Bundestag stimmt für Einführung einer globalen Mindeststeuer

Das Parlament hat den von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf zur EU-Richtlinie zur globalen Mindestbesteuerung (20/8668) beschlossen. Der Gesetzentwurf soll u. a. zur Förderung von Steuergerechtigkeit und Wettbewerbsgleichheit beitragen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 10.11.2023

Das Parlament hat am Freitag, 10. November 2023, den von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf zur EU-Richtlinie zur globalen Mindestbesteuerung (20/8668) beschlossen. Für den Entwurf haben SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen und FDP gestimmt, dagegen haben AfD und Die Linken. Der Abstimmung lag eine Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (20/9190) zugrunde. Der Ausschuss hatte im parlamentarischen Verfahren noch Änderungen am Gesetz beschlossen. (…)

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Ziel des Gesetzes sei es, zentrale Elemente internationaler Vereinbarungen umzusetzen, die „schädlichem Steuerwettbewerb und aggressiven Steuergestaltungen entgegenwirken und damit zur Förderung der Steuergerechtigkeit und Wettbewerbsgleichheit beitragen“, erklärt die Bundesregierung.

Begrüßt wird der Gesetzentwurf vom Bundesrat. „Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen kommt die Bundesregierung ihrer europarechtlichen Verpflichtung nach“, schreibt die Länderkammer in ihrer Stellungnahme, die die Bundesregierung dem Bundestag mit dem Gesetzentwurf zugeleitet hat.

Allerdings sprechen sich die Länder dafür aus, weitere Vereinfachungsmaßnahmen zu prüfen. Beispielsweise sollten die Regelungen zur sog. Hinzurechnungsbesteuerung auf internationaler Ebene auf den Prüfstand. Die Bundesregierung schreibt in ihrer Erwiderung, dass sie Vereinfachungsmaßnahmen „nachdrücklich“ unterstütze.

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv 2023

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Abstimmung über Gesetzentwurf zur Finanzierung politischer Stiftungen

Der Deutsche Bundestag hat die Förderung der politischen Stiftungen durch den Bund auf eine gesetzliche Grundlage gestellt und einen Gesetzentwurf „zur Finanzierung politischer Stiftungen aus dem Bundeshaushalt“ (20/8726, Stiftungsfinanzierungsgesetz – StiftFinG) beschlossen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 10.11.2023

Der Bundestag hat am Freitag, 10. November 2023, die Förderung der politischen Stiftungen durch den Bund auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Die Abgeordneten haben einen Gesetzentwurf der Fraktionen von SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen und FDP „zur Finanzierung politischer Stiftungen aus dem Bundeshaushalt“ (20/8726, Stiftungsfinanzierungsgesetz – StiftFinG) beschlossen. In namentlicher Abstimmung votierten 549 Abgeordnete für den Entwurf und 75 Abgeordnete dagegen, zwei Abgeordnete haben sich Enthaltungen. Der Abstimmung lag eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Heimat (20/9199) zugrunde.

Ein zu dem Gesetzentwurf vorgelegter Änderungsantrag (20/9200) des Abgeordneten Stefan Seidler (fraktionslos) zur Förderung der Parteien der nationalen Minderheiten wurde mit der Mehrheit von SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und AfD gegen das Votum des Antragstellers bei Enthaltung der Fraktion Die Linke abgelehnt. Ebenfalls abgelehnt wurde ein Gesetzentwurf der AfD-Fraktion „über die Rechtsstellung und die Finanzierung parteinaher Stiftungen“ (20/8737). Der Entwurf wurde mit der breiten Mehrheit des Bundestages gegen die Stimmen der AfD zurückgewiesen. Auch hierzu lag eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Heimat vor.

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv 2023

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Entfernung einer Lehrerin aus dem Dienst wegen eines „verlängerten Urlaubs“ während der Corona-Pandemie rechtmäßig

Die Entfernung einer Lehrerin aus dem Dienst, die während der Corona-Pandemie bereits vor Ferienbeginn nach Sri Lanka geflogen und erst nach Ferienende zurückgekommen war, war rechtmäßig. So das OVG Schleswig-Holstein (Az. 14 LB 3/23).

