BFH: Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen

Gegen die Höhe des Säumniszuschlags nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO bestehen auch für Zeiträume nach dem 31.12.2018 keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Des Weiteren entschied der BFH, dass Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit nach dem Geschäftsverteilungsplan zwischen den Spruchkörpern desselben Gerichts durch das Präsidium zu entscheiden sind (Az. X B 52/23 (AdV)).

BFH, Beschluss X B 52/23 (AdV) vom 13.09.2023

Zuständigkeit des Präsidiums bei Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit nach dem Geschäftsverteilungsplan

Leitsatz

  1. Gegen die Höhe des Säumniszuschlags nach § 240 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung bestehen auch für Zeiträume nach dem 31.12.2018 keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
  2. Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit nach dem Geschäftsverteilungsplan zwischen den Spruchkörpern desselben Gerichts sind durch das Präsidium zu entscheiden (Anschluss an Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 05.10.1999 – X ARZ 247/99, Neue Juristische Wochenschrift 2000, 90).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Finanzgerichts München vom 28.03.2023 – 1 V 72/23 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Gründe

I.

1

Auf Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) erließ der Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) am 25.10.2022 einen Abrechnungsbescheid über Säumniszuschläge zur Einkommensteuer und zum Solidaritätszuschlag 2020 sowie zum vierten Quartal 2021 in Höhe von insgesamt 2.482 €. Dem war eine Steuerfestsetzung vorausgegangen, die zu Nachzahlungen geführt hatte. Gegen den Abrechnungsbescheid legte der Antragsteller Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV). Zur Begründung machte er geltend, zur Frage der Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen nach dem 31.12.2018 seien beim Bundesfinanzhof (BFH) mehrere Revisionsverfahren anhängig. Das FA stellte daraufhin das Einspruchsverfahren ruhend, lehnte allerdings den Antrag auf AdV mit Bescheid vom 04.01.2023 ab.

2

Der Antragsteller hat daraufhin beim Finanzgericht (FG) AdV des angefochtenen Abrechnungsbescheids beantragt. Das FG hat dies mit Beschluss vom 28.03.2023 ebenfalls abgelehnt. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, die vom FG zugelassen worden ist.

II.

3

Der beschließende Senat ist für das vorliegende Verfahren sachlich zuständig. Dies hat das Präsidium des BFH in seiner Sitzung vom 11.07.2023 beschlossen (zur Zuständigkeit des Präsidiums nach § 21e des Gerichtsverfassungsgesetzes —GVG— s. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 05.10.1999 – X ARZ 247/99, Neue Juristische Wochenschrift 2000, 80, unter II.; Zöller/Lückemann, ZPO, 34. Aufl., § 21e GVG Rz 38). Die Sonderregelung einer Zuständigkeit für Streitsachen über Abrechnungsbescheide gemäß III.4. Buchst. a der Ergänzenden Regelungen zu Teil A. des Geschäftsverteilungsplans des BFH für das Jahr 2023 erfasst nicht nur die dort ausdrücklich erwähnte „Einkommensteuer“, sondern ebenso die hierzu gehörenden steuerlichen Nebenleistungen (im Streitfall: Säumniszuschläge).

III.

4

Die Beschwerde ist nach § 128 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässig, jedoch unbegründet.

5

1. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO ist die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes regelmäßig ganz oder teilweise auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsaktes bestehen.

6

a) Ernstliche Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheids neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken. Es ist nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen. Ernstliche Zweifel können auch verfassungsrechtliche Zweifel hinsichtlich einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm sein (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 26.09.2022 – XI B 9/22 (AdV), BFHE 276, 467, Rz 16 und vom 23.05.2022 – V B 4/22 (AdV), BFHE 276, 535, Rz 28, jeweils m.w.N.).

7

b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bestehen im Streitfall keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abrechnungsbescheids. Der beschließende Senat geht von der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe des Säumniszuschlags aus.

8

aa) Gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) ist, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag.

9

bb) Diese Regelung verstößt nach der hier gebotenen summarischen Prüfung weder gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes —GG—) noch gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).

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(1) Der VII. Senat des BFH hat mit Urteilen vom 23.08.2022 – VII R 21/21 (BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304, Rz 38 ff.) und vom 15.11.2022 – VII R 55/20 (BFHE 278, 403, BStBl II 2023, 621, Rz 19 ff.) entschieden, dass auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau gegen die in § 240 Abs. 1 Satz 1 AO festgelegte Höhe des Säumniszuschlags keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

11

Insbesondere lassen sich den genannten Urteilen zufolge weder die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 08.07.2021 – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 (BGBl I 2021, 4303) herausgearbeiteten Grundsätze, nach denen die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen nach §§ 233a, 238 AO in Höhe von 0,5 % pro Monat für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, auf den Säumniszuschlag übertragen, noch verstößt die Höhe des Säumniszuschlags gegen das Übermaßverbot und verletzt daher auch nicht das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG.

