Rezessionswahrscheinlichkeit fast unverändert hoch

Die Wahrscheinlichkeit, dass die deutsche Wirtschaft in den kommenden drei Monaten eine Rezession durchläuft, ist in den letzten Wochen geringfügig zurückgegangen, sie bleibt aber hoch. Das signalisiert der IMK-Konjunkturindikator der Hans-Böckler-Stiftung.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 18.10.2023

Die Wahrscheinlichkeit, dass die deutsche Wirtschaft in den kommenden drei Monaten eine Rezession durchläuft, ist in den letzten Wochen geringfügig zurückgegangen, sie bleibt aber hoch. Das signalisiert der Konjunkturindikator des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung. Für das Jahres-Schlussquartal von Oktober bis Ende Dezember weist der Indikator, der die neuesten verfügbaren Daten zu den wichtigsten wirtschaftlichen Kenngrößen bündelt, eine Rezessionswahrscheinlichkeit von 73,0 Prozent aus. Anfang September betrug sie für die folgenden drei Monate 74,0 Prozent. Der nach dem Ampelsystem arbeitende Indikator zeigt, wie in den Vormonaten, „rot“, was eine akute Rezessionsgefahr markiert.

„Die deutsche Wirtschaft schafft es weiterhin nicht, sich freizuschwimmen. Teure Energie, die schwache Weltkonjunktur und die hohen Zinsen sind die wichtigsten Bremsfaktoren“, ordnet IMK-Konjunkturexperte Peter Hohlfeld die aktuellen Werte ein. „Das Verharren der Rezessionswahrscheinlichkeit auf hohem Niveau deutet darauf hin, dass die Wirtschaftsleistung im vierten Quartal allenfalls geringfügig zunimmt.“

Der marginale Rückgang der Rezessionswahrscheinlichkeit beruht darauf, dass zuletzt die Auftragseingänge aus dem In- und dem Ausland deutlich angestiegen sind. Besonders ausgeprägt fiel der Zuwachs bei den Vorleistungs- und Konsumgütern aus.

Negative Impulse von den Finanzmärkten verhinderten aber, dass sich dieser positive Trend nennenswert auf die Indikator-Prognose auswirken konnte. So gaben die Aktienkurse, gemessen am CDAX, in den vergangenen Wochen um knapp vier Prozent nach. Außerdem erschweren die Zinserhöhungen der Europäischen Zentralbank die Finanzierungsbedingungen für Unternehmen. Der Finanzmarktstressindex, den das IMK über einen breiten Kranz von Finanzindikatoren berechnet, legte spürbar zu.

Auch die erneute Eintrübung der Stimmung in der deutschen Wirtschaft hat einen stärkeren Rückgang der Rezessionswahrscheinlichkeit verhindert. Mögliche Auswirkungen des Nahostkriegs auf die wirtschaftliche Entwicklung sind dabei in den Daten noch nicht abgebildet, weil diese vor dem terroristischen Angriff auf Israel erhoben wurden.

In den IMK-Konjunkturindikator fließen zahlreiche Daten aus der Real- und der Finanzwirtschaft zum jeweils vorliegenden Veröffentlichungszeitpunkt ein. Darüber hinaus berücksichtigt das Instrument Stimmungsindikatoren. Das IMK nutzt die Industrieproduktion als Referenzwert für eine Rezession, weil diese rascher auf einen Nachfrageeinbruch reagiert als das Bruttoinlandsprodukt. Der Konjunkturindikator wird monatlich aktualisiert.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Änderungen bei Doppelbesteuerungsabkommen Österreich und Luxemburg

Der Finanzausschuss im Bundestag hat sich am 18.10.2023 für die Änderungen der Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich und Luxemburg ausgesprochen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 18.10.2023

Der Finanzausschuss im Bundestag hat sich am 18.10.2023 für die Änderungen der Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich und Luxemburg ausgesprochen. Zur Abstimmung standen Gesetzentwürfe der Bundesregierung zum Protokoll vom 6. Juli 2023 zur Änderung des Abkommens mit dem Großherzogtum Luxemburg (20/8666) sowie zum Protokoll vom 21. August 2023 zur Änderung des Abkommens mit der Republik Österreich. Beide Gesetzentwürfe wurden mit den Stimmen der Regierungsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP sowie mit Zustimmung der oppositionellen CDU/CSU-Fraktion und der AfD-Fraktion gebilligt. Die Fraktion Die Linke hat sich jeweils enthalten.