OVG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 09.11.2023 zum Urteil 14 LB 3/23 vom 08.11.2023

Die Entfernung einer Lehrerin aus dem Dienst wegen eines „verlängerten Urlaubs“ während der Corona-Pandemie war rechtmäßig. Das hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht durch Urteil (Az.: 14 LB 3/23) vom 8. November 2023 entschieden und damit ein Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 29. Juni 2023 (Az. 17 A 3/22) bestätigt.

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts war die Lehrerin noch vor Beginn der Osterferien nach Sri Lanka aufgebrochen, weil sie angesichts der fortschreitenden Corona-Pandemie befürchtet habe, sonst nicht mehr dorthin zu gelangen. Sie habe die vom Auswärtigen Amt angebotenen Rückholflüge verstreichen lassen, um ihren Urlaub nicht vorzeitig abbrechen zu müssen. Aufgrund der Streichung ihres geplanten Rückfluges wegen der Pandemie sei sie erst deutlich nach Ende der Ferien nach Deutschland zurückgekehrt. Dementsprechend habe sie während der Ferien auch keine Notbetreuung gemacht. Die Schulleitung habe sie über ihre Abwesenheit getäuscht. Schließlich sei sie, obwohl im weiteren Verlauf des Schuljahres 2019/2020 ein Disziplinarverfahren gegen sie eingeleitet worden war, ohne Erlaubnis einer Zeugniskonferenz ferngeblieben.

Das Oberverwaltungsgericht ist im Berufungsverfahren zu dem Ergebnis gekommen, dass die vom Verwaltungsgericht verhängte disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst zurecht verhängt worden sei. Es hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein, Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht

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Zahlungen des Arbeitnehmers für einen vom Arbeitgeber angemieteten Parkplatz mindern den geldwerten Vorteil für Dienstwagennutzung

Zahlen Arbeitnehmer an ihren Arbeitgeber für ihren Firmenwagen Miete für einen Parkplatz, so mindert dies den geldwerten Vorteil für die Nutzung des Dienstwagens. Dies hat das FG Köln entschieden (Az. 1 K 1234/22).

FG Köln, Pressemitteilung vom 10.11.2023 zum Urteil 1 K 1234/22 vom 20.04.2023 (nrkr – BFH-Az.: VI R 7/23)

Zahlen Arbeitnehmer an ihren Arbeitgeber für ihren Firmenwagen Miete für einen Parkplatz, so mindert dies den geldwerten Vorteil für die Nutzung des Dienstwagens. Dies hat der 1. Senat des Finanzgerichts Köln mit seinem heute veröffentlichten Urteil vom 20.04.2023 entschieden (Az. 1 K 1234/22).

Die Klägerin ermöglichte ihren Beschäftigten, an oder in der Nähe der Arbeitsstätte einen Parkplatz für monatlich 30 Euro anzumieten. Einigen Beschäftigten standen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Da die Möglichkeit zur Privatnutzung eines Firmenwagens als geldwerter Vorteil bei der Lohnsteuer bzw. Einkommensteuer zu versteuern ist, berechnete die Klägerin den Vorteil unter Anwendung der sog. 1%-Regelung. Hierbei zog sie die von den Beschäftigten an sie gezahlte Stellplatzmiete ab.

Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Mietzahlungen den nach der 1%-Methode ermittelten Nutzungswert nicht mindern dürften. Die Stellplatzmiete gehöre nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs. Die Anmietung eines Stellplatzes an der Arbeitsstätte sei für die Beschäftigten – anders als die Anmietung eines Stellplatzes am Wohnort – nicht erforderlich für die dienstliche Nutzung des Fahrzeugs. Es handele sich vielmehr um eine freiwillige Leistung der Beschäftigten. Das Finanzamt versteuerte die gekürzten Beträge bei der Klägerin nach. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Erfolg.

Die Richter des 1. Senats folgten der Auffassung der Klägerin. Es fehle hinsichtlich der Miete für den Stellplatz an einer Bereicherung der Arbeitnehmer und damit an einer Grundvoraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslohn. Die Stellplatzmiete mindere bereits auf der Einnahmeseite den Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung. Diese Minderung des Nutzungsvorteils trete unabhängig davon ein, ob die Miete für den Stellplatz freiwillig geleistet werde oder zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Klausel oder zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs erforderlich sei.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen VI R 7/23 beim Bundesfinanzhof in München geführt wird.

