BAföG-Anspruch eines syrischen Flüchtlings nach Wechsel des Studiengangs

Ein aus Syrien stammender Flüchtling, der in seinem Heimatland acht Semester lang islamische Rechtswissenschaften studiert und nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein Studium der „Sozialen Arbeit“ aufgenommen hat, kann dafür Ausbildungsförderung beanspruchen. So entschied das OVG Nordrhein-Westfalen (Az. 12 A 1659/21).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 10.10.2023 zum Urteil 12 A 1659/21 vom 25.09.2023

Ein aus Syrien stammender Flüchtling, der in seinem Heimatland acht Semester lang islamische Rechtswissenschaften studiert und nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein Studium der „Sozialen Arbeit“ aufgenommen hat, kann dafür Ausbildungsförderung beanspruchen. Das hat das Oberverwaltungsgericht NRW durch – den Beteiligten am 10.10.2023 bekanntgegebenes – Urteil vom 25.09.2023 entschieden und damit das vorangegangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster geändert.

Das im Jahre 2011 aufgenommene rechtswissenschaftliche Studium des Klägers an einer Hochschule in Damaskus endete ohne Abschluss mit seiner bürgerkriegsbedingten Flucht im Jahre 2015. In Deutschland wurde dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Nach erfolgreichem Absolvieren von Deutschkursen nahm er im Jahre 2018 das Studium der „Sozialen Arbeit“ an einer Fachhochschule in Münster auf. Das Studierendenwerk lehnte seinen Antrag auf Ausbildungsförderung mit der Begründung ab, wegen seines mehrjährigen, nicht abgeschlossenen Studiums in Syrien komme eine Förderung der nunmehr begonnenen anderen Ausbildung nur bei Vorliegen eines unabweisbaren Grundes für den Fachrichtungswechsel in Betracht. An einem solchen Grund fehle es. Der Kläger müsse sich an seiner im Heimatland getroffenen Ausbildungswahl festhalten lassen, da ein rechtswissenschaftliches Studium auch in Deutschland angeboten werde. Das Verwaltungsgericht wies die gegen die Antragsablehnung gerichtete Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte Erfolg.

Zur Begründung seines Urteils hat der 12. Senat im Wesentlichen ausgeführt:

Das nicht zum Abschluss gebrachte Studium der Rechtswissenschaften in Syrien ist förderungsrechtlich als Erstausbildung des Klägers zu berücksichtigen. Mit der späteren Aufnahme des Studiums der Sozialen Arbeit in Deutschland hat der Kläger einen Fachrichtungswechsel vollzogen. Dass er seine im Heimatland begonnene Hochschulausbildung fluchtbedingt endgültig aufgegeben hat, ist nicht erkennbar. Der Fachrichtungswechsel des Klägers beruhte auch auf einem für die Förderfähigkeit der anderen Ausbildung notwendigen unabweisbaren Grund. Ein solcher Grund erfordert Umstände, welche die Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und dem Überwechseln in eine andere Fachrichtung nicht zulassen. Im Fall des Klägers war ein Wechsel der Fachrichtung bei Fortführung der Hochschulausbildung in Deutschland unausweichlich. Das gilt vor allem auch mit Blick auf die unterstellte Möglichkeit der Aufnahme eines Jurastudiums in Deutschland. Von einer „Fortsetzung der bisherigen Ausbildung“ im vorgenannten Sinne kann nur die Rede sein, wenn die fortgeführte Ausbildung derselben Fachrichtung zuzuordnen ist wie die bisher/vormals betriebene Ausbildung. Ein Studium der Rechtswissenschaften an einer deutschen Universität fiele aber offensichtlich in eine andere Fachrichtung als die rechtswissenschaftliche Ausbildung, welche der Kläger an der Hochschule in Syrien betrieben hat. Die diametrale Unterschiedlichkeit der Rechtssysteme und -ordnungen beider Länder bildet sich auch in den jeweiligen rechtswissenschaftlichen Studiengängen ab. Allein daraus, dass die Studiengänge abstrakt dem gleichen Wissenschaftsgebiet zuzuordnen sind und nach erfolgreichem Abschluss eine Tätigkeit wohl in gleichen juristischen Berufsfeldern – einerseits in Syrien, andererseits in Deutschland – ermöglichen, folgt nicht, dass ein in Syrien betriebenes Studium der Rechtswissenschaften in Deutschland „fortgeführt“ werden könnte. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Studierende mit (weit) vorangeschrittenem Ausbildungsstand sich förderungsunschädlich nur unter den engen Voraussetzungen des „unabweisbaren Grundes“ von seinem ursprünglichen Ausbildungsziel lösen und einer anderen Ausbildung zuwenden können. Allerdings beruht diese Vorstellung auf der Annahme, dass die begonnene Ausbildung auch tatsächlich in der Weise fortgeführt werden kann, dass sie auf bereits vermittelten Ausbildungsinhalten aufbaut und einen dementsprechend zeitgerechten Abschluss erwarten lässt. Daran fehlt es, wenn die angebotene Ausbildung – wie hier der Studiengang der Rechtswissenschaften an einer deutschen Universität – lediglich eine gleiche (oder ähnliche) Bezeichnung trägt und zu einer allenfalls „artverwandten“ Qualifikation führt wie die Erstausbildung, sich aber inhaltlich vollkommen von dieser unterscheidet und folglich keinerlei Anrechnung bereits erbrachter Studienleistungen ermöglicht. Als anerkannter Flüchtling ist der Kläger auch nicht darauf zu verweisen, das in seinem Heimatland aufgenommene Studium der islamischen Rechtswissenschaften dort zum Abschluss zu bringen.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen

