Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten irrelevant für die Festsetzung ihrer Versorgungsbezüge

Maßgeblich für die Bestimmung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ist die im Bescheid über die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung festgesetzte Teilzeitquote. Darüber hinaus geleistete Mehr- oder Zuvielarbeit hat keinen Einfluss auf die Höhe der Versorgung. So entschied das BVerwG (Az. 2 C 12.22).

BVerwG, Pressemitteilung vom 09.11.2023 zum Urteil 2 C 12.22 vom 09.11.2023

Maßgeblich für die Bestimmung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ist die im Bescheid über die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung festgesetzte Teilzeitquote. Darüber hinaus geleistete Mehr- oder Zuvielarbeit hat keinen Einfluss auf die Höhe der Versorgung. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 09.11.2023 entschieden.

Der mittlerweile pensionierte Kläger war Berufsschullehrer in Baden-Württemberg. Er war Anfang der 1990er Jahre jeweils für ca. ein Jahr in Teilzeit zunächst im Angestelltenverhältnis und anschließend im Beamtenverhältnis beschäftigt, bevor er im Beamtenverhältnis in Vollzeit eingesetzt wurde. Rechtsmittel gegen die Teilzeitbeschäftigung hat er nicht eingelegt.

Der Kläger begehrt die Berücksichtigung seiner über die Teilzeitquote hinaus geleisteten Arbeitszeit bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben, weil die Nichtberücksichtigung der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit bei der Versorgung eine unionsrechtlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten bewirke.

Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision des beklagten Landes das die Klage abweisende erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt. Es hat zur Begründung insbesondere ausgeführt: Ausgangspunkt für die Festsetzung der Beamtenversorgung ist die durch gestaltenden Verwaltungsakt festgesetzte Teilzeitquote. Mehrarbeit – die vorrangig durch Freizeitausgleich zu kompensieren ist – wird dabei nicht berücksichtigt, unabhängig davon, ob der Beamte in Teilzeit oder Vollzeit beschäftigt ist. Diese Systematik begegnet auch im Hinblick auf die Vorgaben des Unionsrechts keinen Bedenken. Wird das Instrument der Mehrarbeit rechtswidrig als verdeckte Arbeitszeitregelung eingesetzt, muss der Beamte den aus seiner Sicht unzutreffenden Teilzeitbewilligungsbescheid angreifen. Die Rechtswidrigkeit einer „antragslosen Zwangsteilzeit“ war im Zeitpunkt der Teilzeitbeschäftigung des Klägers bereits geklärt – und von zahlreichen Beamten mit Rechtsmitteln angegriffen -, sodass hiermit keine unzumutbaren Anforderungen verbunden waren. Nimmt ein Beamter die Teilzeitbeschäftigung gleichwohl hin, ist die festgesetzte Teilzeitquote wirksam und für die Festsetzung der Versorgungshöhe maßgeblich.

Quelle: BVerwG

Powered by WPeMatico

IFAC/CA ANZ: Weitere Unterstützung für kleine Praxen bei der Umsetzung der neuen Quality Management Standards

Die International Federation of Accountants hat gemeinsam mit der Berufsorganisation aus Australien und Neuseeland ein Qualitätsmanagement-Toolkit veröffentlicht, das kleinen und mittleren Praxen helfen soll, die Qualitätsmanagementstandards des International Auditing and Assurance Standards Board umzusetzen. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 09.11.2023

Die International Federation of Accountants (IFAC) hat gemeinsam mit der Berufsorganisation aus Australien und Neuseeland (Chartered Accountants Australia and New Zealand – CA ANZ) ein Qualitätsmanagement-Toolkit veröffentlicht, das kleinen und mittleren Praxen (KMP) helfen soll, die Qualitätsmanagementstandards des International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) umzusetzen (ISQM 1, ISQM 2, ISA 220 Revised).

Das Toolkit und die dazugehörige illustrative Risikomatrix enthalten unter anderem eine Reihe von Dokumenten, Checklisten und Formularen, die KMP dabei helfen sollen, ihre Qualitätsziele festzulegen, Qualitätsrisiken zu identifizieren und zu bewerten sowie Maßnahmen zur Behebung der festgestellten Qualitätsrisiken zu entwickeln und umzusetzen.

Die Arbeitshilfe ist so konzipiert, dass jede Praxis den Inhalt an ihre Besonderheiten und ihre Aufträge anpassen muss – ein entscheidendes Element, da jede Praxis ihren eigenen Prozess zur Entwicklung eines Qualitätsmanagementsystems durchläuft.

Quelle: WPK

Powered by WPeMatico

EuGH zur Bekämpfung rechtswidriger Inhalte im Internet

Ein Mitgliedstaat darf einem Anbieter einer Kommunikationsplattform (hier: Google Ireland, Meta Platforms Ireland und TikTok), der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, keine generell-abstrakten Verpflichtungen auferlegen, da dies gegen Unionsrecht verstößt. So der EuGH (Rs. C-376/22).

EuGH, Pressemitteilung vom 09.11.2023 zum Urteil in der Rs. C-376/22 vom 09.11.2023

Bekämpfung rechtswidriger Inhalte im Internet: Ein Mitgliedstaat darf einem Anbieter einer Kommunikationsplattform, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, keine generell-abstrakten Verpflichtungen auferlegen.

