„Freiwillig Tempo 30“: Klage der Grundstückseigentümer ohne Erfolg

Das VG Freiburg hat drei Klagen auf Feststellung der Zulässigkeit von „Freiwillig Tempo 30“-Schildern auf Privatgrundstücken abgewiesen (Az. 6 K 1866/22 u. a).

VG Freiburg, Pressemitteilung vom 17.10.2023 zu den Urteilen 6 K 1866/22, 6 K 1867/22 und 6 K 1868/22 vom 16.10.2023 (nrkr)

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat drei Klagen auf Feststellung der Zulässigkeit von „Freiwillig Tempo 30“-Schildern auf Privatgrundstücken abgewiesen (Urteile vom 16. Oktober 2023, Az. 6 K 1866/22, 6 K 1867/22 und 6 K 1868/22).

Der Ortsverband von Bündnis 90/Die Grünen auf der Halbinsel Höri im Landkreis Konstanz hatte im Herbst 2021 zu einer „Privatinitiative für Klimaschutz, mehr Verkehrssicherheit und weniger Lärm“ aufgerufen und in diesem Zuge die Schilder mittels Spenden beschafft und verteilt. Mehrere Grundstückseigentümer, darunter die Kläger, stellten die Schilder auf ihren Grundstücken auf.

Im Juni 2022 bat das Landratsamt Konstanz die Grundstückseigentümer in einem nicht als Bescheid bezeichneten Schreiben, die Schilder zu entfernen, und kündigte die Verhängung von Zwangsgeldern an. Weitere Schritte unternahm das Landratsamt jedoch nicht.

Mit ihren im Juli 2022 bei Gericht eingegangenen Klagen begehren die Eigentümer von drei Grundstücken die Feststellung, dass von ihnen aufgestellte „Freiwillig Tempo 30“-Schilder zulässig sind.

Das Verwaltungsgericht hat die Klagen abgewiesen. In der mündlichen Verhandlung hatte es bereits darauf hingewiesen, dass die erhobenen Feststellungsklagen wegen des Prinzips der Nachrangigkeit der Feststellungsklage möglicherweise unzulässig seien, sodass über die Schilder in der Sache nicht entschieden werden könne.

Die schriftlichen Urteile mit den Gründen für die gerichtlichen Entscheidungen werden in den nächsten Wochen abgefasst und den Beteiligten zugestellt werden. Die Entscheidungsgründe werden Gegenstand einer weiteren Pressemitteilung sein.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die Kläger können innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg

Powered by WPeMatico

Mehrheit der Unternehmen sieht gleiche Produktivität im Büro und im Homeoffice

Die meisten deutschen Unternehmen rechnen lt. ifo Institut mit gleichbleibender Produktivität, sollten ihre Beschäftigten vom hybriden Arbeiten vollständig ins Büro zurückkehren.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 17.10.2023

Die meisten deutschen Unternehmen rechnen mit gleichbleibender Produktivität, sollten ihre Beschäftigten vom hybriden Arbeiten vollständig ins Büro zurückkehren. 60,1 % glauben, dass die Produktivität der Mitarbeitenden in diesem Fall gleichbleibt. 31,6 % denken, sie werde bei vollständiger Büronutzung steigen. Nur 8,3 % meinen, dass Beschäftigte dann unproduktiver arbeiten würden. „Die mehrheitlich positiven Erfahrungen mit der Produktivität sind ein wichtiger Grund, warum sich das Homeoffice in vielen deutschen Unternehmen etabliert hat“, sagt ifo-Forscher Mathias Dolls.

Die Ergebnisse sind in vielen Branchen ähnlich. Anders zum Beispiel in der Textilindustrie; dort erwarten 54,3 % der Befragten eine höhere Produktivität im Büro; in der Druckindustrie 48,4 % und bei den Autoherstellern 43,2 %.

Knapp die Hälfte der Firmen, die von einem Produktivitätsrückgang bei vollständiger Rückkehr ins Büro ausgehen, beziffern mögliche Produktivitätsverluste auf 5 bis 10 %. Knapp ein Drittel erwartet sogar Verluste von 10 bis 20%. Begründet wird dies vor allem mit flexiblerer Einteilung der Arbeitszeit im Homeoffice (68,9 %), weniger Ablenkung (64,5 %) und erhöhter Jobzufriedenheit (64 %). Eine bessere Work-Life-Balance sehen 59,5 %.

