BFH: Grundstück mit Lagerbewirtschaftung als steuerschädliches Verwaltungsvermögen

Der BFH hatte zu entscheiden, ob ein sich im Sonderbetriebsvermögen befindendes Grundstück zum Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ErbStG a. F. zählt (Az. II R 21/21).

Leitsatz

Wird ein Grundstück der überlassenden Gesellschaft von der nutzenden Gesellschaft an einen weiteren Dritten zur Nutzung überlassen, liegt eine steuerschädliche Nutzungsüberlassung im Sinne des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a Halbsatz 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes vor. Dies gilt unabhängig davon, dass parallel zu dem Mietvertrag zwischen der nutzenden Gesellschaft und dem Dritten ein Lagerbewirtschaftungsvertrag geschlossen worden ist.

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 03.12.2020 – 3 K 1429/17 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe:

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG. Kommanditisten der Klägerin sind der Beigeladene und Beteiligte (Beigeladener) und seine Eltern. Komplementärin der Klägerin ist die M–GmbH. Gesellschafter der M–GmbH sind die Eltern des Beigeladenen.

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Im Sonderbetriebsvermögen der Eltern befand sich ein mit Lagerhallen und einem Bürotrakt bebautes Grundstück, das bis zum 01.07.2013 im hälftigen Miteigentum der Eltern stand und an die M–GmbH vermietet war. Mit Mietvertrag aus dem Jahr 2006 vermietete die M–GmbH das Grundstück weiter an die B–GmbH, eine Gesellschaft im Konzern der C–AGNach § 3 des Mietvertrags wurde das Mietobjekt zum Lagern von Rohstoffen, Offsetpapier und gegebenenfalls Halbfabrikaten und zu allen damit im Zusammenhang stehenden Nebenarbeiten überlassen. § 9 des Mietvertrags gestattete dem Mieter die Untervermietung oder Unterverpachtung, die dann nicht genehmigungs–, sondern nur anzeigepflichtig war, wenn sie an andere Konzerngesellschaften der C–AG erfolgte. Zusätzlich zum Mietvertrag wurde zwischen der M–GmbH und der B–GmbH Ende des Jahres 2007 ein Dienstleistungsvertrag über die Lagerbewirtschaftung der überlassenen Flächen durch die M–GmbH mit Beginn ab Mai 2007 geschlossen. § 1 des Dienstleistungsvertrags enthielt den Hinweis, dass das Lager auf dem Grundstück von der B–GmbH angemietet wurde. Sowohl der Miet- als auch der Dienstleistungsvertrag wurden in der Folge mehrfach geändert und verlängert.

3

Am 01.07.2013 übertrugen die Eltern jeweils 25 % der Kommanditanteile an der Klägerin unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den Beigeladenen. An diesem Tag war das Grundstück von der M–GmbH an die B–GmbH weitervermietet und die M–GmbH führte wie im Dienstleistungsvertrag vereinbart die Lagerbewirtschaftung auf dem Grundstück durch.

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Mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheiden über die gesonderte Feststellung des Werts des Betriebsvermögens auf den 01.07.2013 für Zwecke der Erbschaftsteuer nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG), die gesonderte Feststellung des Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 2a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes i.d.F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.2011 (BGBl I 2011, 2131) ––ErbStG– und die gesonderte Feststellung der Ausgangslohnsumme und der Anzahl der Beschäftigten nach § 13a Abs. 1a ErbStG (Feststellungsbescheide) jeweils vom 11.05.2015 für die Schenkung des Vaters und der Mutter des Beigeladenen stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) den Wert des Anteils am Betriebsvermögen und die Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens fest. Das festgestellte Verwaltungsvermögen bestand in Gänze aus dem Betriebsgrundstück und ergab eine Verwaltungsvermögensquote von 75,22 %.

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Die Einsprüche, mit denen die Klägerin geltend machte, das Grundstück sei kein Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 ErbStG, da die Voraussetzungen der Rückausnahme nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a ErbStG vorlägen, wurde mit Einspruchsentscheidung vom 07.04.2017 als unbegründet zurückgewiesen.

6

Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) blieb erfolglos. Eine schädliche Nutzungsüberlassung liege in der Weitervermietung des Grundstücks durch die M–GmbH an die B–GmbH. Im Streitfall könne dahingestellt bleiben, ob mit der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. R E 13b.9 Satz 3 der Erbschaftsteuerrichtlinien 2011 –ErbStR 2011– vom 19.12.2011, BStBl I 2011, Sondernr. 1/2011, 2; nunmehr R E 13b.13 Satz 3 der Erbschaftsteuerrichtlinien 2019 –ErbStR 2019– vom 16.12.2019, BStBl I 2019, Sondernr. 1/2019, 2) dann keine steuerschädliche Nutzungsüberlassung an Dritte anzunehmen sei, wenn es sich um eine „gewerbliche Nutzungsüberlassung“ handle. Aufgrund der Würdigung der Umstände im Einzelfall seien der Mietvertrag und der Dienstleistungsvertrag nicht derart eng verknüpft, dass die Überlassung des Grundstücks als einheitlich originär gewerblich einzustufende Tätigkeit anzusehen sei. Vielmehr handle es sich nach dem Willen der Beteiligten um jeweils voneinander unabhängige Verträge. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 1671 veröffentlicht.