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Aushebelung von Mitbestimmung bei SEs stoppen

Die Rechtsform der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) wird vielfach missbraucht, um Arbeitnehmern Mitbestimmungsrechte vorzuenthalten. Ein neues Gutachten zeigt, was die Politik durch nationale Gesetzgebung konkret dagegen tun kann. Darauf weist die Hans-Böckler-Stiftung hin.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 10.10.2023

Neues Rechtsgutachten zeigt, wie Reform funktionieren kann

Die Rechtsform der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) wird vielfach missbraucht, um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Mitbestimmungsrechte vorzuenthalten. In ihrem Koalitionsvertrag hat die „Ampel“ vereinbart, gegen die Mitbestimmungsvermeidung bei der SE vorzugehen. Ein neues Gutachten zeigt, was die Politik durch nationale Gesetzgebung konkret dagegen tun kann. Die Untersuchung von Prof. Dr. Rüdiger Krause von der Universität Göttingen zeigt auch, dass die neuere europäische Rechtsentwicklung eine Reform erleichtert. Eine solche Reform könnte auch für bereits bestehende SEs ohne Mitbestimmung greifen, so die Expertise des Rechtswissenschaftlers.

Beschäftigten in Deutschland steht das Recht zu, in den Aufsichtsräten großer Unternehmen mitzuwirken. Oft wird dieses Recht allerdings ausgehebelt – und ein wichtiges Vehikel dafür ist die SE: Wenn wachsende Unternehmen diese Rechtsform annehmen, können sie in Sachen Mitbestimmung einen Status Quo mit geringer oder sogar ohne Arbeitnehmerbeteiligung festschreiben. Dann bleibt alles beim Alten, auch wenn die Belegschaft 500 beziehungsweise 2.000 Beschäftigte überschreitet und eigentlich die Voraussetzungen für die Einführung der Drittelbeteiligung oder der paritätischen Mitbestimmung erfüllt wären.

Tatsächlich besitzen mehr als 80 Prozent der großen SEs in Deutschland keinen paritätisch mitbestimmten Aufsichtsrat, darunter auch die im DAX notierten Konzerne Vonovia und Zalando. Auffällig viele Familienunternehmen vermeiden die Mitbestimmung mit Hilfe der SE als Rechtsform. In seinem Gutachten für das Institut für Mitbestimmung und Unternehmensführung (I.M.U.) der Hans-Böckler-Stiftung analysiert Professor Krause, was sich gegen diesen „Einfriereffekt“ gesetzlich ausrichten lässt. Ein zentrales Ergebnis: Bessere Regelungen durch den deutschen Gesetzgeber sind möglich und nötig, ein weiteres Warten auf ungewisse Abhilfe aus Europa ist keine Alternative. Der deutsche Gesetzgeber hat demnach unter anderem die Möglichkeit, SE-Gründungen als missbräuchlich zu qualifizieren, wenn innerhalb von vier Jahren nach der Gründung ein für die Mitbestimmung relevanter Schwellenwert überschritten wird.