Über ein Drittel der Firmen (39 %), die glauben, dass eine vollständige Rückkehr ins Büro zu einem Produktivitätsgewinn führt, erwarten 10 bis 20 % mehr Produktivität, etwas weniger erwarten rund 5 bis 10 % Produktivitätszuwachs. Dies wird mit effizienterer Abstimmung und Kommunikation (87 %) begründet, mit mehr Wissensaustausch (77 %) und mit weniger Ablenkung (53,1 %). 51,8 % denken, dass Teams im Büro einfacher zu managen sind.

Das ifo Institut befragte im August 2023 in Deutschland 9.000 Unternehmen.

Quelle: ifo Institut

Powered by WPeMatico

Günstige Hausbau-Kredite für Familien

Die neue Eigentumsförderung für Familien wurde nur spärlich angenommen. Ab 16.10.2023 bekommen Familien bei der staatlichen Förderung des Wohneigentums bessere Konditionen von der KfW-Bank.

Bundesregierung, Mitteilung vom 16.10.2023

Ab sofort hat die Bundesregierung die Förderkonditionen zur Wohneigentumsbildung noch einmal verbessert: Familien mit kleinen und mittleren Einkommen können für den Hausbau zinsverbilligte Kredite von 170.000 bis zu 270.000 Euro erhalten.

Viele Familien in Deutschland wollen Wohneigentum schaffen, etwa um ihren Kindern eine lebenswerte Umgebung zum Aufwachsen ermöglichen. Doch das können sich Familien mit geringen oder mittleren Einkommen bei den stark gestiegenen Zinsen und Baukosten nur schwer leisten.

Deshalb hat die Bundesregierung das im Juni 2023 gestartete neue Förderprogramm „Wohneigentum für Familien“ (WEF) ab dem 16. Oktober noch einmal verbessert.

Das WEF entlastet Familien schon vor Beginn des Bauvorhabens und spürbar über einen langen Zeitraum. Durch die zinsverbilligten Kredite sind mit den verbesserten Konditionen Ersparnisse bis zu 35.000 Euro (Familien mit bis zu zwei Kindern und dem Neubau eines klimafreundlichen Hauses) gegenüber einem nicht staatlich geförderten Kredit möglich. Damit werden die gestiegenen Baukosten gezielt abgefedert.

Gefördert werden Neubauten, bei denen der CO2-Fußabdruck über den gesamten Lebenszyklus gering ist. Bis zu 350 Millionen Euro stellt der Bund allein in diesem Jahr für das Wohneigentumsprogramm zur Verfügung.

Anspruchsberechtigte Familien können die zinsverbilligten WEF-Darlehen bei ihrer Hausbank oder Sparkasse erhalten.

Wer erhält die Förderung?

Die Förderung erhalten Familien mit mindestens einem minderjährigen Kind im Haushalt und einem maximal zu versteuernden Jahreseinkommen von 90.000 Euro, zuzüglich 10.000 Euro für jedes weitere minderjährige Kind im Haushalt. Voraussetzung: Die Familie wird selbst in dem Eigentum wohnen, verfügt nicht über anderes Wohneigentum und hat kein Baukindergeld erhalten.

Wie hoch ist die WEF- Förderung?

Der Endkundenzins des WEF-Darlehens liegt derzeit (Stand: 16.10.2023) bei unter einem Prozent pro Jahr bei bis zu 35 Jahre Laufzeit und zehn Jahren Zinsbindung. Damit liegt der Zinssatz für WEF rund drei Prozentpunkte unter demaktuellen Zinssatz für vergleichbare Hausbankdarlehen und ist zudem unabhängig von der Bonität der einzelnen Kundinnen und Kunden (Stand 1. Juni 2023).

Achtung: Die Zinsverbilligung ist Schwankungen unterworfen. Ausschlaggebend ist die Zinshöhe zum Zeitpunkt der Förderzusage. Die Ersparnis ist abhängig vom Zinssatz der jeweiligen Hausbank.

Kredithöchstbeträge

für die Förderstufe „Klimafreundliches Wohngebäude“:

1 oder 2 Kinder: maximaler Kreditbetrag 170.000 Euro
3 oder 4 Kinder: maximaler Kreditbetrag 200.000 Euro
ab 5 Kinder: maximaler Kreditbetrag 220.000 Euro

für die Förderstufe „Klimafreundliches Wohngebäude – mit QNG“:

1 oder 2 Kinder: bis zu 220.000 Euro
3 oder 4 Kinder: bis zu 250.000 Euro
ab 5 Kinder: bis zu 270.000 Euro

Das maximal zu erreichende Kreditvolumen beträgt 270.000 Euro.