7

Mit ihrer Revision macht die Klägerin eine Verletzung von § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ErbStG geltend. Die Vorschrift sei dahingehend auszulegen, dass Grundstücke, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit Dritten zur Nutzung überlassen würden, nicht Verwaltungsvermögen seien. Entgegen der Auffassung des FG sei nicht nur „streng“ auf die Verträge abzustellen, sondern es käme auf das Leistungsbündel an (vgl. auch Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 17.01.2018 – S 3812a.2.1–3/6 St 34). Die Lagerhaltung sei Teil der Logistikbranche. Im Streitfall sei die Überlassung zwar nur durch einen Vertrag –den Mietvertrag– erfolgt. Es sei aber eine Zusammenschau des Mietvertrags und des Dienstleistungsvertrags vorzunehmen. Daraus ergebe sich ein Geflecht von tatsächlichen gewerblichen Leistungen, sodass insgesamt eine originär gewerbliche Leistung vorliege. Die Untervermietung sei mit Ausnahme der Überlassung im Bereich der C–AG genehmigungspflichtig gewesen, was zeige, dass immer nur eine Bewirtschaftung durch die M–GmbH gewollt gewesen sei.

8

Außerdem sei ihr –der Klägerin– das rechtliche Gehör (§ 119 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung –FGO–, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes –GG–, § 96 Abs. 2 FGO) versagt worden. Auf den Sachvortrag über die einzelnen gewerblichen Leistungen und die in diesem Zusammenhang vorgelegten Unterlagen und Beweisantritte sei das FG zu Unrecht nicht eingegangen. Die Entscheidung des FG sei insoweit überraschend. Bereits im Rahmen der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtssache II B 4/21, aufgrund derer die Revision zugelassen worden sei, habe die Klägerin dargelegt, dass das FG die Beweisantritte nicht hätte übergehen und den Sachverhalt nicht unvollständig hätte würdigen dürfen.

9

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die beiden Feststellungsbescheide vom 11.05.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.04.2017 dahingehend zu ändern, dass die Summe der gemeinen Werte des Verwaltungsvermögens auf 0 € festgestellt wird.

10

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

11

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

II.

12

Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 4 FGO). Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Feststellungsbescheide rechtmäßig sind. Es handelt sich bei dem streitgegenständlichen Grundstück um Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 ErbStG. Die Voraussetzungen der Rückausnahme nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a ErbStG sind nicht erfüllt.

13

1. Nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG gehört zum begünstigten Vermögen vorbehaltlich § 13b Abs. 2 ErbStG inländisches Betriebsvermögen (§§ 95 bis 97 BewG) beim Erwerb eines Anteils an einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG), mithin einer KG im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alternative 2 EStG. Gemäß § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG bleibt Vermögen im Sinne des § 13b Abs. 1 ErbStG ausgenommen, wenn das Betriebsvermögen der Gesellschaftsbeteiligung zu mehr als 50 % aus Verwaltungsvermögen besteht.

14

a) Die einschlägigen Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes sind zwar verfassungswidrig. Sie bedürfen für den Stichtag des Streitfalls jedoch keiner erneuten Vorlage an das Bundesverfassungsgericht. Sie sind weiter anzuwenden und nur begrenzt einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich (Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 23.02.2021 – II R 26/18, BFHE 272, 486, BStBl II 2022, 72, Rz 18).

15

b) Zielrichtung des § 13b ErbStG war nach den Vorstellungen des Gesetzgebers, dass „Vermögen, das in erster Linie der weitgehenden risikolosen Renditeerzielung dient und in der Regel weder die Schaffung von Arbeitsplätzen noch zusätzliche volkswirtschaftliche Leistungen bewirkt“, von der steuerlichen Begünstigung auszunehmen (BTDrucks 16/7918, S. 35). Umgekehrt sollte solches Vermögen begünstigt werden, das unmittelbar einem Betrieb und zugleich dem Erhalt von Arbeitsplätzen dient (BTDrucks 16/11107, S. 11). § 13b ErbStG unterscheidet daher zwischen dem begünstigten und dem grundsätzlich nicht begünstigten Betriebsvermögen, dem sogenannten Verwaltungsvermögen.

16

c) Die Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens sind in § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 5 ErbStG abschließend aufgezählt. Maßgebend für die Einordnung von Wirtschaftsgütern als Verwaltungsvermögen sind die Verhältnisse am Stichtag der Entstehung der Steuer (§ 9 Abs. 1 ErbStG; vgl. RE 13b.8 Abs. 2 Satz 1 der zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Schenkung geltenden ErbStR 2011; nunmehr RE 13b.12 Abs. 2 Satz 1 ErbStR 2019; BFH-Urteil vom 23.02.2021 – II R 26/18, BFHE 272, 486, BStBl II 2022, 72, Rz 19).

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d) Nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 ErbStG gehören zum Verwaltungsvermögen Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten. „Dritter“ im Sinne der Vorschrift ist jede Person, die nicht mit dem Nutzungsüberlassenden identisch ist. Dritte können Kapitalgesellschaften –zum Beispiel eine GmbH– sein (BFH-Urteil vom 02.12.2020 – II R 22/18, BFHE 272, 120, BStBl II 2022, 66, Rz 36).

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e) Eine steuerschädliche Nutzungsüberlassung an Dritte ist ausnahmsweise nicht anzunehmen, wenn der Erblasser oder Schenker sowohl im überlassenden Betrieb als auch im nutzenden Betrieb allein oder zusammen mit anderen Gesellschaftern einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen konnte und diese Rechtsstellung auf den Erwerber übergegangen ist (vgl. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a Halbsatz 1 und 2 ErbStG; zu den Voraussetzungen vgl. BFH-Urteil vom 16.03.2021 – II R 3/19, BFHE 272, 508, BStBl II 2022, 706, Rz 35 ff.). Dies gilt jedoch nur, soweit keine Nutzungsüberlassung von dem Dritten an einen weiteren Dritten erfolgt (vgl. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a Halbsatz 3 ErbStG). Die Formulierung „Nutzungsüberlassung an einen weiteren Dritten“ am Ende des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a ErbStG stellt eine Einschränkung der zuvor normierten Rückausnahme dar. Sie ist nach denselben Vorgaben auszulegen wie die Formulierung „Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke“ und Ähnliche im Grundtatbestand des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 ErbStG.