12

(2) Der beschließende Senat folgt dieser Rechtsprechung und nimmt wegen der Einzelheiten darauf Bezug. Zwar betreffen die genannten Entscheidungen des VII. Senats Zeiträume vor dem 01.01.2019. Die tragenden Gründe der vom VII. Senat vorgenommenen —eigenständigen— verfassungsrechtlichen Prüfung gelten aber gleichermaßen für Zeiträume nach dem 31.12.2018.

13

Die genannten Entscheidungen des VII. Senats sind am 09.02.2023 (BFH-Urteil vom 23.08.2022 – VII R 21/21, BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304) und am 30.03.2023 (BFH-Urteil vom 15.11.2022 – VII R 55/20, BFHE 278, 403, BStBl II 2023, 621) veröffentlicht worden. Die vom III., V. und VIII. Senat im AdV-Verfahren geäußerten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge (BFH-Beschlüsse vom 23.05.2022 – V B 4/22 (AdV), BFHE 276, 535; vom 11.11.2022 – VIII B 64/22 (AdV), BFHE 278, 36 und vom 28.12.2022 – III B 48/22 (AdV), BFH/NV 2023, 970) sind nach Auffassung des beschließenden Senats durch die —im Hauptsacheverfahren ergangenen— Entscheidungen des VII. Senats überholt.

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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Antrag auf Terminaufhebung trotz Möglichkeit der Video-Zuschaltung

Der BFH konnte trotz des Ausbleibens der Klägerin in einem Streitfall zur Erbschaftsteuer mündlich verhandeln. Der Antrag auf Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung wurde abgelehnt (Az. II R 4/21).

BFH, Urteil II R 4/21 vom 26.07.2023

Leitsatz

Die Aufhebung eines Termins zur mündlichen Verhandlung wegen kurzfristigen Ausfalls eines geplanten Flugs ist jedenfalls dann nicht geboten, wenn der Prozessbevollmächtigte weder darlegt noch glaubhaft macht, dass er kein alternatives Verkehrsmittel nutzen konnte, und es ihm zudem möglich gewesen wäre, an der mündlichen Verhandlung durch Video-Zuschaltung teilzunehmen.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen für die Überlassung von Ferienimmobilien zur Weiterüberlassung an Reisende

Wie der BFH entschieden hat, können Aufwendungen, die ein Ferienimmobilienanbieter tätigt, damit ihm die Eigentümer von Ferienimmobilien diese zur Vermietung an Reisende überlassen, als Mieten zu qualifizieren sein und zu einer gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung zum Gewinn führen (Az. III R 59/20).

BFH, Pressemitteilung Nr. 41/23 vom 26.10.2023 zum Urteil III R 59/20 vom 17.08.2023

Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 17.08.2023 – III R 59/20 – entschieden hat, können Aufwendungen, die ein Ferienimmobilienanbieter tätigt, damit ihm die Eigentümer von Ferienimmobilien diese zur Vermietung an Reisende überlassen, als Mieten zu qualifizieren sein und zu einer gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung zum Gewinn führen.

Die Klägerin, eine Verwaltungs- und Beteiligungs-Gesellschaft mbH, war im Streitjahr 2010 zu 100 % an einer Firma (X) beteiligt, die Reisenden Ferienimmobilien über Kataloge, eine Internet-Plattform und über Vermittler, wie zum Beispiel Reisebüros, anbot. Zudem war die Klägerin Organträgerin der X, weshalb ihr das Ergebnis der Organgesellschaft steuerlich zugerechnet wurde. Mit seinen Reisekunden schloss X in eigenem Namen und für eigene Rechnung Ferienhaus- bzw. Ferienwohnungsverträge zu einem Gesamtpreis ab, in welchem der an den jeweiligen Eigentümer der Immobile zu zahlende Preis und ein Aufschlag (Marge) für X enthalten war. Das Finanzamt kam nach einer Außenprüfung zu dem Ergebnis, dass es sich bei den von X an die Eigentümer der Objekte gezahlten Entgelten um Mieten gehandelt habe, die dem Gewinn aus Gewerbebetrieb nach § 8 Nr. 1 Buchst. e des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) hinzuzurechnen seien. Das Finanzgericht wies die dagegen gerichtete Klage zurück.