Eine solche nationale Herangehensweise verstößt gegen das Unionsrecht, das den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft durch den Grundsatz der Aufsicht im Herkunftsmitgliedstaat des betreffenden Dienstes gewährleistet.

Im Jahr 2021 hat Österreich ein Gesetz eingeführt, das inländische und ausländische Anbieter von Kommunikationsplattformen verpflichtet, Melde- und Überprüfungsverfahren für potenziell rechtswidrige Inhalte einzurichten.1 Dieses Gesetz sieht auch eine regelmäßige und transparente Veröffentlichung von Meldungen rechtswidriger Inhalte vor. Eine Verwaltungsbehörde stellt die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sicher und kann Geldstrafen in Höhe von bis zu 10 Mio. Euro verhängen.

Google Ireland, Meta Platforms Ireland und TikTok, drei in Irland ansässige Plattformen, machen geltend, dass das österreichische Gesetz gegen das Unionsrecht, konkret gegen die Richtlinie über Dienste der Informationsgesellschaft2, verstoße.

Hierzu von einem österreichischen Gericht befragt, weist der Gerichtshof auf das Ziel der Richtlinie hin: Schaffung eines rechtlichen Rahmens, um den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen. Unter diesem Gesichtspunkt beseitigt die Richtlinie durch den Grundsatz der Aufsicht im Herkunftsmitgliedstaat die Hemmnisse, die die verschiedenen nationalen, auf diese Dienste anwendbaren Regelungen darstellen.

Zwar können andere Mitgliedstaaten als der Herkunftsmitgliedstaat des betreffenden Dienstes unter eng gefassten Bedingungen und in bestimmten Fällen tatsächlich Maßnahmen ergreifen, um die öffentliche Ordnung, den Schutz der öffentlichen Gesundheit, die öffentliche Sicherheit oder den Schutz der Verbraucher zu gewährleisten. Diese konkreten Ausnahmen sind der Europäischen Kommission und dem Herkunftsmitgliedstaat mitzuteilen.

Jedoch dürfen andere Mitgliedstaaten als der Herkunftsmitgliedstaat des betreffenden Dienstes keine generell-abstrakten Maßnahmen ergreifen, die unterschiedslos für alle Anbieter einer Kategorie von Diensten der Informationsgesellschaft gelten. Unterschiedslos bedeutet ohne Unterschied zwischen in diesem Mitgliedstaat ansässigen Diensteanbietern und solchen, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind.

Hätten diese Mitgliedstaaten die Möglichkeit, solche generell-abstrakten Verpflichtungen zu erlassen, würde dies nämlich den Grundsatz der Aufsicht im Herkunftsmitgliedstaat des betreffenden Dienstes, auf dem die Richtlinie beruht, in Frage stellen. Wäre der Bestimmungsmitgliedstaat (hier Österreich) ermächtigt, solche Maßnahmen zu erlassen, würde in die Regelungskompetenz des Herkunftsmitgliedstaats (hier Irlands) eingegriffen. Im Übrigen würde dies das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten untergraben und gegen den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung verstoßen. Zudem unterlägen die betreffenden Plattformen unterschiedlichen Rechtsvorschriften, was auch dem freien Dienstleistungsverkehr und damit dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts zuwiderlaufen würde.

Fußnoten

1 Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz der Nutzer auf Kommunikationsplattformen (Kommunikationsplattformen-Gesetz – KoPl-G)
2 Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt.

Quelle: EuGH

Powered by WPeMatico

EuGH zu den Steuervorbescheiden (tax rulings) Irlands gegenüber Apple

Nach Ansicht von Generalanwalt Pitruzzella ist das Urteil des Gerichts über die Steuervorbescheide (tax rulings) Irlands gegenüber Apple aufzuheben (Rs. C-465/20 P).

EuGH, Pressemitteilung vom 09.11.2023 zu den Schlussanträgen in der Rs. C-465/20 P vom 09.11.2023

Nach Ansicht von Generalanwalt Pitruzzella ist das Urteil des Gerichts über die Steuervorbescheide (tax rulings) Irlands gegenüber Apple aufzuheben.

Durch ein „tax ruling“ können Unternehmen bei der Steuerverwaltung einen Vorbescheid über die bei ihnen anzuwendende steuerliche Behandlung erhalten. 1991 und 2007 erließ Irland zwei „tax rulings“ in Bezug auf zwei Gesellschaften des Apple-Konzerns (Apple Sales International – ASI und Apple Operations Europe – AOE), die nach irischem Recht gegründet worden waren, jedoch nicht in Irland steueransässig sind. Mit den „tax rulings“ wurde die Methode gebilligt, die ASI und AOE zur Bestimmung der in Irland aus der Tätigkeit ihrer irischen Zweigniederlassungen zu versteuernden Gewinne vorgeschlagen hatten. 2016 kam die Europäische Kommission zu dem Ergebnis, dass die „tax rulings“ dadurch, dass sie von dem zu versteuernden Ergebnis die Gewinne aus der Nutzung der von ASI und AOE gehaltenen Lizenzen des geistigen Eigentums ausgeschlossen hätten, diesen Gesellschaften zwischen 1991 und 2014 eine rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe gewährt hätten, die dem Apple-Konzern als Ganzes zugutegekommen sei, und ordnete gegenüber Irland deren Rückforderung an. 2020 hat das Gericht auf eine von ASI und AOE erhobene Klage hin den Beschluss der Kommission für nichtig erklärt, da die Kommission nicht dargetan habe, dass ein Vorteil vorliege, der sich aus dem Erlass der „tax rulings“ ergebe1. Die Kommission beantragt beim Gerichtshof die Aufhebung des Urteils des Gerichts.

