Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2024

Das BMF hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2024 bekannt gemacht (Az. IV C 5 – S-2361 / 19 / 10008 :010).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2361 / 19 / 10008 :010 vom 03.11.2023

1 Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hiermit der Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2024 bekannt gemacht (§ 39b Absatz 6 EStG).

2 Der Programmablaufplan berücksichtigt die Anpassungen des Einkommensteuertarifs, der Zahlenwerte in § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG und des Kinderfreibetrags durch das beschlossene Inflationsausgleichsgesetz sowie die geplanten Beitragsbemessungsgrenzen für 2024. Es wird im Übrigen von einem Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung von 1,7 % ausgegangen.

3 Der Programmablaufplan berücksichtigt nicht die möglichen Änderungen durch das noch nicht abgeschlossene Gesetzgebungsverfahren zum Wachstumschancengesetz. Diesbezüglich wird Anfang 2024 – nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens – ein geänderter Programmablaufplan für die maschinelle Lohnsteuerberechnung mit weiteren Einzelheiten zur Korrektur des Lohnsteuerabzugs bekannt gemacht.

4 Im Übrigen wird auf die Erläuterungen unter „1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines“ hingewiesen.

5 Bis zur Bekanntmachung eines Programmablaufplans für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2024 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (§ 51 Absatz 4 Nummer 1a EStG) gilt folgende Übergangsregelung:

6 Arbeitgeber, die die Lohnsteuer manuell ermitteln, können für einen Übergangszeitraum die Lohnsteuer auch auf Grundlage von Lohnsteuertabellen für 2023 (Bekanntmachung vom 19. Juni 2023, BStBl I Seite 1014, Anlage 2) ermitteln, wenn der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich widerspricht. Der Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2024 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) wird Anfang 2024 zusammen mit dem geänderten Programmablaufplan für die maschinelle Lohnsteuerberechnung bekannt gemacht (s. Rn. 3).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Zur Haftung bei Freundschaftsdiensten

Wer im Familienkreis auf einer Baustelle zur Hand geht, handelt auch auf eigene Gefahr. Darauf wies das LG Lübeck in einem aktuellen Fall hin (Az. 6 O 161/22).

LG Lübeck, Pressemitteilung vom 02.11.2023 zum Urteil 6 O 161/22 vom 23.08.02023 (nrkr)

Wer im Familienkreis auf einer Baustelle zur Hand geht, handelt auch auf eigene Gefahr.

Eine Frau besuchte ihre Schwägerin zu Hause. Bei ihrem Eintreffen war ihre Schwägerin mit der Sanierung ihres Wohnhauses beschäftigt. Sie stand in einem Graben an der Hauswand und befestigte Styroporplatten an ihrer Kellerwand. Die Frau stieg zu ihrer Schwägerin in den Graben und reichte ihr weitere Styroporplatten an. Als die Frau später in Abwesenheit ihrer Schwägerin selbst eine Styroporplatte auf eine aus dem Erdreich in das Haus geführte Stromversorgungsleitung drückte, kam es zu einem Kurzschluss. Hierbei erlitt sie einen Stromschlag und schwere Verbrennungen.

Vor dem Landgericht Lübeck verlangte die Frau von ihrer Schwägerin Schadenersatz für ihre Verletzungen sowie Ersatz für Behandlungskosten, Verdienstausfall und Ersatz für die Zeit, die sie ihren Haushalt nicht führen konnte. Sie warf ihrer Schwägerin vor, dass sie das Stromkabel nicht ausreichend abgesichert habe und sie auch nicht auf die drohende Gefahr hingewiesen habe. Hiergegen wehrte sich die Schwägerin der Frau. Sie meint, dass ihre Besucherin ihr wie eine Mitarbeiterin geholfen habe. Für ihren „Arbeitsunfall“ müsse sie daher nicht persönlich haften.

Das Landgericht Lübeck folgte den Argumenten der Schwägerin nicht. Die Hilfe der Frau könne nicht mit der Tätigkeit für einen Unternehmer verglichen werden. Es handelte sich nach Auffassung des Richters um „eine freiwillige Unterstützungshandlung im Rahmen eines engen familiären Verhältnisses ohne jegliche materiellen Vorteile für die Klägerin, die völlig ungezwungen anlässlich der Unterhaltung mit der Beklagten versuchte, sich ein wenig nützlich zu machen, ohne sich dabei einem bestimmten, von der Beklagten vorgegebenen Ablauf unterzuordnen.“. Zudem habe die Schwägerin es versäumt, ihren Besuch vor den Gefahren ihres Grundstücks zu bewahren. Daher müsse sie ihrem Besuch grundsätzlich auch dessen Schaden ersetzen. Denn es sei aufgrund des gerichtlich festgestellten Ablaufs zu vermuten, dass die Ummantelung des Stromkabels schadhaft gewesen sei und es die Schwägerin versäumt habe, dessen Zustand zu überprüfen. Die Frau treffe aber eine Mitschuld. Sie habe den Graben freiwillig betreten und sich bei ihrer Mitarbeit auf einer Baustelle bewusst einem Risiko ausgesetzt. Zudem habe sie erkennen können, dass das Stromkabel nur behelfsmäßig freigelegt war.

Im Ergebnis könne sie daher nur 50 % ihres Schadens ersetzt bekommen.