Der BFH hielt die Revision der Klägerin für unbegründet. Nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG wird dem Gewinn aus Gewerbebetrieb u. a. ein Viertel aus der Hälfte der Mietzinsen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, hinzugerechnet. Der Nutzungsvertrag muss daher seinem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach ein Mietverhältnis im Sinne des bürgerlichen Rechts sein. Dies war im Streitfall gegeben, da die Hauptleistungspflicht der Eigentümer in der Gebrauchsüberlassung der Ferienimmobilien und die Hauptleistungspflicht der X in der Zahlung eines Mietzinses bestand. Zwar kann ein Ferienimmobilienanbieter auch bloß als Vermittler zwischen den Eigentümern und den Reisenden tätig werden. X war jedoch keine Vermittlerin, da sie eine Vielzahl von Objekten im eigenen Namen anbot, ohne auf den jeweiligen Eigentümer des Ferienobjekts hinzuweisen. Zudem hatte die X gegen die Ferienimmobilienanbieter keine Provisionsansprüche, sondern musste umgekehrt den Eigentümern Entgelte für die Überlassung der Objekte bezahlen.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Berechnung des Grundlohns bei steuerfreien Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit

Der BFH nahm Stellung dazu, ob Beiträge des Arbeitgebers (Entgeltumwandlung) an eine Unterstützungskasse, die den Arbeitnehmern keinen Rechtsanspruch auf Versorgung gegen die Versorgungseinrichtung einräumt, mangels Zuflusses nicht in die Berechnung des Grundlohns gemäß § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG mit einzubeziehen sind (Az. VI R 11/21).

BFH, Urteil VI R 11/21 vom 10.08.2023

Leitsatz

  1. Der für die Bemessung der Steuerfreiheit von Zuschlägen zur Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit maßgebende Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum arbeitsvertraglich zusteht.
  2. Ob und in welchem Umfang der Grundlohn dem Arbeitnehmer tatsächlich zufließt, ist für die Bemessung der Steuerfreiheit der Zuschläge daher ohne Belang.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Abbildungen von Zigarettenpackungen auf Ausgabeautomaten müssen gesundheitsbezogene Warnhinweise zeigen

Der BGH entschied, dass Abbildungen von Zigarettenpackungen auf den Auswahltasten von Warenausgabeautomaten an Supermarktkassen die gesetzlich vorgeschriebenen gesundheitsbezogenen Warnhinweise zeigen müssen (Az. I ZR 176/19).

BGH, Pressemitteilung vom 26.10.2023 zum Urteil I ZR 176/19 vom 26.10.2023

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Abbildungen von Zigarettenpackungen auf den Auswahltasten von Warenausgabeautomaten an Supermarktkassen die gesetzlich vorgeschriebenen gesundheitsbezogenen Warnhinweise zeigen müssen.

Sachverhalt

Der Kläger ist ein eingetragener Verbraucherverein. Der Beklagte betreibt in München zwei Supermärkte. An deren Kassen werden Zigarettenpackungen in Warenausgabeautomaten zum Kauf bereitgehalten. Die Zigarettenpackungen sind mit den vorgeschriebenen gesundheitsbezogenen Warnhinweisen versehen. Kunden, die eine Zigarettenpackung erwerben wollen, müssen durch Drücken einer am Warenausgabeautomaten befindlichen Taste die Zigarettenmarke auswählen. Die für den Kunden zuvor nicht sichtbare Zigarettenpackung wird dann von einer Ausgabevorrichtung auf das Kassenband befördert und von dem Kunden an der Kasse bezahlt, falls er sich nicht anders entscheidet und von einem Kauf der Zigaretten absieht. Die Auswahltasten des Zigarettenautomaten sind mit Abbildungen versehen, die zwar keine naturgetreuen Zigarettenpackungen zeigen, aber hinsichtlich Markenlogo, Proportion, Farbgebung und Dimensionierung wie Zigarettenpackungen gestaltet sind. Diese Abbildungen zeigen keine gesundheitsbezogenen Warnhinweise.

