronische und keine schriftliche Kommunikation dar. Für diese Art der Kommunikation sehe § 67 Satz 1 EStG lediglich den Weg über die vorgeschriebene Schnittstelle vor.

Die von dem Kläger begehrte Möglichkeit, den Kindergeldantrag elektronisch neben dem Weg über die vorgeschriebene Schnittstelle über beA einreichen zu können, würde eine besondere Art der Antragstellung schaffen und damit eine Berufsgruppe – hier die Rechtsanwaltschaft – in privaten Angelegenheiten bevorteilen.

Gegen das Urteil ist bereits eine Revision beim Bundesfinanzhof (III R 15/23) anhängig.

Quelle: FG Hessen

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Fernwärmepreise: vzbv verklagt E.ON und Hansewerk Natur

Preisanstiege um mehrere hundert Prozent: Viele Kunden der Fernwärmeanbieter E.ON und Hansewerk Natur müssen derzeit im Vergleich zum Jahr 2020 ein Vielfaches für das Heizen ihrer Wohnräume bezahlen. Der vzbv hält die Preiserhöhungen der beiden Anbieter in vielen Versorgungsgebieten für rechtswidrig. Deswegen hat der vzbv jetzt zwei weitere Sammelklagen eingereicht.

vzbv, Pressemitteilung vom 20.11.2023

  • Fernwärmepreise bei E.ON und Hansewerk Natur sind seit dem Jahr 2020 um ein Vielfaches gestiegen.
  • vzbv hält Preiserhöhungen für rechtswidrig.
  • Betroffene können sich den Sammelklagen in Kürze anschließen.

Nach exorbitanten Preissteigerungen will der vzbv mit zwei Sammelklagen Rückerstattungen für Kund:innen erstreiten

Preisanstiege um mehrere hundert Prozent: Viele Kund:innen der Fernwärmeanbieter E.ON und Hansewerk Natur müssen derzeit im Vergleich zum Jahr 2020 ein Vielfaches für das Heizen ihrer Wohnräume bezahlen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hält die Preiserhöhungen der beiden Anbieter in vielen Versorgungsgebieten für rechtswidrig. Deswegen hat der vzbv jetzt zwei weitere Sammelklagen eingereicht. Verbraucher:innen können sich den Klagen in Kürze anschließen.

„Kein Wettbewerb, keine Wahlfreiheit, geringe Preistransparenz: Der Fernwärmemarkt ist in Deutschland alles andere als verbraucherfreundlich. E.ON und Hansewerk Natur fehlen die rechtlichen Voraussetzungen für die enormen und intransparenten Preisanstiege. Verbraucher:innen dürfen nicht zu Unrecht abkassiert werden. Mit den beiden Sammelklagen will der vzbv direkte Rückerstattungen für teilnehmende Verbraucher:innen einklagen“, sagt Ramona Pop, Vorständin beim vzbv.

Nach Einschätzung des vzbv sind die Preiserhöhungen der zurückliegenden Jahre bei E.ON und Hansewerk Natur unwirksam, weil die Preisänderungsklauseln nicht den rechtlichen Anforderungen entsprechen. Mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung geht der vzbv gegen Preissteigerungen vor, die nach dem Jahr 2020 erfolgten.

Hohe Mehrbelastungen für Verbraucher:innen

E.ON hat auf der Grundlage seiner Preisänderungsklauseln beispielsweise im Versorgungsgebiet Erkrath-Hochdahl (NRW) den brutto-Arbeitspreis von 6,18 ct/kWh (2020) auf 23,24 ct/kWh (2022) erhöht. Nach Berechnung des vzbv bedeutet das bei einem Jahresverbrauch von 15.000 kWh insgesamt 3.500 Euro Mehrkosten für die Jahre 2021 und 2022 zusammen. Anderswo sind ähnliche Entwicklungen bei den Fernwärmepreisen von E.ON und Hansewerk Natur festzustellen.

Quelle: vzbv

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Digital-Gipfel als Aufbruchssignal für die digitale Zeitenwende

Der diesjährige Digital-Gipfel der Bundesregierung kann nach Ansicht des Digitalverbands Bitkom ein Aufbruchssignal für eine beschleunigte und nachhaltige Digitalisierung Deutschlands senden.