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2. Nach diesen Grundsätzen hat das FG im Ergebnis zu Recht entschieden, dass das von der M–GmbH an die B–GmbH längerfristig vermietete Grundstück steuerschädliches Verwaltungsvermögen darstellt.

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a) Eine steuerschädliche Nutzungsüberlassung an Dritte ist nicht bereits durch die Vermietung des Grundstücks von der Klägerin an die M–GmbH gegeben. Zwar ist insoweit der Grundtatbestand des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 ErbStG erfüllt und es liegt ein „Dritten zur Nutzung überlassenes Grundstück“ vor. Bei dieser Nutzungsüberlassung sind jedoch unstreitig die Voraussetzungen der Rückausnahme nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a Halbsatz 1 und 2 ErbStG erfüllt, weil die Eltern des Beigeladenen aufgrund ihrer jeweiligen Mehrheitsbeteiligung an der Klägerin und der M–GmbH einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen sowohl bei der Klägerin als auch bei der M–GmbH durchsetzen konnten und durch die Schenkungen diese Rechtsstellung auf den Beigeladenen übergegangen ist.

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b) Eine steuerschädliche Nutzungsüberlassung liegt aber nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a Halbsatz 3 ErbStG in der Weiterüberlassung des Grundstücks von der M–GmbH an die B–GmbH. Dies gilt unabhängig davon, dass parallel zu dem Mietvertrag mit der B–GmbH ein Lagerbewirtschaftungsvertrag geschlossen worden ist, denn das Gesetz stellt nach seinem klaren Wortlaut allein auf die (weitere) Nutzungsüberlassung ab.

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Es braucht nicht entschieden zu werden, ob eine Nutzungsüberlassung eines Grundstücks an Dritte im Sinne des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 ErbStG und des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a Halbsatz 3 ErbStG auch anzunehmen wäre, wenn Grundstücke nur kurzfristig Dritten zur Nutzung überlassen werden, denn im Streitfall erfolgte die Überlassung jeweils langfristig.

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3. Das FG hat auch keinen Verfahrensfehler begangen.

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a) Eine Überraschungsentscheidung und damit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 119 Nr. 3 FGO; zu den Voraussetzungen vgl. z.B. BFH-Urteil vom 16.11.2016 – II R 29/13, BFHE 256, 364, BStBl II 2017, 413; BFH-Beschluss vom 26.06.2021 – VIII B 46/20, BFH/NV 2021, 1511) liegt –entgegen der Auffassung der Klägerin– nicht vor. Das FG hat das Vorbringen der Klägerin, die Überlassung des Grundstücks sei nur in Zusammenhang mit der Übernahme der Lagerbewirtschaftung beabsichtigt gewesen, zur Kenntnis genommen (vgl. unter 3.b bb des FG-Urteils). Es hat aber daraus nicht den von der Klägerin begehrten Schluss gezogen, dass sich daraus ergibt, dass es sich nicht um Verwaltungsvermögen handelt. Darin liegt keine Überraschungsentscheidung.

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b) Es liegt auch kein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 FGO des FG vor.

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aa) Soweit die Klägerin unter Verweis auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtssache II B 4/21 geltend macht, dass das FG ihre Beweisantritte zu der Frage, ob die Überlassung des Grundstücks nur im Zusammenhang mit der Übernahme der Lagerbewirtschaftung beabsichtigt gewesen sei und daher der Grundstücksmietvertrag und der Lagerbewirtschaftungsvertrag derart eng miteinander verknüpft gewesen seien, dass von einer einheitlichen gewerblichen Tätigkeit auszugehen gewesen sei, nicht hätte übergehen und den Sachverhalt nicht unvollständig hätte würdigen dürfen, ist schon fraglich, ob eine Bezugnahme in der Revisionsbegründung auf die Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision den Anforderungen an eine Revisionsbegründung gemäß § 120 Abs. 3 FGO entspricht (dazu vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 22.01.2009 – II R 9/07).

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bb) Jedenfalls musste das FG den angebotenen Beweisanträgen nicht nachkommen. Zum einen hat es zugunsten der Klägerin als wahr unterstellt, dass die Überlassung des Grundstücks nur im Zusammenhang mit der Übernahme der Lagerbewirtschaftung beabsichtigt gewesen sei. Es musste daher die von der Klägerin beantragten Beweiserhebungen nicht durchführen, da es bei der diesbezüglichen Würdigung der Sach- und Rechtslage von dem Vortrag der Klägerin ausgegangen ist. Zum anderen war diese Frage nach dem materiell-rechtlichen Standpunkt des FG nicht entscheidungserheblich. Die Rüge mangelnder Sachverhaltsaufklärung kann keinen Erfolg haben, wenn die Tatsachen, von denen die Klägerin meint, sie seien vom FG zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, aus der Sicht des FG nicht entscheidungserheblich waren (s. hierzu z.B. BFH-Beschluss vom 16.08.2012 – III B 73/11). Für die Frage, ob bei Dritten zur Nutzung überlassener Grundstücke eine Ausnahme zur Qualifizierung von Verwaltungsvermögen gemäß § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a ErbStG vorliegt, kam es nach der Rechtsauffassung des FG darauf an, ob bei der Vermietung des Grundstücks und dem Vertrag über die Lagerhaltung von einer einheitlichen gewerblichen Tätigkeit ausgegangen werden kann. Nach den Ausführungen des FG hätte dies erfordert, dass der Mietvertrag und der Lagerbewirtschaftungsvertrag in ihrer Zusammenschau und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände des konkreten Falls dahingehend auszulegen sind, dass aufgrund eines einheitlich erbrachten Bündels an gewerblichen Leistungen von einer gewerblichen Nutzungsüberlassung auszugehen ist. Dies hat das FG verneint, da nach seiner Auffassung die Möglichkeit der isolierten Inanspruchnahme der Überlassung des Grundstücks für das Vorliegen von Verwaltungsvermögen spricht.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Dem Beigeladenen sind keine Kosten aufzuerlegen, da er keinen Antrag gestellt hat.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BRAK begrüßt Pläne zu modernem Unterhaltsrecht für Trennungsfamilien

Das Unterhaltsrecht für Trennungsfamilien soll modernisiert werden. Vor allem soll es künftig eine abwechselnde Betreuung von Kindern berücksichtigen. Die dazu vom BMJ vorgelegten Eckpunkte begrüßt die BRAK im Grundsatz, gibt Anregungen im Detail und regt eine steuerliche Gleichstellung nichtverheirateter Eltern an.