In seinen Schlussanträgen schlägt Generalanwalt Giovanni Pitruzzella dem Gerichtshof vor, das Urteil aufzuheben und den Fall an das Gericht zur erneuten Entscheidung in der Sache zurückzuverweisen.

Nach Ansicht des Generalanwalts sind dem Gericht eine Reihe von Rechtsfehlern insoweit unterlaufen, als es befunden habe, dass die Kommission nicht hinreichend dargetan habe, dass die von ASI und AOE gehaltenen Lizenzen des geistigen Eigentums und die zugehörigen Gewinne, die durch den Verkauf von Apple-Produkten außerhalb der USA erzielt worden seien, zu steuerlichen Zwecken den irischen Zweigniederlassungen zugewiesen werden müssten. Ferner habe das Gericht das Vorliegen und die Folgen einiger methodischer Fehler, die die „tax rulings“ dem Beschluss der Kommission zufolge aufgewiesen haben, unzutreffend gewürdigt. Daher sei eine erneute Würdigung durch das Gericht erforderlich.

Fußnote

1 Urteil vom 15. Juli 2020, T-778/16, Irland/Kommission und T-892/16 Apple Sales International und Apple Operations Europe/Kommission (vgl. auch die Pressemitteilung Nr. 90/20).

Quelle: EuGH

Powered by WPeMatico

Strompreispaket für produzierende Unternehmen – Bundesregierung entlastet stromintensive Unternehmen

Bundeskanzler Olaf Scholz, Bundeswirtschaftsminister Dr. Robert Habeck und Bundesfinanzminister Christian Lindner haben sich auf zusätzliche Entlastungen für Unternehmen in Deutschland für die nächsten fünf Jahre verständigt. Insbesondere Unternehmen mit besonders stromintensiver Produktion werden von dem Strompreispaket profitieren, auch das produzierende Gewerbe wird entlastet. Die Absenkung der Stromsteuer soll für die Jahre 2024 und 2025 gesetzlich geregelt werden.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 09.11.2023

Bundeskanzler Olaf Scholz, Bundeswirtschaftsminister Dr. Robert Habeck und Bundesfinanzminister Christian Lindner haben sich heute auf zusätzliche Entlastungen für Unternehmen in Deutschland für die nächsten fünf Jahre verständigt. Insbesondere Unternehmen mit besonders stromintensiver Produktion werden von dem Strompreispaket profitieren, auch das produzierende Gewerbe wird entlastet. Die Absenkung der Stromsteuer soll für die Jahre 2024 und 2025 gesetzlich geregelt werden. Es besteht Einigkeit, dass die Absenkung weitere drei Jahre gelten soll, sofern für die Jahre 2026 bis 2028 eine Gegenfinanzierung im Bundeshaushalt dargestellt werden kann. Die Bundesregierung geht nun unverzüglich auf den Gesetzgeber zu, damit die Maßnahmen so schnell wie möglich beschlossen werden.

„Das ist eine sehr gute Nachricht für den Wirtschaftsstandort Deutschland in diesen Zeiten: Die Bundesregierung entlastet das produzierende Gewerbe massiv bei den Stromkosten. Wir senken die Stromsteuer radikal, stabilisieren die Netzentgelte und setzen die Strompreiskompensation fort, damit die Unternehmen mit den aktuellen Strompreisen besser zurechtkommen können. Allein im nächsten Jahr sind das Entlastungen in Höhe von bis zu 12 Milliarden Euro. Wichtig auch, dass die Unternehmen nun auf absehbare Zeit Planungssicherheit haben und von Bürokratie befreit werden. Entscheidend bleibt für den Standort Deutschland, dass wir konsequent den Ausbau der erneuerbaren Energien und der Stromnetze vorantreiben. Mit dem Deutschland-Pakt haben wir in dieser Woche mehr als 100 konkrete Maßnahmen auf den Weg gebracht, damit Planungen früher fertig und Genehmigungen schneller erteilt werden können.“

Bundeskanzler Olaf Scholz

„Es ist wichtig, dass wir einen gemeinsamen Weg gefunden haben, mit dem wir die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie – von Mittelstand bis großen Konzernen – unterstützen. Die Verständigung gibt für viele einen verlässlichen Rahmen. Wir schaffen mit den Maßnahmen jetzt für die nächsten Jahre eine Strompreisbrücke für die besonders energieintensive Industrie und für das produzierende Gewerbe. Für relevante Teile der sehr energieintensiven Betriebe gibt es über das Zusammenspiel der Instrumente eine wettbewerbsfähige Lösung. Die Stromsteuersenkung für das produzierende Gewerbe wirkt in die Breite der Unternehmen. Das sind gute Schritte.“