Das Urteil vom 23. August 2023 (Az. 6 O 161/22) ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein – Landgericht Lübeck

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ZEW-Studie zur steuerlichen FuE-Förderung in Chemie- und Pharmaindustrie

Eine neue ZEW-Studie zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung in der chemischen und pharmazeutischen Industrie zeigt, dass deren steuerliche Förderung ein Gewinn für die Innovationslandschaft in Deutschland ist.

ZEW, Pressemitteilung vom 02.11.2023

Forschungszulage ist Gewinn für den Innovationsstandort Deutschland

Die Forschungszulage, also die steuerliche Förderung von Forschung und Ent­wicklung (FuE), stößt in der Chemie- und Pharmabranche auf großes Interesse. Das zeigt eine gemeinsame Studie zur steuerlichen Forschungsförderung des ZEW Mannheim und des Centers für Wirtschaftspolitische Studien (CWS) der Universität Hannover im Auftrag des Verbandes der Chemischen Industrie (VCI). Ulrike Zimmer, VCI-Bereichsleiterin Wissenschaft, Technik und Umwelt, sagt: „Die Forschungszulage ist ein Gewinn für den Innovationsstandort Deutsch­land. Vom Wachstumschancengesetz erwarten wir uns weitere positive Effekte, die unserer Industrie Rückenwind geben.“

Fast 400 Antragsteller aus der chemisch-pharmazeutischen Industrie haben bis Ende März 2023 mehr als 1.300 Vorhaben zur FuE-Förderung eingereicht. Insgesamt entfielen 6,3 Prozent aller Anträge auf die Chemie- und die Pharmaindustrie. „Damit zählen diese beiden Branchen zusammen zu den Wirtschaftszweigen mit der höchsten Anzahl an Antragstellern: Bezogen auf die Gesamtwirtschaft liegen sie auf Platz vier“, erläutert Co-Autor Dr. Christian Rammer, stellver­tretender Leiter des ZEW-Forschungsbereichs Innovationsökonomik und Unternehmensdynamik. „Mehr Anträge für die steuerliche FuE-Förderung haben nur die Informationsdienstleistungen, der Maschinenbau und die Elektroindustrie gestellt.“

Von den Anträgen aus der chemisch-pharmazeutischen Industrie wurden 90 Prozent vollständig oder teilweise mit einem Fördervolumen von insgesamt 110 Millionen Euro bewilligt. „Dieser hohe Anteil unterscheidet die steuerliche FuE-Förderung deutlich von der Projektförderung, die in manchen Programmen Bewilligungsquoten von einem Viertel oder weniger aufweisen“, so Rammer. Ergänzend erläutert Zimmer: „Im Vergleich zur Projektförderung liegen die Stärken der Forschungszulage in der guten Planbarkeit und Techno­logieoffenheit. Davon können vor allem kleine und mittlere Unternehmen profitieren.“

Wachstumschancengesetz: Weitere positive Effekte zu erwarten

Die ZEW-Untersuchung zeigt auch, dass die geplante Ausweitung der Forschungszulage im neuen Wachstumschancengesetz besonders für KMU attraktiv sein wird. Durch das Gesetz soll die Forschungszulage auf zwölf Millionen Euro ausgeweitet, Sachkosten förderfähig und der Fördersatz für KMU auf 35 Prozent angehoben werden. Die Studie prognostiziert, dass davon vor allem mittelgroße Unternehmen mit 250 bis 999 Beschäftigten profitieren. Der Anteil der förderfähigen FuE-Aufwendungen bei diesen Firmen werde von 39 auf 64 Prozent steigen. Zimmer betont: „Mit dem Wachstumschancengesetz ist ein Erfolg versprechender Anfang gemacht. Es ist aber noch offen, wie die Ausweitung der Forschungszulage auf Sachkosten gestaltet wird. Eine pragmatische Umsetzung ist für unsere Unternehmen ein entscheidender Erfolgsfaktor.“

Interesse an Forschungszulage steigt

Das Interesse an der neuen FuE-Förderung hat zuletzt stetig zugenommen. Zwischen September 2022 und Ende März 2023 stieg die Nutzerzahl der Forschungszulage in der Chemiebranche um 30 Prozent (von 207 auf 269) und in der Pharmabranche um 40 Prozent (von 91 auf 127). Die meisten Antragsteller zur Forschungszulage sind KMU: In der Chemie-Industrie machen sie 64 Prozent der Antragsteller aus, in der Pharmabranche sogar 81 Prozent.

Hintergrundinformationen

2020 hat das Bundesfinanzministerium die neue steuerliche FuE-Förderung eingeführt. Diese Forschungszulage ergänzt die existierenden direkten Förder­möglichkeiten wie die Fachprogramme des Bundes oder das Rahmenpro­gramm für Forschung und technologische Entwicklung der Europäischen Union. Tritt das Wachstumschancengesetz, wie von der Bundesregierung ver­abschiedet, am 1. Januar 2024 in Kraft, so umfassen die förderfähigen FuE-Auf­wendungen neben den Personalaufwendungen künftig auch Sachkosten. Die extern vergebenen FuE-Aufträge an Auftragnehmer in der EU werden zu 70 statt bisher 60 Prozent gefördert. Der Fördersatz beträgt weiterhin 25 Prozent; KMU können dann jedoch eine Erhöhung um 10 Prozent beantragen. Die maximale Höhe der förderfähigen FuE-Aufwendungen liegt bei 12 statt bisher 4 Millionen Euro je Wirtschaftsjahr und Förderantrag.

