Anwendung der Differenzbesteuerung gem. § 25a UStG bei der Auf- und Umarbeitung gebrauchter Waschkommoden

Das FG Schleswig-Holstein hatte die Frage zu klären, ob die Differenzbesteuerung gem. § 25a UStG auch dann noch zur Anwendung kommt, wenn ein Gebrauchtgegenstand nicht nur aufgearbeitet, sondern zugleich um ein Neuteil zum Zwecke seiner zeitgemäßen Nutzung ergänzt wird (Az. 4 K 77/22).

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 29.09.2023 zum Urteil 4 K 77/22 vom 29.03.2023 (nrkr – BFH-Az.: XI R 9/23)

Die Differenzbesteuerung ist auch dann anwendbar, wenn ein Unternehmer antike Waschkommoden aus privater Hand ankauft, sie restauriert und zusammen mit einem individuell angepassten Waschbeckenaufsatzteil nebst Armatur (wieder-)verkauft. Die Verbindung des aufgearbeiteten Möbelstücks mit dem Neuteil lässt den Tatbestand eines Wiederverkaufs von Gebrauchtgegenständen im Sinne des § 25a UStG nicht entfallen.

In seinem Urteil vom 29. März 2023 (Az. 4 K 77/22) hatte der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts die Frage zu klären, ob die Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG auch dann noch zur Anwendung kommt, wenn ein Gebrauchtgegenstand nicht nur aufgearbeitet, sondern zugleich um ein Neuteil zum Zwecke seiner zeitgemäßen Nutzung ergänzt wird. Dies war vom Finanzamt verneint worden, weil die Klägerin im Ergebnis einen neuen (Verkaufs-)Gegenstand hergestellt habe, sodass von einem Wiederverkauf im Sinne des § 25a UStG keine Rede sein könne. Dem trat die Klägerin mit der Erwägung entgegen, dass die Funktion des Objekts als Waschkommode unverändert geblieben sei. Dem Neuteil sei in der Gesamtwürdigung der Restaurierungsarbeiten und auch mit Blick auf das Kaufmotiv ihrer Kunden nur eine untergeordnete Rolle beizumessen. Unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs sei deshalb die Differenzbesteuerung zu gewähren.

Der 4. Senat ist dieser Sichtweise unter Fortentwicklung insbesondere der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Januar 2017 C-471/15 (Sjelle Autogenbrug) und des Bundesfinanzhofs vom 23. Februar 2017 V R 37/15 (BStBl II 2019 S. 452) im Ergebnis gefolgt.

Das in Rechtsprechung und Literatur für die Annahme eines Wiederverkaufs entwickelte Erfordernis der Nämlichkeit bzw. Identität zwischen Ankaufs- und Verkaufsobjekt sei mit Blick auf den Normzweck der Differenzbesteuerung, nämlich der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und Doppelbesteuerungen bei der Wiedereinführung von Gebrauchtgegenständen in den Wirtschaftskreislauf, nicht zu eng auszulegen. Die Differenzbesteuerung ist deshalb nicht allein auf Recyclingfälle, wie das Ausschlachten von Einzelteilen aus Gebrauchtfahrzeugen, beschränkt, sondern könne auch in den Fällen der Verbindung eines aufgearbeiteten Gebrauchtgegenstandes mit einem Neuteil (Upcycling) zur Anwendung kommen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der aufgearbeitete Gebrauchtgegenstand dem (Wieder-)Verkaufsobjekt sein Gepräge gebe und aus Verbrauchersicht das entscheidende Kaufmotiv bilde – Fortentwicklung.

Der 4. Senat hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen, das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen XI R 9/23 anhängig.

Quelle: Finanzgericht Schleswig-Holstein, Newsletter II-III/2023

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Mehr Unternehmen wollen Preise erhöhen

Etwas mehr Unternehmen in Deutschland wollen lt. ifo Institut die Preise erhöhen. Nach zwölf Rückgängen in Folge sind ihre Preiserwartungen im September erstmals wieder von 14,7 auf 15,8 Punkte gestiegen.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 29.09.2023

Etwas mehr Unternehmen in Deutschland wollen die Preise erhöhen. Nach zwölf Rückgängen in Folge sind ihre Preiserwartungen im September erstmals wieder von 14,7* auf 15,8 Punkte gestiegen. „Es wird wohl noch einige Zeit dauern, bis die Inflationsrate das Zwei-%-Ziel der Europäischen Zentralbank erreichen wird“, sagt ifo-Konjunkturchef Timo Wollmershäuser. Vor allem in der Gastronomie sind die Preiserwartungen kräftig von 49,1* auf 62,8 Punkte gestiegen. Bei den Einzelhändlern hingegen sank der Saldo von 33,6* auf 31,4 Punkte.

„Gute Nachrichten gibt es vom Baugewerbe. Wegen der Flaute wollen dort immer mehr Unternehmen ihre Preise senken“, sagt Wollmershäuser weiter. Die Preiserwartungen gingen auf -12,6 Punkte zurück, nach -10,2. Im Verarbeitenden Gewerbe stiegen die Preiserwartungen leicht von 3,8 auf 4,6 Punkte. „Damit dürfte der Preisanstieg in der Industrie nahezu gestoppt sein“, ergänzt Wollmershäuser. Hinter diesem Durchschnitt verbergen sich jedoch gegenläufige Entwicklungen: Mehr Autohersteller planen, ihre Preise anzuheben (34,3 nach 21,0* Punkten), die Papierhersteller dagegen, sie zu senken (-55,4 nach -49,7*).

Bei den Dienstleistern insgesamt wollen wieder mehr Unternehmer ihre Preise anheben. Die Preiserwartungen stiegen von 23,7* auf 25,3 Punkte. Ähnlich wie im Handel machen Löhne in dieser Branche einen hohen Anteil der Kosten aus. Die kräftig gestiegenen Gehälter dürften von den Unternehmern zum Teil auf die Preise überwälzt werden.