BRAK, Mitteilung vom 18.10.2023

Das Unterhaltsrecht für Trennungsfamilien soll modernisiert werden. Vor allem soll es künftig eine abwechselnde Betreuung von Kindern berücksichtigen. Die dazu vom Bundesjustizministerium vorgelegten Eckpunkte begrüßt die BRAK im Grundsatz, gibt Anregungen im Detail und regt eine steuerliche Gleichstellung nichtverheirateter Eltern an.

Das Bundesjustizministerium arbeitet an mehreren Reformprojekten im Familienrecht, unter anderem an einem moderneren Unterhaltsrecht für Trennungsfamilien, das verheiratete und unverheiratete Eltern beim Betreuungsunterhalt gleichstellen soll. Eine Anpassung des Unterhaltsrechts und insbesondere eine Berücksichtigung verschiedener Formen abwechselnder Kinderbetreuung wird seit Langem gefordert und ist auch im Koalitionsvertrag der Regierungsfraktionen als Ziel vereinbart.

Im August hat das Ministerium ein Eckpunktepapier für ein „faires Unterhaltsrecht für Trennungsfamilien“ vorgelegt. Es identifiziert den Reformbedarf im Unterhaltsrecht und enthält Vorschläge, wie die Betreuungsanteile beider Eltern beim Kindesunterhalt, beim Betreuungsunterhalt und auch beim notwendigen Selbstbehalt des Unterhalt zahlenden Elternteils berücksichtigt werden können.

Grundsätzlich begrüßt die BRAK in ihrer Stellungnahme die vorgeschlagenen Änderungen zum Kindesunterhalt im asymmetrischen Wechselmodell. Die Erlangung eines paritätischen bzw. symmetrischen Wechselmodells zugunsten des Kindes und auch des mitbetreuenden Elternteils dürften so erleichtert werden, entsprechende mitunter hart geführte Verfahren könnten vermieden werden. Auch könnte die Hauptbetreuungsperson so in ihren Betreuungsleistungen entlastet werden. Der mitbetreuende Elternteil hätte für die erhöhte Betreuungsleistung zudem einen finanziellen Anreiz. Die BRAK befürwortet außerdem den Vorschlag, im symmetrischen Wechselmodell die sorgerechtliche Entscheidung und die Einbeziehung eines Ergänzungspflegers entfallen zu lassen.

Angesichts der zunehmenden nichtehelichen Lebensgemeinschaften begrüßt die BRAK die geplante Verbesserung der Rechtsstellung des nichtverheirateten Elternteils sowie die Angleichung des Betreuungsunterhalts von nichtverheirateten und geschiedenen Elternteilen. Letztere sieht sie jedoch in Teilen kritisch, insbesondere die Heranziehung der Einkommen beider Elternteile im Falle einer mit geschiedenen Eltern vergleichbaren Lebenslage. Das Kriterium der Vergleichbarkeit hält sie für kaum praktikabel, zahlreiche erbitterte Streitigkeiten dürften deshalb vorprogrammiert sein. Die Angleichung der weiteren Regelungen des Betreuungsunterhalts nichtverheirateter Eltern an die der geschiedenen Eltern sind aus Sicht der BRAK nicht durchgehend sachgerecht.

Schließlich regt die BRAK – auch wenn dies freilich nicht im BGB regelbar wäre – an, die Lebenssituationen nichtverheirateter Elternteile und geschiedener Elternteile in Bezug auf den Betreuungsunterhalt dahingehend zu vereinheitlichen, dass zukünftig auch der Betreuungsunterhalt nichtverheirateter Elternteile von den einkommensteuerrechtlichen Regelungen des sog. begrenzten Realsplitting erfasst wird.

Mit den Plänen zu einem Unterhaltsrecht für Trennungsfamilien befasst sich auch die Vorsitzende des BRAK-Ausschusses Familien- und Erbrecht, Dr. Kerstin Niethammer-Jürgens, in ihrem NJW-Editorial.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 21/2023

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Zwangsvollstreckung: BRAK begrüßt weitere Digitalisierung und kritisiert verbleibende Medienbrüche

Bei Zwangsvollstreckungen muss häufig nach einem elektronischen Antrag der Vollstreckungstitel per Post nachgereicht werden. Das will das BMJ ändern. Den entsprechenden Gesetzentwurf begrüßt die BRAK im Ansatz, hält ihn aber für inkonsequent, weil er an einigen Stellen Medienbrüche beibehält.

BRAK, Mitteilung vom 18.10.2023

Bei Zwangsvollstreckungen muss häufig nach einem elektronischen Antrag der Vollstreckungstitel per Post nachgereicht werden. Das will das Bundesjustizministerium ändern. Den entsprechenden Gesetzentwurf begrüßt die BRAK im Ansatz, hält ihn aber für inkonsequent, weil er an einigen Stellen Medienbrüche beibehält.

Bei Zwangsvollstreckungen sind nach derzeitiger Rechtslage häufig sog. hybride Anträge erforderlich, bei denen zwar der Vollstreckungsantrag elektronisch gestellt werden kann, aber der Vollstreckungstitel per Post hinterhergeschickt werden muss. Mit dem jüngst vorgelegten Referentenentwurf für ein Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung will das Bundesministerium der Justiz erreichen, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen künftig häufiger rein elektronisch beantragt werden können. Der Entwurf enthält dazu Änderungen der Zivilprozessordnung und weiterer Gesetze.