Bitkom, Pressemitteilung vom 20.11.2023

Am 20.11.2023 startet der zweitägige Digital-Gipfel der Bundesregierung in Jena

Je digitaler, desto krisenfester – und je digitaler, desto besser kann Deutschland die vielen aktuellen Herausforderungen bewältigen. Der diesjährige Digital-Gipfel der Bundesregierung kann nach Ansicht des Digitalverbands Bitkom ein Aufbruchssignal für eine beschleunigte und nachhaltige Digitalisierung Deutschlands senden. „Der Begriff der Zeitenwende steht für den Anbruch einer neuen Ära. Der Digital-Gipfel kann Klarheit schaffen, was Zeitenwende im Digitalen bedeutet“, sagt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst zum heutigen Gipfel-Auftakt. „So wurden beim Ausbau der Breitband- und Mobilfunknetze oder bei der Digitalisierung des Gesundheitswesens zuletzt schnell große Fortschritte erzielt. Auch bei der Ansiedelung von Chip-Fabriken legt die Bundesregierung Tempo vor. Nachholbedarf gibt es hingegen bei der Digitalisierung von Schulen oder der Verwaltung. Wir brauchen Digitalisierung konsequent und wir brauchen sie schnell.“ Laut Bitkom-Digitalmonitor sind von insgesamt 334 digitalpolitischen Vorhaben aus Koalitionsvertrag und Digitalstrategie bislang erst 13 Prozent umgesetzt, 87 Prozent müssen in der zweiten Hälfte der Legislatur noch ins Ziel gebracht werden.

Der Digital-Gipfel findet am 20. und 21. November unter dem Motto „Digitale Transformation in der Zeitenwende. Nachhaltig. Resilient. Zukunftsorientiert.“ statt. „Wir leben in einer Zeit multipler Krisen und riesiger Chancen. Die Bundesregierung hat es in kürzester Zeit geschafft, sich auf die neuen Herausforderungen einzustellen“, betont Wintergerst. „Wichtig ist jetzt, dass die Kernprojekte der bundesdeutschen Digitalpolitik auch abgeschlossen werden.“ Insbesondere die geplanten Investitionen in die Chip-Fabriken in Dresden, Magdeburg oder Ensdorf dürften angesichts des jüngsten Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Schuldenbremse nicht zur Disposition stehen. Wintergerst: „Mit einem eigenen Halbleiter-Ökosystem in Europa können wir Abhängigkeiten reduzieren und sind im Fall der Fälle weniger erpressbar.“ Die digitale Wirtschaft, insbesondere Unternehmen in den Bereichen Telekommunikation und Cloud Computing, seien ebenso auf Chips angewiesen wie klassische Industriezweige wie der Automobil- oder Maschinenbau.

„Die Digital-Gipfel der vergangenen Jahre haben beeindruckende Digitalisierungsprojekte vorangebracht und entscheidende Impulse für Deutschlands digitale Zukunft gegeben“, betonte Wintergerst. Zu den bisherigen Erfolgsprojekten des Digital-Gipfels gehört die Smart-School-Initiative, aus der heraus wiederum der Digitalpakt für Schulen entstanden ist. Auch das bundesweite Netzwerk von Schwerpunktzentren zur Digitalisierung der deutschen Leitindustrien, sogenannte German Digital Hubs, wurde auf dem Gipfel verabschiedet. Zudem entstanden hier die Initiativen für die einheitliche Behördenrufnummer 115, die Institution eines CIOs des Bundes, die Breitbandstrategie, das Anti-Bot-Netz und die Initiative Deutschland sicher im Netz. Auch das Projekt Gaia-X für eine europäische Cloud- und Dateninfrastruktur wurde im Rahmen des Digital-Gipfels entwickelt. 2022 wurde erstmals ein Konzept für das Dateninstitut vorgestellt. Der Digital-Gipfel findet seit 2006, damals noch als Nationaler IT-Gipfel, jährlich statt.

Quelle: Bitkom

Erzeugerpreise Oktober 2023: -11,0 % gegenüber Oktober 2022

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im Oktober 2023 um 11,0 % niedriger als im Oktober 2022. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, gingen die Erzeugerpreise im Oktober 2023 gegenüber dem Vormonat um 0,1 % zurück.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 20.11.2023

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im Oktober 2023 um 11,0 % niedriger als im Oktober 2022. Im September 2023 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei -14,7 % gelegen, das war der stärkste Rückgang im Vorjahresvergleich seit Beginn der Erhebung im Jahr 1949. Die Entwicklung ist weiterhin insbesondere auf einen Basiseffekt aufgrund des sehr hohen Preisniveaus im Vorjahr zurückzuführen. Im August und September 2022 waren die Erzeugerpreise infolge des Kriegs in der Ukraine so stark gestiegen wie noch nie seit Beginn der Erhebung (jeweils +45,8 % gegenüber dem Vorjahresmonat). Im Oktober 2022 hatte sich der Anstieg im Vorjahresvergleich dann leicht abgeschwächt, lag aber immer noch bei 34,5 %. Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, gingen die Erzeugerpreise im Oktober 2023 gegenüber dem Vormonat um 0,1 % zurück.