Bundeswirtschaftsminister Dr. Robert Habeck

„Die Wettbewerbsfähigkeit von Industrie und Mittelstand ist der Bundesregierung gleichermaßen wichtig. Deshalb senken wir die Steuerlast der energieintensiven Produktionsbetriebe in der Breite. Wir setzen mit dieser Entscheidung auf eine marktwirtschaftliche Lösung mit all ihren Vorteilen. Die Senkung der Stromsteuer können wir im Bundeshaushalt realisieren. Alle Maßnahmen sind im Rahmen der Schuldenbremse finanziert. Das Strompreispaket ist ein weiterer Baustein, um die deutsche Wirtschaft auf einen nachhaltigen Erfolgspfad zu führen.“

Bundesfinanzminister Christian Lindner

Das Strompreispaket besteht aus mehreren Teilen. Neben der bereits beschlossenen Stabilisierung der Übertragungsnetzentgelte für das erste Halbjahr 2024 wird die Stromsteuer für alle Unternehmen des produzierenden Gewerbes massiv gesenkt, und zwar auf den Mindestwert, den die Europäische Union zulässt. Die Steuer wird durch eine Erhöhung des Entlastungsbetrages in § 9b Stromsteuergesetz von gegenwärtig 15,37 Euro/MWh bzw. 1,537 ct/kWh auf 0,50 Euro/MWh bzw. 0,05 ct/kWh herabgesetzt. In dieser Stromsteuersenkung geht der bisherige Spitzenausgleich auf und wird damit verstetigt. Davon profitieren nicht nur die Unternehmen, die bislang den Spitzenausgleich nutzen konnten, sondern alle Unternehmen des produzierenden Gewerbes. Für die Unternehmen, die bislang den Spitzenausgleich geltend machen konnten, entfallen zusätzlich die Bürokratiekosten im Zuge des Spitzenausgleichs.

Die bestehenden Regelungen für die Strompreiskompensation im KTF, die für die rund 350 Unternehmen gelten, die am stärksten im internationalen Wettbewerb stehen, sollen nicht nur für fünf Jahre verlängert, sondern überdies über den Wegfall des sog. Selbstbehalts nochmals ausgeweitet werden. Dies betrifft auch die bestehende Regelung zum „Super-Cap“, der für die rund 90 besonders stromintensiven Unternehmen gilt. Diese Entlastung soll ebenfalls für die nächsten fünf Jahre fortgeführt werden und durch Entfall des Sockelbetrags ausgeweitet werden. Mit der Strompreiskompensation und dem „Super-Cap“ werden die Unternehmen von den Summen entlastet, die im Zusammenhang mit emissionshandelsbedingten indirekten CO2-Kosten entstehen.

Das Strompreispaket wirkt zusätzlich zu den bereits beschlossenen Energiepreisentlastungen für alle Bürgerinnen und Bürger und für die Wirtschaft in ihrer gesamten Breite (Abschaffung der EEG-Umlage; neuerlicher Zuschuss zu den Netzentgelten 2024).

Quelle: Bundesregierung

Powered by WPeMatico

Fehlende Baugenehmigung: Begriff „Wohnung“ beinhaltet keine Beschaffenheitsgarantie für die baurechtliche Unbedenklichkeit

Allein die Bezeichnung des Kaufgegenstands als „Wohnung“ beinhaltet nicht die Beschaffenheitsgarantie des Verkäufers für die baurechtliche Unbedenklichkeit des Kaufgegenstands. Vereinbaren die Parteien einen Haftungsausschluss, kann damit nicht die Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen einer fehlenden Baugenehmigung begehrt werden. So das OLG Frankfurt (Az. 6 U 210/22).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 09.11.2023 zum Hinweisbeschluss vom 19.10.2023 i. V. m. Beschluss 6 U 210/22 vom 31.10.2023 (nrkr)

Allein die Bezeichnung des Kaufgegenstands als „Wohnung“ beinhaltet nicht die Beschaffenheitsgarantie des Verkäufers für die baurechtliche Unbedenklichkeit des Kaufgegenstands. Vereinbaren die Parteien einen Haftungsausschluss, kann damit nicht die Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen einer fehlenden Baugenehmigung begehrt werden. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) wies mit heute veröffentlichter Entscheidung die Berufung der Käuferin gegen ein ihre Ansprüche zurückweisendes Urteil des Landgerichts zurück.

Die Klägerin kaufte von der Beklagten für 330.000 Euro eine Wohnung im Frankfurter Nordend. Laut Kaufvertrag erwarb sie u. a. das Sondereigentum „an der Wohnung (es folgte die Adresse)“. Der Kauf erfolgte wie besichtigt. Die Parteien schlossen jegliche Sachmängelhaftung aus. Nachdem die Klägerin erfahren hatte, dass keine Baugenehmigung vorliegt, hat sie u. a. die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückübertragung des Wohnungseigentums verlangt.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Die Klägerin könne den Kaufpreis unabhängig vom Sachmangel der fehlenden Baugenehmigung nicht zurückverlangen, da die Parteien zulässig einen Haftungsausschluss vereinbart hätten, bestätigte das OLG die angefochtene Entscheidung. Die Klägerin habe damit freiwillig auf ihre Gewährleistungsrechte im Hinblick auf die gekaufte Wohnung verzichtet.