Quelle: Finanzgericht Köln

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Ökonomen sehen deutlich schlechtere wirtschaftspolitische Lage in Deutschland

Wirtschaftsexperten sehen eine deutlich verschlechterte wirtschaftspolitische Lage in Deutschland, Österreich und der Schweiz gegenüber dem Vorquartal. Dies zeigt der Economic Experts Survey, eine globale vierteljährliche Umfrage des ifo Instituts und des Instituts für Schweizer Wirtschaftspolitik.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 10.11.2023

Wirtschaftsexpertinnen und -experten sehen eine deutlich verschlechterte wirtschaftspolitische Lage in Deutschland, Österreich und der Schweiz gegenüber dem Vorquartal. Dies zeigt der Economic Experts Survey (EES), eine globale vierteljährliche Umfrage des ifo Instituts und des Instituts für Schweizer Wirtschaftspolitik.

Sie bewerteten die Wirtschaftspolitik in Deutschland und Österreich mit jeweils -16 Punkten und in der Schweiz mit -8 Punkten, auf einer Skala von -100 bis +100. Diese Bewertungen weichen vom weltweiten Durchschnitt von +0,5 Punkten ab. „In Deutschland kritisieren die Experten, dass die Wirtschaftspolitik planlos erscheint und zu wenig auf Marktmechanismen setzt“, sagt ifo-Forscher Niklas Potrafke.

In Großbritannien allerdings sanken die Bewertungen noch stärker, um 27 Punkte, in Italien um 21 und in Spanien nur um 2 Punkte. In Frankreich hingegen schätzten die örtlichen Experten die Wirtschaftspolitik leicht positiver ein, +1 Punkt.

In den USA waren die örtlichen Experten mit +9 Punkten deutlich positiver gestimmt, in China waren es +4 Punkte, aber viel weniger als in Indien (+34 Punkte). Japan schnitt dagegen mit -13 Punkten fast so schlecht wie Deutschland ab.

An der Umfrage vom 26. September bis 11. Oktober 2023 nahmen 1.541 Wirtschaftsexpertinnen und -experten aus 128 Ländern teil.

Quelle: ifo Institut

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Bericht über die Sitzung der Kommission für Qualitätskontrolle am 7. November 2023

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Die WPK hat die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 07.11.2023 zusammengefasst.

WPK, Mitteilung vom 10.11.2023

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Im Folgenden sind die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 7. November 2023 zusammengefasst.

Aus den Abteilungen der Kommission für Qualitätskontrolle

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat sich erneut mit dem Einsatz von Nichtberufsträgern bei der Durchführung von Qualitätskontrollen befasst. Bei der Einführung des Qualitätskontrollverfahrens ging der Gesetzgeber davon aus, dass Qualitätskontrollen nur von bei der WPK registrierten Prüfern für Qualitätskontrolle durchgeführt werden.

Bei der Prüfung einzelner Aufträge hat sich der Prüfer für Qualitätskontrolle insbesondere mit der Identifikation und Beurteilung der bedeutsamen Risiken sowie mit der Reaktion auf die bedeutsamen Risiken durch die zu prüfende Praxis zu befassen. Die Ergebnisse der Prüfung werden regelmäßig auch mit dem für die Abschlussprüfung verantwortlichen WP/vBP zu diskutieren sein. Dies ist ohne entsprechende Erfahrungen – wie sie in der Regel nur in Abschlussprüfungen erfahrene Berufsangehörige haben – nicht angemessen möglich. Die Kommission für Qualitätskontrolle vertritt daher unverändert die Auffassung, dass die Prüfung einzelner Aufträge in der Regel nur durch WP/vBP erfolgen kann. Im Einzelfall sind Ausnahmen denkbar, wenn der Einsatz von Spezialisten (beispielsweise IT-Prüfer) erforderlich ist. In diesen Fällen ist deren Einsatz im Qualitätskontrollbericht darzustellen und zu begründen.