Hauptursächlich für den Rückgang der Erzeugerpreise gegenüber dem Vorjahresmonat waren die Preisrückgänge bei Energie. Vorleistungsgüter waren ebenfalls billiger als im Vorjahresmonat, hingegen waren Konsum- und Investitionsgüter teurer als im Oktober 2022.

Rückgang der Energiepreise gegenüber Vorjahresmonat vor allem bedingt durch Preisrückgänge für Strom

Energie war im Oktober 2023 um 27,9 % billiger als im Vorjahresmonat. Gegenüber September 2023 fielen die Energiepreise geringfügig um 0,1 %. Sie waren nach Beginn des russischen Angriffs auf die Ukraine im Februar 2022 stark gestiegen und erreichten im September 2022 ihren historischen Höchststand. Im Oktober 2023 hatten die Preisrückgänge für Strom den höchsten Einfluss auf die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei Energie. Die Preise für Strom fielen über alle Abnehmergruppen betrachtet gegenüber Oktober 2022 um 36,2 % (-1,4 % gegenüber September 2023).

Erdgas in der Verteilung kostete im Oktober 2023 über alle Abnehmergruppen hinweg 29,6 % weniger als im Oktober 2022. Gegenüber dem Vormonat September 2023 stiegen die Erdgaspreise um 1,4 %.

Mineralölerzeugnisse waren im Oktober 2023 um 13,2 % billiger als im Oktober 2022, gegenüber September 2023 sanken diese Preise um 2,1 %. Leichtes Heizöl kostete 22,3 % weniger als ein Jahr zuvor (-2,1 % gegenüber September 2023). Die Preise für Kraftstoffe waren um 12,8 % niedriger (-3,0 % gegenüber September 2023).

Ohne Berücksichtigung von Energie waren die Erzeugerpreise 0,2 % höher als im Oktober 2022 und sanken gegenüber September 2023 um 0,2 %.

Preisrückgänge bei Vorleistungsgütern vor allem durch Preissenkungen bei Metallen und chemischen Grundstoffen

Die Preise für Vorleistungsgüter waren im Oktober 2023 um 4,6 % niedriger als ein Jahr zuvor. Gegenüber dem Vormonat sanken sie um 0,2 %.

Der Preisrückgang im Vorjahresvergleich wurde vor allem durch die Preisentwicklung für Metalle und chemische Grundstoffe verursacht. Metalle waren 11,7 % billiger als im Oktober 2022. Gegenüber dem Vormonat sanken die Metallpreise um 0,9 %. Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen kosteten 18,9 % weniger als im Oktober 2022. Die Preise für Betonstahl in Stäben sanken im Vorjahresvergleich um 30,9 %. Chemische Grundstoffe waren insgesamt 12,1 % billiger als im Vorjahresmonat. Besonders stark sanken die Preise gegenüber Oktober 2022 für Düngemittel und Stickstoffverbindungen (-45,4 %). Holz war 17,9 % billiger als im Oktober 2022, Futtermittel für Nutztiere 22,3 %.

Hohe Preissteigerungen gegenüber Oktober 2022 gab es dagegen bei Transportbeton (+24,7 %), Zement (+22,0 %), Kalk und gebranntem Gips (+19,9 %) und Hohlglas (+17,5 %). Baukies und natürliche Sande kosteten 17,1 % mehr.

Preisanstieg bei Verbrauchsgütern vor allem durch höhere Preise für Nahrungsmittel

Die Preise für Verbrauchsgüter waren im Oktober 2023 um 3,9 % höher als im Oktober 2022, sanken aber gegenüber September 2023 um 0,2 %. Nahrungsmittel waren 3,7 % teurer als im Vorjahr, auch hier sanken die Preise gegenüber September 2023 (-0,3 %). Verarbeitete Kartoffeln kosteten 29,4 % mehr als im Oktober 2022, Obst- und Gemüseerzeugnisse waren im Oktober 2023 um 16,0 % teurer als im Oktober 2022, Schweinefleisch 10,4 %. Billiger als im Vorjahresmonat waren nicht behandelte pflanzliche Öle (-34,1 %), die Preise für Butter sanken um 29,5 %. Flüssige Milch war 8,8 % billiger als im Oktober 2022, Kaffee 4,6 %.

Gebrauchsgüter waren im Oktober 2023 um 4,2 % teurer als ein Jahr zuvor, insbesondere bedingt durch die Preisentwicklung bei Möbeln (+4,8 % gegenüber Oktober 2022). Gegenüber September 2023 stiegen Preise für Gebrauchsgüter um 0,2 %.