Hervorgehoben wurde vonseiten der Ampel-Fraktionen und der Unionsfraktion unter anderem, dass der Gesetzentwurf Verbesserungen für Grenzgänger bewirken werde in Zusammenhang mit Homeoffice-Tätigkeiten. Auch die Umsetzung von Empfehlungen der Industrieländerorganisation OECD und der G20-Staaten zu steuerlichen Mindeststandards wurde betont. Die Fraktion Die Linke bemängelte, dass die diesbezüglichen Änderungen nicht weit genug gingen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 773/2023

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Stellungnahme: Meldepflichten für innerstaatliche Steuergestaltungen im Wachstumschancengesetz

Die WPK hat erneut Kritik an der Einführung einer Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen geübt, da erste Zahlen der Bundesregierung belegen, dass Kosten und Nutzen nicht einmal bei der bereits eingeführten Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen.

WPK, Mitteilung vom 18.10.2023

Zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) hatte sich die WPK bereits geäußert („Neu auf WPK.de“ vom 26. Juli 2023). Inzwischen wurde der Regierungsentwurf in Erster Lesung im Deutschen Bundestag beraten. Die WPK hat mit Schreiben vom 13. Oktober 2023 Stellung genommen.

WPK kritisiert Einführung einer Meldepflicht

Die WPK hat erneut Kritik an der Einführung einer Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen geübt, da erste Zahlen der Bundesregierung belegen, dass Kosten und Nutzen nicht einmal bei der bereits eingeführten Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen.

Meldepflichtige Sachverhalte müssen konkret sein

Weiterhin hat die WPK gefordert, dass eine etwaige Anzeigepflicht möglichst eng definiert werden soll. Sinnvoll ist es daher, die meldepflichtigen Sachverhalte so konkret wie möglich zu benennen. So etwa sieht es die WPK als problematisch an, alle Konzernunternehmen, also auch kleine und Kleinstgesellschaften, einer Mitteilungspflicht zu unterwerfen. Der Regierungsentwurf lässt erkennen, dass versucht wurde, auch insoweit eine Schwellenwertbeschränkung zu integrieren.

Diese ist aus Sicht der WPK aber nicht gelungen, da der Schwellenwert sich auf alle Konzernunternehmen insgesamt und nicht auf jedes einzelne bezieht. Damit sind kleine und Kleinstkapitalgesellschaften weiterhin betroffen, worauf die WPK in ihrer Stellungnahme hingewiesen hat.

Nach aktuellem Stand soll die Anzeigepflicht zwar mit Gesetzesverkündung in Kraft treten, jedoch erst deutlich später anzuwenden sein. Der Stichtag soll nun vom BMF bekannt gegeben werden und spätestens der 31. Dezember des vierten Kalenderjahres sein, das auf das Kalenderjahr des Inkrafttretens folgt.

Quelle: WPK

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Stellungnahme: Nochmals zu Änderungen berufsgerichtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung

Die WPK hat gegenüber dem Deutschen Bundestag zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 18.10.2023

Die WPK hat mit Schreiben vom 13. Oktober 2023 gegenüber dem Deutschen Bundestag zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe Stellung genommen.

Der ursprüngliche Gesetzentwurf zur Änderung der berufsgerichtlichen Regelungen der Wirtschaftsprüferordnung wurde zwischenzeitlich in den vorgenannten Gesetzentwurf integriert (dort Art. 7). Die WPK hatte bereits zum Referentenentwurf Stellung genommen („Neu auf WPK.de“ vom 29. März 2023).