In ihrer Stellungnahme begrüßt die BRAK das Bestreben, die Digitalisierung in der Zwangsvollstreckung voranzutreiben und für alle Arten von Vollstreckungstiteln sowie in unbegrenzter Forderungshöhe die Einreichung der Schuldtitel als elektronisches Dokument vorzusehen, um künftig Medienbrüche nach Möglichkeit zu vermeiden. Zu dem Entwurf äußert sie eine Reihe von Anregungen und konkreten Änderungsvorschlägen.

Sie bedauert insbesondere, dass das hybride Verfahren trotz der geplanten Neuerungen nicht gänzlich abgeschafft werden soll. Denn für Anträge auf Erlass von Anordnungen nach § 758a ZPO sowie von Haftbefehlen soll weiterhin die vollstreckbare Ausfertigung in Papierform einzureichen sein. Dies hält sie für inkonsequent, zumal die Vollstreckungsvoraussetzungen bereits zuvor geprüft wurden. Einer möglichen Missbrauchsgefahr könne mit der Einführung eines elektronischen Titelregisters begegnet werden.

Inkonsequent ist aus Sicht der BRAK zudem die weiterhin bestehende Ungleichbehandlung zwischen Inkassounternehmen und Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. Erstere sollen weiterhin nicht zur elektronischen Einreichung verpflichtet werden. Dies führt zu unnötigen Medienbrüchen und hemmt die Entwicklung des elektronischen Rechtsverkehrs sowie die Nutzung automatisierter Bearbeitungsmöglichkeiten.

In einem weiteren Schwerpunkt befasst sich die BRAK in ihrer Stellungnahme mit dem Vorschlag, verpflichtend die Nutzung von Strukturdatensätzen im Format XJustiz einzuführen. Auch hier gibt sie Hinweise für erforderliche Klarstellungen und fordert die Bereitstellung eines einheitlichen XJustiz-Strukturdatensatzes nebst Ausfüllwerkzeugen durch die Justiz. Als Beispiel führt sie hier den für Einreichungen zum Zentralen Schutzschriftenregister bereitgestellten externen Strukturdatensatz an.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 21/2023

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Verwaltungsprozess: BRAK hält Anhebung aller Streitwerte für dringend geboten

Die Präsidentinnen und Präsidenten der obersten Verwaltungsgerichte in Bund und Ländern planen eine Überarbeitung ihres Streitwertkatalogs. Die BRAK hält eine Anhebung aller Streitwerte für verwaltungsgerichtliche Verfahren schon wegen der Inflation der letzten Jahre für dringend geboten.

BRAK, Mitteilung vom 18.10.2023

Die Präsidentinnen und Präsidenten der obersten Verwaltungsgerichte in Bund und Ländern planen eine Überarbeitung ihres Streitwertkatalogs. Die BRAK hält eine Anhebung aller Streitwerte für verwaltungsgerichtliche Verfahren schon wegen der Inflation der letzten Jahre für dringend geboten.

Die Präsidentinnen und Präsidenten der Verwaltungsgerichtshöfe und der Oberverwaltungsgerichte sowie der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) haben beschlossen, den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu überarbeiten. Hierzu haben sie im Juni 2023 eine Arbeitsgruppe unter Federführung des BVerwG eingerichtet. Zu dem von dieser sog. Streitwertkommission vorgelegten Entwurf für eine Überarbeitung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit hat die BRAK auf Anfrage des BVerwG Stellung genommen.

Der Streitwertkatalog soll eine einheitliche Praxis der Streitwertfestsetzung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit erleichtern. Die BRAK hatte auch im Rahmen der letzten Überarbeitung des Streitwertkatalogs im Jahr 2011 Stellung genommen. Ihre damals geäußerten Anmerkungen sind nach wie vor aktuell.

In ihrer jetzigen Stellungnahme hält die BRAK aus Sicht der Anwaltschaft eine Aktualisierung des Streitwertkatalogs für dringend geboten. Dieser wurde zuletzt im Jahr 2013 angepasst. Eine Anhebung aller Streitwerte sei aufgrund der erheblichen Preissteigerungen in den letzten Jahren schon inflationsbedingt angezeigt.

Bei der Überarbeitung sollten aus Sicht der BRAK auch strukturelle Veränderungen überlegt werden. Zudem sollte überprüft werden, ob sich seit der Bekanntgabe des Streitwertkatalogs 2013 in der Streitwertrechtsprechung Änderungen ergeben haben, die eine Anpassung erforderlich machen.

Darüber hinaus fordert die BRAK eine Anpassung der Streitwerte an die realen wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die Bearbeitung verwaltungsrechtlicher Mandate ist bedingt durch umfangreiche Akteneinsichten, notwendige Behördengänge sowie in vielen Fällen zeitintensive Ortstermine deutlich aufwändiger als bei vom Gegenstandswert vergleichbaren zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeiten. Für die beteiligten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind die Verfahren oftmals sehr arbeitsintensiv und eine ordnungsgemäße anwaltliche Begleitung zu den üblichen RVG-Sätzen ist faktisch nicht kostendeckend möglich.

Um derartige Erfahrungswerte von vornherein einfließen lassen zu können, fordert die BRAK, dass auch die Anwaltschaft in der Streitwertkommission vertreten ist.