In einem Fall hat die Kommission für Qualitätskontrolle beschlossen, ergänzende Erläuterungen beim Prüfer für Qualitätskontrolle einzuholen. Die Beratung wird fortgesetzt.

In drei Fällen wurde über die Qualitätskontrolle von gemischten Praxen (Abschlussprüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse) beraten, die ohne weitere Maßnahmen abgeschlossen wurden.

Des Weiteren wurde über eine Qualitätskontrolle beraten, die mit einem versagten Prüfungsurteil endete. Aufgrund der wesentlichen Mängel des Qualitätssicherungssystems wurde die Löschung aus dem Berufsregister beschlossen. Der Vorstand wird über die wesentlichen Mängel des Qualitätssicherungssystems informiert.

In drei Fällen wurden die Widersprüche gegen die Löschung als gesetzlicher Abschlussprüfer im Berufsregister als unbegründet zurückgewiesen.

Quelle: WPK

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Wachstumschancengesetz: Nicht mehr als ein Startschuss

Investitionen ankurbeln und die Wirtschaft wieder auf Kurs bringen: Die Bundesregierung will mit dem Wachstumschancengesetz die Wirtschaft wieder in die Spur bringen. Neue Modellrechnungen des IW Köln zeigen jedoch, dass der Effekt eher gering ausfallen wird.

IW Köln, Pressemitteilung vom 10.11.2023

Investitionen ankurbeln und die Wirtschaft wieder auf Kurs bringen: Die Bundesregierung will mit dem Wachstumschancengesetz die Wirtschaft wieder in die Spur bringen. Neue Modellrechnungen des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) zeigen jedoch, dass der Effekt eher gering ausfallen wird.

Die deutsche Wirtschaft tritt auf der Stelle: Hohe Energiekosten, schwacher Konsum und eine schwächelnde Weltkonjunktur hindern Deutschland am Wachstum. Mit dem Wachstumschancengesetz soll das Land wieder wettbewerbsfähiger werden, unter anderem durch eine Investitionsprämie und steuerliche Entlastungen. Insgesamt, so kalkuliert die Bundesregierung, kostet das Paket zwischen 2024 und 2028 rund 32 Milliarden Euro. Der positive Effekt auf die deutsche Wirtschaft wiederum fällt eher gering aus, wie neue IW-Berechnungen mithilfe des Global Economic Model von Oxford Economics zeigen. Dies liegt vor allem daran, dass die durchschnittliche Entlastung pro Jahr mit sechs bis sieben Milliarden Euro überschaubar bleibt.

Elf Milliarden Euro mehr an Investitionen

Bis 2028 dürften die Investitionen real um insgesamt elf Milliarden Euro höher ausfallen. Ein positiver Nebeneffekt: Durch das Investitionsplus entstehen bis 2028 knapp 9.000 neue Jobs. Und auch das Bruttoinlandsprodukt (BIP) dürfte höher ausfallen – allerdings nur in geringem Ausmaß. So fällt das reale BIP im Jahr 2028 rund zwei Milliarden Euro höher aus als in einem Szenario ohne Wachstumschancengesetz, was umgerechnet 0,05 Prozent mehr sind.

Streit um die Finanzierung

Auch wenn das Wachstumschancengesetz einen Impuls für die Wirtschaft liefert: Es reicht bei weitem nicht aus, um die wichtigen Investitionen für die Transformation freizusetzen. „Ein Investitionsplus von elf Milliarden Euro wird zwar spürbar sein, ist in Anbetracht der vielen Baustellen im Land aber nicht mehr als ein Startschuss“, sagt IW-Ökonom und Steuerexperte Tobias Hentze. Zudem sei die Finanzierung des Vorhabens nicht abschließend geklärt: „Stand jetzt werden zu viele Lasten auf die Kommunen abgewälzt, das könnte sie überfordern“, so Hentze.

Quelle: IW Köln

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Hundebiss bei Verstoß gegen Leinenzwang

Verstößt ein Hundehalter gegen die Pflicht, seinen Hund an der Leine zu führen und nutzt sein Hund seine Freiheit für eine Rauferei mit einem anderen Hund, so kann der Hundehalter für alle Schäden aus dieser Rauferei haften. Dies entschied das LG Lübeck (Az. 9 O 132/19).