Einführung sog. Mandatsgesellschaften für Rechtsanwälte und Steuerberater

Nach § 59f Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BRAO-E und § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StBerG-E sollen künftig Berufsgesellschaften von Rechtsanwälten und Steuerberatern, die als Personengesellschaften von mehreren anerkannten Berufsausübungsgesellschaften für die Bearbeitung eines einzelnen Mandats gegründet wurden (sog. Mandatsgesellschaften) keiner Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft bedürfen. Damit sollen sich sog. ARGE, die selbst Rechtsdienstleistungen/Steuerberatungsleistungen erbringen sollen, da sie etwa gemeinsam an Ausschreibungen teilnehmen möchten, schnell gründen lassen und ohne langes Zulassungsverfahren unmittelbar nach Gründung handlungsfähig sein.

Insbesondere bei größeren Projekten sollte es möglich sein, dass sich im Sinne der interprofessionellen Zusammenarbeit auch WPG und BPG beteiligen und mitarbeiten können. Sind diese nicht zugleich auch nach der BRAO oder dem StBerG zugelassen beziehungsweise anerkannt, sind sie keine Berufsausübungsgesellschaften und können sich folglich nach der vorliegenden Legaldefinition nicht an Mandatsgesellschaften beteiligen.

Die WPK hat deshalb vorgeschlagen, den Kreis der Gesellschafter von Mandatsgesellschaften auf WPG und BPG zu erstrecken.

Entscheidung zur Höhe einer Geldbuße durch Beschluss

Daneben hat die WPK noch auf eine unklare Formulierung in § 87 Satz 3 WPO-E hingewiesen und angeregt, insoweit die Begrifflichkeiten des Referentenentwurfs beizubehalten. Dies betrifft den Betrag, von dem durch den Beschluss des Gerichts nicht zum Nachteil des Antragsstellers abgewichen werden darf.

Quelle: WPK

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Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchstabe a und Buchstabe b UStG für Laborleistungen

Das BMF ändert aufgrund der BFH-Urteile V R 25/16 vom 24. August 2017 und XI R 23/19 vom 18. Dezember 2019 den Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010 (Az. III C 3 – S-7170 / 20 / 10002 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7170 / 20 / 10002 :001 vom 10.10.2023

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Rechtsprechung

1 Mit Urteil vom 24. August 2017 – V R 25/16, hat der BFH entschieden, dass medizinische Analysen, die von einem in privatrechtlicher Form organisierten Labor außerhalb der Praxisräume des praktischen Arztes durchgeführt werden, der sie angeordnet hat, nach § 4 Nummer 14 Buchstabe b UStG steuerfrei sein können, nicht aber auch nach Buchstabe a dieser Vorschrift steuerfrei sind.

2 Dem BFH-Urteil vom 18. Dezember 2019 – XI R 23/19 (XI R 23/15) folgend, ist diese Auffassung nach Ergehen des EuGH-Urteils vom 18. September 2019, C-700/17 (Peters), überholt.

Danach können medizinische Analysen eines Facharztes für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik nicht nur nach § 4 Nummer 14 Buchstabe b UStG, sondern auch nach § 4 Nummer 14 Buchstabe a Satz 1 UStG steuerfrei sein. Das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen Behandelndem und Patient ist keine Voraussetzung für die Steuerbefreiung einer Tätigkeit im Rahmen einer Heilbehandlung i. S. des § 4 Nummer 14 Buchstabe a Satz 1 UStG.

II. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass

3 Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 09. Oktober 2023 – III C 3 – S 7395/19/10001 :003 (2023/0970079), BStBl I Seite xxx, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt 4.14.1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Kriterium für die Abgrenzung der Anwendungsbereiche von § 4 Nr. 14 Buchstabe a und Buchstabe b UStG ist weniger die Art der Leistung als vielmehr der Ort ihrer Erbringung. 2§ 4 Nr. 14 Buchstabe b UStG bezieht sich auf Leistungen, die in Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder unter Bedingungen, die mit den Bedingungen für diese Einrichtungen in sozialer Hinsicht vergleichbar sind, von Krankenanstalten, Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik und anderen ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen gleicher Art erbracht werden. 3§ 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG betrifft dagegen Leistungen, die außerhalb von Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen, z. B. in Praxisräumen des Behandelnden, in der Wohnung des Patienten oder an einem anderen Ort erbracht werden (vgl. EuGH-Urteil vom 18.09.2019, C-700/17, Peters).“