Das deutsche SE-Beteiligungsgesetz enthalte zwar schon jetzt Möglichkeiten gegen die Umgehung von Mitbestimmung, die praktisch aber von geringer Bedeutung sind, erklärt Krause. So sei vorgesehen, dass die Arbeitnehmerseite neue Verhandlungen über Beteiligungsrechte verlangen kann, wenn es zu einer „nachträglichen strukturellen Änderung“ kommt. Nach herrschender Meinung sei das bloße Wachstum der Belegschaft dafür aber nicht ausreichend. Zudem würde als Auffanglösung bei den Verhandlungen wiederum der Status quo dienen.

Auch das Missbrauchsverbot im SE-Beteiligungsgesetz sei in seiner jetzigen Form ein stumpfes Schwert. Ein Missbrauch werde nur vermutet, wenn innerhalb eines Jahres nach der SE-Gründung eine strukturelle Änderung stattfindet. Zusätzlich brauche es ein „subjektives Element“, also den Nachweis, dass das Einfrieren von Mitbestimmungsrechten das Motiv für die Gründung war. Selbst wenn dieser Nachweis gelinge, seien die Rechtsfolgen zudem diffus.

Wenn die Regierungsparteien das Problem angehen wollen – wozu sie sich im Koalitionsvertrag verpflichtet haben –, müssen sie sich am Rechtsrahmen orientieren, den die SE-Richtlinie der EU vorgibt, so der Jurist. Für wenig zielführend hält er es dabei, am Kriterium der strukturellen Veränderung anzuknüpfen. Denn hier komme man am „Vorher-Nachher-Prinzip“ nicht vorbei. Dass die bestehenden Beteiligungsrechte in diesem Fall die Basis von Neuverhandlungen darstellen, lasse sich also nicht ändern.

Sinnvoller wäre es laut dem Gutachten, die Spielräume beim Missbrauchsverbot auszunutzen. Im Kern stelle sich dabei die Frage, was der Zweck der SE-Richtlinie zur Arbeitnehmerbeteiligung ist: „Würde der erklärte Wille des europäischen Gesetzgebers darin bestehen, Unternehmen zu ermöglichen, sich dem nationalen Mitbestimmungsrecht zu entziehen und die Mitbestimmung in den EU-Ländern sukzessive austrocknen zu lassen, dann wäre eine entsprechende Vorgehensweise nicht missbräuchlich und ließe sich nicht eindämmen. Ansonsten besteht Raum für die Bewertung einer solchen Strategie als zweckwidrig und damit rechtsmissbräuchlich.“

Auch der europäische Gesetzgeber hat den „Einfriereffekt“ mittlerweile als Problem erkannt

In den Erwägungsgründen zur Richtlinie sei indes deutlich zu lesen, dass eine SE-Gründung gerade nicht zur Beseitigung oder Einschränkung der nationalen Gepflogenheiten der Arbeitnehmerbeteiligung führen dürfe, so der Experte. Zudem werde als Missbrauch nicht nur die „Entziehung“, sondern auch die „Vorenthaltung“ von Beteiligungsrechten bezeichnet. Das lege nahe, auch an solche Rechte zu denken, die nicht schon existieren, sondern als Folge einer SE-Gründung von vornherein unter den Tisch fallen.

Für eine entsprechend weite Auslegung des Missbrauchsbegriffs spricht Krause zufolge insbesondere die neue EU-Umwandlungsrichtlinie, die grenzüberschreitende Verschmelzungen regelt. Diese lasse eine „deutlich stärkere Tendenz des europäischen Gesetzgebers erkennen, Arbeitnehmerschutz zu stärken sowie gegen Missbräuche und Umgehungen vorzugehen“. Es zeige sich, dass die EU den Einfriereffekt mittlerweile klar als Problem erkannt habe. Diese Entwicklung müsse bei einer um Kohärenz bemühten Auslegung der SE-Richtlinie berücksichtigt werden.

Der Gutachter empfiehlt eine Konkretisierung des SE-Beteiligungsgesetzes, die die strategische Nutzung des Einfriereffekts als Rechtsmissbrauch erfasst. Missbrauch läge demnach vor, wenn zumindest eines der hauptsächlichen Motive für eine SE-Gründung darin besteht, Mitbestimmungsrechte einzufrieren. Ein Missbrauch solle vermutet werden, wenn ein relevanter Schwellenwert innerhalb von vier Jahren ab der SE-Gründung überschritten wird. Selbst eine „gesetzliche Missbrauchsfiktion“, die Gegeneinwände ausschließt, läge noch im Rahmen des rechtlich Zulässigen.