Quelle: ZEW

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Freiwilligendienste: Deutliche Verbesserungen beschlossen

Mehr Taschengeld und bessere Teilzeitmöglichkeiten für alle, die einen Freiwilligendienst absolvieren. Das hat die Bundesregierung im Kabinett beschlossen. Damit soll der Freiwilligendienst noch attraktiver für junge Menschen werden.

Bundesregierung, Mitteilung vom 01.11.2023

Mehr Taschengeld und bessere Teilzeitmöglichkeiten für alle, die einen Freiwilligendienst absolvieren. Das hat die Bundesregierung im Kabinett beschlossen. Damit soll der Freiwilligendienst noch attraktiver für junge Menschen werden.

Gut 100.000 Menschen in Deutschland entscheiden sich jährlich für einen Freiwilligendienst. Mit ihrem Einsatz leisten die Freiwilligen einen wichtigen Beitrag für den Zusammenhalt in der Gesellschaft. Gleichzeitig nehmen sie auch selbst etwas mit. Sie können Erfahrungen sammeln und sich ausprobieren. Die Bundesregierung unterstützt dieses freiwillige Engagement und hat konkrete Verbesserungen beschlossen.

Teilzeit für alle möglich

Künftig sollen Teilzeitmöglichkeiten in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst auch für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres ohne Begründung möglich werden. Freiwillige unter 27 Jahren müssen damit keine persönlichen, gesundheitlichen oder familiären Gründe mehr nachweisen, um einen Teilzeit-Dienst leisten zu dürfen. Er wird für alle gleichermaßen geöffnet.

Die Bundesregierung unterstützt damit die Wünsche der Freiwilligen sowie der Einsatzstellen, Träger und Zentralstellen nach besseren Teilzeit-Regelungen. Menschen mit weniger Zeit und Ressourcen wird durch die auf den Weg gebrachten Regelungen das Engagement in einem Freiwilligendienst ermöglicht.

Mehr Taschengeld und Mobilitätszuschläge

Die Obergrenze für das Taschengeld – eine Art Aufwandsentschädigung für die Freiwilligen – soll angehoben werden, von 438 Euro auf 584 Euro monatlich. Sie ist dynamisch geregelt und passt sich dadurch jährlich an. Zusätzlich sollen Einsatzstellen Mobilitätszuschläge zahlen dürfen. Im Ergebnis können Freiwillige damit deutlich mehr Geld erhalten als bisher.

Viele junge Menschen sehen in einem Freiwilligendienst die Chance, sich nach der Schule beruflich zu orientieren. Dafür bietet der Bundesfreiwilligendienst, das Freiwillige Soziale oder das Freiwillige Ökologische Jahr viele Möglichkeiten.

Quelle: Bundesregierung

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Auftragsstornierungen im Wohnungsbau erreichen neuen Höchststand

Die Stornierungswelle im Wohnungsbau reißt lt. ifo Institut nicht ab. Im Oktober meldeten 22,2 % der Unternehmen gestrichene Projekte, im Vormonat waren es 21,4 %.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 06.11.2023

Die Stornierungswelle im Wohnungsbau reißt nicht ab. Im Oktober meldeten 22,2 % der Unternehmen gestrichene Projekte, im Vormonat waren es 21,4 %. „Es wird immer schlimmer, mehr und mehr Projekte scheitern am gestiegenen Zinsniveau und den teuren Baupreisen“, sagt Klaus Wohlrabe, Leiter der ifo Umfragen. „Das Neugeschäft im Wohnungsbau ist weiterhin sehr schwach, die Auftragsbestände der Firmen schmelzen ab.“

Bereits 48,7 % der Betriebe berichteten über Auftragsmangel, nach 46,6 % im September. Vor einem Jahr, im Oktober 2022, lag der Anteil noch bei 18,7 %. „Fast jeder zweite Betrieb im Wohnungsbau leidet mittlerweile unter Auftragsmangel und es werden jeden Monat mehr. Für einige wird die Situation bedrohlich, jedes zehnte Unternehmen meldete bereits Finanzierungsschwierigkeiten“, sagt Wohlrabe. „Der Ausblick für den Wohnungsbau bleibt finster, die Unternehmen stimmen sich auf harte Zeiten ein“, sagt Wohlrabe.

Die Erwartungen notierten bei außerordentlich schlechten -63,9 Punkten.

Quelle: ifo Institut

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Corona-Rettungsschirm: Ermittlung der Ausgleichszahlungen für Heilmittelerbringer

Die Ermittlung der Ausgleichszahlungen für Heilmittelerbringer im Rahmen des Corona-Rettungsschirms ist nicht zu beanstanden. So entschied das LSG Nordrhein-Westfalen (Az. L 10 KR 459/22 SodEG u. a.).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 02.11.2023 zum Urteil L 10 KR 459/22 SodEG u. a. vom 24.05.2023

Corona-Rettungsschirm: Die Ermittlung der Ausgleichszahlungen für Heilmittelerbringer ist nicht zu beanstanden.

Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) jüngst entschieden (Urteile vom 24.05.2023 – L 10 KR 459/22 SodEG und L 10 KR 657/22 SodEG – sowie Urteil vom 14.06.2023 – L 10 KR 487/22 SodEG).