Bisheriger Prozessverlauf

Der Kläger hat den Beklagten wegen Verstoßes gegen die Tabakerzeugnisverordnung auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 25. Juni 2020 (GRUR 2020, 1002) ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union vier Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2014/40/EU (Tabakerzeugnisrichtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt (siehe Pressemitteilung Nr. 81/2020 vom 25. Juni 2020). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Fragen mit Beschluss vom 9. Dezember 2021 (C-370/20, GRUR 2022, 93) nur teilweise beantwortet. Da es für die Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch auf die Antworten zu den übrigen Fragen ankam, hat der Bundesgerichtshof das Verfahren mit Beschluss vom 24. Februar 2022 (GRUR 2022, 993) erneut dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt. Dieser hat die weiteren Fragen mit Urteil vom 9. März 2023 (C-356/22, GRUR 2023, 501) beantwortet.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat die Abweisung des vorrangig verfolgten Hauptantrags bestätigt, mit dem der Kläger der Beklagten verbieten lassen wollte, Zigaretten in Ausgabeautomaten zum Verkauf anzubieten, wenn dadurch die gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf den Packungen verdeckt werden. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 TabakerzV bestimmt, dass gesundheitsbezogene Warnhinweise auf Zigarettenpackungen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht verdeckt werden dürfen. Diese Vorschrift setzt Art. 8 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2014/40/EU ins deutsche Recht um und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Aus der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt sich, dass Zigaretten zwar schon mit ihrem Anbieten über Ausgabeautomaten und nicht erst mit dem Abschluss eines Kaufvertrags in den Verkehr gebracht werden. Allerdings sind gesundheitsbezogene Warnhinweise auf Zigarettenpackungen nicht im Sinne dieser Vorschriften verdeckt, wenn die Zigarettenpackungen in Ausgabeautomaten vorrätig gehalten werden und deshalb von außen überhaupt nicht sichtbar sind. Kann der Verbraucher – wie im Streitfall – die im Automaten eingeschlossene Packung von außen überhaupt nicht sehen, wird er keinen Kaufimpuls verspüren, dem durch die gesundheitsbezogenen Warnhinweise entgegengewirkt werden soll.

Die Revision des Klägers hat allerdings Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung des Hilfsantrags wendet, der auf das Verbot der Verwendung von Abbildungen von Zigarettenverpackungen ohne gesundheitsbezogene Warnhinweise auf den Auswahltasten des Automaten gerichtet ist. Insoweit hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und den Beklagten zur Unterlassung verurteilt. Gemäß § 11 Abs. 2 TabakerzV müssen Abbildungen von Packungen, die für an Verbraucher gerichtete Werbemaßnahmen in der Europäischen Union bestimmt sind, den Anforderungen der Tabakerzeugnisverordnung zur Verpackung und zu Warnhinweisen genügen. Diese Vorschrift setzt Art. 8 Abs. 8 der Richtlinie 2014/40/EU ins deutsche Recht um und ist deshalb gleichfalls richtlinienkonform auszulegen. Nach der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen liegt eine Abbildung im Sinne dieser Vorschriften nicht nur bei einer naturgetreuen Abbildung einer Zigarettenpackung vor, sondern bereits dann, wenn die Abbildung – wie im Streitfall – an eine Zigarettenpackung erinnert. Von einer solchen Abbildung geht ein vergleichbarer Kaufimpuls aus. Sie muss daher ebenfalls einen gesundheitsbezogenen Warnhinweis aufweisen.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 2 TabakerzV

(1) Für die Gestaltung und Anbringung der gesundheitsbezogenen Warnhinweise nach den §§ 12 bis 17 auf Packungen und Außenverpackungen von Tabakerzeugnissen gelten folgende allgemeine Anforderungen: Die gesundheitsbezogenen Warnhinweise …

4. dürfen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens, einschließlich des Anbietens zum Verkauf, nicht teilweise oder vollständig verdeckt oder getrennt werden; …

(2) Abbildungen von Packungen und Außenverpackungen, die für an Verbraucher gerichtete Werbemaßnahmen in der Europäischen Union bestimmt sind, müssen den Anforderungen dieses Unterabschnitts genügen.

Art. 8 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 8 der Richtlinie 2014/40/EU

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf einer Packung und der Außenverpackung unablösbar aufgedruckt, unverwischbar und vollständig sichtbar sind und dass sie, wenn die Tabakerzeugnisse in Verkehr gebracht werden, nicht teilweise oder vollständig durch Steuerzeichen, Preisaufkleber, Sicherheitsmerkmale, Hüllen, Taschen, Schachteln oder sonstige Gegenstände verdeckt oder getrennt werden. …

(8) Bilder von Packungen und Außenverpackungen, die für Verbraucher in der Union bestimmt sind, müssen den Bestimmungen dieses Kapitels genügen.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Bei der Werbung für Waren in Pfandbehältern ist der Pfandbetrag gesondert anzugeben

Der BGH entschied, dass bei der Werbung für Waren in Pfandbehältern der Pfandbetrag gesondert anzugeben ist (Az. I ZR 135/20).

BGH, Pressemitteilung vom 26.10.2023 zum Urteil I ZR 135/20 vom 26.10.2023

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass bei der Werbung für Waren in Pfandbehältern der Pfandbetrag gesondert anzugeben ist.