Die Punkte bei den ifo Preiserwartungen geben an, wie viel Prozent der Unternehmen per saldo ihre Preise erhöhen wollen. Der Saldo ergibt sich, indem man vom prozentualen Anteil der Unternehmen, die ihre Preise anheben wollen, den prozentualen Anteil derer abzieht, die ihre Preise senken wollen. Wenn alle befragten Unternehmen beabsichtigten, ihre Preise zu erhöhen, läge der Saldo bei plus 100 Punkten. Würden alle ihre Preise senken wollen, läge er bei minus 100. Der Saldo wurde saisonbereinigt. Das ifo Institut fragt nicht nach der Höhe der geplanten Preisänderung.

*Saisonbereinigt korrigiert

Quelle: ifo Institut

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Aufzeichnungen des Arbeitgebers beinhalten keine genaue Anfangs- und Schlusszeit der jeweiligen Nachtarbeit – Anwendung des § 3b EstG möglich

Liegen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 3b Abs. 1 EStG unstreitig vor, bildet der bloße Umstand, dass die Aufzeichnungen des Arbeitgebers keine genaue Anfangs- und Schlusszeit der jeweiligen Nachtarbeit beinhalten, keinen Grund, um von einer Anwendung des § 3b EStG abzusehen. So entschied das FG Schleswig-Holstein (Az. 4 K 145/20).

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 29.09.2023 zum Urteil 4 K 145/20 vom 09.11.2022 (rkr)

Liegen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 3b Abs. 1 Einkommensteuergesetz unstreitig vor, dann bildet der bloße Umstand, dass die Aufzeichnungen des Arbeitgebers keine genaue Anfangszeit und Schlusszeit der jeweiligen Nachtarbeit beinhalten, keinen Grund, um von einer Anwendung des § 3b Einkommensteuergesetz abzusehen.

Mit Urteil vom 9. November 2022 (Az. 4 K 145/20) entschied der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts über die Anforderungen an die Steuerfreiheit von Feiertags- und Nachtzuschlägen. Der Kläger war eine juristische Person des privaten Rechts. Im Rahmen einer Betriebsprüfung fiel auf, dass er an seine Arbeitnehmer teilweise Nachtzuschläge gezahlt und diese als steuerfrei behandelt hatte. Die Prüferin erkannte die Steuerfreiheit nicht an. Dabei war unstreitig, dass die vom Kläger in seinen Aufzeichnungen festgehaltenen Personen die Nachtarbeit durchgeführt haben und dass die aufgezeichneten Summen entsprechend den Aufzeichnungen neben dem Grundlohn für die Nachtarbeit bezahlt und die Höchstgrenzen des § 3b EStG (25 % des Grundlohns) nicht überschritten wurden. Streitig war jedoch, ob die Steuerfreiheit deshalb zu verwehren ist, weil nicht die genaue Uhrzeit (Beginn und Ende der Arbeit), sondern lediglich der Zeitrahmen und die darin geleistete Stundenzahl angegeben wurden (z. B. 4 Stunden innerhalb der Zeit von 20 Uhr – 6 Uhr).

Der 4. Senat entschied, dass die fehlende Präzision der Aufzeichnungen unschädlich und die Steuerfreiheit zu gewähren war. Soweit der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 28. November 1990 (Az. VI R 90/87) das Erfordernis von konkreten Einzelaufstellungen (einschließlich Anfangs- und Schlusszeit) der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden zur Nachtzeit aufgestellt habe, habe dies lediglich dazu gedient, die subjektive Tatsache der Verknüpfung zwischen konkreter Nachtarbeit und Lohnzahlung – in Abgrenzung zu pauschalen Zuschlägen – zu belegen und die Anzahl der Stunden sichtbar zu machen. Die Aufzeichnungen erfüllten indes keinen Selbstzweck. Soweit daher die gesetzlichen Voraussetzungen unstreitig erfüllt seien, seien ungenauere Aufzeichnungen unschädlich.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter II-III/2023

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Besteuerungsgrundlagen für verschiedene Personengesellschaften

Das FG Schleswig-Holstein entschied, dass die Verselbstständigung der Personengesellschaft es ausschließt, die Besteuerungsgrundlagen für verschiedene Personengesellschaften in einem Bescheid einheitlich und gesondert festzustellen (Az. 2 K 51/22).

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 29.09.2023 zum Urteil 2 K 51/22 vom 31.05.2023 (rkr)

  1. Erfüllen mehrere Personen den Tatbestand der Einkunftserzielung in einer Gesellschaft, ist auch dann für jede Gesellschaft ein selbstständiger Gewinnfeststellungsbescheid zu erlassen, wenn zwischen denselben Personen noch weitere Gesellschaften bestehen.
  2. Die im Eigentum der Gesellschafter einer GbR stehenden und von ihnen selbst vermieteten Ferienwohnungen gehören nicht zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen einer weiteren, ebenfalls von den Gesellschaftern betriebenen GbR zur Vermittlung fremder Eigentumswohnungen.

Mit Urteil vom 31. Mai 2023 (Az. 2 K 51/22) hat der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass die Verselbstständigung der Personengesellschaft es ausschließt, die Besteuerungsgrundlagen für verschiedene Personengesellschaften in einem Bescheid einheitlich und gesondert festzustellen.