In allen drei Fällen bewilligte die beklagte Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Heilmittelzulassung den Klägern – Physiotherapiepraxen aus Düsseldorf, Kerpen und Aachen – Ausgleichszahlungen aus dem sog. Corona-Rettungsschirm. In den ersten beiden Verfahren berechnete sie diese anhand der Abrechnungsdaten, die dem GKV-Spitzenverband für die betreffenden Praxen zum 4. Quartal 2019 vorlagen, im dritten Fall gewährte sie den in der Verordnung für im Zeitraum vom 01.01. bis zum 30.04.2020 zugelassene Leistungserbringer vorgesehenen Mindestbetrag von 4.500 Euro.

In den ersten beiden Verfahren haben sich die Kläger im Wesentlichen gegen die Berechnung der Ausgleichszahlung anhand allein der dem GKV-Spitzenverband zum 4. Quartal 2019 vorliegenden Abrechnungsdaten gewandt und hierzu geltend gemacht, die Daten des GKV-Spitzenverbandes seien unzutreffend und zudem dürfe nicht nur auf die Abrechnungsdaten für das 4. Quartal abgestellt werden. Im dritten entschiedenen Verfahren bemängelte die Heilmittelpraxis den ihr gewährten Mindestbetrag maßgeblich mit der Begründung, einer ihrer Gesellschafter habe die Praxis bereits zuvor allein betrieben; dessen Umsätze im 4. Quartal 2019 (im sechsstelligen Bereich) seien der Berechnung der Ausgleichszahlung zugrunde zu legen.

In allen Verfahren sind die Klagen vor den Sozialgerichten ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat diese Entscheidungen auf die Berufungen der Heilmittelpraxen hin nun bestätigt. Ein höherer Anspruch ergebe sich weder aus den eindeutigen Regelungen der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung (COVID-19-VSt-SchutzV) noch aus Verfassungsrecht. Der Verordnungsgeber habe im Frühstadium der Pandemie mit dem Corona-Rettungsschirm für Heilmittelpraxen das nicht zu beanstandende Ziel verfolgt, die Versorgungsstrukturen im Heilmittelbereich mit geringem Verwaltungsaufwand und zügig umzusetzenden Maßnahmen aufrechtzuerhalten. Hierbei habe ihm ein weiter rechtlicher Gestaltungsspielraum zugestanden, den er in zulässiger Weise genutzt habe.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

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Industriestrategie: Eine gute Standortpolitik ist die beste Industriepolitik

Die Industrie droht ihre Rolle als tragende Säule der deutschen Konjunktur zu verlieren. Das Bundeswirtschaftsministerium will mit seiner jüngst vorgestellten Industriestrategie gegensteuern. Doch um die Rahmenbedingungen tatsächlich zu verbessern, müssten nach einer aktuellen DIHK-Umfrage auch andere Bereiche der Politik mitziehen.

DIHK, Mitteilung vom 02.11.2023

In seiner kürzlich vorgestellten Industriestrategie bekräftigt Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck die Bedeutung der Industrie – vom industriellen Mittelstand bis zur Großindustrie. Das „Netzwerk Industrie“ als enger Verbund von Herstellern, Zulieferern und Dienstleistern prägt den Standort Deutschland und trägt maßgeblich zur gesamtwirtschaftlichen Entwicklung hierzulande bei.

Die aktuelle DIHK-Umfrage zeigt jedoch, dass die Industrie derzeit nicht mehr die tragende Säule der Konjunktur ist. Nicht nur die aktuelle Lageeinschätzung fällt bei den Industriebetrieben deutlich schlechter aus als in der Gesamtwirtschaft. Auch die in der Vorumfrage schon trüben Erwartungen für die nächsten zwölf Monate haben sich weiter verdüstert. Fehlende Impulse aus dem Inland, eine schleppende Weltkonjunktur, hohe Energie- und Rohstoffpreise, steigende Arbeitskosten, der Fachkräftemangel sowie eine überbordende Bürokratie machen der Branche enorm zu schaffen.

Entlastungen nötig – von A bis Z

Die Industriestrategie kommt zu einem Zeitpunkt, wo eine alarmierende konjunkturelle Entwicklung auf wachsende strukturelle Defizite am Standort Deutschland trifft. Sie formuliert einen klaren Auftrag und nimmt die Politik in die Pflicht, schnell zu handeln. Dabei ist nicht allein das Wirtschaftsministerium gefragt. Vielmehr ist der Schulterschluss mit anderen Bereichen der Politik Voraussetzung dafür, dass sich die Rahmenbedingungen hierzulande tatsächlich verbessern. Richtschnur dafür sollte die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe sein. Das bedeutet vor allem eine geringere Regelungsdichte für unternehmerische Entscheidungen: von A wie Abbau von Bürokratie und Regulierung über U wie Unternehmenssteuerreform bis Z wie Zuwanderung qualifizierter Fachkräfte. Gelingt es, die strukturellen Defizite zu verringern, kann dies auch konjunkturell einen neuen Aufschwung geben.

Ohne Energie keine Industrie!