Sachverhalt

Der Kläger ist ein Verein, der im Interesse seiner Mitglieder die Einhaltung des Wettbewerbsrechts überwacht. Die Beklagte vertreibt Lebensmittel. In einem Faltblatt bewarb sie unter anderem Getränke in Pfandflaschen und Joghurt in Pfandgläsern. Der Pfandbetrag war in die angegebenen Preise nicht einberechnet, sondern mit dem Zusatz „zzgl. … € Pfand“ ausgewiesen. Der Kläger sieht darin einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 29. Juli 2021 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union insbesondere eine Frage zur Auslegung die Richtlinie 98/6/EG (Preisangabenrichtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt (vgl. Pressemitteilung Nr. 148/21 vom 29. Juli 2021). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Frage mit Urteil vom 29. Juni 2023 (Rs. C-543/21) beantwortet.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Pfandbetrag gesondert auszuweisen ist. Wer – wie die Beklagte – als Anbieter von Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat zwar nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV a. F. (§ 3 Abs. 1, § 2 Nr. 3 PAngV n. F.) den Gesamtpreis anzugeben. Der Gesamtpreis schließt aber nicht den Pfandbetrag ein, der beim Kauf von Waren in Pfandbehältern zu entrichten ist. Die Preisangabenverordnung setzt die Preisangabenrichtlinie ins deutsche Recht um und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Der dem Begriff des Gesamtpreises entsprechende Begriff des Verkaufspreises in Art. 2 Buchst. a der Preisangabenrichtlinie enthält nach der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht den Pfandbetrag. Dieser ist daher neben dem Verkaufspreis bzw. dem Gesamtpreis anzugeben. Die entsprechende Regelung in § 1 Abs. 4 PAngV a. F. (§ 7 Satz 1 PAngV n. F.) stellt dies in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht ausdrücklich klar. Die gesonderte Angabe von Verkaufspreis und Pfandbetrag ermöglicht es Verbraucherinnen und Verbrauchern, die Preise von Waren besser zu beurteilen und leichter miteinander zu vergleichen.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 PAngV a. F.

(1) Wer Verbrauchern gemäß § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise). …

(4) Wird außer dem Entgelt für eine Ware oder Leistung eine rückerstattbare Sicherheit gefordert, so ist deren Höhe neben dem Preis für die Ware oder Leistung anzugeben und kein Gesamtbetrag zu bilden.

§ 2 Nr. 3 PAngV n. F.

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet …

3. „Gesamtpreis“ den Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile für eine Ware oder eine Leistung zu zahlen ist;

§ 3 Abs. 1 PAngV n. F.

(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Gesamtpreise anzugeben.

§ 7 Satz 1 PAngV n. F.

Wer neben dem Gesamtpreis für eine Ware oder Leistung eine rückerstattbare Sicherheit fordert, insbesondere einen Pfandbetrag, hat deren Höhe neben dem Gesamtpreis anzugeben und nicht in diesen einzubeziehen.

Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Verkaufspreis“ den Endpreis für eine Produkteinheit oder eine bestimmte Erzeugnismenge, der die Mehrwertsteuer und alle sonstigen Steuern einschließt.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bleiben eine wichtige wirtschaftliche Säule in Deutschland

Mit mehr als 2,4 Billionen Euro erwirtschafteten die KMU in 2021 trotz der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie über 31 % des gesamten Umsatzes in Deutschland. Insgesamt steuerten sie lt. IfM Bonn mehr als 49 % zur gesamten Nettowertschöpfung aller Unternehmen bei.

IfM Bonn, Pressemitteilung vom 25.10.2023

KMU sind jedoch nur ein Teil des Mittelstands

Knapp 3,4 Millionen Unternehmen in Deutschland zählen gemäß der KMU-Definition der Europäischen Kommission zu den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), das sind über 99 % aller Unternehmen der Privatwirtschaft. Mit mehr als 2,4 Billionen Euro erwirtschafteten die KMU in 2021 trotz der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie über 31 % des gesamten Umsatzes in Deutschland. Insgesamt steuerten sie mehr als 49 % zur gesamten Nettowertschöpfung aller Unternehmen bei.

Auch der KMU-Anteil am Exportumsatz lag in 2021 mit 15,9 % nur minimal unter der Vor-Pandemie-Zeit (2019: 16,0 %). Insgesamt exportierten die KMU im zweiten Corona-Jahr Waren im Wert von knapp 228 Milliarden Euro. Hinzu kommen die Warensendungen an Privatpersonen mit Wohnsitz im europäischen Raum sowie Dienstleistungsexporte, die in den amtlichen Statistiken nicht berücksichtigt werden.