2. Abschnitt 4.14.5 Abs. 9 wird wie folgt gefasst:

„(9) Medizinische Analysen klinischer Chemiker und von Laborärzten können sowohl nach § 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG als auch nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe bb oder cc UStG steuerfrei sein (vgl. BFH-Urteil vom 18.12.2019 – XI R 23/19 (XI R 23/15), BStBl II 2023 S. XXX) sofern die Leistungen im Rahmen einer Heilbehandlung erbracht werden.“

Anwendungsregelung

4 Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 18. Dezember 2019 – XI R 23/19 (XI R 23/15) sind auf Umsätze in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Umsätze, die bis zum 31. Dezember 2023 erbracht werden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von den o. g. Ausführungen umsatzsteuerpflichtig behandelt bzw. behandelt hat, sofern die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe bb oder cc UStG nicht vorgelegen haben bzw. nicht vorliegen.

5 Die Grundsätze der Entscheidung des BFH vom 28. August 2017 – V R 25/16 sind, soweit die darin vertretene Rechtsauffassung durch das BFH-Urteil vom 18. Dezember 2019 – XI R 23/19 (XI R 23/15) geändert wurde, nicht anzuwenden.

Schlussbestimmung

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Gesetz passt Verhältnismäßigkeitsrichtlinie an EU-Recht an

Mit dem Zweiten Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften sollen die BRAO, die Patentanwaltsordnung (PAO), das StBerG, die WPO, die GewO und die HwO um eine Anlage ergänzt werden (BT-Drs. 20/8679).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 18.10.2023

Mit dem Zweiten Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften sollen die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), die Patentanwaltsordnung (PAO), das Steuerberatungsgesetz (StBerG), die Wirtschaftsprüferordnung (WPO), die Gewerbeordnung (GewO) und die Handwerksordnung (HwO) um eine Anlage ergänzt werden. Das geht aus einem Gesetzentwurf (20/8679) hervor, den die Bundesregierung vorgelegt hat.

Mit der zu ergänzenden Anlage soll die in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 enthaltenen Kriterien für die Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen wiedergeben werden. Weiterhin soll sie die relevanten Begriffsbestimmungen aus Artikel 3 der EU-Richtlinie umfassen. Wie die Bundesregierung in dem Entwurf schreibt, zielen die Regelungen darauf ab, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 umzusetzen. Dies gilt soweit öffentlich-rechtliche Körperschaften (Kammern) auf Grund von Bundesrecht über die Befugnis zur Rechtsetzung verfügen.

Der Bundesrat hat keine Einwände gegen den Gesetzentwurf erhoben.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 769/2023

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Kleine und mittlere Unternehmen trotzen auch der nächsten Krise

Erneut wurde im zurückliegenden Jahr die Resilienz der mittelständischen Unternehmen auf die Probe gestellt. Das KfW-Mittelstandspanel 2023 gibt ein umfassendes Lagebild zur gegenwärtigen Situation im Herbst 2023 und zur Entwicklung der Unternehmen im abgelaufenen Jahr.

KfW, Pressemitteilung vom 18.10.2023

  • Umsatz im Mittelstand steigt um 16 %, Investitionen legen um 15 % zu – auch preisbereinigt ist das ein merklicher Zuwachs
  • Eigenkapitalstruktur zeigt sich robust, aber Rentabilität sinkt
  • Konjunktureller Gegenwind sorgt 2023 für erhöhte Anspannung

Auch in Krisenzeiten zeigt sich der deutsche Mittelstand in seiner Gesamtheit robust. Das belegt das KfW-Mittelstandspanel 2023. Sowohl Umsätze als auch Investitionen der 3,8 Mio. kleinen und mittleren Unternehmen hierzulande legten der repräsentativen Befragung von KfW Research zufolge im zurückliegenden Jahr 2022 zu, in moderatem Umfang auch die Beschäftigung. Die durchschnittliche Eigenkapitalausstattung der Unternehmen bleibt stabil und ihre Schuldentragfähigkeit ist weitergegeben. Die Umsatzrendite im Mittelstand fiel zuletzt allerdings auf den niedrigsten Stand seit 2015. Vor allem die kleinen Unternehmen blieben offenbar häufig auf den gestiegenen Kosten sitzen.