Welche baulichen Kriterien muss man erfüllen, um die Förderung zu beantragt?

Förderfähige Neubauten müssen als Mindeststandard den Effizienzhaus 40 (EH 40) erfüllen und darüber hinaus nachweisen, dass der maximale Treibhausgasemissionsbetrag im Lebenszyklus des Gebäudes eingehalten wird. Um eine höhere Förderstufe zu erreichen, ist der Nachweis des Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude (QNG) erforderlich. Folgende Stufen werden gefördert:

Klimafreundliches Wohngebäude

Die Stufe Klimafreundliches Wohngebäude/Nichtwohngebäude wird erreicht, wenn das Wohneigentum im Standard Effizienzhaus 40 errichtet wird und die Anforderung Treibhausgasemissionen im Gebäudelebenszyklus für den Neubau von Wohngebäuden des Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude PLUS (QNG-Plus) erfüllt. Die Wärmeerzeugung darf dabei nicht auf Basis fossiler Energie oder Biomasse erfolgen. Über weitere Einzelheiten zu den technischen Mindestanforderungen informiert das KfW-Merkblatt.

Klimafreundliches Wohngebäude – mit QNG

Die Stufe Klimafreundliches Wohngebäude/Nichtwohngebäude – mit dem Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude wird erreicht, wenn für ein Effizienzhaus 40 ein Nachhaltigkeitszertifikat ausgestellt wird, das die Übereinstimmung der Maßnahme mit den Anforderungen des „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude Plus“ (QNG-Plus) oder „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude Premium“ (QNG-Premium) bestätigt.

Was sind die wesentlichen Merkmale des neuen Förderprogrammes WEF?

Förderinstrument des neuen Wohneigentumsprogrammes für Familien ist der KfW-Kredit mit Zinsverbilligung.

Es wird nur das Wohneigentum im Neubau gefördert. Förderfähige Neubauten müssen als Mindeststandard den EH 40 erfüllen und darüber hinaus nachweisen, dass der maximale Treibhausgasemissionsbetrag im Lebenszyklus des Gebäudes eingehalten wird. Um eine höhere Förderstufe zu erreichen, ist der Nachweis des Qualitätsiegels Nachhaltiges Gebäude erforderlich.

Für den Antrag ist eine Expertin oder ein Experte für Energieeffizienz einzubinden. Sie sind direkt für das jeweilige Bauvorhaben zu beauftragen.

Wie funktioniert die Förderung?

Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten einbinden

Für den Antrag ist ein Energieeffizienz-Experte oder eine Expertin einzubinden. Sie prüfen die Einhaltung der Anforderungen an das Gebäude.

Kredit beantragen und erhalten

Der Kredit wird vor Beginn des Vorhabens bei einem Finanzierungspartner beantragt und der Kreditvertrag geschlossen.

Vorhaben durchführen und nachweisen

Nach Erhalt der Zusage kann begonnen werden. Der Energieeffizienz-Experte oder die Expertin prüft und bestätigt die Einhaltung der Anforderungen an das Gebäude und erstellt die „Bestätigung nach Durchführung“, die dann umgehend beim Finanzierungspartner einzureichen ist.

Quelle: Bundesregierung

Powered by WPeMatico

Streit um Umfang des Hochzeitspakets bei symbolischer Hochzeit auf Schiffsreise

Im Streit um den Umfang eines gebuchten Hochzeitspakets wies das AG München die Klage auf Zahlung von 1.399,95 Euro ab (Az. 223 C 15920/22).

AG München, Pressemitteilung vom 16.10.2023 zum Urteil 223 C 15920/22 vom 15.05.2023 (rkr)

Müssen Fotos extra bezahlt werden?

Im Streit um den Umfang des gebuchten Hochzeitspakets wies das Amtsgericht München die Klage auf Zahlung von 1.399,95 Euro ab.

Der Kläger aus Sachsen-Anhalt hatte für sich und seine Ehefrau bei der Beklagten für Juni 2022 eine einwöchige Kreuzfahrt gebucht. Zusätzlich buchte der Kläger bei der Beklagten für 889 Euro das Hochzeitspaket „Classic“, das eine symbolische Hochzeit an Bord des Schiffs beinhaltete.