LG Lübeck, Pressemitteilung vom 09.11.2023 zum Urteil 9 O 132/19 vom 10.08.2023 (rkr)

Verstößt ein Hundehalter gegen die Pflicht, seinen Hund an der Leine zu führen und nutzt sein Hund seine Freiheit für eine Rauferei mit einem anderen Hund, so kann der Hundehalter für alle Schäden aus dieser Rauferei haften.

Eine Frau geht mit ihrer angeleinten Hündin Laika in einer norddeutschen Stadt spazieren. Eine andere Frau kommt ihr mit deren Hund Polly entgegen. Polly ist nicht angeleint, obwohl dort Leinenzwang herrscht. Plötzlich läuft Polly auf Laika und deren Halterin zu und bedrängt die beiden. Auf die Rufe ihres Frauchens reagiert sie nicht. Laikas Frauchen kommt zu Fall und wird in den rechten Oberschenkel gebissen. Wer zugebissen hat, darüber streiten sich die Frauen. Neben dem Biss erleidet die Frau durch ihren Sturz Schürfwunden an der rechten Hand sowie eine Prellung des rechten Ellenbogens. Von der Versicherung von Pollys Frauchen verlangt die Frau Ersatz von Behandlungskosten, Ersatz für die Zeit, die sie ihren Haushalt nicht führen konnte sowie Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 Euro. Die Versicherung erfüllte ihre Forderungen nur zum Teil.

Darauf verklagte die Frau Pollys Halterin vor dem Landgericht Lübeck und forderte u. a. ein Schmerzensgeld i. H. v. insgesamt 8.000 Euro. Die mit dem Fall befasste Richterin gab Laikas Halterin recht, dass Pollys Frauchen allein für die Schäden einstehen müsse. Dabei sei es unerheblich, welche der Hündinnen letztlich zugebissen habe. Weil sich Polly mit Laika raufte, habe sie die Verletzungen jedenfalls mitverursacht. Laikas Frauchen treffe hingegen keine Verantwortung für ihre Verletzungen. Sie habe ihre Hündin ordnungsgemäß an der Leine geführt und Laika habe Polly auch keinen Anlass für das Heranlaufen oder die Rangelei gegeben. Zwar hat Pollys Frauchen behauptet, dass sich Laikas Halterin in Panik zwischen die Hunde gedrängt habe. Davon konnte sie die Richterin aber nicht überzeugen.

Trotzdem blieb die Klage aber nur teilweise erfolgreich. Insbesondere hat die Richterin, nachdem sie zu den Verletzungen von Laikas Frauchen zwei Sachverständigengutachten eingeholt hatte, entschieden, dass bereits ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 Euro ausreichend sei.

Das Urteil vom 10.08.2023 (Az. 9 O 132/19) ist rechtskräftig.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein, Landgericht Lübeck

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Neue Ära des digitalen Jahrzehnts: EU-Gesetzgeber einigen sich auf Digitale Brieftasche

Mit einer digitalen Brieftasche sollen sich Bürger in Zukunft in der ganzen EU ausweisen können: Das EU-Parlament und die Minister der Mitgliedstaaten im Rat haben im abschließenden Trilog eine endgültige Einigung über die Verordnung zur europäischen digitalen Identität erzielt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 09.11.2023

Mit einer digitalen Brieftasche sollen sich Bürgerinnen und Bürger in Zukunft in der ganzen EU ausweisen können: Das Europäische Parlament und die Minister der Mitgliedstaaten im Rat haben im abschließenden Trilog eine endgültige Einigung über die Verordnung zur europäischen digitalen Identität erzielt.