Im Streitfall hatten die Gesellschafter eine GbR gegründet mit dem Zweck der Vermittlung von in fremdem Eigentum stehenden Ferienwohnungen („Vermittlungs-GbR“). Die Vermittlungs-GbR vermittelte in fremdem Eigentum stehende Ferienwohnungen an interessierte Feriengäste und schloss im Auftrag der Eigentümer auch die Mietverträge ab. Für ihre Tätigkeit erhielt die Vermittlungs-GbR eine Provision. Die aus der Tätigkeit der Vermittlungs-GbR erwachsenen Einkünfte erklärten die Gesellschafter als gewerbliche Einkünfte.

Daneben besaßen die Gesellschafter in den Streitjahren jeweils Ferienwohnungen im Alleineigentum und auch eine gemeinsame Ferienwohnung. Die Mietverträge für die eigenen Ferienwohnungen schlossen die Gesellschafter jeweils direkt mit den Feriengästen. Die Einkünfte aus der Vermietung der eigenen Ferienwohnungen erklärten die Gesellschafter als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Soweit einzelne Ferienwohnungen im Eigentum der Gesellschafter in den Streitjahren veräußert wurden, wurde der daraus erzielte Erlös als nichtsteuerbares privates Veräußerungsgeschäft behandelt.

Das Finanzamt ging nach einer Betriebsprüfung davon aus, dass die eigenen Ferienwohnungen der Gesellschafter als Sonderbetriebsvermögen der „Vermittlungs-GbR“ zu aktivieren seien. In der Folge seien die Einkünfte aus der Veräußerung und Vermietung der eigenen Ferienwohnungen als gewerbliche Einkünfte der Vermittlungs-GbR festzustellen.

Der 2. Senat hat entschieden, dass die Gesellschafter die in ihrem Eigentum stehenden und von ihnen selbst vermieteten Ferienwohnungen durch eine (von der „Vermittlungs-GbR“ zu trennende) eigenständige Vermietungs-GbR vermietet haben und deshalb diese Ferienwohnungen nicht zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen der weiteren, ebenfalls von den Gesellschaftern betriebenen Vermittlungs-GbR zur Vermittlung fremder Eigentumswohnungen gehören.

Ob sich die Vermietung der eigenen Ferienwohnungen durch die von der „Vermittlungs-GbR“ zu trennende Vermietungs-GbR selbst als eigener Gewerbebetrieb darstellt, konnte das Gericht im Streitfall dahinstehen lassen. Denn die Einkünfte aus der Vermietung der eigenen Ferienwohnungen sind in einem gesonderten Gewinnfeststellungsbescheid nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO festzustellen, der nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens war.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Finanzgericht Schleswig-Holstein, Newsletter II-III/2023

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Nießbrauchsertrag kann einem Beteiligten persönlich als Gewinnanteil steuerrechtlich zugerechnet werden

Ein Nießbrauchsrecht kann ein Wirtschaftsgut sein. Infolgedessen kann der Nießbrauchsertrag einem Beteiligten persönlich nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO als Gewinnanteil steuerrechtlich zugerechnet werden. So entschied das FG Schleswig-Holstein (Az. 3 K 41/21 und 3 K 42/21).

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 29.09.2023 zu den Urteilen 3 K 41/21 und 3 K 42/21 vom 17.02.2023 (nrkr – BFH-Az.: IV R 36/22 und IV R 37/22)

  1. Ein Nießbrauchsrecht (hier: Nießbrauch an Kommanditanteilen) kann ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 39 Abgabenordnung sein. Infolgedessen kann der Nießbrauchsertrag einem Beteiligten persönlich nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 Abgabenordnung als Gewinnanteil steuerrechtlich zugerechnet werden.
  2. Das für die Bejahung einer Mitunternehmerschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz erforderliche Mitunternehmerrisiko, das eine gesellschaftsrechtliche oder wirtschaftlich vergleichbare Teilhabe am Erfolg oder Misserfolg eines gewerblichen Unternehmens voraussetzt, erfordert stets das Vorliegen einer Gewinnbeteiligung. Diese ist zwingendes Merkmal.
  3. Für das für die Bejahung einer Mitunternehmerschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz erforderliche Mitunternehmerrisiko ist eine Beteiligung am Verlust ebenso wie eine Beteiligung an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich des Geschäftswertes als Regelmerkmal des Unternehmerrisikos zu verstehen; das Fehlen eines oder aller Regelmerkmale führt zu einem insoweit eingeschränkten Mitunternehmerrisiko, das durch eine besonders ausgeprägte Mitunternehmerinitiative ausgeglichen werden kann.
  4. Ein Gesellschaftsverhältnis im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz zeichnet sich dadurch aus, dass die Erzielung des Gewinns als gemeinsamer Zweck angestrebt wird, was an den Umständen des Einzelfalls zu messen ist; insoweit ist (auch) eine Gesamtbetrachtung aller Umstände und Rechtsbeziehungen innerhalb eines Gesellschaftskonstrukts vorzunehmen.

Mit (weitgehend parallelen) Urteilen vom 17. Februar 2022 (Az. 3 K 41/21 und 3 K 42/21) hat der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts darüber entschieden, ob ein Nießbrauchsrecht ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 39 Abgabenordnung sein kann sowie ferner darüber, welche Merkmale die Bejahung einer Mitunternehmerschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz prägen. Schließlich hat der 3. Senat auch Stellung dazu genommen, welche Umstände bei der Frage nach dem Vorliegen eines Gesellschaftsverhältnisses im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz heranzuziehen sind.