Nach Ablauf von vier Jahren würde dieser Automatismus zwar nicht mehr greifen. Aber auch, wenn der Schwellenwert erst später erreicht wird, könne ein Missbrauch noch vorliegen. Das Gesetz könne hierfür Anhaltspunkte nennen. Zu denken wäre etwa daran, dass Beschäftigung und Wertschöpfung im Wesentlichen auf Deutschland beschränkt sind, also keine nennenswerten Binnenmarktaktivitäten als Anlass für die Gründung der SE entfaltet werden. Nach Analyse des I.M.U. trifft das aktuell auf etwa jede dritte SE zu, die mehr als 2.000 Beschäftigte hat, aber keine paritätische Mitbestimmung. Auch wenn die Belegschaftsgröße innerhalb der Vierjahresfrist konstant mindestens vier Fünftel des maßgeblichen Schwellenwerts beträgt und diesen Wert erst danach überschreitet, ohne dass eine relevante Wertschöpfung im Ausland erfolgt, spreche dies für einen Missbrauch.

Als Rechtsfolge des Missbrauchs schlägt der Jurist Neuverhandlungen mit einer Auffanglösung vor, die sich an der dann aktuellen Größe der Belegschaft orientiert. So könnte das Mitbestimmungsniveau mit der Unternehmensgröße zunehmen. Das neue Gesetz auch auf bereits gegründete SE wie zum Beispiel die Vonovia SE anzuwenden, würde nach Krauses Einschätzung keine unzulässige Rückwirkung darstellen.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Bodenbildung beim Geschäftsklima im Mittelstand

Bei der Stimmung der kleinen und mittleren Unternehmen in Deutschland setzt zum Sommerausklang eine Bodenbildung ein: Das Geschäftsklima im Mittelstand verliert im September nur noch geringfügige 1,0 Zähler und liegt aktuell bei -19,5 Saldenpunkten. Das belegt das neue KfW-ifo-Mittelstandsbarometer.

KfW, Pressemitteilung vom 09.10.2023

  • Erwartungen legen leicht zu, Lageurteile geben weiter nach
  • Stimmungsanstieg bei Großunternehmen
  • Konjunkturschwäche wird allmählich überwunden

Bei der Stimmung der kleinen und mittleren Unternehmen in Deutschland setzt zum Sommerausklang eine Bodenbildung ein: Das Geschäftsklima im Mittelstand verliert im September nur noch geringfügige 1,0 Zähler und liegt aktuell bei -19,5 Saldenpunkten. Dabei klettern die Geschäftserwartungen nach vier zum Teil sehr tiefen Abstiegen in Folge erstmals wieder leicht nach oben und stabilisieren so den Klimaindikator: Konkret steigen die Erwartungen um 1,3 Zähler auf nunmehr -24,5 Saldenpunkte. Die Geschäftslageurteile der Mittelständler hingegen sinken um weitere 3,7 Zähler auf jetzt -14,2 Saldenpunkte, wie das neue KfW-ifo-Mittelstandsbarometer belegt.

Unter den Hauptwirtschaftsbereichen der mittelständischen Wirtschaft zeigt sich ein differenziertes Bild. Die Dienstleister bleiben am besten gestimmt, auch wenn sie ihr Geschäftsklima im September nochmals geringfügig nach unten korrigieren (-1,1 Zähler auf -13,0 Saldenpunkte). Der Einzelhandel hält Platz 2 in der Stimmungstabelle mit einem nahezu unveränderten Geschäftsklima (-0,2 Zähler auf -16,8 Saldenpunkte). Hingegen berichten die mittelständischen Bauunternehmen, die ihren Tätigkeitsschwerpunkt im Wohnbau haben, von einer nochmals deutlichen Klimaeintrübung und sind damit nun unter allen Mittelständlern der am schlechtesten gestimmte Wirtschaftsbereich (-2,9 Zähler auf -27,7 Saldenpunkte). Bisher hatte der Großhandel den letzten Platz inne, hier zieht das Geschäftsklima aber im September erstmals seit längerem wieder etwas an (+2,5 Zähler auf -26,5 Saldenpunkte). Positiv ist die Stimmungstendenz aktuell auch im Verarbeitenden Gewerbe, dessen Geschäftsklimaindikator sich leicht um 1,4 Zähler auf gleichwohl noch immer weit unterdurchschnittliche -22,8 Saldenpunkte verbessert.