Die EU-Kommission begrüßte den Beschluss, Vizepräsidentin Věra Jourová sagte: „Die Brieftasche für digitale Identitäten wird eine neue Ära des digitalen Jahrzehnts einläuten, da sie eine bequeme und sichere Möglichkeit darstellt, persönliche digitale Dokumente zu verwalten und täglich auf öffentliche und private Online-Dienste zuzugreifen. Die Europäerinnen und Europäer werden die Kontrolle über ihre persönlichen Daten haben und diese, wenn sie es wünschen, über eine App auf ihrem Telefon weitergeben können.“

EU-Binnenmarktkommissar Thierry Breton ergänzte: „Die heutige Einigung ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zum EU-Ziel für 2030, allen europäischen Bürgern die Möglichkeit zu geben, eine sichere und die Privatsphäre schützende digitale Identität zu nutzen. Die EU-Brieftasche für digitale Identitäten wird den Bürgern die Kontrolle über ihre Daten geben und die Sicherheit bei der Nutzung von Online-Diensten erhöhen. Sie wird die technologische Souveränität Europas stärken und uns helfen, die heutigen und zukünftigen Herausforderungen der Digitalisierung zu bewältigen.“

Digitale Dekade

Die Einigung ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu den Zielen der Digitalen Dekade 2030 für die Digitalisierung der öffentlichen Dienste. Alle EU-Bürger werden die Möglichkeit haben, eine digitale EU-Identitätskarte zu besitzen. Damit können sie öffentliche und private Online-Dienste in ganz Europa in voller Sicherheit und unter Wahrung des Schutzes persönlicher Daten nutzen.

Online-Plattformen

Neben den öffentlichen Diensten müssen auch die im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste benannten sehr großen Online-Plattformen (einschließlich Diensten wie Amazon, Booking.com oder Facebook) und private Dienste, die gesetzlich verpflichtet sind, ihre Nutzer zu authentifizieren, den digitalen Identitätsnachweis für die Anmeldung bei ihren Online-Diensten akzeptieren.

Darüber hinaus werden die Funktionen und gemeinsamen Spezifikationen es für alle privaten Dienste-Anbieter attraktiv machen, diesen für ihre Dienste zu akzeptieren, wodurch neue Geschäftsmöglichkeiten entstehen. Der digitale Identitätsnachweis wird es den Dienstleistern auch erleichtern, die verschiedenen rechtlichen Anforderungen zu erfüllen.

Aufbewahrung von Dokumenten

Neben der sicheren Speicherung ihrer digitalen Identität können die Nutzer mit der Brieftasche auch Bankkonten eröffnen, Zahlungen tätigen und digitale Dokumente wie einen mobilen Führerschein, ein ärztliches Rezept, ein Berufszertifikat oder ein Reiseticket aufbewahren.

Online-Identifizierung

Die digitale Brieftasche wird eine benutzerfreundliche und praktische Alternative zur Online-Identifizierung bieten, die durch EU-Recht garantiert ist. Sie wird die Entscheidung des Nutzers, ob er persönliche Daten weitergeben will oder nicht, in vollem Umfang respektieren und ein Höchstmaß an Sicherheit bieten, die von unabhängiger Seite nach denselben Standards zertifiziert wird. Relevante Teile ihres Codes werden als Open Source veröffentlicht. Das soll jede Möglichkeit des Missbrauchs, der illegalen Verfolgung, des Aufspürens oder des Abhörens durch Behörden ausschließen.

Datenschutz

Die Brieftasche wird ein Dashboard aller Transaktionen enthalten, auf das ihr Inhaber Zugriff hat. Sie wird die Möglichkeit bieten, mutmaßliche Datenschutzverletzungen zu melden, und sie wird die Interaktion zwischen Brieftaschen ermöglichen. Darüber hinaus werden die Bürgerinnen und Bürger in der Lage sein, die Brieftasche mit bestehenden nationalen eID-Systemen zu verbinden und von kostenlosen eSignaturen für nichtprofessionelle Zwecke zu profitieren.

Nächste Schritte

Die von den Mitgesetzgebern erzielte Einigung muss nun vom Europäischen Parlament und vom Rat formell angenommen werden. Nach der förmlichen Verabschiedung wird der europäische Rahmen für die digitale Identität am 20. Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft treten.