Beiden Verfahren lag in tatsächlicher Hinsicht ein gesellschaftsrechtliches Firmenkonstrukt zugrunde, das sich vor allem dadurch auszeichnete, dass der Kläger zu 1. an verschiedensten Stellen der mehrstöckigen Personengesellschaft beteiligt war. Die Beteiligung war dabei sowohl wirtschaftlicher Natur (etwa als Kommanditist) als auch dienstvertraglich geregelt, indem der Kläger zu 1. etwa Geschäftsführer verschiedener Gesellschaften war. Hieraus sowie aus den verschiedenen vertraglichen Grundlagen in den einzelnen Verhältnissen resultierte für den Kläger zu 1. (unstreitig) ein maßgeblicher und umfassender Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaften und damit schließlich auf den wirtschaftlichen Erfolg der Untergesellschaft, der Klägerin zu 2. Nachdem der Kläger zu 1. Durch Übertragung seiner Kommanditanteile an der Untergesellschaft auf seine Söhne nicht mehr unmittelbar an den Erträgen der Untergesellschaft beteiligt war, sich aber gleichzeitig ein 70%iges Nießbrauchsrecht daran einräumen ließ, das wirtschaftlich letztlich wieder ihm zufließen sollte, war zu klären, wie diese Beteiligungsverhältnisse (ertrag)steuerrechtlich in Bezug auf die Untergesellschaft zu bewerten sind.

Der Senat bestätigte den von dem Finanzamt erlassenen Feststellungsbescheid. Er hat insbesondere die Auffassung des Finanzamts bestätigt, dass der Kläger zu 1. nach der Übertragung der Kommanditanteile auf seine Söhne weiterhin als Mitunternehmer bei der Untergesellschaft anzusehen sei. Hierzu hat der Senat festgestellt, dass auch der Nießbrauch an einem Kommanditanteil als Wirtschaftsgut einzuordnen sei. Weiter wurde der Begriff der Mitunternehmerschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz ausführlich definiert und dabei – auch anhand der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – besonderer Wert auf die Unterscheidung zwischen den kumulativ erforderlichen Merkmalen „Mitunternehmerinitiative“ und „Mitunternehmerrisiko“ auf der einen Seite und den Regelkriterien, die diese beiden Merkmale ausfüllen und gerade nicht stets kumulativ vorliegen müssen, auf der anderen Seite gelegt. Vor allem für das Bestehen des Mitunternehmerrisikos müssten nicht alle Bestandteile der Erfolgsteilhabe bzw. Risikoteilhabe gleichzeitig bestehen; eine etwaige unterschiedlich starke Ausprägung müsse in der wertenden Zusammenschau betrachtet werden, was im zu entscheidenden Fall insbesondere das fehlende Verlustrisiko unbeachtlich erscheinen lasse. Schließlich wurde klargestellt, dass für die Frage nach dem Vorliegen eines Gesellschaftsverhältnisses im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz sämtliche Umstände und auch Rechtsbeziehungen der Beteiligten innerhalb des Unternehmenskonstrukts in den Blick genommen werden könnten und sogar müssten.

Der Bundesfinanzhof hat die Revision zugelassen; die Revisionsverfahren sind dort unter den Aktenzeichen IV R 36/22 und IV R 37/22 anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter II-III/2023

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Stellungnahme gegenüber BMJ zum EuGH-Vorlageverfahren zum Auskunftsersuchen einer spanischen Steuerverwaltungsbehörde

Der luxemburgische Verwaltungsgerichtshof hat dem EuGH u. a. die Frage vorgelegt, inwieweit eine das Gesellschaftsrecht zum Gegenstand habende Rechtsberatung unter den Schutz des Art. 7 der Grundrechtecharta der Union fällt (Rs. C-432/23). Dazu hat die BRAK Stellung genommen.

BRAK, Mitteilung vom 28.09.2023 zum EuGH-Vorlageverfahren Rs. C-432/23

Der luxemburgische Verwaltungsgerichtshof – Cour administrative Luxembourg – hat dem Europäischen Gerichtshof u. a. die Frage vorgelegt, inwieweit eine das Gesellschaftsrecht zum Gegenstand habende Rechtsberatung unter den Schutz des Art. 7 der Grundrechtecharta der Union fällt.

Hintergrund des Vorabentscheidungsersuchens ist, dass die Klägerin sowie die als Streithelferin agierende Rechtsanwaltskammer Luxemburg den in Art. 7 der Grundrechtecharta verankerten Schutz des Schriftwechsels zwischen Rechtsanwalt und Mandant geltend machen und vor ihrem Hintergrund den Art. 17 Abs. 4 der Richtlinie 2011/16 auf den Prüfstand stellen. Ausgangssituation des zugrundeliegenden Verfahrens dabei war das Auskunftsersuchen einer spanischen Steuerverwaltungsbehörde – die beratende Tätigkeit einer luxemburgischen Anwaltssozietät für ihre spanische Mandantin betreffend – gegenüber dem Leiter der Verwaltung für direkte Abgaben in Luxemburg. Die Anwaltskanzlei verweigerte jegliche Auskünfte unter Verweis auf ihre anwaltliche Verschwiegenheitspflicht.

Der vorlegende Verwaltungsgerichtshof nahm Bezug auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 08.12.2022, Rs. C-694, Orde van Vlaamse Balies, in dem der EuGH eine Regelung der DAC-6-Richtlinie, welche vorsieht, dass Anwaltsintermediäre, die aufgrund einer nationalen Verschwiegenheitsregel von der Meldepflicht befreit sind, andere ggf. vorhandene Intermediäre von der Meldepflicht unterrichten müssen, wegen Art. 7 der Grundrechtecharta für ungültig erklärt hat. Der EuGH erklärte die Unvereinbarkeit mit der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht. Mandanten müssten sich ihren Anwälten anvertrauen können, ohne Sorge zu haben, dass Informationen zur Beratung im Wege über die anderen Intermediäre an die Behörden weitergegeben werden.