In den Betrieben mit weniger als 250 sozialversicherungspflichtig Beschäftigten sind nunmehr über 70 % aller Auszubildenden beschäftigt – etwas weniger als noch 2019. Insgesamt arbeiten über die Hälfte aller abhängig Beschäftigten (19 Millionen) in kleinen und mittleren Unternehmen.

Mittelstandsbegriff umfasst sowohl kleinere und mittlere Unternehmen als auch größere Familienunternehmen
Zu den mittelständischen Unternehmen zählen nach Definition des IfM Bonn nur diejenigen Unternehmen, bei denen Eigentum und Leitung in der Hand von maximal zwei natürlichen Personen oder deren Familienangehörigen liegen. Aus diesem Grund gehören auch Unternehmen mit über 250 Beschäftigten zum Mittelstand, wenn die Familienangehörigen noch mindestens 50 % der Unternehmensanteile halten und aktiv in der Geschäftsführung tätig sind.

Da die qualitativen Merkmale des Mittelstands (Art der Geschäftsführung, Eigentumsverhältnisse und wirtschaftliche Unabhängigkeit) nicht in den amtlichen Statistiken berücksichtigt sind, berechnet das IfM Bonn die volkswirtschaftliche Bedeutung des Mittelstands auf Basis der KMU-Definition. Tatsächlich ist dessen Beitrag jedoch höher, da der Beitrag der größeren Familienunternehmen, bei denen die Einheit von Eigentum und Leitung gegeben ist, noch hinzu gezählt werden muss.

Quelle: IfM Bonn

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ifo Exporterwartungen leicht aufgehellt (Oktober 2023)

Die Stimmung in der deutschen Exportindustrie hat sich leicht aufgehellt. Die ifo Exporterwartungen stiegen im Oktober auf -6,9 Punkte, von -10,8 Punkten im September.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 25.10.2023

Die Stimmung in der deutschen Wirtschaft hat sich verbessert. Der ifo Geschäftsklimaindex ist im Oktober auf 86,9 Punkte gestiegen, nach 85,8 Punkten im September. Die Unternehmen zeigten sich etwas zufriedener mit den laufenden Geschäften. Die Manager waren zudem weniger pessimistisch für die kommenden Monate. Die deutsche Wirtschaft sieht einen Silberstreif am Horizont.

Im Verarbeitenden Gewerbe ist der Geschäftsklimaindex leicht gestiegen. Dies war auf weniger skeptische Erwartungen der Unternehmen zurückzuführen. Die aktuelle Lage bewerteten sie hingegen erneut schlechter. Die Auftragslage bleibt schwierig.

Im Dienstleistungssektor hat sich das Geschäftsklima erheblich verbessert. Die Unternehmen waren insbesondere zufriedener mit den laufenden Geschäften. Die Erwartungen legten ebenfalls zu, sind aber weiterhin von Zweifeln geprägt.

Im Handel ist der Index gefallen. Die Händler korrigierten ihre Einschätzungen zur aktuellen Lage nach unten. Sie blickten zudem pessimistischer auf die kommenden Monate. Diese Entwicklung war vor allem durch den Großhandel getrieben.

Im Bauhauptgewerbe ist der Geschäftsklimaindikator geringfügig gestiegen. Die Unternehmen beurteilten ihre aktuelle Geschäftslage leicht schlechter. Obwohl leicht verbessert, bleibt der Ausblick auf die kommenden Monate pessimistisch.

Quelle: ifo Institut

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Öffentliche Verwaltungen effizienter machen: Kommission präsentiert 25 Vorschläge

Wie können öffentliche Verwaltungen den Bedürfnissen der Menschen und Unternehmen in der EU besser gerecht werden? Die EU-Kommission hat 25 konkrete Maßnahmen in ihrer neuen Initiative zur Stärkung des europäischen Verwaltungsraums (ComPAct) vorgeschlagen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 25.10.2023

Wie können öffentliche Verwaltungen den Bedürfnissen der Menschen und Unternehmen in der EU besser gerecht werden? Die EU-Kommission hat 25 konkrete Maßnahmen in ihrer neuen Initiative zur Stärkung des europäischen Verwaltungsraums (ComPAct) vorgeschlagen.