Investitionsgüter waren 4,4 % teurer als im Vorjahresmonat, insbesondere verursacht durch die Preissteigerungen bei Maschinen (+5,4 % gegenüber Oktober 2022) sowie bei Kraftwagen und Kraftwagenteilen (+3,9 % gegenüber Oktober 2022). Gegenüber September 2023 stiegen die Preise für Investitionsgüter um 0,1 %.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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FIU: Identifizierung auffälliger Sachverhalte im Zusammenhang mit dem Angriff der Hamas und des sogenannten Palästinensischen Islamischen Jihad auf Israel

Die Financial Intelligence Unit (FIU) hat den Geldwäscheaufsichtsbehörden des Finanz- und Nichtfinanzsektors ein Informationsschreiben zur Identifizierung auffälliger Sachverhalte im Zusammenhang mit dem Angriff der Hamas und des sog. Palästinensischen Islamischen Jihad auf Israel zukommen lassen. Die WPK hat das Schreiben veröffentlicht.

WPK, Mitteilung vom 17.11.2023

Die Financial Intelligence Unit (FIU) hat den Geldwäscheaufsichtsbehörden des Finanz- und Nichtfinanzsektors ein Informationsschreiben zur Identifizierung auffälliger Sachverhalte im Zusammenhang mit dem Angriff der Hamas und des sogenannten Palästinensischen Islamischen Jihad auf Israel zukommen lassen.

Das Schreiben enthält Typologien und Indikatoren, um Terrorismusfinanzierung, insbesondere im Zusammenhang mit dem vorgenannten Ereignis, besser erkennen zu können. Weiterhin wird darüber informiert, wie Verdachtsmeldung abgegeben werden sollen, die im Zusammenhang mit dem Verdacht auf Terrorismusfinanzierung stehen.

Die WPK stellt das Schreiben der FIU im Mitgliederbereich „Meine WPK“ zur Verfügung.

Quelle: WPK

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Bundestag verabschiedet Gesetz für die Wärmeplanung

Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz) verabschiedet. Damit soll eine wesentliche Grundlage für eine klimafreundliche und bezahlbare Wärmeversorgung in Deutschland geschaffen werden.

BMWK, Pressemitteilung vom 17.11.2023

Wichtiger Beitrag zur Planungs- und Investitionssicherheit für Länder, Kommunen und Energieversorger

Der Deutsche Bundestag hat am 17.11.2023 das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz) verabschiedet. Er schafft damit eine wesentliche Grundlage für eine klimafreundliche und bezahlbare Wärmeversorgung in Deutschland, die dazu beiträgt die Klimaziele im Jahr 2045 einzuhalten.

Ziel des Wärmeplanungsgesetzes ist es, die Planungs- und Investitionssicherheit der Akteure vor Ort zu verbessern und die Entwicklung der Wärmeversorgung und Energieinfrastrukturen zu steuern. Das Wärmeplanungsgesetz sieht dazu eine Verpflichtung der Länder vor, Wärmeplanungen durchzuführen. Die Länder können diese Aufgabe auf die Kommunen übertragen. Kernstück der Wärmeplanung ist die Ausweisung von Wärmeversorgungsgebieten. Dabei wird dargestellt, welche Wärmeversorgungsart für ein Gemeindegebiet besonders geeignet ist. Die Ausweisung erfolgt auf Basis einer Bestandsanalyse, mit der die bestehende Wärmeversorgung ermittelt wird, sowie einer Potenzialanalyse. Das Wärmeplanungsgesetz soll gemeinsam mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes zum 1. Januar 2024 in Kraft treten. Neben der Wärmeplanung legt das Gesetz Anforderungen an den Einsatz von Erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme in Wärmenetzen fest. Bis zum Jahr 2030 müssen Wärmenetze zu einem Anteil von 30 Prozent und bis 2040 zu einem Anteil von 80 Prozent aus Erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden. Neue Wärmenetze müssen bereits ab dem 01. März 2025 einen Anteil von 65 Prozent aufweisen.

Klara Geywitz, Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: „Wir sind jetzt wieder einen großen Schritt weitergekommen. Mit diesem Gesetz wissen die Kommunen, die Unternehmen, die Eigentümerinnen und Eigentümer, die Mieterinnen und Mieter in Zukunft, welche Energieversorgung für sie in Frage kommt und welche Möglichkeiten es in ihrem Ort überhaupt gibt. Wird die Wärme aus Geothermie oder Biomasse, aus Windkraft, Photovoltaik oder Abwärme erzeugt, kommt ein Fern- oder Nahwärmenetz in Frage? Auf all diese Frage gibt es Antworten, wenn Wärmepläne in den Kommunen aufgestellt werden. Dafür gibt es Zeit, kleine Gemeinden können sich bis Mitte 2028 dazu Gedanken machen. Viele Kommunen haben sich bereits auf den Weg gemacht, in einigen Bundesländern ist die Wärmeplanung verpflichtend. Auch sind grenzüberschreitende Wärmeplanungen möglich, in den deutsch-polnischen und deutsch-französischen Grenzgebieten wird gemeinsam geplant. Das Gesetz lässt viele Wege und Möglichkeiten zu.