„Seit dem Jahr 2020 wird die Resilienz des deutschen Mittelstands durch sich überlappende Krisen auf eine harte Probe gestellt. Doch auch 2022 sind allen Belastungsfaktoren wie Krieg in der Ukraine, Energiekrise und steigenden Preisen zum Trotz die Blessuren bei den kleinen und mittleren Unternehmen überschaubar geblieben“, sagt die Chefvolkswirtin der KfW, Dr. Fritzi Köhler-Geib.

„Im laufenden Jahr sorgt der konjunkturelle Gegenwind jedoch für erhöhte Anspannung. Die Unternehmen blicken aktuell eher mit Skepsis auf ihre Geschäftsaussichten. Und obwohl der Kreditkanal weiter funktioniert, nehmen die Schwierigkeiten bei Kreditverhandlungen zu.“

2022 sind die Umsätze der mittelständischen Unternehmen nominal um gut 16 % (+742 Mrd. Euro) auf 5.322 Mrd. Euro gestiegen. Das Umsatzwachstum war dabei mehr als ausschließlich inflationsgetrieben – auch real steht ein gutes Umsatzplus von 10 % zu Buche. Bei einer Reihe von Unternehmen überstiegen die Kostenerhöhungen für Material, Löhne und Energie das erzielte Umsatzplus dennoch. Die Umsatzrendite sank von 7,4 auf 7,0 %. Insbesondere die Profitabilität der Kleinstunternehmen mit weniger als 5 Beschäftigten ging deutlich zurück (von 13,8 auf 11,8 %). Diese Unternehmen weisen in der Folge aktuell auch deutlich häufiger Liquiditätsprobleme auf. Die gesunkenen Renditen erschweren es, ihre bereits in der Corona-Krise strapazierten Liquiditätsreserven wieder aufzupolstern. In der Breite des Mittelstands ist die Liquiditätslage allerdings komfortabel: Im Frühjahr 2023 gaben fast sechs von zehn Mittelständlern an, dass ihre Liquiditätssituation sehr gut oder gut sei. Weitere 30 % bewerteten sie als immerhin ausreichend.

Befürchtungen einer krisenbedingten Anpassung von Investitionen im Mittelstand blieben unbegründet: Corona-Nachholeffekte im ersten Halbjahr 2022, Vorzieheffekte aufgrund der sich eintrübenden Finanzierungsbedingungen und steigenden Investitionsgüterpreisen sowie auch Anpassungsmaßnahmen, um den Anstieg der Energiekosten abzufedern, haben der Investitionstätigkeit der Mittelständler einen Schub verliehen. Die Neuinvestitionen des Mittelstands nahmen um 15 % nominal zu auf 211 Mrd. Euro. Aber auch nach Berücksichtigung des gestiegenen Preisniveaus steht trotz der Herausforderungen im vergangenen Jahr immer noch ein Plus von rund 4 % zu Buche (auf 190 Mrd. Euro). Mehr noch: Kleine und mittlere Unternehmen haben die Investitionstätigkeit prozentual stärker ausgeweitet als der gesamte Unternehmenssektor in Deutschland (10 % nominal).

Neben dem Investitionsvolumen ist auch die Zahl der Investoren gestiegen: 43 % bzw. 1,63 Millionen kleine und mittlere Unternehmen haben investiert (+5 Prozentpunkte bzw. +183.000 Unternehmen). Dabei besteht ein klarer Zusammenhang zwischen der Größe der Unternehmen und der Investitionstätigkeit: Fast neun von zehn großen Mittelständlern mit mehr als 50 Beschäftigten investierten im vergangenen Jahr, im Durchschnitt mehr als 1 Million Euro. Bei Kleinstunternehmen mit weniger als 5 Beschäftigten war nur etwas mehr als jedes dritte Unternehmen investiv aktiv, im Durchschnitt mit knapp 60.000 Euro.