Der Haftungsausschluss greife hier auch wirksam ein. Insbesondere liege kein einem solchen Ausschluss entgegenstehendes arglistiges Verhalten des Beklagten vor. Der Beklagte habe vorgetragen, selbst 14 Jahre in der Wohnung gewohnt und von der fehlenden Baugenehmigung keine Kenntnis gehabt zu haben. Gegenteiliges habe die Klägerin nicht beweisen können. Ihm könne mangels eigener Beteiligung am Bau/Umbau auch nicht vorgeworfen werden, dass sich ihm die fehlende Baugenehmigung hätte aufdrängen müssen.

Dem Haftungsausschluss stehe auch keine Beschaffenheitsgarantie des Beklagten entgegen. Der Beklagte habe keine vorbehaltlose, verschuldensunabhängige und intensivierte Einstandsflicht für die baurechtliche Unbedenklichkeit der Wohnung übernehmen wollen. Insbesondere könne „in der Bezeichnung „Wohnung“ im Kaufvertrag (…) nach den (…) anzulegenden strengen Maßstäben keine Beschaffenheitsgarantie gesehen werden, sondern nur eine übliche Bezeichnung für den Kaufgegenstand“, führte das OLG weiter aus. Der Begriff bezeichne den rein tatsächlichen Zustand der Räumlichkeiten, seine tatsächliche Verwendung und vergangene Nutzung zu Wohnzwecken, vertiefte der Senat. Ein von der Klägerin behaupteter weitreichender Haftungswille des Beklagten könne dagegen nicht allein auf das Wort „Wohnung“ gestützt werden.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision begehren.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Powered by WPeMatico

Taubenkot auf Balkon kein Mietmangel

Da der Vermieter in der Regel keine Möglichkeit hat, die Verunreinigung von Balkonen mit Taubenkot zu verhindern, kann der Mieter in diesem Fall weder die Miete mindern, noch von dem Vermieter deren Reinigung verlangen. Dies entschied das AG Hanau (Az. 94 C 21/22).

AG Hanau, Pressemitteilung vom 09.11.2023 zum Urteil 94 C 21/22 vom 25.10.2022 (rkr)

Da der Vermieter in der Regel keine Möglichkeit hat, die Verunreinigung von Balkonen mit Taubenkot zu verhindern, kann der Mieter in diesem Fall weder die Miete mindern, noch von dem Vermieter deren Reinigung verlangen.

Das Amtsgericht Hanau hat entschieden, dass der Mieter einer Wohnung bei einer Verunreinigung seines Balkons mit Taubenkot die Miete nicht mindern und von dem Vermieter auch nicht dessen Reinigung verlangen kann (Amtsgericht Hanau, Urteil vom 25.10.2022, Aktenzeichen 94 C 21/22).

Der Balkon der Mieterin einer Wohnung war durch Taubenkot verunreinigt worden. Weil der Vermieter dieses nicht verhindert habe und auch keine Reinigung des Balkons vornahm, hat sie die Miete anteilig gekürzt. Der Vermieter klagte nunmehr die restliche Miete ein.

Das Amtsgericht Hanau hat die Mieterin verurteilt, die Miete vollständig zu zahlen. So wie hier keine anderslautenden Abreden zwischen den Parteien vorliegen, sei der Vermieter nicht verpflichtet, das Einfliegen von Tauben und eine mögliche Verunreinigung einer vermieteten Wohnung durch diese zu verhindern. Hierauf habe er grundsätzlich keinen Einfluss. Es handele sich vielmehr um ein allgemeines Risiko, welches nicht in den Verantwortungsbereich des Vermieters fällt, zumal die Wohnung ohne entsprechende Abwehreinrichtungen, etwa ein Taubennetz, angemietet wurde. Auch schulde der Vermieter nicht die Reinigung des Balkons. Zwar habe er für den ordnungsgemäßen Zustand der Liegenschaft zu sorgen, das erfordere entsprechende Säuberungsarbeiten jedoch nur auf den Gemeinschaftsflächen, für die Reinigung der angemieteten Wohnung sei der Mieter zuständig.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht Hanau

Powered by WPeMatico

Sorge um Inflation bremst nachhaltigen Konsum

73 Prozent der Konsumenten in Deutschland glauben, dass sie durch ihr eigenes Verhalten zum Klima- und Umweltschutz beitragen können – dennoch kaufen sie aktuell weniger nachhaltig ein. Der GfK Nachhaltigkeitsindex sinkt im Oktober auf den niedrigsten Wert seit seiner ersten Erhebung im Februar 2022 und liegt nun bei 92,7 Punkten.

GfK, Pressemitteilung vom 09.11.2023

73 Prozent der Konsumenten in Deutschland glauben, dass sie durch ihr eigenes Verhalten zum Klima- und Umweltschutz beitragen können – dennoch kaufen sie aktuell weniger nachhaltig ein. Der GfK Nachhaltigkeitsindex sinkt im Oktober auf den niedrigsten Wert seit seiner ersten Erhebung im Februar 2022 und liegt nun bei 92,7 Punkten.