Im Photoshop des Schiffs hatte die Ehefrau des Klägers ein „Storybook“, ein „Wedd Canvas 40×60“ sowie ein Foto „Wedding Emerald“ für insgesamt 1.399,95 Euro erworben.

Der Kläger war der Ansicht, dass die Fotos der Zeremonie in dem von ihm gebuchten Hochzeitspaket enthalten seien, und verlangte den von seiner Ehefrau im Photoshop der Beklagten gezahlten Betrag zurück, da dieser ohne Rechtsgrund bezahlt worden sei.

Das Amtsgericht München wies die Klage als unbegründet ab und führte hierzu in den Entscheidungsgründen wie folgt aus:

„Die Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB [liegen] nicht vor. Dieser setzt voraus, dass die Beklagte durch die Leistung des Klägers etwas ohne rechtlichen Grund erlangt haben muss.

Analoge oder digitale Abzüge von Fotos sind entgegen der Auffassung des Klägers nicht in dem Hochzeitspaket, welches er gebucht und bezahlt hat, inkludiert. Nach §§ 133, 157 BGB ist die Bezeichnung „Fotos der Zeremonie“ (…) nach dem objektiven Empfängerhorizont gem. §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen, dass seitens der Beklagten Fotos von der Zeremonie gemacht werden, allerdings eine separate Bestellung mit zusätzlichen Kosten im Nachhinein erfolgt. Eine andere Auslegung ist nicht möglich, da der Beleg Anlage K 1 keinerlei Angaben zu Anzahl oder Format der inkludierten Fotos macht.

Des Weiteren ist zu sehen, dass die Ehefrau des Klägers am 14.06.2022 – soweit lesbar – nicht nur einfache Fotoabzüge gekauft hat, sondern spezielle, aufwendige Fotoprodukte. Dass auch diese im „Classic“ Paket enthalten sein sollen, ergibt sich aus der Anlage K 1 in keinster Weise.

Zudem wird in der E-Mail der Beklagten vom 4.2.2022, deren Zugang der Kläger nicht substanziiert bestritten hat und die der Kläger sogar selbst nochmal (…) vorlegt, explizit erläutert, dass ein einstündiger Fotoservice enthalten ist. Von Abzügen etc. ist auch hier nicht die Rede.

Auch die Ausführungen des Klägers, dass die angeführte Ausschreibung als überraschende Klausel im Sinne des § 305c BGB einzuordnen ist, gehen fehl. Es muss sich dabei um eine objektiv ungewöhnliche Klausel handeln, wobei dies nach den Gesamtumständen zu beurteilen ist. Dies ist bei der vorliegenden Beschreibung nicht der Fall. Eine Inkludierung nur des Fotografen an sich ist nicht ungewöhnlich, da bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung häufig Fotografen für besondere Anlässe wie Hochzeiten etc. beauftragt werden und Abzüge im Nachhinein, digital oder in Papierform, extra zu vergüten sind.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

Powered by WPeMatico

KfW-ifo-Kredithürde: Schwierigkeiten für Unternehmen in Kreditverhandlungen wachsen

Die Barrieren auf dem Weg zu einer Bankfinanzierung haben nach Einschätzung der Unternehmen wieder zugenommen – und zwar erheblich. Die KfW-ifo-Kredithürde für den Mittelstand macht im 3. Quartal 2023 einen Satz um 6,1 Prozentpunkte nach oben.

KfW, Pressemitteilung vom 16.10.2023

  • 31,7 % der Mittelständler stufen Bankverhalten bei Kreditverhandlungen im 3. Quartal als restriktiv ein
  • Kredithürde für Großunternehmen bei 21,3 %
  • Kreditnachfrage weiter gedämpft

Die Barrieren auf dem Weg zu einer Bankfinanzierung haben nach Einschätzung der Unternehmen wieder zugenommen – und zwar erheblich. Die KfW-ifo-Kredithürde für den Mittelstand macht im 3. Quartal 2023 einen Satz um 6,1 Prozentpunkte nach oben. 31,7 % der kleinen und mittleren Unternehmen in Deutschland stuften das Verhalten ihrer Banken bei Kreditverhandlungen als restriktiv ein. Damit wurde der bisherige Höchstwert seit der Überarbeitung der Befragungsmethodik im Jahr 2017 von 31,3 % aus dem vierten Quartal 2022 leicht übertroffen. Während der Finanzmarktkrise und zu Beginn der 2000er Jahre berichtete jedoch ein noch deutlich höherer Prozentsatz der befragten Unternehmen mit strengeren Kreditzugangsbedingungen konfrontiert zu sein.