Das Energieangebot ist zu gering, die Energiepreise sind für alle Betriebe zu hoch und für höchst energieintensive Unternehmen längst nicht mehr wettbewerbsfähig. Diese Probleme beschreibt die Strategie treffend, bleibt jedoch in puncto Lösungsvorschlägen hinter den Notwendigkeiten zurück. So sollte die Ausweitung des Energieangebots – vor allem im Bereich der erneuerbaren Energien – insbesondere durch Strom-Partnerschaften gelingen: Der Ausbau wird dabei über Investitionszuschüsse und eine Netzentgeltabsenkung für grüne Stromlieferverträge (PPA) beschleunigt. Mit einer entsprechenden Ergänzung im Wachstumschancengesetz, das aktuell beraten wird, ließe sich dies schnell in die Tat umsetzen. Eine Senkung der Stromsteuer und die Übernahme verbleibender Abgaben und Umlagen in den Bundeshaushalt würden zudem den Strom in der Breite der Wirtschaft bezahlbarer machen. Und damit die Versorgung mit Wasserstoff zu einer echten Alternative werden kann, brauchen die Betriebe rasch Klarheit über eine Importstrategie und den Infrastrukturausbau.

Ohne Weltmärkte keine Aufträge!

In der Industrie hängt hierzulande jeder zweite Arbeitsplatz direkt oder indirekt vom Exportgeschäft ab. Die deutschen Unternehmen leben vom globalen Handel. Deshalb sollte eine Industriestrategie neben dem deutschen und dem europäischen Binnenmarkt auch die Weltmärkte im Blick behalten. Dazu gehört als politische Aufgabe der Abschluss von Handelsabkommen mit wichtigen Partnern wie dem Mercosur, Indien und Indonesien sowie ein deutlicher Bürokratieabbau in der Außenwirtschaft. Das würde auch die Diversifizierung von Lieferketten erleichtern.

Quelle: DIHK

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Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen überhöhter Belastungsgrenze für Zuzahlungen zu Krankenkassenleistungen

Das BVerfG hat einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die sich gegen eine sozialgerichtliche Entscheidung über die Höhe der Belastungsgrenze für Zuzahlungen zu Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung richtet. Die Sache wird an das Sozialgericht zurückverwiesen (Az. 1 BvR 422/23).

BVerfG, Pressemitteilung vom 03.11.2023 zum Beschluss 1 BvR 422/23 vom 22.09.2023

Mit am 03.11.2023 veröffentlichten Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die sich gegen eine sozialgerichtliche Entscheidung über die Höhe der Belastungsgrenze für Zuzahlungen zu Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung richtet. Die Sache wird an das Sozialgericht zurückverwiesen.

Gesetzlich Krankenversicherte müssen zu bestimmten Krankenkassenleistungen Zuzahlungen erbringen. Diese Zuzahlungen sind begrenzt durch eine Belastungsgrenze von regelmäßig 2 % des jährlichen Bruttoeinkommens. Für Bezieher bestimmter Sozialleistungen wird die Belastungsgrenze nach der Regelbedarfsstufe 1 des SGB XII bestimmt, sodass ihnen geringere Zuzahlungen zugemutet werden. Die gesetzlich versicherte Beschwerdeführerin lebt in einem Pflegeheim. Mit Ausnahme eines Betrags von 143,92 Euro setzte sie ihre gesamte Altersrente für den Eigenanteil an den Heimkosten ein. Auf Antrag der Beschwerdeführerin setzte ihre Krankenkasse die Belastungsgrenze für Zuzahlungen von 132,04 Euro für das Jahr 2022 fest, wobei sie ihre, im Vergleich mit der Regelbedarfsstufe 1 höheren Renteneinkünfte heranzog. Die hiergegen von der Beschwerdeführerin erhobene Klage wies das Sozialgericht zurück. Zur Begründung führte es aus, § 62 Abs. 2 Satz 5 SGB V, wonach die Belastungsgrenze anhand der Regelbedarfsstufe 1 zu ermitteln ist, sei nicht anwendbar. Erforderlich wäre eine Kostenübernahme für Unterkunft und Verpflegung gemäß des 3. Kapitels des SGB XII. Dies sei nicht der Fall.

Der angegriffene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts verletzt Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot. Die Annahme des Sozialgerichts, eine Kostenübernahme für die Unterbringung in einem Heim im Sinne des § 62 Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 SGB V setze die Kostenübernahme für Unterkunft und Verpflegung voraus, die nach dem 3. Kapitel des SGB XII erfolge, entbehrt jeder nachvollziehbaren Grundlage.

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin lebt in einem Pflegeheim und bezieht eine Altersrente.

Mit Bescheid vom 7. Juli 2021 erklärte der Sozialhilfeträger, einen Teil der Heimkosten zu übernehmen, und setzte gleichzeitig einen von der Beschwerdeführerin unmittelbar an die Einrichtung zu zahlenden Eigenanteil fest. Von den Renteneinkünften brachte er eine monatliche Bekleidungspauschale in Höhe von 23,50 Euro und einen Barbetragsanspruch in Höhe von 120,42 Euro in Abzug. Das verbleibende Einkommen ergebe den monatlich zu zahlenden Eigenanteil.

Die Beschwerdeführerin beantragte daraufhin bei ihrer Krankenkasse eine Begrenzung ihrer Zuzahlungen. Diese setzte eine anhand der Renteneinkünfte der Beschwerdeführerin ermittelte Belastungsgrenze von 132,04 Euro für das Jahr 2022 fest. Die Belastungsgrenze sei nicht nach § 62 Abs. 2 Satz 5 SGB V auf Grundlage der Regelbedarfsstufe 1 zu ermitteln gewesen, da die Beschwerdeführerin ausschließlich Leistungen nach dem 7. Kapitel des SGB XII (Hilfe zur Pflege) erhalte. Den Widerspruch der Beschwerdeführerin wies die Krankenkasse zurück.