Die Großunternehmen warten im September mit guten Nachrichten auf: Ihr Geschäftsklima verbessert sich um 2,2 Zähler und notiert jetzt bei -26,7 Saldenpunkten. Sowohl die Lageurteile (+3,4 Zähler auf -18,9 Saldenpunkte) als auch die Erwartungen (+1,2 Zähler auf -33,8 Saldenpunkte) steigen moderat. Die leichte Klimaverbesserung steht auf breiter Basis, alle Hauptwirtschaftsbereiche berichten von einem Plus gegenüber dem Vormonat.

„Das KfW-ifo-Mittelstandsbarometer für September zeichnet ein mehrdeutiges Bild mit gegenläufigen Stimmungstendenzen in den Hauptwirtschaftsbereichen und Unternehmensgrößenklassen. Aufseiten der Mittelständler geht eine leichte Aufhellung der Erwartungen mit erneut schlechteren Lageurteilen einher“, sagt Dr. Fritzi Köhler-Geib, Chefvolkswirtin der KfW.

„Solche mehrdeutigen Indikatorkonstellationen sind häufig in der Frühphase konjunktureller Wendepunkte zu beobachten und können ein Indiz dafür sein, dass der konjunkturelle Talboden inzwischen erreicht ist.“

Ein bedeutender Teil der gegenwärtigen Belastungen für die Unternehmen sei vorübergehender Natur und die Aussichten besser, als es die aktuell noch sehr gedrückte Stimmung nahelege.

„Merklich steigende Löhne, eine wohl in etwa stabile Beschäftigung und die inzwischen rückläufige Inflationsrate dürften dem Konsum im Herbst und Winter neue Impulse geben. Später im Verlauf von 2024 könnte dann eine globale geldpolitische Lockerung beginnen. Davon dürfte Deutschland als Produzent von Investitionsgütern besonders profitieren. Deren Absatz steigt, wenn Zinsen sinken. Ich erwarte, dass sich die deutsche Wirtschaft in den nächsten Quartalen nach und nach aus dem Konjunkturtal herausarbeiten und 2024 um 0,8 % wachsen wird, nachdem eine moderate Schrumpfung im laufenden Jahr mittlerweile als absolut sicher gelten muss.“

Quelle: KfW

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Bund und Länder teils uneinig bei Steuerberatung – Gesetzentwurf Neuregelung StBerG

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem im Steuerberatungsgesetz (StBerG) neu geregelt werden soll, wer in beschränktem Umfang zur Hilfeleistung in Steuerangelegenheiten befugt ist (BT-Drs. 20/8669). Der Bundesrat fordert in seiner Stellungnahme eine Reihe von Änderungen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 10.10.2023

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem im Steuerberatungsgesetz (StBerG) neu geregelt werden soll, wer in beschränktem Umfang zur Hilfeleistung in Steuerangelegenheiten befugt ist (20/8669). Die Befugnis von Lohnsteuerhilfevereinen sollen gesondert geregelt werden. Handlungsbedarf bestehe, „nachdem die Europäische Kommission in ihrem Aufforderungsschreiben zum Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2018/2171 die Auffassung vertreten hat, dass die im StBerG vorgesehenen Ausnahmen von der Beschränkung der Erbringung von Hilfeleistung in Steuersachen unsystematisch und inkohärent seien“, erklärt die Bundesregierung. Mit ihrem Gesetzentwurf „sollen Berufs- und Interessenvereinigungen und genossenschaftliche Prüfverbände sowie Spediteure und sonstige Zollvertreter unter niedrigschwelligen Voraussetzungen (weiterhin) geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen erbringen dürfen“, schreibt sie weiter.