Die wachsenden Schwierigkeiten beim Kreditzugang trafen dabei mittelständischen Firmen aus allen Wirtschaftsbereichen. Besonders genau nahmen die die Finanzinstitute die Kreditgesuche aus dem Dienstleistungssektor (32,9 % / +6,4 Prozentpunkte) und dem Verarbeitenden Gewerbe (32,4 % / +7,4 Prozentpunkte) unter die Lupe. Auch die Großunternehmen berichten, dass die Banken erneut strenger geworden sind. Die Kredithürde für diese Größenklasse stieg um 3,4 Prozentpunkte auf 21,3 % an.

„Die Schwierigkeiten der Unternehmen in Kreditverhandlungen wachsen“, fasst KfW-Chefvolkswirtin Dr. Fritzi Köhler-Geib zusammen.

„Dies dürfte zum einen dem anhaltenden Zinsanstieg zuzuschreiben sein. Im Durchschnitt waren für Unternehmenskredite zuletzt mehr als 5 % fällig. Das ist nochmal ein deutlicher Aufschlag gegenüber den 4,7 % vom zweiten Quartal. Zum anderen ist eine weitere Straffung der Kreditvergabepolitik aufgrund der schlechteren wirtschaftlichen Stimmung und einer damit einhergehenden Neubewertung der Risiken durch die Banken plausibel.“
Die Kreditnachfrage der Unternehmen bleibt dabei weiterhin gedämpft. Nach den Zuwächsen im Frühling sprachen im 3. Quartal wieder etwas weniger Unternehmen mit ihren Banken über eine Kreditaufnahme. Der Anteil der Befragten, die Verhandlungen über ein Darlehen führten, sank bei den kleinen mittleren Unternehmen auf 20,2 % und bei den Großunternehmen auf 30,4 %. Der Rückgang fiel mit jeweils 1,4 Prozentpunkten jedoch nur gering aus.

Quelle: KfW

Powered by WPeMatico

Bericht über die Sitzung des Vorstandes am 12. Oktober 2023

Der Vorstand der WPK informiert über die wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 12. Oktober 2023.

WPK, Mitteilung vom 16.10.2023

Der Vorstand der WPK informiert regelmäßig über seine Tätigkeit. Nachfolgend sind Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 12. Oktober 2023 zusammengefasst.

Wirtschaftsplan 2024

Der Vorstand hat den Wirtschaftsplan 2024 der WPK aufgestellt, welcher weiterhin Beitragsstabilität vorsieht. Der Wirtschaftsplan wird zunächst dem Haushaltsausschuss zur Beratung und dann dem Beirat zur Feststellung vorgelegt.

Einrichtung einer Vorstandabteilung Geldwäscheaufsicht und -prävention

Die WPK ist die zuständige Geldwäscheaufsichtsbehörde für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer. Zur effizienteren Wahrnehmung der hiermit verbundenen Aufgaben hat der Vorstand beschlossen, den Ausschuss „Geldwäschebekämpfung“ in eine entscheidungsbefugte Vorstandsabteilung umzuwandeln.

Verantwortlicher Prüfungspartner

Der Vorstand hat Änderungsvorschläge zum verantwortlichen Prüfungspartner in der Berufssatzung für WP/vBP beschlossen, mit denen eine Klarstellung der vorhandenen Regelungen erfolgen soll.

Umsetzung von ISQM 1, ISQM 2 und ISA 220 rev.

Der Vorstand hat über die Vorschläge zur Änderung der Berufssatzung für WP/vBP zur Umsetzung von ISQM 1, ISQM 2 und ISA 220 rev. beraten.

Vorschlag der Kommission für Qualitätskontrolle für eine Änderung der Satzung

Der Vorstand hat beschlossen, dem Beirat den Vorschlag einer Satzungsänderung zur Abstimmung vorzulegen, mit der die Anordnung von Auflagen und einer Sonderprüfung kodifiziert werden soll.

Marktstrukturanalyse 2022 der WPK

Der Vorstand hat die Marktstrukturanalyse 2022 der WPK beraten. Sie wird auf der Internetseite sowie als Beilage zum WPK Magazin 4/2023 veröffentlicht.