Die daraufhin erhobene Klage wies das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 22. Juni 2022 als unbegründet zurück. Die Ausnahme nach § 62 Abs. 2 Satz 5 SGB V greife nicht. Zwar beziehe die Beschwerdeführerin Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII. Jedoch handle es sich dabei um keine Kostenübernahme im Sinne der Ausnahmevorschrift des § 62 Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 SGB V. Zu fordern sei eine Kostenübernahme für Unterkunft und Verpflegung nach den Regeln der Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß des 3. Kapitels des SGB XII. Eine solche Leistungsgewährung liege bei der Beschwerdeführerin unstreitig nicht vor.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin unter anderem einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Die Verfassungsbeschwerde hat, soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot rügt, in der Sache Erfolg. Der angegriffene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts verletzt das Willkürverbot.

1.Die Annahme des Sozialgerichts, eine Kostenübernahme für die Unterbringung in einem Heim im Sinne des § 62 Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 SGB V setze die Kostenübernahme für Unterkunft und Verpflegung voraus, die nach dem 3. Kapitel des SGB XII erfolge (§§ 27 ff. SGB XII), entbehrt jeder nachvollziehbaren Grundlage. Eine Begründung dieser Annahme enthält die Entscheidung nicht. Es fehlt sowohl an einer Definition des Begriffs „Kosten der Unterbringung in einem Heim“ anhand der juristischen Auslegungsmethoden als auch an einer anschließenden Subsumtion.

Die Vorgaben von § 62 Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 SGB V ergeben sich unmittelbar aus Wortlaut und Systematik der Regelung. Nach dem Wortlaut der Regelung ist Tatbestandsvoraussetzung die Kostentragung der Unterbringung des Versicherten in einem Heim oder einer anderen Einrichtung durch den Sozialhilfeträger. Der Wortlaut der Vorschrift bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass zur Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen darüber hinaus erforderlich ist, dass der Sozialhilfeträger Leistungen für Unterkunft und Verpflegung nach dem 3. Kapitel des SGB XII gewährt.

Die Regelung des § 62 Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 SGB V nur dann anzuwenden, wenn die im Heim untergebrachten Versicherten auch Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII bezögen, hätte zur Folge, dass der Regelung keine eigenständige Bedeutung zukommen würde. Denn ein Versicherter, der Hilfen zum Lebensunterhalt nach §§ 27 ff. SGB XII erhält, wird bereits von § 62 Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 SGB V erfasst. Nach der Gesetzessystematik stellt sich § 62 Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 SGB V vielmehr als Sonderregelung für Versicherte dar, die nicht von Nr. 1 der Regelung erfasst werden, weil sie keine Leistungen nach dem 3. und 4. Kapitel des SGB XII beziehen, gleichwohl jedoch wegen der Heimunterbringung bedürftig sind und deshalb Anspruch auf Leistungen des Sozialhilfeträgers wie Hilfe zur Pflege haben.

Die vom Sozialgericht vorgenommene – nicht weiter begründete – Einengung der Tatbestandsvoraussetzungen widerspricht auch offensichtlich der gesetzgeberischen Konzeption, neben der Personengruppe der Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII einen eigenständigen Ausnahmetatbestand für die gleichfalls einkommensschwache Personengruppe der Bewohner insbesondere von Alten- und Pflegeheimen zu schaffen.

2.Die angegriffene Entscheidung ist unter Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich, da jedwede Erwägungen zu Wortlaut, Systematik und Telos unterblieben sind, obwohl sowohl der Sachverhalt als auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin hierzu zwingenden Anlass boten. Das Ergebnis in der angegriffenen Entscheidung beruht auch auf der Art. 3 Abs. 1 GG verletzenden Auslegung. Es ist keine mit herkömmlichen Auslegungsmethoden erzielbare Auslegung denkbar, die zu dem in der angegriffenen Entscheidung gefundenen Ergebnis kommt.

Quelle: BVerfG

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Kein Grundsteuererlass für nur teilweise ausgelastetes Tenniszentrum

Die Betreiberin eines Tenniszentrums hat keinen Anspruch auf einen (teilweisen) Erlass der Grundsteuer im Veranlagungszeitraum 2015 und 2016. Dies entschied das VG Koblenz (Az. 5 K 350/23).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 02.11.2023 zum Urteil 5 K 350/23 vom 17.10.2023