Die BRAK gibt ferner eine Reihe von Einzelhinweisen zum Streitwertkatalog 2013. Anhand von Beispielen stellt sie dar, dass der Streitwertkatalog auch in struktureller Hinsicht überarbeitungsbedürftig ist. Sie fordert insbesondere, dass der Auffangstreitwert von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben werden sollte und dass alle Streitwerte unter Zugrundelegung dieses erhöhten Auffangstreitwerts linear angepasst werden. Ferner fordert sie die Einführung eines Mindeststreitwerts sowie den Ansatz des vollen anstelle eines lediglich reduzierten Gegenstandswerts in Eilverfahren. Zu den einzelnen Ziffern des Streitwertkatalogs 2013 macht die BRAK zum Teil konkrete Änderungsvorschläge.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 21/2023

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Genossenschaftsrecht: Gedämpfte Zustimmung der BRAK zu geplanter Reform

Das BMJ möchte die Rechtsform der Genossenschaft stärken und hat Eckpunkte für die geplante Reform vorgelegt. Die BRAK hat dazu Stellung genommen.

BRAK, Mitteilung vom 18.10.2023

Das Bundesjustizministerium möchte die Rechtsform der Genossenschaft stärken und hat Eckpunkte für die geplante Reform vorgelegt. Die BRAK begrüßt das in ihrer Stellungnahme im Ansatz, zweifelt aber am Nutzen einiger der vorgeschlagenen Maßnahmen.

Das Bundesministerium der Justiz beabsichtigt, die Rechtsform der Genossenschaft attraktiver zu machen, da Genossenschaften einen wichtigen Teil des Wirtschaftslebens bilden. Es hat dazu Ende Juli Eckpunkte für ein Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform veröffentlicht. Diese sehen vor, dass insbesondere die Digitalisierung gefördert und Schriftformerfordernisse abgebaut werden sollen. Zudem soll die Gründung von Genossenschaften beschleunigt und die Rechtsform dadurch attraktiver gemacht werden. Als dritte Säule sind Maßnahmen geplant, um eine missbräuchliche Verwendung der Rechtsform zu verhindern. Dazu sollen vor allem die Rechte und Pflichten der genossenschaftlichen Prüfungsverbände erweitert werden.

Der Koalitionsvertrag der Regierungsfraktionen sieht unter anderem eine Verbesserung der Rahmenbedingungen für gemeinwohlorientiertes Wirtschaften etwa durch Genossenschaften, Sozial- und Integrationsunternehmen vor. Das in dem Eckpunktepapier umrissene Gesetz dient insoweit der Umsetzung des Koalitionsvertrags.

In ihrer Stellungnahme begrüßt die BRAK die Vorschläge des Eckpunktepapiers nur teilweise. Denn aus ihrer Sicht erreichen zahlreiche Eckpunkte den eigentlichen Zweck der Stärkung der Rechtsform der Genossenschaft nur bedingt oder verfehlen ihn gar.

Beispielsweise mögen aus Sicht der BRAK die Einführung einer Datenbank über genossenschaftliche Prüfungsverbände oder die Verwendung von Formblättern für Gründungsgutachten zwar für die Beteiligten praktisch sein. Die Rechtsform der Genossenschaft wird dadurch aber weder gestärkt noch gefördert. Einige der Vorschläge hält die BRAK unter dem Gesichtspunkt des Bürokratieabbaus für zweifelhaft. Auch mit den übrigen im Eckpunktepapier zur Diskussion gestellten Punkten setzt die BRAK sich in ihrer Stellungnahme im Detail auseinander und gibt zum Teil Anregungen für praxisgerechtere Regelungen.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 21/2023

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Videoverhandlungen: BRAK nimmt Stellung zum Regierungsentwurf

Der Regierungsentwurf, mit dem der Einsatz von Videokonferenztechnik in Zivil- und Fachgerichten gefördert werden soll, bringt aus Sicht der BRAK eine deutliche Verbesserung gegenüber dem Referentenentwurf.

BRAK, Mitteilung vom 18.10.2023

Der Regierungsentwurf, mit dem der Einsatz von Videokonferenztechnik in Zivil- und Fachgerichten gefördert werden soll, bringt aus Sicht der BRAK eine deutliche Verbesserung gegenüber dem Referentenentwurf. Denn Videoverhandlungen können danach nicht mehr gegen den Willen der Parteien angeordnet werden. Gerichte sollen aber weiterhin eine von den Parteien gewünschte Videoverhandlung ablehnen können.

Mit dem Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten sollen an diesen Gerichten künftig verstärkt Videoverhandlungen etabliert werden. Den Regierungsentwurf dieses Gesetzes hat das Bundeskabinett Anfang Juni beschlossen.

In ihrer Stellungnahme dazu begrüßt die BRAK weiterhin uneingeschränkt die grundsätzliche Förderung von Videoverhandlungen. Denn Gerichtsverfahren müssten zukunftssicher gestaltet und das Digitalisierungsdefizit abgebaut werden. Die vermehrte Nutzung von Videokonferenztechnik lässt aus ihrer Sicht zudem eine deutliche Beschleunigung der Verfahren erwarten, da nicht nur lange Anreisewege entfallen, sondern auch die Anzahl von Verlegungsanträgen sinken dürfte.

An den konkreten Regelungsvorschlägen übt die BRAK jedoch weiterhin Kritik. Bereits in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf hatte sie sich für ein Konzept von Videoverhandlungen ausgesprochen, in dessen Zentrum die Dispositionsmaxime steht. Dies bedeutet, dass das Gericht nicht gegen den Willen beider Parteien eine Onlineverhandlung anordnen oder nicht durchführen kann. Die im Referentenentwurf enthaltene Anordnungsbefugnis des Gerichts mit Beschwerdemöglichkeit wurde aus Sicht der BRAK den Parteiinteressen nicht gerecht und hätte zu Verfahrensverzögerungen geführt.

Der Regierungsentwurf enthält entscheidende Verbesserungen, die zwar nicht ganz der ursprünglichen Forderung der BRAK entsprechen, jedoch dem Schutz der Dispositionsmaxime hinreichend Rechnung tragen. Vorgesehen ist nunmehr ein Einspruch der Parteien gegen die richterliche Anordnung einer Videoverhandlung. Er bedarf keiner Begründung und führt unmittelbar dazu, dass mündlich zu verhandeln ist. Videoverhandlungen von Amts wegen gegen den Willen der Parteien kann es damit nicht mehr geben.