Nachhaltigkeit bleibt den Deutschen wichtig, aber angesichts anhaltender Inflation und der Angst vor Arbeitslosigkeit sind die Konsumenten stark verunsichert. Das lässt die Kauflaune insgesamt und insbesondere die Preisbereitschaft für nachhaltige Anschaffungen in diesem Monat sinken. Entsprechend gibt der GfK Nachhaltigkeitsindex weiter nach und liegt nun 8,8 Punkte unter dem Wert für August 2023. „Die aktuelle Situation zeigt, dass nachhaltiger Konsum zunehmend eine Frage des Einkommens wird“, stellt Petra Süptitz, Nachhaltigkeitsexpertin bei GfK fest. „Es sind vor allem Menschen mit einem monatlichen Haushaltsnettoeinkommen von 4.000 Euro und mehr, die bereit sind, unter Nachhaltigkeitsaspekten einzukaufen.“

Die wichtigsten Ergebnisse im Überblick:

  • Der Index für nachhaltige größere Anschaffungen sinkt im Oktober von 100,8 auf 91,8 Punkte. Der Anteil derjenigen, die in den letzten Monaten nachhaltig gekauft haben, reduziert sich auf 26 Prozent (Juli: 28 Prozent). Der Anteil derjenigen, die planen, in den nächsten 12 Monaten größere Anschaffungen unter Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten zu tätigen, bleibt im Oktober stabil bei 28 Prozent.
  • Der Index für nachhaltige FMCG-Produkte* sinkt im Oktober von 101,9 Punkten auf 93,2 Punkte. Der Anteil derjenigen, die im letzten Monat nachhaltig gekauft haben, ist von 72 Prozent auf 69 Prozent gefallen. Nur 21 Prozent der Menschen geben an, häufig zu nachhaltigen Produkten zu greifen; im Juli waren es noch 27 Prozent. Der Anteil derjenigen, die planen, im nächsten Monat nachhaltige FMCG-Produkte zu kaufen, ist ebenfalls um 6 Prozentpunkte auf 64 Prozent gesunken.
  • Immer weniger Verbraucher wollen für Nachhaltigkeit tiefer in die Tasche greifen: Bei FMCG-Produkten sagen 63 Prozent, bei größeren Anschaffungen 67 Prozent der Menschen, die nachhaltige Einkäufe planen, dass sie dafür mehr Geld ausgeben würden. Das sind jeweils 5 Prozentpunkte weniger als bei der letzten Befragung.

Nachhaltigkeit ja, aber Komfort muss sein

Laut der Studie GfK Consumer Life ist der Klimawandel für die Deutschen weiterhin ein wichtiges Thema und gehört zu den Top 3 der Sorgen. Dennoch gibt es aus Sicht der Konsumenten verschiedene Barrieren für nachhaltiges Handeln, wie eine aktuelle Sonderauswertung von GfK zeigt. So wachsen beispielsweise die Zweifel an der eigenen Wirksamkeit. „Obwohl drei Viertel der Menschen weiterhin glauben, dass sie mit ihrem Konsumverhalten zum Klimaschutz beitragen können, sind sie zunehmend krisenmüde“, sagt Petra Süptitz. „Fast die Hälfte der Studienteilnehmer ist überzeugt, dass es nichts bringt, wenn sie selbst umweltfreundlich handeln, aber andere nicht. Daher ist es wichtig, dass auch Unternehmen die Menschen für Veränderungen ihres Lebensstils begeistern, um das Gefühl der Selbstwirksamkeit zu stärken.“ Auch die höheren Preise hindern immer mehr Konsumenten daran, nachhaltige Produkte einzukaufen. Waren es vor vier Jahren noch 31 Prozent der Deutschen, die angaben, dass sie sich Nachhaltigkeit finanziell nicht leisten können, liegt dieser Anteil nun mit 48 Prozent deutlich höher. Betroffen sind vor allem Frauen, Menschen mit niedrigem Einkommen und Single-Haushalte.

Die GfK-Studie zeigt zudem, dass 65 Prozent der Verbraucher trotz ihres ökologischen Bewusstseins nicht auf einen gewissen Komfort verzichten möchten. Dazu gehört auch das eigene Auto, das für 65 Prozent der Befragten wichtig ist. Hier spielt die Verkehrsinfrastruktur eine wichtige Rolle: Der schlechte Ausbau des Nahverkehrs ist für 62 Prozent der Deutschen ein Hindernis, sich alternativ fortzubewegen. Das trifft insbesondere auf die Bevölkerung im ländlichen Raum zu. Allerdings ist dieser Wert im Vergleich zu 2020 um 6 Prozentpunkte gesunken.

Jüngere Zielgruppen wünschen sich mehr nachhaltige Auswahl

Betrachtet man die Gruppe der 18- bis 29-Jährigen, zeigen sich hier einerseits eher hedonistische Gründe, die gegen nachhaltigen Konsum sprechen, wie nicht auf Fernreisen, die neuesten technischen Gadgets oder angesagte Kleidung verzichten zu wollen. Andererseits fehlt den jungen Konsumenten häufig das Angebot an umweltfreundlich verpackten und nachhaltig hergestellten Produkten, die ihren Ansprüchen genügen. Hier sind Hersteller und Händler gefragt, das Sortiment entsprechend auszubauen.