In ihrer Stellungnahme nimmt die BRAK eine unionsrechtliche Einordnung des Vorlageverfahrens vor und hebt abermals die Bedeutung des anwaltlichen Berufsgeheimnisses hervor. Nicht nur mit Blick auf die deutsche, sondern auch die europäische Anwaltschaft, wäre eine Fortführung der geschilderten EuGH-Judikatur und damit eine Unterstreichung des Stellenwerts des anwaltlichen Berufsgeheimnisses wünschenswert. Eine Durchbrechung des Berufsgeheimnisses darf auch weiterhin nur unter sehr hoher Hürde zu rechtfertigen sein.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 17/2023

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LG München II verkennt Unterschied zwischen Berufung und Revision

Zwar ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die Tatsachenfeststellung der ersten Instanz gebunden, bei Zweifeln muss es aber neue Beweise erheben. So entschied der BGH (Az. VIII ZR 20/23). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 28.09.2023 zum Beschluss VIII ZR 20/23 des BGH vom 08.08.2023

Zwar ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die Tatsachenfeststellung der ersten Instanz gebunden, bei Zweifeln muss es aber neue Beweise erheben.

Das Berufungsgericht darf es sich nicht zu leicht machen und die erste Instanz – wie die Revisionsinstanz – nur auf Rechtsfehler hin überprüfen. Das geht aus einem aktuellen Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor. Zwar sind nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) grundsätzlich „die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen“ zugrundezulegen. Diese Bindung entfällt aber, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Entsprechende Zweifel könnten sich auch aus einer anderen Bewertung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme und -würdigung ergeben (Beschluss vom 08.08.2023, Az. VIII ZR 20/23).

LG München II: Subjektive Zweifel sollen nicht ausreichen

Eine Vermieterin hatte ihren Mietern wegen Eigenbedarfs gekündigt und wollte nun vor Gericht die Räumung durchsetzen. Die Mieter hatten jedoch Zweifel daran, ob dieser Grund nicht vorgeschoben sei. Denn vor der Kündigung hatte die Vermieterin noch geäußert, sie wolle die Immobilie verkaufen. Zu diesem Zweck sollten Besichtigungen stattfinden, was die Mieter jedoch verweigerten. Erst danach hieß es, sie wolle nun selbst mit ihren zwei Söhnen in das Haus einziehen. In der ersten Instanz bekam sie Recht, die Mieter wurden auf Räumung verurteilt. Dagegen gingen sie in Berufung und trugen u. a. vor, dass sie aufgrund der Beweisaufnahme Zweifel an der Schlussfolgerung des Gerichts hätten, es handele sich wirklich um Eigenbedarf. Hierzu verwiesen sie insbesondere auf mehrfache Widersprüche der Zeugenaussagen von Vermieterin und Sohn.

Das Landgericht (LG) München jedoch berücksichtigte dieses Vorbringen nicht und führte keine neue Beweisaufnahme durch. Schließlich sei es grundsätzlich an die Beweiswürdigung des Amtsgerichts gebunden. Zweifel an deren Feststellungen bestünden nicht, insbesondere reichten dafür bloß subjektive Zweifel nicht aus. Das Gericht monierte, dass die Beklagten hier lediglich „ihre Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Amtsgerichts“ setzten. Die Revision ließ es nicht zu. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH hatte nun Erfolg.

BGH: Auch unterschiedliche Interpretationsmöglichkeit kann zu Zweifeln führen

Die Mieter seien in ihrem Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden. Das Berufungsgericht habe den Prüfungsmaßstab des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und seine daraus folgende Prüfungskompetenz und -pflicht grundlegend verkannt. Schließlich hatte es nicht nur die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz, sondern auch deren Würdigung ungefragt übernommen. Nach dem Gesetz wäre es aber erforderlich gewesen, sich mit den Einwänden der Mieter auseinanderzusetzen und daraufhin eine eigene Beweiswürdigung der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung vorzunehmen.

Die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung sei schließlich nicht – wie die revisionsrechtliche Prüfung – auf eine reine Rechtskontrolle beschränkt. Denn bei der Berufungsinstanz handelt es sich auch nach Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes um eine zweite – wenn auch eingeschränkte – Tatsacheninstanz, deren Aufgabe in der Gewinnung einer „fehlerfreien und überzeugenden“ und damit „richtigen“ Entscheidung des Einzelfalles bestehe.

Dabei gelte: Auch verfahrensfehlerfrei getroffene Feststellungen seien für das Berufungsgericht nicht bindend, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Feststellungen unvollständig oder unrichtig sind. Dabei könnten sich entsprechende Zweifel auch aus der Möglichkeit ergeben, dass das Berufungsgericht das Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt als die Vorinstanz. Bestehe aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sei es zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet.

Diesen Prüfungsmaßstab habe das Berufungsgericht grundlegend verkannt. Denn es habe die vorgebrachten Einwendungen der Mieter nur unter dem Ansatz geprüft, ob dem Amtsgericht hierbei Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ergebe sich aus der Erläuterung des – zu eingeschränkten – Prüfungsmaßstabs sowie aus dem Satz, die Beklagten hätten „lediglich ihre Beweiswürdigung anstelle derjenigen des Amtsgerichts“ gesetzt.

Der BGH hat daraufhin das Urteil des LG München II aufgehoben und von seiner Möglichkeit Gebrauch gemacht, es an eine andere Kammer des LG zurückzuverweisen. Diese wird nun zu prüfen haben, ob sich unter Berücksichtigung der Einwendungen der Beklagten Zweifel an den erstinstanzlichen Feststellungen ergeben. Wenn ja, muss sie eine erneute Beweisaufnahme durchführen.