Elisa Ferreira, Kommissarin für Kohäsion und Reformen sagte: „Nur wenn wir die Kapazitäten der öffentlichen Verwaltungen EU-weit ausbauen, kann unsere Union zeitgemäß arbeiten. Ob bei der Bewältigung des Strukturwandels oder bei der Umsetzung politischer Maßnahmen und strategischer Reformen – die öffentlichen Verwaltungen stehen stets an vorderster Front. Mit der ComPAct-Initiative zeigen wir, dass wir eine Union sind, die die Mitgliedstaaten dabei unterstützt, unsere vereinbarten Ziele zu erreichen.“

Modernisierung und mehr grenzüberschreitende Zusammenarbeit

Mit der ComPAct-Initiative führt die Kommission zum ersten Mal ein umfassendes Maßnahmenpaket für die Modernisierung der Verwaltungen in den Mitgliedstaaten und für eine stärkere länderübergreifende Zusammenarbeit ein. Eine bessere Umsetzung der Politik der EU und der Mitgliedstaaten sowie eine effizientere Verwaltung werden den Erwartungen an weniger bürokratische Hürden und mehr Transparenz gerecht und könnten den Bürgerinnen und Bürgern sowie den Unternehmen jährlich Milliarden Euro sparen.

Vorgeschlagene zentrale Maßnahmen

Angesichts der Aufforderungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und des Ausschusses der Regionen, die Effizienz der öffentlichen Verwaltungen auf allen Ebenen zu verbessern, schlägt die Kommission u. a. vor:

  • Förderung der Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Verwaltungen mit Blick auf aktuelle und künftige Herausforderungen (Säule 1 – Agenda für Kompetenzen in der öffentlichen Verwaltung). So ermöglicht es der Austausch zur Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Verwaltung (PACE) Beamtinnen und Beamten in Europa, ihr Wissen sowie bewährte Verfahren miteinander zu teilen.
  • Stärkung der Kapazitäten der öffentlichen Verwaltungen mit Blick auf ihre Digitalisierung (Säule 2 – Kapazität für Europas digitale Dekade). Die ComPAct-Initiative bereitet die öffentlichen Verwaltungen zum Beispiel auf die sichere und vertrauenswürdige Einbindung von KI-Technologien in ihre Arbeitsabläufe (z. B. Rechnungsprüfung, Vergabe öffentlicher Aufträge) vor.
  • Stärkung der Kapazitäten der öffentlichen Verwaltungen hin zu einer Führungsrolle beim grünen Wandel und zum Aufbau von Resilienz (Säule 3 – Fähigkeit zur Übernahme einer Führungsrolle beim grünen Wandel). ComPAct unterstützt öffentliche Verwaltungen zum Beispiel bei der Bewertung und Verringerung ihres CO2-Fußabdrucks.

Die Initiative enthält auch eine Reihe gemeinsamer übergreifender Grundsätze für leistungsstarke öffentliche Verwaltungen.

Finanzierung aus unterschiedlichen Quellen

Die Finanzierung erfolgt vor allem über das Instrument für technische Unterstützung sowie andere verfügbare EU-Mittel wie das Programm „Digitales Europa“. Die Kommission wird zudem mit allen Mitgliedstaaten und Interessenträgern zusammenarbeiten, um deren Einbindung zu gewährleisten. Im Rahmen der Berichtspflichten im Zusammenhang mit dem Instrument für technische Unterstützung wird die Kommission über die Umsetzung der ComPAct-Initiative Bericht erstatten.

Die Mitgliedstaaten können sich nach eigenem Bedarf und institutionellen Strukturen an der ComPAct-Initiative beteiligen. Durch die Instrumente, Methoden, die gegenseitige Unterstützung und den Austausch bewährter Verfahren können die Mitgliedstaaten voneinander lernen, innovative Ansätze entwickeln und die Effizienz ihrer öffentlichen Verwaltung steigern.

Quelle: EU-Kommission

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Smartphone statt Papier – Erleichtern der digitalen Kommunikation mit der Justiz

Das BMJ hat den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz am 25.10.2023 an die Länder und Verbände versendet und auf seiner Internetseite veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 28.11.2023 Stellung zu nehmen.

BMF, Pressemitteilung vom 25.10.2023

Bundesministerium der Justiz veröffentlicht Gesetzentwurf

Bundesminister der Justiz Dr. Marco Buschmann erklärt hierzu:

„Wir haben in der digitalen Kommunikation mit der Justiz schon viele Fortschritte erreicht. Immer noch notwendige Unterschriften mit Stift und Papier wirken hier wie Sand im Getriebe. Das ist nicht nur lästig, sondern sorgt auch für unnötigen Mehraufwand in der Verwaltung. Das ändern wir jetzt. Wer zum Beispiel über eine Internetwache eine Strafanzeige stellt, kann den Strafantrag gleich digital miterledigen. Und auch die digitale Kommunikation zwischen Mandanten, Anwaltschaft und Gerichten wird künftig weiter erleichtert. Damit entlasten wir die Bürgerinnen und Bürger ebenso wie die Justiz. Den Ländern geben wir eine wichtige Starthilfe beim Umstieg auf die E-Akte. Mit der neuen Möglichkeit einer Hybridakte können sie bereits loslegen, ohne dass zuvor meterweise Altaktenbestände aufwändig digitalisiert werden müssen.“