Ich bedanke mich bei den Abgeordneten des Deutschen Bundestages für ihre engagierte Arbeit und dafür, dass sie dieses Gesetz ermöglicht haben.“

Robert Habeck, Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz: „Städte und Gemeinden erhalten nun ein Instrument, mit dem sie ihre Wärmeversorgung in eigener Hoheit entwickeln, ausbauen und schrittweise auf Erneuerbare Energien umstellen können. Das schafft Klarheit und Planungssicherheit. Der Ausbau der Wärmenetze kann auf unterschiedliche Weise geschehen, je nach dem, was sich vor Ort am besten anbietet, also wirtschaftlich und effizient ist: zum Beispiel mit Geothermie, Abwasserwärme oder der Umweltwärme, die sich durch Wärmepumpen, zunehmend auch durch Großwärmepumpen, in die Wärmenetze einspeisen lässt. Das Gesetz stellt sicher, dass die Wärmenetze in Deutschland dabei immer sauberer und klimafreundlicher werden.“

Kurzüberblick zum Gesetz:

  • Kern des Wärmeplanungsgesetzes ist die Verpflichtung der Länder, dafür zu sorgen, dass Kommunen Wärmepläne erstellen: bis zum 30.06.2026 für Großstädte und bis zum 30.06.2028 für Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern.
  • Bereits aufgrund Landesrechts erstellte haben Bestandsschutz; für andere Wärmepläne gilt Bestandsschutz, wenn die dem Wärmeplan zu Grunde liegende Planung mit den Anforderungen des Wärmeplanungsgesetzes im Wesentlichen vergleichbar ist.
  • Die Wärmeplanung ist technologieoffen. Die Akteure vor Ort ermitteln und entscheiden über die wirtschaftlichste und effizienteste Wärmeversorgungsart. Dies kann eine leitungsgebundene Versorgung mittels Wärmenetz oder mit klimaneutralen Gasen oder eine dezentrale Wärmeversorgung, beispielsweise mittels Wärmepumpe, sein.
  • Das Wärmeplanungsgesetz und das Gebäudeenergiegesetz sind aufeinander abgestimmt. Dazu zählt auch die Möglichkeit, die 65 Prozent-Vorgabe für Bestandsgebäude im Sinne des Gebäudeenergiegesetzes in zeitlicher Hinsicht vorzuziehen, wenn die zuständige Stelle dies entscheidet.
  • Ergänzend zum Wärmeplanungsgesetz erfolgen Änderungen des Baugesetzbuchs, die die bauplanungsrechtliche Umsetzung der Wärmeplanung unterstützen, sowie eine Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

Quelle: BMWK

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Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen: DStV erzielt ein wenig Rechtssicherheit

Der DStV forderte als Sachverständiger den Verzicht auf die Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen im Rahmen des Wachstumschancengesetzes nachdrücklich. Die Ampel-Partner griffen zumindest in Teilen seine Anregungen zu Erleichterungen für kleine und mittlere Kanzleien auf.

DStV, Mitteilung vom 17.11.2023

Auf den letzten Metern nahm das Wachstumschancengesetz mit rund 40 Änderungen der Ampel-Partner im Finanzausschuss des Deutschen Bundestags Fahrt auf. Der DStV forderte als Sachverständiger in der Anhörung den Verzicht auf die Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen nachdrücklich. Die Ampel-Partner griffen zumindest in Teilen seine Anregungen zu Erleichterungen für kleine und mittlere Kanzleien auf.

Die im Regierungsentwurf (BT-Drs. 20/8628) vorgesehene Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen erhitzt die Gemüter des steuerberatenden Berufsstandes. Zu Recht. Schließlich stehen Aufwand und Nutzen in einem deutlichen Missverhältnis.

Notwendigkeit der Maßnahme?

„Nicht alle, was Teile der Bundesregierung für wünschenswert erachten, ist auch zielführend – gerade weil die Datenbasis so schlecht ist.“ verdeutlichte der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) im Hearing.

Der DStV verwies dabei – wie in seiner Stellungnahme S 07/23 – auf die Antwort der Bundesregierung auf die kleine Anfrage der CDU/CSU-Bundestagsfraktion zur Wirksamkeit der Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen (BT-Drs. 20/6734). Danach ergebe sich aus den seit 2020 abgegebenen rund 27.000 Meldungen lediglich eine Erfolgsquote von 0,08 %. Weiter gehe daraus hervor, dass 206 Steuergestaltungen geprüft und die zugrunde liegenden Gesetzeslücken bereits geschlossen worden seien. Der Gesetzgeber wisse demnach sehr wohl um die Regelungslücken und schließe sie zügig. Der Zweck der Meldepflicht laufe damit ins Leere. Die nun geplante Anzeigepflicht sei Symbolpolitik. Zudem sei es Armutszeugnis, dass der Gesetzentwurf in puncto Anzeigepflicht keine Angaben zum Erfüllungsaufwand für die Steuerpflichtigen und deren steuerliche Berater enthalte – so der DStV.