Quelle: BRAK

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Importpreise im August 2023: -16,4 % gegenüber August 2022

Die Importpreise waren im August 2023 um 16,4 % niedriger als im August 2022. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat im Juli 2023 bei -13,2 % und im Juni 2023 bei -11,4 % gelegen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 29.09.2023

Importpreise, August 2023
-16,4 % zum Vorjahresmonat
+0,4 % zum Vormonat

Exportpreise, August 2023
-5,1 % zum Vorjahresmonat
+0,1 % zum Vormonat

Die Importpreise waren im August 2023 um 16,4 % niedriger als im August 2022. Das war der stärkste Rückgang der Importpreise gegenüber einem Vorjahresmonat seit November 1986 (-16,5 % gegenüber November 1985). Ausschlaggebend für den aktuellen Rückgang ist wie schon in den Vormonaten vor allem ein Basiseffekt durch die hohen Preissteigerungen im Vorjahr aufgrund des Kriegs in der Ukraine. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat im Juli 2023 bei -13,2 % und im Juni 2023 bei -11,4 % gelegen. Gegenüber dem Vormonat Juli 2023 stiegen die Importpreise im August 2023 um 0,4 %, nachdem sie seit September 2022 im Vormonatsvergleich durchgängig gesunken waren.

Auch die Exportpreise sind im August 2023 im Vorjahresvergleich mit -5,1 % deutlich gesunken. Im Vormonatsvergleich wurden Exporte 0,1 % teurer.

Rückgang der Importpreise auf deutlich niedrigere Energiepreise zurückzuführen

Energieeinfuhren waren im August 2023 um 54,0 % billiger als im August 2022, aber 4,1 % teurer als im Juli 2023. Den größten Einfluss auf die Jahresveränderungsrate für Energie hatte Erdgas. Die Preise lagen hier im August 2023 um 73,4 % unter denen von August 2022. Gegenüber Juli 2023 fielen die Preise um 4,4 %.

Erheblich günstiger als im Vorjahresmonat waren auch alle anderen importierten Energieträger: Die Preise für elektrischen Strom sanken um 79,7 %, für Steinkohle um 61,4 %, für Erdöl um 23,0 % und für Mineralölerzeugnisse um 19,3 %. Gegenüber dem Vormonat stiegen die Preise für importierte Energieträger jedoch deutlich: So war elektrischer Strom 20,9 % teurer als im Juli 2023, Mineralölerzeugnisse kosteten 11,9 % mehr, Erdöl war 7,5 % und Steinkohle 1,2 % teurer.

Ohne Berücksichtigung der Energiepreise waren die Importpreise im August 2023 um 3,4 % niedriger als im August 2022. Gegenüber Juli 2023 fielen sie um 0,3 %. Lässt man nur Erdöl und Mineralölerzeugnisse außer Betracht, lag der Importpreisindex um 16,0 % unter dem Stand des Vorjahres (-0,4 % gegenüber Juli 2023).

Preisrückgänge bei Vorleistungsgütern und landwirtschaftlichen Gütern, gestiegene Preise für Konsum- und Investitionsgüter

Die Preise für importierte Vorleistungsgüter lagen im August 2023 um 9,7 % unter denen des Vorjahresmonats. Gegenüber dem Vormonat Juli 2023 sanken sie um 0,7 %. Im Vergleich zum August 2022 verbilligten sich unter anderem Düngemittel und Stickstoffverbindungen (-53,7 %), Aluminium in Rohform und Aluminiumlegierungen (-28,0 %), Kunststoffe in Primärformen (-21,5 %) sowie Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen (-19,2 %). Dagegen verteuerten sich insbesondere Stärke und Stärkeerzeugnisse (+36,3 %) sowie Hohlglas (+14,3 %).

Die Preise für importierte landwirtschaftliche Güter lagen 1,5 % unter denen vom August 2022 (-0,2 % gegenüber Juli 2023). Billiger als im Vorjahresmonat waren insbesondere Rohkaffee (-29,2 %), Naturkautschuk (-20,7 %) und Getreide (-19,4 %). Zu höheren Preisen importiert wurden dagegen lebende Schweine (+52,6 %) und Kakaobohnen (+42,6 %).

Importierte Gebrauchsgüter waren im Durchschnitt geringfügig günstiger als im August 2022 (-0,3 %). Gegenüber Juli 2023 verteuerten sie sich um 0,3 %.

Höher als im Vorjahr waren mit einem Plus von 2,5 % die Preise für Investitionsgüter (unverändert gegenüber Juli 2023). Teurer als im Vorjahresmonat waren insbesondere Kraftwagen und Kraftwagenteile (+4,7 %) sowie Maschinen (+3,1 %).

Auch die Preise für Konsumgüter lagen im Durchschnitt höher als im Vorjahr (+0,5 %). Gegenüber dem Vormonat Juli 2023 stiegen sie um 0,1 %.

Importierte Verbrauchsgüter waren binnen Jahresfrist 0,7 % teurer (+0,1 % gegenüber Juli 2023), vor allem bedingt durch den Preisanstieg bei Nahrungsmitteln (+2,2 % gegenüber August 2022, aber -0,5 % gegenüber Juli 2023). Besonders stark stiegen die Preise im Vergleich zu August 2022 für Obst- und Gemüseerzeugnisse (+7,1 %) sowie Getränke (+6,5 %), Fleisch und Fleischerzeugnisse waren 2,5 % teurer als vor einem Jahr. Hier lagen insbesondere die Preise für Schweinefleisch mit einem Plus von 26,6 % deutlich über denen von August 2022. Preiswerter als vor einem Jahr waren dagegen Milch und Milcherzeugnisse (-14,0 %).

Preisrückgang bei Energieexporten, landwirtschaftlichen Gütern und Vorleistungsgütern

Der Index der Exportpreise lag im August 2023 um 5,1 % unter dem Stand von August 2022. Das war der stärkste Rückgang der Ausfuhrpreise gegenüber einem Vorjahresmonat seit Beginn der monatlichen Indexberechnung im Jahr 1962. Im Juli 2023 hatte die Jahresveränderungsrate bei -3,2 % gelegen, im Juni 2023 bei -0,9 %. Gegenüber dem Vormonat Juli 2023 stiegen die Exportpreise leicht um 0,1 %, nachdem sie seit Januar 2023 im Vormonatsvergleich durchgängig gesunken waren.