Der Bundesrat fordert in seiner Stellungnahme eine Reihe von Änderungen. Diese betreffen insbesondere die Frage, wie sichergestellt werden kann, dass Hilfeleistungen durch tatsächlich qualifizierte Personen erfolgen. Es sei kaum nachvollziehbar, weshalb Ausnahmen von erforderlichen Qualifikationserfordernissen auf „Nachbarn“ und „Personen mit ähnlich enger persönlicher Beziehung“ ausgeweitet werden sollen. Die Bundesregierung weist diese Kritik des Bundesrats zurück. „Der Vorschlag des Bundesrates berücksichtigt nicht hinreichend, dass das maßgebliche, die Beschränkung der verfassungsrechtlichen Freiheitsrechte rechtfertigende Ziel des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) der Schutz der Rechtsuchenden vor unqualifizierter Hilfeleistung in Steuersachen ist“, schreibt sie. Derjenige, der sich bei Familienangehörigen, Freunden oder Nachbarn unentgeltlich steuerlichen Rat einhole, müsse sich über die Risiken eines unentgeltlichen, aus persönlicher Verbundenheit erteilten Rechtsrats im Klaren sein und sei daher nicht schutzbedürftig. Einen anderen Vorschlag des Bundesrats will die Bundesregierung prüfen: Die Länderkammer will, dass sich die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen durch Vereine von Land- und Forstwirten neben den jeweiligen Mitgliedern auch (weiterhin) auf deren mitarbeitende Familienangehörige und Altenteiler erstreckt.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 727/2023

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Fiskalvertretung im Umsatzsteuerrecht

Das BMF-Schreiben ersetzt das Schreiben vom 11.05.1999 zur „Einführung des Fiskalvertreters in das Umsatzsteuerrecht”. Der UStAE vom 01.10.2010 wird hiermit geändert (Az. III C 3 – S-7395 / 19 / 10001 :003).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7395 / 19 / 10001 :003 vom 09.10.2023

Seit dem 1. Januar 1997 besteht für ausländische Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, in Deutschland einen Fiskalvertreter zu bestellen und sich von diesem bei der Erfüllung der umsatzsteuerrechtlichen Pflichten vertreten zu lassen. Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) wurde § 22b UStG, in dem die Rechte und Pflichten des Fiskalvertreters im Rahmen des Instituts der Fiskalvertretung (§§ 22a bis 22e UStG) geregelt werden, mit Wirkung zum 1. Januar 2020 geändert.

Fiskalvertreter sind nach § 22b Abs. 2 UStG nunmehr verpflichtet, neben der Umsatzsteuer-Jahreserklärung auch vierteljährliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben sowie der Umsatzsteuer-Jahreserklärung als Anlage eine Aufstellung beizufügen, die die von ihnen vertretenen Unternehmer mit deren jeweiligen Besteuerungsgrundlagen enthält. Zudem ist mit dem neu eingefügten § 22b Abs. 2a UStG geregelt, dass die Abgabe von Zusammenfassenden Meldungen (ZM) durch Fiskalvertreter nach den in § 18a UStG genannten Voraussetzungen zu erfolgen hat.

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

A. Allgemeines

1 Dieses BMF-Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 11. Mai 1999 – IV D 2 – S 7395 – 6/99, BStBl I 1999 S. 515 zur „Einführung des Fiskalvertreters in das Umsatzsteuerrecht”. Die Regelungen zur Fiskalvertretung wurden insbesondere aufgrund der zuvor genannten gesetzlichen Änderungen überarbeitet und werden wie folgt in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass aufgenommen.

B. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass

2 Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 6. Oktober 2023 – III C 2 – S 7245/19/10001 :004 (2023/0947850), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird erneut geändert.

(…)

Anwendungsregelung

3 Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Das BMF-Schreiben vom 11. Mai 1999 – IV D 2 – S 7395 – 6/99, BStBl I S. 515 – wird aufgehoben.

Schlussbestimmung

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Arbeitsschutz in der Landwirtschaft

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen Nr. 184 der Internationalen Arbeitsorganisation über den Arbeitsschutz in der Landwirtschaft vorgelegt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 09.10.2023

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen Nr. 184 der Internationalen Arbeitsorganisation über den Arbeitsschutz in der Landwirtschaft (20/8655) vorgelegt.

Das Übereinkommen ist das erste internationale Instrument, das umfassende Mindeststandards in Bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft enthält. Es trifft insbesondere Regelungen zum Schutz von Zeit- und Saisonarbeitskräften, hinsichtlich junger Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Kontext mit gefährlicher Arbeit in der Landwirtschaft sowie zu besonderen Bedürfnissen von Arbeitnehmerinnen in Bezug auf den Mutterschutz. Darüber hinaus enthält es Regelungen zur Arbeitszeit und hinsichtlich der Einrichtung eines Systems der sozialen Sicherheit für den Fall von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Mindestanforderungen an Unterkünfte. „Im Rahmen der Ratifikation sind Ergänzungen der innerstaatlichen gesetzlichen Vorschriften nicht erforderlich.“ Das Gesetz schaffe aber die Voraussetzungen für die Ratifikation des Übereinkommens durch die Bundesrepublik, heißt es im Entwurf.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 721/2023