Für unverständlich hält die BRAK hingegen, dass die Freiheit der Parteien nicht auch dann gleichermaßen schützenswert sein soll, wenn sie sich übereinstimmend für eine Onlineverhandlung aussprechen. Ihre insofern schon am Referentenentwurf geäußerte Kritik erhält die BRAK daher aufrecht. Das Gericht verfügt ihrer Ansicht nach über ausreichende Möglichkeiten der Verfahrensleitung, ohne sich über den übereinstimmenden Wunsch der Parteien nach einer Onlineverhandlung hinwegsetzen zu müssen. Die BRAK fordert daher mit Nachdruck eine Regelung, die eine Bindung des Gerichts an den Parteiwillen sicherstellt.

Die BRAK wird sich auch weiterhin aktiv in das parlamentarische Verfahren einbringen. Sie ist als Sachverständige für die am 18.10.2023 im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags stattfindende Anhörung geladen.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 21/2023

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Wirtschaftsexperten erwarten Rückgang der Inflation weltweit

Wirtschaftsexpertinnen und -experten aus aller Welt erwarten einen Rückgang der Inflationsraten in den kommenden Jahren. Das geht aus dem Economic Experts Survey hervor, einer vierteljährlichen Umfrage des ifo Instituts und des Instituts für Schweizer Wirtschaftspolitik.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 19.10.2023

Wirtschaftsexpertinnen und -experten aus aller Welt erwarten einen Rückgang der Inflationsraten in den kommenden Jahren. Das geht aus dem Economic Experts Survey hervor, einer vierteljährlichen Umfrage des ifo Instituts und des Instituts für Schweizer Wirtschaftspolitik. Demnach wird die Inflationsrate in diesem Jahr weltweit 6,2 Prozent erreichen, im kommenden Jahr dann 5,2 Prozent und 2026 noch 4,5 Prozent. In Deutschland werden im laufenden Jahr 5,7 Prozent erwartet, in Österreich 7,3 Prozent, in Luxemburg 5,2 Prozent und in der Schweiz 2,6 Prozent. „Die Inflationserwartungen sind zwar immer noch hoch, aber im Vergleich zum Vorquartal deutlich gesunken“, sagt ifo-Forscher Niklas Potrafke.

In Westeuropa (4,6 Prozent) und Nordamerika (4,1 Prozent) liegen die Inflationserwartungen für 2023 deutlich unter dem weltweiten Durchschnitt. Sie sind im Vergleich zur Umfrage im letzten Quartal um 0,3 und 0,4 Prozentpunkte gesunken. Für das Jahr 2026 erwarten die Expertinnen und Experten noch 2,4 Prozent Inflation für Westeuropa und 2,7 Prozent für Nordamerika.

Zu den Regionen mit besonders hohen Inflationserwartungen zählen Südamerika (20,5 Prozent) und weite Teile Afrikas. Die Umfrage lief vom 26. September bis zum 11. Oktober 2023. Es haben 1.541 Expertinnen und Experten aus 128 Ländern teilgenommen.

Quelle: ifo Institut

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Stellungnahme zur Anerkennung der Qualifikationen von Drittstaatsangehörigen

Der DStV begrüßt grundsätzlich die Initiative der EU-Kommission zur Anerkennung der Qualifikationen von Drittstaatsangehörigen. Allerdings müssen bestehende berufsrechtliche Regelungen von Steuerberatern auch bei Fachkräften aus Drittstaaten angewandt werden.

DStV, Mitteilung vom 18.10.2023

Der DStV begrüßt grundsätzlich die Initiative der EU-Kommission zur Anerkennung der Qualifikationen von Drittstaatsangehörigen. Allerdings müssen bestehende berufsrechtliche Regelungen von Steuerberatern auch bei Fachkräften aus Drittstaaten angewandt werden.

Besonders unter dem Gesichtspunkt des anhaltenden Fachkräftemangels ist es wichtig, den europäischen Arbeitsmarkt für Fachkräfte aus Drittstaaten attraktiv zu halten. Daher sollten Verfahren zur Prüfung und Beurteilung von Qualifikationen Drittstaatsangehöriger für Unternehmen und Bewerber so effizient wie möglich gestaltet werden. Beschleunigte und vereinfachte Anerkennungsverfahren sind aus Sicht des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. (DStV) allerdings nur dann sinnvoll, wenn in einer Berufsgruppe ein akuter Mangel an Arbeitskräften herrscht. Dies ist zum Beispiel in der IT-Branche, im Gesundheitswesen und in der Langzeitpflege der Fall. Allerdings trifft dieser Umstand nicht auf die beratenden und prüfenden Berufe zu.

Der Fachkräftemangel betrifft in den Kanzleien die Suche nach qualifizierten Steuerfachangestellten und extern sowie intern angestellten IT-Fachkräften. Der DStV begrüßt daher, dass die Verabschiedung der beiden Initiativen zu einer Verbesserung des Arbeitsmarktes für IT-Fachkräfte führen kann. Die Gewinnung von zusätzlichen IT-Fachkräften ist eine wesentliche Säule für den digitalen Wandel in den Kanzleien.

Leitlinien zur Vereinfachung und Beschleunigung der Anerkennung von in Nicht-EU-Ländern erworbenen Qualifikationen müssen dagegen die berufsrechtlichen Unterschiede der reglementierten Berufe berücksichtigen. Bestehende berufsrechtliche Regelungen von Steuerberatern in den Mitgliedstaaten, die bereits für EU-Bürger gelten, müssen auch bei Fachkräften aus Drittstaaten angewandt werden. Durch etwaige neu eingeführte beschleunigte und vereinfachte Anerkennungsverfahren für Drittstaatsangehörige entsteht bei der Steuerberatung in Deutschland zumindest kein gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Mehrwert. Angedachte Maßnahmen dürfen zu keiner Ungleichbehandlung von EU-Bürgern und Drittstaatsangehörigen führen oder bewährte und notwendige Zugangsbeschränkungen zu den reglementierten Berufen außer Kraft setzen.