Die Preise für Energieexporte waren im August 2023 um 59,7 % niedriger als ein Jahr zuvor (+9,7 % gegenüber Juli 2023). Wie bei den Importpreisen lag der Rückgang gegenüber dem Vorjahr insbesondere in den um 73,8 % stark gesunkenen Erdgaspreisen begründet. Gegenüber dem Vormonat wurde Erdgas zu höheren Preisen exportiert (+3,3 %). Preiswerter als vor einem Jahr waren auch Mineralölerzeugnisse (-17,5 %), sie wurden aber gegenüber Juli 2023 um 11,3 % teurer.

Exportierte Vorleistungsgüter verbilligten sich gegenüber August 2022 um 4,8 % (-0,6 % gegenüber Juli 2023). Die Preise für den Export landwirtschaftlicher Güter waren 8,5 % niedriger als im Vorjahr (-1,2 % gegenüber Juli 2023).

Dagegen wurden Investitionsgüter zu 3,5 % höheren Preisen als im Vorjahr exportiert. Auch die Preise für exportierte Konsumgüter stiegen im Vorjahresvergleich (+2,1 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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„Gewinninflation“ in vier Wirtschaftsbereichen treibt Teuerung in Deutschland erheblich

Ein kräftiges Wachstum bei den Gewinnen von Unternehmen in einigen Branchen ist lt. Hans-Böckler-Stiftung ein wichtiger Grund dafür, dass die Inflation in Deutschland seit Anfang 2021 stark angestiegen ist und das Inflationsziel der Europäischen Zentralbank (EZB) weit überschreitet.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 28.09.2023

Ein kräftiges Wachstum bei den Gewinnen von Unternehmen in einigen Branchen ist ein wichtiger Grund dafür, dass die Inflation in Deutschland seit Anfang 2021 stark angestiegen ist und das Inflationsziel der Europäischen Zentralbank (EZB) weit überschreitet. Neben den Preisschocks von den internationalen Energie- und Nahrungsmittelmärkten nach dem russischen Überfall auf die Ukraine hat eine „Gewinninflation“ damit wesentlich dazu beigetragen, dass die Teuerungsraten im vergangenen und in diesem Jahr sehr hoch waren und sind. Zu diesem Ergebnis kommt eine neue Studie des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung. Trotz der deutlichen gesamtwirtschaftlichen Wirkung konzentriert sich das Phänomen auf einen relativ kleinen Teil der Wirtschaft. Auffällig ist der Anstieg der nominalen Stückgewinne in vier Wirtschaftsbereichen verlaufen: Am Bau, im von der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (VGR) so zusammengefassten Großbereich „Handel, Verkehr und Gastgewerbe“ sowie etwas abgeschwächt im Bereich „Produzierendes Gewerbe ohne Bau- und Verarbeitendes Gewerbe“, zu dem die Energieerzeugung gehört, und in der Landwirtschaft. Vor allem in den ersten beiden Bereichen sind nach der neuen Analyse des IMK nicht nur die Gewinne stark gewachsen, sie stiegen auch stärker als in anderen europäischen Ländern und ihre Entwicklung lief jener der Löhne voraus, sodass man hier von einer durch Gewinnsteigerungen induzierten Inflation sprechen kann. In anderen Branchen, etwa weiten Teilen der Industrie, stiegen die Gewinnmargen dagegen lediglich moderat, so dass von ihnen kein besonderer Inflationsdruck ausging.

Eindeutige Ursachen für die außergewöhnlichen Gewinnanstiege lassen sich bislang noch nicht identifizieren, weil dafür noch nicht genügend aktuelle Daten aus der VGR vorliegen. Weitgehend ausschließen können die Forschenden des IMK allerdings die These einer Überschussnachfrage als zentrale Ursache für die gestiegenen nominalen Stückgewinne. Danach hätten Konsumentinnen und Konsumenten Produkte kurzfristig so stark nachgefragt, dass sich durch den „normalen“ Preisbildungsmechanismus deutlich höhere Preise ergeben. Dieser These widerspreche die Nachfrageentwicklung in den besonders durch Gewinnanstiege geprägten Wirtschaftsbereichen, betonen die Studienautor*innen Prof. Dr. Sebastian Dullien, Dr. Ulrike Stein und Prof. Dr. Alexander Herzog-Stein.

In ihrer Untersuchung durchleuchten die Forschenden die Gewinnentwicklung in der deutschen Wirtschaft erstmalig über den gesamten Zeitraum von Anfang 2021, als die zuvor sehr schwache Preisentwicklung anzog, bis inklusive des 2. Quartals 2023, dem jüngsten, für das aktuell VGR-Daten verfügbar sind. Als relevante Größe betrachten die Wissenschaftler*innen die nominalen Stückgewinne von Unternehmen als Gegenstück zu den nominalen Lohnstückkosten. Inflationstreibend sind Stückgewinne oder -kosten, wenn ihr Zuwachs die EZB-Zielinflationsrate von jährlich zwei Prozent deutlich überschreitet, und das nicht nur kurzfristig. Um die Trends besser einordnen zu können, vergleichen die Forschenden die Daten für Deutschland aus der aktuellen Krise mit denen anderer EU-Staaten sowie mit der Entwicklung in der weltweiten Finanzkrise ab 2008.