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Materialengpässe in der Industrie leicht rückläufig

Die Lieferschwierigkeiten in der deutschen Industrie nehmen weiter ab. Im September berichteten 24,0% der vom ifo Institut befragten Firmen von Materialknappheit, nach 24,4% im August.

ifo Institut, Mitteilung vom 10.10.2023

Die Lieferschwierigkeiten in der deutschen Industrie nehmen weiter ab. Im September berichteten 24,0% der befragten Firmen von Materialknappheit, nach 24,4% im August. „Die Situation entspannt sich“, sagt Klaus Wohlrabe, Leiter der ifo Umfragen. Im Automobilbau ist die Situation weiterhin am problematischsten. Dort berichteten knapp 53% der Firmen von Engpässen bei der Versorgung mit Rohstoffen und Vorprodukten.

In allen anderen Branchen liegt der Anteil unter 40%, meist sogar unter 20%. Noch merklich oberhalb des langfristigen Mittelwertes liegen der Maschinenbau (36,3%) sowie die Hersteller von Datenverarbeitungsgeräten (36,4%). Sorgenfrei sind die Getränkeindustrie (1,3%), das Papiergewerbe (0,2%) sowie die Hersteller von Lederwaren (0%).

Quelle: ifo Institut

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Digitalisierung von Verwaltungsverfahren

Die Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften liegt vor. Änderungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes werden nicht ohne Auswirkung auf die Abgabenordnung und das Sozialverfahrensrecht bleiben

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 09.10.2023

Als Unterrichtung (20/8653) liegt die Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (20/8299) vor. Danach begrüßt der Bundesrat, dass mit den Änderungen im Verwaltungsverfahrensgesetz die Digitalisierung von Verwaltungsverfahren weiter vorangetrieben wird. Zugleich weist er unter anderem darauf hin, dass die Änderungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht ohne Auswirkung auf die Abgabenordnung und das Sozialverfahrensrecht (Sozialgesetzbücher I und X) bleiben könnten. „Es wäre jedenfalls nicht unmittelbar einsichtig, warum insbesondere im allgemeinen Sozialverfahrensrecht etwa andere Regelungen für die elektronische Kommunikation und die Ersetzung der Schriftform gelten sollten als im allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht“, heißt es in der Stellungnahme weiter.

Mit dem Gesetzentwurf sollen wesentliche Regelungen des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) vom 20. Mai 2020 in modifizierter Form in das Verwaltungsverfahrensgesetz übernommen werden. Mit dem Planungssicherstellungsgesetz wurde der Vorlage zufolge sichergestellt, dass auch unter den erschwerten Bedingungen während der Covid-19-Pandemie Planungs- und Genehmigungsverfahren sowie besondere Entscheidungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung ordnungsgemäß durchgeführt werden konnten. Die bis Ende 2023 befristeten Regelungen des PlanSiG „ermöglichten aus Anlass der Pandemie verstärkt die digitale Durchführung notwendiger Verfahrensschritte, setzen für ihre Anwendung jedoch keine konkrete pandemische Lage voraus“, schreibt die Bundesregierung weiter.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 718/2023

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Gesetz über digitale Märkte: Vorlage für Torwächter-Berichte veröffentlicht

Die großen Plattformen müssen in Zukunft in einem Bericht darlegen, wie sie das Gesetz über Digitale Märkte einhalten. Die Vorlage dazu hat die EU-Kommission nun veröffentlicht.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 09.10.2023

Die großen Plattformen müssen in Zukunft in einem Bericht darlegen, wie sie das Gesetz über Digitale Märkte (Digital Markets Act – DMA) einhalten. Die Vorlage dazu hat die EU-Kommission nun veröffentlicht. Die im Rahmen des DMA benannten Torwächter (Gatekeeper) müssen innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Benennung Berichte vorlegen, wie sie die Vorschriften einhalten und diese mindestens einmal jährlich aktualisieren.