Die Mitgliedstaaten müssen ihren Bürgern innerhalb von 24 Monaten nach Verabschiedung von Durchführungsrechtsakten, in denen die technischen Spezifikationen für die EU-Geldbörse für digitale Identitäten und die technischen Spezifikationen für die Zertifizierung festgelegt sind, EU-Geldbörsen für digitale Identitäten zur Verfügung stellen. Diese Durchführungsrechtsakte, die 6 bzw. 12 Monate nach Annahme der Verordnung erlassen werden sollen, stützen sich auf die Spezifikationen, die im Rahmen der EU-Toolbox für digitale Identitäten entwickelt wurden, und legen harmonisierte Bedingungen für die Einführung der Geldbörsen in ganz Europa fest.

Quelle: EU-Kommission

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Datengesetz: Neue Regeln für besseren Zugang und bessere Nutzung von Daten

Der „Data Act“, auf den sich EU-Parlament und Rat bereits informell geeinigt haben, soll Innovationen fördern, indem Hindernisse für den Datenzugriff beseitigt werden.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 09.11.2023

Der „Data Act“, auf den sich EU-Parlament und Rat bereits informell geeinigt haben, soll Innovationen fördern, indem Hindernisse für den Datenzugriff beseitigt werden.

Die neuen Rechtsvorschriften legen Regeln für die gemeinsame Nutzung von Daten fest, die von vernetzten Produkten oder damit verbundenen Diensten (z. B. Internet der Dinge, Industriemaschinen) erzeugt werden und ermöglichen den Nutzern Zugang zu den erzeugten Daten. Sie werden zur Entwicklung neuer Dienste beitragen, insbesondere im Bereich der künstlichen Intelligenz, wo große Datenmengen benötigt werden, um Algorithmen zu trainieren. Außerdem sollen Kundendienstleistungen und Reparaturen von vernetzten Geräten billiger werden. In Ausnahmefällen oder Notfällen, wie Überschwemmungen und Waldbränden, können öffentliche Stellen nach dem neuen Gesetz auf Daten des privaten Sektors zugreifen und diese nutzen.

Schutz von Geschäftsgeheimnissen und Verhinderung unrechtmäßiger Datenübermittlungen

Die Abgeordneten setzten sich für eine klare Definition von Geschäftsgeheimnissen und Inhabern von Geschäftsgeheimnissen ein, um unrechtmäßige Datenübermittlungen und Datenlecks in Länder mit schwächeren Datenschutzbestimmungen zu verhindern. Sie wollen auch verhindern, dass Wettbewerber in einem bestimmten Bereich den Zugang zu Daten ausnutzen können, um Dienste oder Geräte ihrer Konkurrenten nachzukonstruieren („reverse engineer“).

Das neue Gesetz erleichtert den Wechsel zwischen Cloud-Diensteanbietern – Unternehmen, die Netzwerkdienste, Infrastruktur oder Geschäftsanwendungen in der Cloud anbieten – und führt Schutzmaßnahmen gegen unrechtmäßige internationale Datenübermittlungen durch diese Unternehmen ein. Die Abgeordneten stellten sicher, dass das Datengesetz bedeutet, dass Kunden von Cloud-Diensten die Möglichkeit haben, Verträge auszuhandeln und nicht an einen bestimmten Anbieter gebunden zu sein.

Zitat

Die Berichterstatterin Pilar del Castillo Vera (EVP, ES) sagte: „Das Datengesetz ist ein Wendepunkt. Daten über die Funktionsweise von Industrieanlagen ermöglichen es Fabriken, landwirtschaftlichen Betrieben und Bauunternehmen, Betriebszyklen, Produktionslinien und das Lieferkettenmanagement zu optimieren. Mit dem ‚Data Act‘ wird ein neues datenagiles System geschaffen, das einen einfachen Zugang zu einer nahezu unendlichen Menge an qualitativ hochwertigen Daten ermöglicht. Das Gesetz wird maßgeblich dazu beitragen, bestehende Geschäftsmodelle und Prozesse zu optimieren, die Entwicklung neuer voranzutreiben und neue Werte zu schaffen. Mit anderen Worten, eine Chance für Innovation und Wettbewerbsfähigkeit.“

Nächste Schritte

Das Gesetz wurde mit 481 zu 31 Stimmen bei 71 Enthaltungen angenommen. Es bedarf nun der formellen Zustimmung des Rates, um in Kraft treten zu können.

Quelle: EU-Parlament

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