Aus der Sicht von KMU sind die angedachten Initiativen zu begrüßen. Durch beschleunigte und vereinfachte Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen wird es für KMU leichter, internationale Fachkräfte einzustellen oder entsprechende Fachkräfte (Drittstaatsangehörige) aus anderen EU-Ländern anzuwerben.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Unternehmensbasisdatenregistergesetz soll geändert werden

Mit einem Gesetzentwurf (20/8866) zur Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes wollen die Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP dieses an das durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) ab dem 1. Januar 2024 gültige Gesellschaftsregister anpassen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 18.10.2023

Mit einem Gesetzentwurf (20/8866) zur Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes wollen die Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP dieses an das durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) ab dem 1. Januar 2024 gültige Gesellschaftsregister anpassen.

„Ab dem 1. Januar 2024 wird die Datenübermittlung aus dem gemeinsamen Registerportal der Länder an das Basisregister für Unternehmen neben den Daten aus Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister auch Daten aus dem Gesellschaftsregister enthalten sein“, heißt es in dem Entwurf. Eine davon unabhängige, spätere Datenübermittlung sei dann nicht ohne Mehraufwand möglich, weshalb das Gesellschaftsregister im Unternehmensbasisdatenregistergesetz ergänzt werden müsse. Der Gesetzentwurf soll am 19.10.2023 ohne Aussprache im Plenum an den federführenden Wirtschaftsausschuss überwiesen werden.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 778/2023

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8 von 10 Unternehmen sprechen sich für digitalen Euro aus

Ein digitaler Euro rückt näher. Der Digitalverband Bitkom begrüßt die Entscheidung der Europäischen Zentralbank, weitere Schritte bei der Einführung eines digitalen Euros zu gehen.

Bitkom, Pressemitteilung vom 18.10.2023

  • Mehrheit befürchtet, dass sonst Digitalwährungen anderer Länder oder privatwirtschaftlicher Unternehmen verwendet werden müssen
  • Europäische Zentralbank stellt Weichen für Einführung
  • Rohleder: „Digitaler Euro kann Wettbewerbsfähigkeit und Souveränität Europas nachhaltig stärken“

Ein digitaler Euro rückt näher. Der Digitalverband Bitkom begrüßt die heutige Entscheidung der Europäischen Zentralbank, weitere Schritte bei der Einführung eines digitalen Euros zu gehen. Dazu wird die sogenannte Exploration in die nächste Phase geführt, wie die EZB heute bekanntgab. In der deutschen Wirtschaft gibt es einen breiten Wunsch nach der Einführung eines digitalen Euro. 82 Prozent sind der Meinung, die EZB sollte eine solche Währung emittieren, nur 15 Prozent sprechen sich dagegen aus. Das ist das Ergebnis einer Befragung von 653 Unternehmen ab 50 Beschäftigten im Auftrag des Digitalverbands Bitkom. „Die Europäische Zentralbank hat heute die Weichen für die Zukunft gestellt. Die Entscheidung ist ein klares Signal für den Einsatz neuer digitaler Technologien und damit für einen modernen Finanzsektor. Ein digitaler Euro kann die Wettbewerbsfähigkeit und Souveränität Europas nachhaltig stärken“, sagt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder. „Datenschutz und Datensicherheit müssen beim digitalen Euro von Anfang an eine besondere Rolle spielen, denn nur ein digitaler Euro, dem die Menschen vertrauen, wird sich am Markt durchsetzen.“

Nach Ansicht des Bitkom darf das bestehende Finanzsystem nicht eins zu eins in ein digitales überführt werden, sondern es gelte, die technologischen Möglichkeiten auch vollständig auszuschöpfen. Dazu gehöre auch, Entwicklungen im Blockchain-Bereich zu beobachten und mit ihnen kompatibel zu sein. Rohleder: „Andere Länder sind mit der Einführung von Digitalwährungen vorgeprescht und Lösungen aus dem privaten Sektor haben bislang die Nase vorn. Europa muss jetzt wirklich Tempo machen.“

Viele Unternehmen befürchten, dass ohne einen digitalen Euro die Digitalwährungen anderer Staaten in der EU zum Einsatz kommen und so unsere ethischen Werte untergraben könnten (84 Prozent). Zwei Drittel (65 Prozent) gehen davon aus, dass ohne einen digitalen Euro in der EU private Digitalwährungen zum Einsatz kommen werden, die geldpolitische Maßnahmen erschweren. Drei Viertel (74 Prozent) glauben, dass es auf einem künftigen Kapitalmarkt etwa mit tokenbasierten Wertpapieren einen digitalen Euro auf Grundlage der Blockchain braucht, um nahtlose Zahlungs- und Abwicklungsprozesse zu ermöglichen. Rund die Hälfte (48 Prozent) sieht in der Industrie den Bedarf an einem digitalen und programmierbaren Euro, um Zahlungsprozesse zu automatisieren, etwa bei Machine-to-Machine-Zahlungen im Internet of Things. 56 Prozent sehen Vorteile eines digitalen Euros für Bürgerinnen und Bürger, da diese so auch bei abnehmender Bedeutung von Bargeld direkten Zugang zur Zentralbankwährung hätten. Nur 6 Prozent meinen, es gebe keine Gründe für einen digitalen Euro.

Die weitere Entwicklung des digitalen Euros ist auch Thema des dritten Bitkom Digital Euro Summits am 15. November 2023.

Quelle: Bitkom

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