Die am 6. September 2023 benannten Torwächter müssen die ersten Berichte bis zum 7. März 2024 vorlegen. Die Kommission wird dann eine nicht vertrauliche Zusammenfassung der einzelnen Berichte veröffentlichen. Die Konformitätsberichte müssen in detaillierter und transparenter Weise alle relevanten Informationen enthalten, die die Kommission benötigt, um die tatsächliche Einhaltung des Gesetzes über digitale Märkte durch die benannten Torwächter zu beurteilen.

Die Kommission hat auch die Antworten auf die Konsultation zum Entwurf der Vorlage für die Konformitätsberichte und andere relevante Vorlagen veröffentlicht, die die benannten Gatekeeper befolgen müssen, um die Einhaltung des DMA zu gewährleisten.

Quelle: EU-Kommission

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BMF gibt Vorabhinweise zur elektronischen Rechnung

Der DStV begrüßt, dass das BMF bereits Anfang Oktober erste Hinweise zur geplanten Einführung der eRechnung für inländische B2B-Umsätze gegeben hat. Die Einführung dieser Verpflichtung wird im Rahmen des Wachstumschancengesetzes erfolgen. Damit soll frühzeitig Rechts- und Planungssicherheit geschaffen werden.

DStV, Mitteilung vom 09.10.2023

Mit dem Wachstumschancengesetz werden die Regelungen zur Einführung der elektronischen Rechnung für inländische B2B-Umsätze im Umsatzsteuergesetz verankert. Das BMF hat bereits vor Abschluss des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren erste Hinweise dazu verlautbaren lassen, ob die bereits bekannten Formate XRechnung und ZUGFeRD die Anforderungen an eine elektronische Rechnung erfüllen.

Inhaltliche Äußerungen seitens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zu noch laufenden Gesetzgebungsverfahren sind – verständlicherweise – äußerst rar. Umso erfreulicher ist, dass das BMF bereits Anfang Oktober erste Hinweise zur geplanten Einführung der elektronischen Rechnung (eRechnung) für inländische B2B-Umsätze gegeben hat. Die Einführung dieser Verpflichtung wird im Rahmen des Wachstumschancengesetzes (BT-Drs. 20/8628) erfolgen.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat sich bereits früh in die Diskussion um die Einführung der eRechnung eingebracht – sowohl national als auch bei den Plänen auf europäischer Ebene (vgl. u. a. DStV-Stellungnahme S 14/22, DStV-Stellungnahme S 05/23). Er begrüßt das Ansinnen des BMF, frühzeitig Rechts- und Planungssicherheit schaffen zu wollen.

Nach aktuellem Sachstand soll eine eRechnung eine Rechnung sein, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Sie muss der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste der entsprechenden Syntaxen gemäß der Richtlinie 2015/55/EU vom 16.04.2014 entsprechen (§ 14 Abs. 1 Satz 3 f. UStG-E).

Zulässigkeit von XRechnung und ZUGFerRD

Das BMF und die obersten Finanzbehörden der Länder haben frühzeitig die Frage erörtert, ob ein hybrides Format die geplanten gesetzlichen Anforderungen erfüllen wird. Sie sind zu dem Ergebnis gekommen, dass insbesondere sowohl eine Rechnung nach dem bekannten XStandard als auch nach dem ZUGFeRD-Format ab Version 2.0.1 grundsätzlich eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format darstellt, die den geplanten Anforderungen entspricht.

Gerade für die Praxis dürfte dies ein wichtiger Hinweis sein, der die Planungssicherheit erhöht.

Mögliches Anpassungserfordernis bei EDI-Verfahren

Das BMF äußert sich ferner auch zum Einsatz von EDI-Verfahren. Demnach würde aktuell an einer Lösung gearbeitet, die die Weiternutzung der EDI-Verfahren auch unter dem künftigen Rechtsrahmen so weit wie möglich sicherstellen soll. Es könne jedoch aktuell nicht ausgeschlossen werden, dass hierbei technische Anpassungen vorgenommen werden müssen. Man sei jedoch bemüht, den Umstellungsaufwand im Interesse der Wirtschaft auf das Notwendige zu begrenzen.

Anwendungszeitpunkt

Der Regierungsentwurf sieht zwar für die Pflicht zum Ausstellen einer elektronischen Rechnung eine gestaffelte Übergangsregelung vor. Vorsorglich weist das BMF darauf hin, dass nach aktuellem Zeitplan jedoch alle Unternehmer ab dem 01.01.2025 verpflichtet sein werden, elektronische Rechnungen entgegennehmen zu können.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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