Die Betreiberin eines Tenniszentrums hat keinen Anspruch auf einen (teilweisen) Erlass der Grundsteuer im Veranlagungszeitraum 2015 und 2016. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Weil ihr Tenniszentrum im maßgeblichen Zeitraum nur teilweise wirtschaftlich ausgelastet war, beantragte die Klägerin den Erlass der Grundsteuer. Dies lehnte die beklagte Stadt ab. Hiergegen wandte sich die Klägerin zunächst erfolglos mittels Widerspruch und sodann mit ihrer Klage. Sie habe seit 2010 einen Immobilienmakler mit der Vermietung des Objekts beauftragt und ihre beiden Sporthallen mittels Flyern und regionalen Zeitungsannoncen sowie auf ihrer Homepage und auf Facebook beworben. Dabei habe sie ein Konzept erwogen, das die Vermietung einer der beiden Hallen zur Nutzung als Lager- und Produktionsflächen, als Lebensmittelmarkt, als Fitnesscenter oder für Veranstaltungen vorgesehen habe.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Es ließen sich im Erlasszeitraum 2015 und 2016 keine hinreichenden Anstrengungen der Klägerin feststellen, das Tenniszentrum einer Vermietung zuzuführen, so die Koblenzer Richter nach Durchführung einer Beweisaufnahme. Die Klägerin habe bereits nicht belegt, mit welchem konkreten Vermittlungsauftrag sie den Makler beauftragt und welche Vermittlungstätigkeiten dieser im Einzelnen wahrgenommen habe. Unklar bleibe zudem, mit welchem Inhalt sie die Hallen in Lokalzeitungen und in anderen Printmedien beworben habe. Auch die vernommene Zeugin habe keine konkreten Angaben zu den Vermietungsbemühungen der Klägerin machen können. Abgesehen davon, habe die Klägerin das Tenniszentrum nicht in den einschlägigen Suchportalen im Internet angeboten, was sich jedoch gerade bei gewerblich genutzten Immobilien und bei dem von der Klägerin verfolgten Nutzungskonzept aufdränge, um einen überregionalen Interessentenkreis zu erreichen. Dagegen genüge die Bewerbung des Zentrums auf der eigenen Homepage und der eigenen Facebook-Seite wegen deren geringeren Reichweite nicht.

Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: VG Koblenz

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Quick-Commerce: Starkes Wachstum, hohe Verluste

Kaum bestellt, schon geliefert. Damit werben Online-Lieferdienste für Lebensmittel. Doch die Auswertung von öffentlich zugänglichen Unternehmensdaten zeigt: Das Geschäftsmodell „Quick-Commerce“ ist bislang wackelig. Das ergibt eine neue Studie des Instituts für Mitbestimmung und Unternehmensführung (I.M.U.) der Hans-Böckler-Stiftung.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 31.10.2023

Kaum bestellt, schon geliefert. Damit werben Online-Lieferdienste für Lebensmittel. Doch die Auswertung von öffentlich zugänglichen Unternehmensdaten zeigt: Das Geschäftsmodell „Quick-Commerce“ ist bislang wackelig. Das ergibt eine neue Studie des Instituts für Mitbestimmung und Unternehmensführung (I.M.U.) der Hans-Böckler-Stiftung. Wie sind die Perspektiven, auch aus Sicht der dort Arbeitenden, die oft keine guten Arbeitsbedingungen haben? Die Forschenden sehen darin Stoff für eine breite gesellschaftliche Debatte.

Kein Brot mehr da, keine Butter, keine Wurst? Und nach Feierabend keine Lust, noch zum Supermarkt zu fahren? Blitzlieferdienste versprechen Abhilfe. Sie liefern Lebensmittel innerhalb weniger Minuten oder fertige Gerichte aus dem Restaurant. Bestellt wird online. Das ist bequem für die Nutzerinnen und Nutzer, meist Single-Haushalte, Berufstätige und andere Stadtbewohner*innen, die kleinere Notkäufe tätigen. Doch wie nachhaltig wirtschaften die Lieferdienste? Mit dieser Frage beschäftigt sich die Studie von Navid Armeli, Dr. Sebastian Campagna und Alexander Sekanina vom I.M.U. zusammen mit dem Experten für Bilanzanalyse Dr. Markus Sendel-Müller.

Die Forscher haben die wirtschaftliche Situation von fünf Lebensmittellieferdiensten anhand von Kennzahlen aus den Jahresabschlüssen über einen Zeitraum von sechs Jahren untersucht. Unter Berücksichtigung der Ertragslage, der Liquidität und der Finanzierung haben sie beleuchtet, ob die Geschäftsmodelle dauerhaft wirtschaftlich betrieben werden können. Zu den untersuchten Unternehmen zählen Just eat Takeaway, Delivery Hero, Hello Fresh, JD.com und Meituan Maicai. Andere Anbieter wie Getir oder Flink konnten nicht einbezogen werden. Diese Unternehmen veröffentlichten Finanzdaten nicht regelmäßig, da sie anders als börsennotierte Firmen nicht unter die Berichtspflichten des Kapitalmarkts fallen.

Blitzlieferdienste gehören zur Branche des Quick-Commerce (oder: Q-Commerce) und sind Teil der sogenannten Plattformökonomie. Sie bieten eine digitale Plattform, die Angebot und Nachfrage zusammenbringt. Für Verbraucher*innen ist es heute selbstverständlich, Produkte online zu bestellen, Apps zur Auswahl zu nutzen und sich Lebensmittel und Fertiggerichte liefern zu lassen. Im Gegensatz zu konventionellen Lebensmittelhändlern verfügen die Schnelllieferdienste nicht über Verkaufsflächen, sondern über kleine Lager, die sie an strategisch günstigen Standorten in Ballungsräumen anmieten. Entsprechend klein ist das Warensortiment, insbesondere im Vergleich zum stationären Lebensmittelhandel. Die Waren werden von sogenannten Ridern, die meist mit Fahrrad oder Motorroller unterwegs sind, bis an die Haustür geliefert.