„Trotz des schwierigen wirtschaftlichen Umfelds hat der Mittelstand seine Investitionstätigkeit im vergangenen Jahr merklich ausgeweitet und sich als Stütze des gesamten Wirtschaftsgeschehens gezeigt. Mehr als vier von zehn investierten Euro kamen im Jahr 2022 von einem kleinen oder mittleren Unternehmen“, resümiert KfW-Chefvolkswirtin Dr. Fritzi Köhler-Geib.

„Auch die Investitionstätigkeit im mittelständischen Verarbeitenden Gewerbe entwickelte sich besser als von vielen erwartet.“

Auf das laufende Jahr blickt der Mittelstand aber mit Skepsis, die Firmen spüren den konjunkturellen Gegenwind deutlich: Die Stimmung hat sich seit Jahresbeginn verschlechtert. Die schwachen gesamtwirtschaftlichen Wachstumsaussichten spiegeln sich auch in den Erwartungen zur diesjährigen Umsatzentwicklung wider: Fast ein Drittel der kleinen und mittleren Unternehmen geht für 2023 von einem Umsatzrückgang aus, im Durchschnitt von 24 %. Auch bei der mittelständischen Investitionstätigkeit zeichnet sich eine Eintrübung ab: 37 % aller der befragten Unternehmen gaben im Herbst dieses Jahres an, die zu Jahresbeginn angedachten Investitionen auf einen späteren Zeitpunkt verschoben oder in geringerem Umfang umgesetzt zu haben. 13 % haben ihre Investitionspläne aufgegeben.

Weitere wichtige Ergebnisse des KfW-Mittelstandspanels im Überblick:

  • Der Mittelstand hat 2022 erneut Arbeitsplätze geschaffen, der Zuwachs von 20.000 Beschäftigten fiel allerdings moderat aus. Der Löwenanteil des gesamtwirtschaftlichen Beschäftigungszuwachses entfiel auf Großunternehmen und öffentliche Arbeitgeber. Im laufenden Jahr könnte sich ein ähnliches Muster zeigen: 2023 ist gesamtwirtschaftlich mit einem Erwerbstätigenplus zu rechnen, wobei sich für den Mittelstand gegenwärtig eher sinkende Beschäftigungserwartungen abzeichnen.
  • Die Kapitalstruktur der kleinen und mittleren Unternehmen zeigt sich robust. Die durchschnittliche Eigenkapitalquote sinkt nur um 0,2 Prozentpunkte auf 31,2 %. Für den Mittelstand insgesamt sind erneut strukturelle Verbesserungen bei der Kapitalstruktur ersichtlich – der Anteil der Mittelständler mit vergleichsweise hoher Eigenkapitalquote von mindestens 30 % steigt um fast einen Prozentpunkt auf knapp 51 %. Der Anteil von Unternehmen mit einer niedrigen Eigenkapitalquote von unter zehn Prozent ist gleichzeitig deutlich auf 25 % zurückgegangen.
  • Im Jahr der Zinswende erlebte die Kreditfinanzierung im Mittelstand noch ein Boomjahr. Um ihre Investitionen (teilweise) zu finanzieren, haben 763.000 Unternehmen Bankkredite genutzt – so viele wie seit fast fünfzehn Jahren nicht mehr. Dabei profitierten die Unternehmen noch weitgehend von einem guten Kreditzugang: Die Kreditablehnungsquote sank 2022 auf ihr Allzeittief von 9 %. Für das Jahr 2023 ist allerdings eine Trendwende absehbar. Obgleich der Kreditkanal weiterhin funktionsfähig ist, der Zugang zur Kreditfinanzierung ist merklich schwieriger geworden, vor allem das hohe Zinsniveau macht den mittelständischen Unternehmen zu schaffen.
  • Trotz hoher Fremdkapitalaufnahme 2022 ist die Schuldentragfähigkeit im Mittelstand noch immer gegeben. Der Anteil von Unternehmen mit einer kritischen Schuldentragfähigkeit („Zombieunternehmen“) lag im Jahr 2022 bei sehr niedrigen 3 %.