Nachberufung eines Vertreters der Finanzverwaltung in die Aufgaben- und Widerspruchskommission

Der Vorstand hat beschlossen, dem Beirat Herrn Leitender Ministerialrat Dr. Carl Friedrich Vees, Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg, als Vertreter der Finanzverwaltung für die Berufung in die Aufgaben- und Widerspruchskommission für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2024 vorzuschlagen.

Maßnahmenplan Öffentlichkeitsarbeit 2024

Der Vorstand hat den Maßnahmenplan Öffentlichkeitsarbeit der WPK für das Jahr 2024 beraten und beschlossen.

Achte Amtsperiode der Kommission für Qualitätskontrolle vom 17. Januar 2024 bis 16. Januar 2028

Der Vorstand hat beschlossen, dem Beirat Beschlussvorschläge zur Besetzung der Kommission für Qualitätskontrolle, zum Vorsitzenden und zu dessen Stellvertretern vorzulegen.

Quelle: WPK

Powered by WPeMatico

Klare und eindeutige Dateinamen: Übers beA versendete Schriftsätze müssen eindeutig benannt sein

Der BGH erneut hat die Anforderungen aufgelistet, die bei der Versendung eines Schriftsatzes per besonderem elektronischen Anwaltspostfach (beA) durch Mitarbeitende und deren abschließender anwaltlicher Kontrolle einzuhalten sind. Besonders wichtig: Ein klarer und eindeutiger Dateiname für Schriftsätze, der Verwechselungen ausschließt (Az. VIa ZB 24/22). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 16.10.2023 zum Beschluss VIa ZB 24/22 des BGH vom 31.08.2023

Wer eine Datei namens „Berufungsschriftsatz.pdf“ per beA versenden lässt, muss sich nicht wundern, wenn dahinter die falsche Datei steckt.

Der Bundesgerichthof (BGH) hat einen aktuellen Fall zum Anlass genommen, noch einmal genau die Anforderungen aufzulisten, die bei der Versendung eines Schriftsatzes per besonderem elektronischen Anwaltspostfach (beA) durch Mitarbeitende und deren abschließender anwaltlicher Kontrolle einzuhalten sind. Besonders wichtig: Ein klarer und eindeutiger Dateiname für Schriftsätze, der Verwechselungen ausschließt (Beschluss vom 31.08.2023, Az. VIa ZB 24/22).

Der in diesem Verfahren vergebene Dateiname „Berufungsschriftsatz.pdf“ genügte diesen Anforderungen nicht. So war es nicht verwunderlich, dass sich dahinter das falsche Dokument verbarg, welches die Rechtsanwaltsfachangestellte an das Gericht versendete. Dies führte zur Fristversäumnis, den Antrag auf Wiedereinsetzung lehnten sowohl Berufungsgericht als auch letztlich der BGH ab.

BGH: Sinnvoll vergebener Dateiname ist unerlässlich

In dem Verfahren wiederholte der BGH auch noch einmal die Voraussetzungen, die beim Versand und der Kontrolle eines Schriftsatzes per beA einzuhalten seien: Zunächst sei die automatisierte Eingangsbestätigung des Gerichts gem. § 130a Abs. 5 Zivilprozessordnung (ZPO) zu überprüfen. Zum einen daraufhin, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist. Zum anderen im Hinblick auf die Tatsache, dass auch das korrekte Dokument im Sinne von § 130a Abs. 1 ZPO übermittelt wurde. Um dies korrekt prüfen zu können, bedürfe es eben des zuvor vergebenen sinnvollen Dateinamens. Nur dann lasse sich prüfen, ob sich die automatisierte Eingangsbestätigung auf die Datei mit dem Schriftsatz bezieht, dessen Übermittlung erfolgen sollte.

Bei dem Dateinamen „Berufungsschriftsatz.pdf“ sei weder die Zuordnung zu einem bestimmten Verfahren noch eine hinreichende Unterscheidung von anderen Dokumenten im selben Verfahren möglich. Auch eine nachträgliche Kontrolle der Eingangsbestätigung durch den Anwalt half hier nichts. Denn die Bestätigung der Versendung irgendeines Schriftsatzes genüge nicht den Anforderungen an eine Kontrolle. Anders als bei einem Fax erschließe sich schließlich aus einem allgemeinen Dateinamen nicht sofort dessen Inhalt, sodass Verwechselungen nicht ausgeschlossen seien.

Quelle: BRAK

Powered by WPeMatico

Sturz auf Hoteltreppe: Verstoß gegen Verkehrssicherungspflicht?