Neben Festangestellten arbeiten Rider häufig als (Schein-)Selbstständige für die Plattformen, was ihnen zwar Flexibilität bietet, aber hinsichtlich ihrer sozialen Absicherung problematisch ist. Für ihre Tätigkeit benötigen sie keine klassische Berufsausbildung. Dies erklärt, warum viele trotz geringer Bezahlung und schlechter Absicherung bereit sind, diesen Job zu machen, und warum sie es schwer haben, bessere Bedingungen durchzusetzen. „Maßgeblich für die Arbeitsbedingungen in der Plattformökonomie ist der wirtschaftliche Erfolg der einzelnen Unternehmen. Lediglich ertrags- und liquiditätsstarke Unternehmen können ihren Mitarbeitenden langfristig eine wirtschaftliche Perspektive bieten“, schreiben die Forscher. „Unsere Analyse zeigt jedoch, dass in den untersuchten Unternehmen die beschriebenen Erfolgsperspektiven bis dato fehlen oder zumindest als gering einzustufen sind.“

Risikokapital finanzierte das Wachstum

Die Branche ist zwar in den letzten Jahren stark gewachsen. Dieses Wachstum sei jedoch zu einem erheblichen Teil durch Risikokapitalgeber finanziert und nicht in Profite umgemünzt worden, so die Forscher. Insofern sei davon auszugehen, dass ein Großteil der Unternehmen ihre Dienstleistungen unterhalb des Deckungsbeitrages anbietet, was dauerhaft zu einem ruinösen Wettbewerb führt. Die I.M.U.-Analyse zeigt, dass die Lieferdienste bei keiner der untersuchten Rentabilitätskennziffern mit einer Vergleichsgruppe etablierter und börsennotierter Unternehmen aus dem Bereich Handel, Konsum und Nahrungsmittel mithalten können. Lediglich in den Corona-Jahren hat sich ihr Rückstand – zum Beispiel beim Gewinn vor Steuern und Zinsen – vorübergehend verringert, danach sind sie aber wieder deutlich hinter die Vergleichsgruppe zurückgefallen. Diese Entwicklung deute auf einen Corona-bedingten „Strohfeuereffekt“ hin, schreiben Armeli, Campagna, Sekanina und Sendel-Müller. Das hätten auch die Kapitalgeber erkannt. Sie seien seit 2022 bei der Bereitstellung von Risikokapital zurückhaltender geworden, was den Druck auf die Branche, die Profitabilität zu steigern, weiter erhöhe.

Ein Beispiel für die Entwicklung von 2017 bis 2022 ist das Unternehmen Delivery Hero mit Sitz in Berlin. Die anfänglich geringen Umsätze bei gleichzeitigen Verlusten sind für ein Start-up zunächst zu erwarten. Insbesondere in der Zeit der Corona-Pandemie stiegen die Umsätze des Lieferdienstes rasant an, was jedoch bis Ende 2022 nicht zu einer Verringerung der Verluste führte. Im Gegenteil: Mit steigendem Umsatz wuchsen auch die roten Zahlen. Erst im ersten Halbjahr 2023 reduzierte sich der Verlust deutlich – allerdings lag das Minus immer noch bei 832 Millionen Euro. Ein typisches Phänomen schnell wachsender Unternehmen, bei denen zunächst nur der Umsatz zählt, während Gewinnmargen und Kosten weniger Beachtung finden. Es sei davon auszugehen, dass bei Unternehmen wie Gorillas, Flink, Delivery Hero und anderen der durchschnittliche Warenkorbwert pro Bestellung zwischen 15 und 25 Euro liegt, heißt es in der Studie. Ein positiver Deckungsbeitrag sei nach Einschätzung von Fachleuten jedoch erst ab etwa 30 Euro möglich. Bisher sei es keinem Anbieter gelungen, mit dem operativen Geschäft Gewinne zu erwirtschaften.

Nur wenige werden überleben

Eine Konsolidierung des Marktes scheint unausweichlich und ist bereits im Gange. So wurde der deutsche Branchenprimus Gorillas nur rund zwei Jahre nach seiner Gründung bereits vom türkischen Wettbewerber Getir übernommen. Zeitweise stand im Raum, dass Getir auch Flink übernehmen könnte. Statt dessen baute das Handelsunternehmen Rewe seine Beteiligung an Flink aus. Mittlerweile schrumpfe die Deutschlandpräsenz Getirs massiv. Es sei zu erwarten, dass nur wenige der heutigen Anbieter überleben werden, so die Forscher. Der Markt werde sich voraussichtlich auf ein bis zwei große Unternehmen und einige Nischenanbieter konzentrieren. Zudem sei ein weiterer Trend zu beobachten: Anbieter wie Knuspr und Picnic investierten massiv in Automatisierung, um mittelfristig die Kosten zu senken. In Zukunft könnten Bestellungen vollautomatisch zusammengestellt und zu den Lieferfahrzeugen gebracht werden.

Ein Problem ist und bleibt vorerst, die Auslieferung der Waren zu den Endkund*innen, die „letzte Meile“, unter den gegebenen Bedingungen kostendeckend zu gestalten. Schlechte Aussichten also für die Beschäftigten. Sie müssen damit rechnen, dass Niedriglöhne ein wesentlicher Bestandteil der bisherigen Geschäftsmodelle in der Branche bleiben.

Die Ergebnisse der Studie verdeutlichten, „wie wichtig eine flächendeckende Debatte über die Situation und Perspektive der Beschäftigten in neuen Geschäftsmodellen ist. Eine erfolgreiche Transformation benötigt sowohl ideelle als auch materielle Teilhabe der Beschäftigten“, schreiben die Forscher. „Dafür braucht es ertragsstarke Unternehmen und eine sozialpartnerschaftliche Zusammenarbeit. Nicht jedes digitalisierte Geschäftsmodell wird diesem Standard gerecht werden können.“

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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