Der DStV strich in der Anhörung heraus, dass die schlechte Datenbasis auch bestehe, weil die angekündigte Evaluation der EU-Kommission zur Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen noch nicht vorliege. Zudem stehe die Entscheidung des EuGH zu einem laufenden Verfahren aus, in dem Verstöße gegen die Grundrechtecharta vorgebracht werden. Warum lerne man nicht aus diesem Verfahren und warte auf die Ergebnisse der EU-Evaluation? Die Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen jetzt einzuführen, sei vor diesem Hintergrund Aktionismus.

Mehr Rechtssicherheit und weniger Bürokratie geboten!

In seinem Austausch mit MdB StB Markus Herbrand (finanzpolitischer Sprecher FDP) legte DStV-Präsident StB Torsten Lüth dar, welche Rechtsunsicherheiten und bürokratischen Hürden die Meldepflicht bringen wird. Zwar sei es gut, dass zur Ausklammerung des Tagesgeschäfts von kleinen und mittleren Kanzleien Umsatz-, Einkommen- und Einkünfteschwellen vorgesehen seien. Nach dem Regierungsentwurf war allerdings zur Ermittlung der Schwellenwerte auf zwei der drei Kalenderjahre abzustellen, die dem Kalenderjahr vorausgehen, in dem das meldepflichtige Ereignis eingetreten ist.

Lüth verdeutlichte, dass dies zu zusätzlicher Bürokratie und Sanktionsrisiken führen würde. Diese Jahre seien i.d.R. noch nicht alle veranlagt. Daher müssten vorgezogene Steuerermittlungen erfolgen. Des Weiteren sei ungeklärt, ob ein Verstoß gegen die Meldepflicht vorliege, wenn auf Basis der eigenen Steuerermittlungen keine Anzeige abgegeben werde, die Schwellen aber durch die in den Steuerbescheiden zugrunde gelegten Umsätze, Einkünfte oder Einkommen gerissen würden.

Herbrand zeigte viel Verständnis für diese praktischen Probleme. Kurz vor Abschluss des Bundestagsverfahrens griffen die Ampel-Partner die DStV-Bedenken teilweise auf. Künftig soll zur Beurteilung der Einkünfte- und Einkommensschwelle auf zwei der drei letzten Veranlagungszeiträume, für die vor dem anzeigepflichtigen Ereignis Einkommen- oder Körperschaftsteuer festgesetzt worden ist, abgestellt werden (BT-Drs. 20/9341, S. 79, BT-Drs. 20/9396, S. 29).

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Oberverwaltungsgericht bestätigt im Eilverfahren: Spielhallen müssen in Bremen einen Mindestabstand zu Schulen einhalten

Das OVG Bremen hat Entscheidungen des VG Bremen bestätigt, wonach Spielhallen in Bremen, die einen Mindestabstand von 500 Metern zu bestimmten Schulen nicht einhalten, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren keine Erlaubnis beanspruchen können (Az. 1 B 228/23, 1 B 229/23 und 1 B 238/23).

OVG Bremen, Pressemitteilung vom 17.11.2023 zu den Beschlüssen 1 B 228/23, 1 B 229/23 und 1 B 238/23 vom 14.11.2023

Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat mit drei weitgehend inhaltsgleichen Beschlüssen vom 14.11.2023 Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Bremen bestätigt, wonach Spielhallen in Bremen, die einen Mindestabstand von 500 Metern zu bestimmten Schulen nicht einhalten, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren keine Erlaubnis beanspruchen können.

Zur weiteren Regulierung des Spielhallensektors hat der Bremische Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.07.2022 in das Bremische Spielhallengesetz einen neuen Versagungsgrund eingefügt. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG ist die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis nunmehr auch dann zu versagen, wenn eine Spielhalle einen Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie zu einer Schule (bestimmter Schularten) unterschreitet. Mehrere Spielhallenbetreiberinnen hatten gleichwohl die Erteilung vorläufiger Erlaubnisse für ihre den Mindestabstand gegenüber Schulen nicht einhaltenden Spielhallen beantragt und sich nach der behördlichen Ablehnung an das Verwaltungsgericht gewandt. Sie halten die Vorschrift für verfassungswidrig, weil sie – jedenfalls in der Summe mit den weiteren spielhallenrechtlichen Beschränkungen – zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in ihre Rechte führe.