Verstößt der Betreiber eines Hotels gegen die Verkehrssicherungspflicht, wenn die Treppe zu den Gästezimmern nur einen Handlauf besitzt und die einzelnen Treppenstufen mit Teppichflicken belegt sind? Diese Frage hatte das LG Koblenz zu beantworten (Az. 3 O 294/22).

LG Koblenz, Mitteilung vom 16.10.2023 zum Urteil 3 O 294/22 vom 31.08.2023 (nrkr)

Verstößt der Betreiber eines Hotels gegen die Verkehrssicherungspflicht, wenn die Treppe zu den Gästezimmern nur einen Handlauf besitzt und die einzelnen Treppenstufen mit Teppichflicken belegt sind? Diese Frage hatte die 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz zu beantworten.

Der Sachverhalt

Der Beklagte betreibt in einem Moselort ein Hotel, in welchem die Klägerin mit ihrem Ehemann im Juni 2020 einen siebentägigen Aufenthalt gebucht hatten. Das Zimmer der Klägerin befand sich im zweiten Stock und war über eine Holztreppe zur erreichen. Die Holztreppe zeigt im Fußbereich eine Kurve auf und hat auf der rechten Seite einen Handlauf. Die einzelnen Treppenstufen sind zudem mit einem Teppichflicken belegt.

Am dritten Tag des Aufenthalts wollte die Klägerin einen Spaziergang unternehmen. Beim Hinabsteigen der Treppe stürzte die Klägerin und zog sich einen Bruch des linken Fußes mit mehreren Frakturen zu. Die Klägerin musste mehrmals operiert werden und war nach dem Sturz zwei Monate vollständig arbeitsunfähig. Im Anschluss befand sie sich sechs Wochen in der Wiedereingliederungsphase.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Sturz und die davongetragenen Verletzungen auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht beruhen. Die Verkehrssicherungspflichtverletzung würde in dem fehlenden zweiten Geländer sowie in den Teppichflicken, die Stolperfallen darstellen, bestehen.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro sowie weiteren Schadensersatz in Höhe von 5.000 Euro.

Die Entscheidung

Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat die Klage abgewiesen.

Nach informatorischer Anhörung der Klägerin und Durchführung der Beweisaufnahme ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass dem Beklagten eine Verkehrssicherungspflichtverletzung nachgewiesen ist.

Zwar ist grundsätzlich derjenige, der einen Gefahrenbereich eröffnet, verpflichtet diesen entsprechend abzusichern. Die deliktischen Sorgfaltspflichten verlangen dabei keine absolute Sicherheit in dem Sinne, dass der Eintritt von Rechtsgutsverletzungen schlechthin ausgeschlossen wäre, denn ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Der Sicherungspflichtige ist daher weder gehalten, jede abstrakte Gefahr auszuschließen, noch dazu verpflichtet, konkrete Gefahren gänzlich auszuschließen oder auf einen Wahrscheinlichkeitswert nahe null zu minimieren.

Trotz der Tatsache, dass die streitgegenständliche Treppe nur auf einer Seite einen Handlauf aufweise, könne hierin keine Verkehrssicherungspflichtverletzung gesehen werden. Die Vorschriften der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz fordern für Treppen einen festen und griffsicheren Handlauf, der vorliegend unstreitig vorliege. Auch stellt die streitgegenständliche Treppe mit ihrer Breite von 1,10 Meter keine besonders breite Treppe dar, sodass auch nicht ausnahmsweise zwei feste und griffsichere Handläufe gefordert werden.

Weiterhin sei die Klägerin aufgerufen „sich auch selbst zu schützen“, und zwar vor allem dadurch, dass sie auf erkennbare Gefahrenquellen durch eigene Sorgfaltsanstrengungen reagiert. Dabei muss vor Gefahren, die „mit Händen zu greifen“ sind, nicht einmal gewarnt werden, weil die Gefahrenquelle „vor sich selbst warnt“. Die Treppe war der Klägerin aufgrund ihres bereits seit zwei Tagen andauernden Aufenthalts bekannt, sodass sie sich auf die vermeintliche Gefahrenlage einstellen konnte.

Abschließend sei die streitgegenständliche Treppe sowie die Teppichflicken nicht kausal für den Sturz, weil die Klägerin im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung angegeben habe, dass sie auf der Treppe umgeknickt sei und dann Halt gesucht habe, diesen aber nicht gefunden habe.