Quelle: KfW

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IAASB: 2022 Handbook veröffentlicht

Das International Auditing and Assurance Standards Board hat das 2022 Handbook of International Quality Management, Auditing, Review, Other Assurance, and Related Services Pronouncements veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 18.10.2023

Das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) hat am 13. Oktober 2023 das 2022 Handbook of International Quality Management, Auditing, Review, Other Assurance, and Related Services Pronouncements veröffentlicht. Das aus drei Bänden bestehende Werk enthält die aktuellen internationalen Prüfungsstandards ISA und weitere fachliche Verlautbarungen des IAASB. Es steht zum Herunterladen oder als gedruckte Ausgabe zur Verfügung.

Reihe der Qualitätsmanagementstandards überarbeitet

Das Handbuch enthält die neue und überarbeitete Reihe der Qualitätsmanagementstandards des IAASB bestehend aus:

  • International Standard on Quality Management (ISQM) 1, Quality Management for Firms that Perform Audits or Reviews of Financial Statements, or Other Assurance or Related Services Engagements,
  • ISQM 2, Engagement Quality Reviews,
  • International Standard on Auditing (ISA) 220 (Revised), Quality Management for an Audit of Financial Statements,
  • Conforming and Consequential Amendments to Other ISAs Arising from the Quality Management Project,
  • Conforming and Consequential Amendments to the IAASB’s Other Standards as a Result of the New and Revised Quality Management Standards

sowie den International Standard on Related Services (ISRS) 4400 (Revised), Agreed-Upon Procedures Engagements.

Noch nicht in Kraft getreten, im Handbuch aber enthalten, sind:

  • ISA 600 (Revised), Special Considerations – Audits of Group Financial Statements (Including the Work of Component Auditors) und
  • Conforming and Consequential Amendments to Other International Standards arising from ISA 600 (Revised).

Quelle: WPK

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Reisekosten bei Aufsuchen einer Bildungseinrichtung „außerhalb eines Dienstverhältnisses“

Das FG Niedersachsen hat zur Frage Stellung genommen, wann eine Bildungseinrichtung „außerhalb eines Dienstverhältnisses“ im Sinne von § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG aufgesucht wird (Az. 4 K 20/23).

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 18.10.2023 zum Urteil 4 K 20/23 vom 20.09.2023

Mit Urteil vom 20. September 2023 hat der 4. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts (Az. 4 K 20/23) zu der Frage Stellung genommen, wann eine Bildungseinrichtung „außerhalb eines Dienstverhältnisses“ im Sinne von § 9 Abs. 4 Satz 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aufgesucht wird. Wenn dies der Fall ist, gilt sie nach der genannten Vorschrift als sog. erste Tätigkeitsstätte. Dies wiederum hat Folgen für den Werbungskostenabzug von Arbeitnehmern: Für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte kann einerseits nur die Entfernungspauschale anstatt der regelmäßig höheren tatsächlichen Fahrtkosten geltend gemacht werden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 4a EStG). Darüber hinaus kommt ein Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen nicht in Betracht, weil es sich beim Aufsuchen der ersten Tätigkeitsstätte nicht um eine auswärtige berufliche Tätigkeit im Sinne des § 9 Abs. 4a Satz 2 EStG handelt.

Der Entscheidung des Finanzgerichts lag verkürzt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger besuchte in den Streitjahren einen in mehrere Teile untergliederten Meistervorbereitungskurs ab und legte im Anschuss erfolgreich die Meisterprüfung ab. Die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen trug der Kläger ganz überwiegend selbst. Zeitlich konnte der Kläger an den Kursen insbesondere deswegen teilnehmen, weil er Urlaub oder unbezahlten Urlaub in Anspruch nahm, erkrankt war, Überstunden abbaute oder in geringem Umfang Bildungsurlaub nehmen konnte. Das Zutun des Arbeitgebers beschränkte sich darauf, dass er einerseits den Impuls für die Teilnahme an dem Vorbereitungskurs gegeben hatte und andererseits dem Kläger bspw. Büroräumlichkeiten und Materialien zur Verfügung stellte.