Nachdem bereits das Verwaltungsgericht den Argumenten der Spielhallenbetreiberinnen nicht gefolgt war, unterlagen diese nunmehr auch vor dem Oberverwaltungsgericht. Der zuständige 1. Senat führte zur Begründung seiner Beschlüsse unter anderem aus, das Abstandsgebot zu Schulen verfolge einen legitimen Zweck. Die Einführung dieses Mindestabstands diene dem Kinder- und Jugendschutz; insbesondere solle einer Gewöhnung von Kindern und Jugendlichen an das Angebot von Spielhallen als einer (vermeintlich) unbedenklichen Freizeitbeschäftigung entgegengewirkt werden. Die möglichst frühzeitige Vorbeugung und Vermeidung der vom Glücksspiel in Spielhallen ausgehenden Suchtgefahren und der Schutz von Kindern und Jugendlichen stellten besonders wichtige Gemeinwohlziele dar, da Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen für die Betroffenen, ihre Familien und die Gemeinschaft führen könne. Das in § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG enthaltene Abstandsgebot zu Schulen sei zur Erreichung dieser Ziele auch geeignet. Mildere, gleich effektive Mittel seien nicht ersichtlich. Dies gelte auch in Anbetracht des Spielersperrsystems „OASIS“, neu eingeführter Zertifizierungspflichten und weiteren Beschränkungen im Spielhallensektor. Im Übrigen komme dem Gesetzgeber ein Beurteilungs- und Prognosespielraum zu.

Etwaige nach früherem Recht erteilte Erlaubnisse bestünden im konkreten Fall nicht fort. Zudem hätten die Spielhallenbetreiberinnen kein schutzwürdiges Vertrauen auf einen Fortbestand alter Erlaubnisse bilden können.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen

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Startups können Beschäftigte besser am wirtschaftlichen Erfolg beteiligen

Nach jahrelangem Ringen wird der Bundestag am 17.11.2023 das Zukunftsfinanzierungsgesetz beschließen und darin lt. Bitkom auch die Möglichkeiten für die Mitarbeiterbeteiligung bei Startups deutlich verbessern.

Bitkom, Pressemitteilung vom 17.11.2023

  • Heute beschließt der Bundestag das Zukunftsfinanzierungsgesetz
  • Mitarbeiterbeteiligung wird einfacher und steuerlich attraktiver

Nach jahrelangem Ringen wird der Bundestag heute das Zukunftsfinanzierungsgesetz beschließen und darin auch die Möglichkeiten für die Mitarbeiterbeteiligung bei Startups deutlich verbessern. Dazu erklärt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst:

„Das Zukunftsfinanzierungsgesetz macht den Weg frei für eine deutlich verbesserte Mitarbeiterbeteiligung in Startups. Mitarbeiterbeteiligungen werden zunehmend wichtig für den Erfolg eines Startup-Öko-Systems. Gerade für junge und kleinere Unternehmen, die hohe Fixgehälter häufig nicht stemmen können, ist es von entscheidender Bedeutung, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am finanziellen Erfolg des Startups zu beteiligen, um im internationalen Wettbewerb um die besten Talente gute Leute zu gewinnen und zu halten.

Gerade auf den letzten Metern hat es beim Zukunftsfinanzierungsgesetz noch wichtige Verbesserungen gegeben. Dadurch, dass Steuern auf überlassene Unternehmensanteile erst fällig werden, wenn wirklich Gewinne realisiert werden und nicht bereits bei einem Arbeitgeberwechsel, wird die Dry-Income-Problematik weitestgehend gelöst. Damit entfällt eines der größten Hemmnisse, das die deutsche Variante der Mitarbeiterbeteiligung gerade auch im internationalen Vergleich unattraktiv für die Beschäftigten gemacht hat. Gegenüber dem früheren Kabinettsentwurf hat sich zweitens verbessert, dass auch sog. vinkulierte Anteile im Gesetzestext erwähnt werden und damit deutlich mehr Rechtssicherheit für diese fast ausnahmslos genutzte Variante der Mitarbeiterbeteiligung hergestellt und die Neuregelung somit wirklich praxistauglich wird. Und drittens können auch größere und ältere Startups von den Neuregelungen profitieren. So werden erfolgreiche deutsche Scaleups in ihrem Wachstum hin zu internationalen Champions gestärkt.“

Nach einer Bitkom-Umfrage aus diesem Jahr wäre für drei Viertel (73 Prozent) der Startups eine höhere Attraktivität von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen wichtig. Bislang beteiligen 4 von 10 (38 Prozent) Beschäftigte am Unternehmen, weitere 48 Prozent können sich das in der Zukunft vorstellen.

Quelle: Bitkom

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Wachstumschancengesetz: Milliardenschwere Entlastungen für die deutsche Wirtschaft

Die Bundesregierung will Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit für die Unternehmen in Deutschland verbessern und steuerliche Anreize für klimafreundliche Investitionen setzen. Dafür hat sie das Wachstumschancengesetz auf den Weg gebracht. Der Bundestag hat dem Vorhaben zugestimmt.