Darüber hinaus sind Glaubwürdigkeit und Vertrauen in Punkto Nachhaltigkeit kaufentscheidend, nicht nur für junge Konsumenten. Die GfK-Daten zeigen, dass mehr als die Hälfte der deutschen Konsumenten gar nicht einschätzen kann, wie umweltverträglich Produkte wirklich sind. „Zahlen und Fakten spielen jedoch für fast zwei Drittel der Deutschen eine wichtige Rolle, wenn es darum geht, den Nachhaltigkeitsversprechen zu glauben“, erklärt Petra Süptitz. „Besonders die Gruppe der krisenfesten Konsumenten mit hohem Einkommen, die rund ein Drittel der Bevölkerung ausmachen, lassen sich mit datenbasierten Nachhaltigkeitsaussagen erreichen. Hier können Hersteller und Händler mit entsprechender Kommunikation für Vertrauen sorgen.“

Quelle: GfK

Powered by WPeMatico

Für die Zukunft des Wirtschaftsstandorts EU: Europäisches Parlament der Unternehmen

Am 14. November 2023 nehmen in Brüssel mehr als 700 Unternehmer aus ganz Europa einen Tag lang die Plätze der Abgeordneten des Europäischen Parlaments ein. Dabei richten sie ihre wirtschaftspolitischen Botschaften und Erwartungen direkt an die EU-Institutionen. Hierauf weist die DIHK hin.

DIHK, Mitteilung vom 09.11.2023

Am 14. November kommen in Brüssel beim „Europäischen Parlament der Unternehmen“ (EPdU) rund 700 Unternehmerinnen und Unternehmer aus ganz Europa zu Wort: Für einen Tag nehmen sie in einer simulierten Parlamentssitzung die Plätze der Abgeordneten des Europäischen Parlaments ein. Hier können sie ihre Botschaften und Erwartungen rund um wirtschaftspolitische Themen direkt an die Vertreterinnen und Vertreter der EU-Institutionen richten. Die bereits sechste Auflage des EPdU ist die größte Veranstaltung ihrer Art auf Ebene der Europäischen Union. Organisiert wird sie von Eurochambres, dem Dachverband der europäischen Industrie- und Handelskammern. Das Treffen ist ein starkes Zeichen für den Wirtschaftsstandort Europa. Und es zeigt: Die Unternehmerinnen und Unternehmer möchten dessen Zukunft aktiv mitgestalten.

Wie funktioniert das EPdU?

Das EPdU gibt Teilnehmenden die Gelegenheit, mit den EU-Institutionen über wirtschaftspolitische Fragestellungen zu diskutieren und abzustimmen. Im Fokus stehen in diesem Jahr drei Themen, die die Wirtschaft aktuell besonders herausfordern: Fachkräftesicherung, die Energiekrise sowie die Stärkung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit.

Fachkräfte im Binnenmarkt sichern

Die erste Sitzung des EPdUs ist der Fachkräftesicherung im Binnenmarkt gewidmet. Aus gutem Grund: Wegen des demografischen Wandels könnte die Zahl der Erwerbstätigen in der EU in den nächsten 30 Jahren um 50 Millionen zurückgehen. Um besser auf die Anforderungen des Arbeitsmarktes reagieren zu können, müssen Instrumente wie Mobilitätsprogramme und die lebenslange berufliche Aus- und Weiterbildung verbessert werden. Hindernisse beispielsweise bei der Anerkennung von Qualifikationen beeinträchtigen nach wie vor das Funktionieren des Binnenmarktes und die Mobilität auf dem Arbeitsmarkt.

Die Energiekrise meistern

Beim zweiten Themenblock steht die Energiekrise im Mittelpunkt. Aufgrund noch immer hoher Energiepreise und Unsicherheiten in der Energieversorgung besteht die reale Gefahr einer schleichenden Abwanderung wichtiger Industrien aus Europa. Insbesondere Unternehmen der energieintensiven Branchen erwägen, ihre Standorte ins Ausland zu verlagern. Dies würde mit einem Wohlstandsverlust einhergehen und wichtige Wertschöpfungsketten in Europa gefährden. Es sollte daher vermehrt auf den Ausbau erneuerbarer Energien einschließlich Wasserstoff sowie deren Infrastruktur gesetzt werden, um eine saubere, sichere, und erschwingliche Energieversorgung zu gewährleisten.

Weltmärkte öffnen

Zu guter Letzt widmet sich eine Sitzung der EU-Handelspolitik. Hier liegen große Potenziale, internationale Märkte für europäische Waren, Dienstleistungen und Investitionen zu öffnen und Handelshemmnisse abzubauen. Insbesondere Abkommen mit Lateinamerika und der Indopazifikregion stehen derzeit im Fokus. Dabei sind mittelstandsfreundliche Regelungen etwa zu Ursprungsregeln wichtig, damit gerade kleine und mittlere Unternehmen die Vorteile der Abkommen auch nutzen können.

Aussprache und Abstimmung

Wenige Monate vor der Europawahl im Juni 2024 vermittelt das EPdU den EU-Entscheidungsträgern, was die teilnehmenden Unternehmerinnen und Unternehmer von der Europapolitik erwarten. Die Ergebnisse der Konferenz fließen auch in die weitere Arbeit der europäischen Industrie- und Handelskammern in Brüssel ein.

Wer nicht mit vor Ort sein kann, kann die Debatte über einen Livestream verfolgen: www.parliament-of-enterprises.eu .