Der 4. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts war unter diesen Voraussetzungen der Auffassung, der – unstreitig in Vollzeit durchgeführte – Meistervorbereitungskurs sei „außerhalb des Dienstverhältnisses“ besucht worden. Es reiche zunächst nicht aus, dass der Kläger neben der Bildungsmaßnahme weiterhin in einem Arbeitsverhältnis stand. Vielmehr sei in Entsprechung zur Gesetzesbegründung zum „neuen“ – seit 2014 geltenden – Reisekostenrecht maßgeblich auf das Direktionsrecht des Arbeitgebers abzustellen. Dieser habe den Kläger im Streitfall nicht konkret angewiesen, den Vorbereitungskurs zu absolvieren, sondern lediglich sein dahingehendes Interesse kundgetan. Ob und unter welchen Umständen der Kläger an dem Kurs teilnehmen wolle, sei aber diesem überlassen gewesen. Es seien auch keine anderweitigen Gründe ersichtlich, von dem Besuch des Meistervorbereitungskurses „innerhalb des Dienstverhältnisses“ auszugehen. Der Arbeitgeber habe den Kläger gerade nicht von der Arbeitsleistung für die Zeit der Weiterbildung freigestellt. Vielmehr habe der Kläger u. a. Urlaub nehmen und Überstunden abbauen müssen. Auch in finanzieller Hinsicht habe sich der Arbeitgeber allenfalls unwesentlich beteiligt. Letztlich sei zu berücksichtigen, dass die Erlangung des Meistertitels vorrangig dem Kläger zugute komme, welcher sich damit beruflich anderweitig hätte orientieren können. Im Ergebnis kam daher weder ein Werbungskostenabzug für die tatsächlichen Fahrtkosten, noch für Verpflegungsmehraufwendungen in Betracht.

Gleichwohl hatte die Klage teilweise Erfolg. Hintergrund war insofern die zeitlich fehlerhafte Zuordnung eines dem Kläger gewährten Zuschusses für den Meistervorbereitungskurs. Diesen hatte das Finanzamt in einem Jahr vollständig von den anzuerkennenden Werbungskosten abgezogen. Dem trat das Finanzgericht entgegen. Vielmehr sei der Zuschuss entsprechend dem wirtschaftlichen Zusammenhang aufzuteilen. Da die für den Zuschuss maßgeblichen Kursgebühren in unterschiedlichen Jahren angefallen seien, müsse dies auch für den Zuschuss gelten. Das Gericht bezog sich insofern auf § 3c Abs. 1 EStG. Die Vorschrift enthält eine Regelung für die Abziehbarkeit von mit steuerfreien Einnahmen – im Streitfall: dem Zuschuss – in Zusammenhang stehenden Ausgaben wie Werbungskosten – im Streitfall: den Kursgebühren.

Abschließend ließ der Senat die Revision zum BFH zu. Es liege keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage vor, wann eine Bildungseinrichtung innerhalb bzw. außerhalb des Dienstverhältnisses aufgesucht werde.

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, Newsletter 12/2023

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Verlängerung des Anwendungszeitraums des BMF-Schreibens vom 31. März 2022 zur Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG

Der zeitliche Anwendungsbereich des BMF-Schreibens vom 31. März 2022 wird über den 31. Dezember 2023 hinaus bis zum 31. Dezember 2024 verlängert (Az. IV C 2 – S-1900 / 22 / 10045 :001).

BMF, Schreiben IV C 2 – S-1900 / 22 / 10045 :001 vom 17.10.2023

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird aufgrund des andauernden Kriegs in der Ukraine der zeitliche Anwendungsbereich des BMF-Schreibens vom 31. März 2022 (BStBl I S. 345) zur Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 10 des Körperschaftsteuergesetzes über den 31. Dezember 2023 hinaus (vgl. BMF-Schreiben vom 11. November 2022, BStBl I S. 1529) bis zum 31. Dezember 2024 verlängert.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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