Bundesregierung, Mitteilung vom 17.11.2023

Die Bundesregierung will Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit für die Unternehmen in Deutschland verbessern und steuerliche Anreize für klimafreundliche Investitionen setzen. Dafür hat sie das Wachstumschancengesetz auf den Weg gebracht. Der Bundestag hat dem Vorhaben zugestimmt.

Die Bundesregierung ist als Fortschrittskoalition angetreten, um Deutschland zu modernisieren, zukunftssicher zu machen und die Weichen für eine klimaneutrale Wirtschaft zu stellen. Um den Wohlstand und die Stabilität in Deutschland auch für zukünftige Generationen sichern zu können, braucht Deutschland eine starke Wirtschaft.

Offensive der Bundesregierung für Wachstum

Bundeskanzler Scholz betonte am Rande der Kabinettsklausur in Meseberg, dass Deutschland ein wirtschaftsstarkes Land mit guten Perspektiven sei. Man wisse allerdings auch, wo die Herausforderungen derzeit liegen. Deshalb sei es ganz zentral, in dieser Situation eine Offensive der Bundesregierung auf den Weg zu bringen, um Wachstum für unser Land anzuregen.

Im Mittelpunkt dieser Offensive sieht er dabei das vorliegende Wachstumschancengesetz: „Wir werden auch durch steuerliche Maßnahmen dazu beitragen, dass Investitionen jetzt getätigt und nicht aufgeschoben werden.“

Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland stärken

Mit dem Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness bringt das Kabinett Anpassungen mit zahlreichen Einzelregelungen quer durch das Steuerrecht in die parlamentarischen Beratungen ein. Sie sollen Deutschland auf dem Weg zu einer klimaneutralen Wirtschaft weiter voranbringen und die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland stärken. Insgesamt hat das Wachstumschancengesetz für die Wirtschaft ein jährliches Entlastungspotenzial (volle Jahreswirkung) von rund sieben Milliarden Euro bis 2028.

„Das Wachstumschancengesetz stellt einen wichtigen Baustein dar, um das „Turn-Around-Potenzial“, das unsere Volkswirtschaft hat, voll zu erschließen. Es geht nicht um ein breitflächiges Konjunkturprogramm. Wir müssen Impulse setzen, dass die Kräfte, die in der Wirtschaft vorhanden sind, genutzt werden“, so Bundesfinanzminister Christian Lindner.

Investitionsprämie und Stärkung der steuerlichen Forschungsförderung

Ein zentrales Projekt ist die Einführung einer Investitionsprämie zur Förderung der Transformation der Wirtschaft. Durch diese Prämie, die für Energieeffizienzmaßnahmen gilt, werden die Standortbedingungen mit steuerlichen Anreizen für Investitionen in saubere und klimafreundliche Technologien verbessert. Das stärkt die Produktivität und schützt das Klima. Konkret wird die Bundesregierung 15 Prozent der Aufwendungen für Energieeffizienzmaßnahmen von Unternehmen als direkte finanzielle Unterstützung bezuschussen.

Durch das Gesetz wird außerdem ein zusätzlicher steuerlicher Impuls für mehr Forschung gesetzt. Denn nur mit zukunftsweisenden Verfahren und innovativen Produkten wird Deutschland seinen Wohlstand sichern. Neben Personalkosten sollen künftig auch Sachkosten gefördert werden. Außerdem wird die maximale Bemessungsgrundlage verdreifacht. Dadurch steigen auch die Förderbeträge. Für kleine und mittlere Unternehmen soll sich darüber hinaus der Fördersatz von 25 auf 35 Prozent erhöhen.

Modernisierung des Steuerrechts

Insgesamt soll das Steuersystem durch Änderungen an zentralen Stellen einfacher und moderner werden. Folgende weitere Maßnahmen aus dem Wachstumschancengesetz tragen unter anderem dazu bei:

  1. Befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter, die ab dem 01.10.2023 angeschafft werden.
  2. Befristete Einführung einer degressiven Abschreibung für Wohngebäude in Höhe von sechs Prozent ab dem 01.10.2023.
  3. Verbesserung des steuerlichen Verlustabzugs.
  4. Meldepflicht für nationale Steuergestaltungen.
  5. Anhebung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter-Grenze auf 1.000 Euro.
  6. Einführung einer gesetzlichen Regelung zur verpflichtenden Verwendung von elektronischen Rechnungen zwischen inländischen Unternehmen.

Das Wachstumschancengesetz ist Teil eines 10-Punkte-Plans für den Wirtschaftsstandort Deutschland, den die Bundesregierung am Rande ihrer Kabinettsklausur in Meseberg vorgestellt hat.

Quelle: Bundesregierung

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