Quelle: DIHK

Powered by WPeMatico

Zur Bildung von Bewertungseinheiten im Energiehandel und zur Teilwertabschreibung beim Handel mit Futures über die Börse

Das FG Düsseldorf hatte sich mit einigen streitigen Fragen im Zusammenhang mit der Bildung von Bewertungseinheiten nach § 5 Abs. 1a und Abs. 4a EStG auseinanderzusetzen (Az. 7 K 634/18 F).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 09.11.2023 zum Urteil 7 K 634/18 F vom 07.09.2023 (nrkr – BFH-Az.: XI R 32/23)

Der 7. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hatte sich mit einigen sehr streitigen Fragen im Zusammenhang mit der Bildung von Bewertungseinheiten nach § 5 Abs. 1a und Abs. 4a EStG auseinanderzusetzen.

Die Klägerin ist im Energiehandel sowohl börslich als auch außerbörslich tätig. Dabei fasste sie im Streitjahr 2006 Termingeschäfte über den Erwerb oder Verkauf von Waren mit Sicherungsgeschäften in Bewertungseinheiten zusammen. Dies geschah teilweise durch sog. Micro-Hedges, bei denen einem Grundgeschäft ein konkret identifizierbares, positionsausgleichendes Sicherungsgeschäft gegenüberstand. Zum Teil bildete die Klägerin aber auch sog. Macro-Hedges. Dazu fasste sie Geschäfte mit vergleichbaren Risikostrukturen zu Mandaten zusammen, sodass die einem Mandat zugewiesenen Einzelgeschäfte eine Risikokompensation für andere in dem Mandat enthaltene Geschäfte bewirkten. Soweit die Ergebnisse der Bewertungseinheiten negativ waren, stellte die Klägerin diese steuermindernd in eine Rückstellung nach § 5 Abs. 4a Satz 2 i. V. m. Abs. 1a EStG ein.

Das beklagte Finanzamt erkannte diese Rückstellung nicht an. Zur Begründung führte es aus, dass die von der Klägerin gebildeten Bewertungseinheiten primär reinen Arbitrage- und nicht Sicherungszwecken dienten und daher nicht unter die Vorschrift des § 5 Abs. 1a EStG fielen. Zudem würden nicht – wie es die Vorschrift erfordere – finanz-, sondern leistungswirtschaftliche Risiken abgesichert.

Die Klägerin war dagegen u. a. der Ansicht, dass die Bewertungseinheiten handelsrechtlich zulässig gebildet worden und damit steuerrechtlich maßgeblich seien. Der Begriff der finanzwirtschaftlichen Risiken sei weit auszulegen und umfasse auch die von der Klägerin getätigten Geschäfte. Hilfsweise seien von ihr geleistete Marginzahlungen auf einen Teilwert von 0 Euro abzuschreiben. Dabei handele es sich um Nachschusszahlungen (Variation Margins) beim Handel mit Futures an Terminbörsen. Diese dienten der börsentäglichen Anpassung des kontrahierten Preises an den aktuellen Marktpreis. Zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung sei der Marktwert der abgeschlossenen Geschäfte negativ gewesen, sodass von einer dauernden Wertminderung auszugehen sei.

Der 7. Senat hat der Klage teilweise stattgegeben und dabei zwischen Micro- und Macro-Hedges unterschieden: Nur soweit die streitige Rückstellung auf Bewertungseinheiten auf Grundlage von Micro-Hedges beruhe, lägen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1a EStG vor. Das Gericht begründete dies mit der ungeklärten handelsrechtlichen Rechtslage im Streitjahr 2006. Mit § 254 HGB n. F. sei erst zum Jahr 2010 eine geschriebene Regelung für Bewertungseinheiten geschaffen worden. Bis dahin seien die Voraussetzungen zur Bildung von Bewertungseinheiten ungeklärt gewesen. Das Gericht ging davon aus, dass jedenfalls im Jahr 2006 die Bildung von Bewertungseinheiten erfordert habe, dass Forderungen und Verbindlichkeiten sich in identischen Werteinheiten betragsgleich und mit identischen Fälligkeitsterminen (taggleich) gegenüberständen. Das sei nur bei den Micro-Hedges der Fall gewesen.

Insoweit sei auch von der Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken auszugehen. Denn jedenfalls bei einem Geschäftsmodell wie demjenigen der Klägerin, die typischerweise ihre Geschäfte nicht durch physische Lieferung abschließe und über die gehandelten Waren gar nicht verfüge, sei auch der Finanzbereich der Klägerin betroffen. Eine konkrete Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für steuerliche Zwecke lehnte das Gericht ab.

Eine Teilwertabschreibung auf die geleisteten Variation Margins komme nicht in Betracht. Es seien die verschiedenen Geschäftsvorfälle – nämlich einerseits die Verpflichtung aus dem zugrundeliegenden Geschäft (also dem Future) und andererseits die Variation Margins – voneinander zu trennen. Während es sich bei dem Future um ein abgeschlossenes Rechtsgeschäft handele, dessen Wertentwicklung negativ sein könne, handele es sich bei den Variation Margins um eine Sicherheitsleistung. Ursächlich für einen drohenden Verlust sei aber die Wertentwicklung des Futures. Dieser drohende Verlust sei nicht in der sich aus der Leistung der Variation Margin ergebenden Forderung begründet.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Sowohl die Klägerin als auch das Finanzamt haben die vom Gericht zugelassene Revision eingelegt (Az. beim BFH: XI R 32/23).

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Newsletter November 2023

Powered by WPeMatico