Der Gesetzentwurf sieht insbesondere folgende Änderungen vor:

Digitale Strafanträge werden vereinfacht

Manche Straftaten werden nur verfolgt, wenn die geschädigte Person einen Strafantrag stellt (z. B. Sachbeschädigung, Beleidigung, Hausfriedensbruch). Ein solcher Strafantrag kann bislang nur schriftlich (also in der Regel mit Unterschrift auf Papier) oder elektronisch über einen sog. sicheren Übermittlungsweg gestellt werden. Künftig soll auch ein Strafantrag per E-Mail oder Online-Formular (z. B. bei einer Internetwache) möglich sein, wenn die Identität der antragstellenden Person und ihre Bitte um Verfolgung der Straftat eindeutig erkennbar werden.

Auch bei anderen Erklärungen im Strafverfahren, wie etwa der Einwilligung in eine DNA-Identitätsfeststellung, soll künftig eine Unterschrift entbehrlich sein. So wird im Zeitalter digitaler Aktenführung ein Ausdrucken und Wiedereinscannen vermieden.

Elektronische Kommunikation wird erleichtert

Anträge oder Erklärungen von Mandantinnen und Mandanten können von der Anwaltschaft künftig als Scan an die Gerichte übermittelt werden. Zum elektronischen Einreichen von Schriftsätzen an das Gericht sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bereits seit 2022 verpflichtet. Soweit für eine Erklärung ihrer Mandanten allerdings verfahrensrechtlich die Schriftform angeordnet ist, müssen sie diese bislang in aller Regel in Papierform einreichen. Künftig soll es ausreichen, dass ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beispielsweise den unterschriebenen Insolvenzantrag ihres Mandanten als eingescanntes Dokument an das Gericht übermittelt. Das erleichtert die Kommunikation sowohl für die Anwaltschaft als auch für Mandantinnen und Mandanten.

Zudem soll die Kündigung durch einen elektronischen Schriftsatz (Schriftsatzkündigung) ermöglicht werden. Bislang erfüllen empfangsbedürftige Willenserklärungen, die elektronisch an das Gericht übermittelten Schriftsätzen enthalten sind, häufig nicht die Anforderungen an materielle Schriftformerfordernisse. Nun soll im Interesse einer medienbruchfreien digitalen Kommunikation die Schriftform als gewahrt gelten, wenn sie in einem Schriftsatz als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht und dem Empfänger übermittelt wird.

Auch die digitale Rechnungsstellung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten soll erleichtert werden. Indem auf eine Unterzeichnung der Berechnung verzichtet wird, können Rechnungen ohne Medienbrüche elektronisch erstellt und übermittelt werden.

Zudem soll die Kommunikation von Unternehmen mit der Justiz erleichtert werden. Dazu soll das Organisations-Konto des Unternehmens nach dem Onlinezugangsgesetz (OZG) an das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach angebunden werden können. Hierfür soll auch das Identifizierungsverfahren ELSTER zugelassen werden.
Im Insolvenzrecht wird die elektronische Forderungsanmeldung künftig in allen Verfahren möglich sein.

Umstieg auf die elektronische Akte wird erleichtert

Ab dem 1. Januar 2026 müssen alle neu angelegten Akten in der Justiz elektronisch geführt werden. Derzeit pilotieren die Länder und der Bund die E-Akte. Akten, die aus elektronischen Teilen und Papierteilen bestehen (sog. Hybridakten), sind bislang grundsätzlich nicht erlaubt. Künftig sollen verschiedene Formen der Hybridaktenführung ermöglicht werden. So sollen vor allem bereits angelegte Papierakten elektronisch weitergeführt werden dürfen, um ressourcenintensive Scan-Arbeiten zur Digitalisierung der Altaktenbestände zu vermeiden und einen Umstieg auf die elektronische Akte zu vereinfachen.

Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung per Videokonferenz wird ermöglicht

An der strafgerichtlichen Hauptverhandlung im Revisionsverfahren sollen künftig Angeklagte, Verteidigerinnen und Verteidiger sowie die Sitzungsvertretung der Staatsanwaltschaft per Videokonferenz teilnehmen können, wenn sie dies beantragen. Dadurch können zeit- und ressourcenintensive Anreisen vermieden werden und die Hauptverhandlung kann flexibler terminiert und durchgeführt werden.

Der Gesetzentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versendet und auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 28. November 2023 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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