Hinweis zur Rechtslage

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:

§ 823 Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) …

Quelle: Landgericht Koblenz

Powered by WPeMatico

Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung von EU-Taxametern und Wegstreckenzählern ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nach dem 31.12.2023

Das BMF hat zur Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung von EU-Taxametern und Wegstreckenzählern ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nach dem 31.12.2023 Stellung genommen (Az. IV D 2 – S-0319 / 20 / 10002 :010).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 2 – S-0319 / 20 / 10002 :010 vom 13.10.2023

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Für die Verwendung von EU-Taxametern und Wegstreckenzählern im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Absatz 2 KassenSichV, die nicht unter § 9 KassenSichV fallen, ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung gilt Folgendes:

Die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen sind umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen. Zur Umsetzung einer flächendeckenden Aufrüstung wird es nicht beanstandet, wenn diese elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum 31. Dezember 2025 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen.

Die Belegausgabepflicht nach § 146a Absatz 2 AO bleibt hiervon unberührt.

Die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler – DSFinV-TW – findet bis zur Implementierung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, längstens für den Zeitraum der Nichtbeanstandung, keine Anwendung.

Die Meldeverpflichtung nach § 9 Absatz 3 KassenSichV für die Inanspruchnahme der Übergangsregelung für EU-Taxameter mit INSIKA-Technologie findet ebenfalls längstens für den Zeitraum der Nichtbeanstandung keine Anwendung.

Von der Mitteilung nach § 146a Absatz 4 AO ist bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abzusehen. Der Zeitpunkt des Einsatzes der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit wird im Bundessteuerblatt Teil I gesondert bekannt gegeben.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico

Rückführung Darlehen: Pauschalierter Institutsaufwand ist unzulässig

Die von der beklagten Bank verwendete Software integrierte bei der vorzeitigen Rückführung eines Verbraucherimmobiliar-Darlehens in die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung einen pauschalierten sog. Institutsaufwand in Höhe von 300 Euro. Dies ist unzulässig, sofern dem Verbraucher nicht ausdrücklich der Nachweis eines geringeren oder vollständig entfallenden Schadens möglich ist, entschied das OLG Frankfurt (Az. 17 U 214/22).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 16.10.2023 zum Urteil 17 U 214/22 vom 04.10.2023

Die von der beklagten Bank verwendete Software integrierte bei der vorzeitigen Rückführung eines Verbraucherimmobiliar-Darlehens in die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung einen pauschalierten sog. Institutsaufwand in Höhe von 300,00 Euro. Dies ist unzulässig, sofern dem Verbraucher nicht ausdrücklich der Nachweis eines geringeren oder vollständig entfallenden Schadens möglich ist, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichtem Urteil.

Der Kläger nimmt das beklagte Kreditinstitut auf Unterlassen der Berechnung eines pauschalierten sog. Institutsaufwands in Höhe von 300,00 Euro in Anspruch. Er hatte bereits 2017 vor dem Landgericht erstritten, dass die Beklagte bei der vorzeitigen Rückzahlung eines Darlehens nicht pauschal einen in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesenen „Verwaltungsaufwand“ in Höhe von 300,00 Euro verlangen kann.

Das Landgericht hatte die hiesige Klage abgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG Erfolg. Die Beklagte könne nicht pauschal einen sog. Institutsaufwand von 300,00 Euro verlangen. Das Berechnen dieser Position halte einer Inhaltskontrolle am Maßstab Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht stand. Die hier zu beurteilende Software, die einen solchen Institutsaufwand in die Abrechnungen automatisch integriere, stehe einer bankinternen Anweisung gleich. Sie entspreche damit in ihrer Wirkung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung und unterliege der Inhaltskontrolle. Allgemeine Geschäftsbedingungen seien unwirksam, wenn der Verwender einen pauschalen Schadensersatzanspruch erlange, ohne dass der Nachweis eines tatsächlich niedrigeren oder entfallenden Schadens möglich sei (§ 309 Nr. 5 b AGBG). So sei es hier.

Der hier in Rechnung gestellte pauschale Aufwand für die vorzeitige Darlehensrückführung in Höhe von 300,00 Euro könne nur dann verlangt werden, wenn dem Verbraucher ausdrücklich der Nachweis eines geringeren oder entfallenden Schadens seitens der Bank gestattet wäre.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Hinweis zur Rechtslage

§ 309 BGB Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1. …

5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)
die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn

a) …

b) dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Powered by WPeMatico