In der Analyse zeigt sich, dass die nominalen Stückgewinne gesamtwirtschaftlich ab Mitte 2021 deutlich angezogen haben und dann ab Anfang 2022 noch einmal sehr stark zulegten. Im Ergebnis lagen sie am Ende des 2. Quartals 2023 fast 25 Prozent höher als im wirtschaftlich „normalen“ Vergleichsjahr 2019, bevor die Corona-Krise begann. Vereinbar mit dem Inflationsziel der EZB wäre in dem Zeitraum ein Anstieg von weniger als 8 Prozent gewesen. Bei systematischer Betrachtung der unterschiedlichen Wirtschaftsbereiche erweisen sich vier Bereiche als wesentliche Treiber der gesamtwirtschaftlichen „Gewinninflation“: Baugewerbe/Bau, Handel, Verkehr, Gastgewerbe sowie „Produzierendes Gewerbe ohne Bau- und Verarbeitendes Gewerbe“, zu der die Energieerzeugung gehört, und Landwirtschaft.

Gemeinsam haben die vier Branchen auffällig starke Gewinnsteigerungen, bei denen die Profite in der Spitze um knapp 50 bis fast 100 Prozent gegenüber 2019 hochschnellten (siehe Abbildung 2 in der Studie). Im Detail unterscheidet sich die Gewinnentwicklung zwischen diesen Branchen dabei im zeitlichen Ablauf sowie in der Stärke zum Teil erheblich. So hat sich in der Landwirtschaft der drastische Ausschlag relativ früh und stark zurückgebildet. In den drei übrigen Wirtschaftsbereichen dauerte die Gewinnrallye deutlich länger, sie scheint mittlerweile ihren Höhepunkt aber ebenfalls überschritten zu haben.

Verschiedene Forschende, die für Deutschland, Europa oder die USA ebenfalls eine „Gewinninflation“ beobachten, haben diverse Hypothesen zur Erklärung aufgestellt. Dazu zählen, bezogen vor allem auf die USA, ein Nachfrageüberschuss, der auch aus einer zu starken staatlichen Stützung der Nachfrage in der Krise resultieren soll. Ein anderer Erklärungsansatz geht aus von implizit koordinierten Preiserhöhungen zwischen einflussreichen Unternehmen. Das heißt dass diese, ohne formale Absprache, ausnutzen, dass sich viele Verbraucherinnen angesichts von Lieferkettenproblemen in der Corona- und von Energiepreisschüben in der Ukrainekrise auf steigende Preise eingestellt haben. In diesem Klima dehnen die Konzerne zusätzlich ihre Margen aus. Eine weitere Hypothese basiert auf dem Phänomen der asymmetrischen Preissetzung: Unternehmen geben Preiserhöhungen bei Vorprodukten oder Energie schneller und stärker an ihre Kundinnen weiter als Preissenkungen.

Dullien, Stein und Herzog Stein prüfen die verschiedenen Ansätze anhand der vorliegenden VGR-Daten auf ihre Plausibilität. Für die Hypothese der Überschussnachfrage finden sie keinerlei empirischen Beleg. Die asymmetrische Preissetzung kann nach Analyse der IMK-Fachleute allenfalls einen Teil des Gewinnschubs erklären, weil dieser schon einsetzte, bevor die Energiepreise im Frühjahr 2022 explodierten. Die These von den impliziert koordinierten Preiserhöhungen von Unternehmen mit einer gewissen Marktmacht, für die Prof. Dr. Isabella Weber und ihr Ko-Autor Evan Wasner in den USA einige Indizien gefunden haben, stehe in Deutschland „durchaus mit den aggregierten Daten in Einklang“, schreiben die IMK-Expert*innen. Allerdings stelle sich die Frage, „warum dieser Kanal insbesondere bei jenen Wirtschaftsbereichen wirken sollte, die jetzt besonders hohe Gewinnanstiege zu verbuchen haben.“ Denn während etwa der Einzelhandel tatsächlich stark konzentriert ist, sind Gastgewerbe oder Baubranche eher durch kleine Unternehmen geprägt.

Generell fehlten für eine vertiefte Analyse noch die nötigen Daten, konstatieren die Forschenden. Ihr Fazit daher: Die „Gewinninflation“ ist eine Realität, auch wenn sie sich langsam abzuschwächen scheint. Wie sie zustande kommt, lässt sich derzeit noch nicht befriedigend erklären.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Deutschland-Tempo: Neue oder alte Zeitrechnung für Genehmigungsverfahren?

Die gesetzlichen Weichen für das Tempo beim Ausbau von Verkehrsinfrastruktur oder Industrieanlagen werden lt. DIHK momentan gestellt. Durchgreifende Beschleunigungen, wie sie etwa beim LNG-Terminal Wilhelmshaven möglich waren, sind den Gesetzesentwürfen zufolge aber vorerst nicht in Sicht.

DIHK, Mitteilung vom 28.09.2023

Der 17. Dezember 2022 hat seinen Platz in den Geschichtsbüchern sicher: Damals eröffnete Olaf Scholz nach 194 Tagen Planungs- und Bauzeit in Wilhelmshaven das erste LNG-Terminal Deutschlands – eine Rekordzeit. Viele Unternehmerinnen und Unternehmer, die schon seit Jahren auf die Genehmigung einer Umgehungsstraße oder Industrieanlage warten, werden sich die Augen gerieben haben. Jahre war die bisherige Zeitrechnung für Planungs- und Genehmigungsverfahren in Deutschland – zumal für so große Infrastruktureinrichtungen wie LNG-Terminals. Aber Tage?

Vorbild für weitere „Tempo-Projekte“

Möglich gemacht hatte diese Geschwindigkeit das sogenannte LNG-Beschleunigungsgesetz, das im Frühjahr 2022 verabschiedet wurde. Es reduziert Prüfpflichten, verkürzt Fristen und erlaubt das spätere Festlegen von Ersatzmaßnahmen. Mit Erfolg: Dauerten Genehmigungsverfahren für vergleichbare Projekte bisher manchmal sogar Jahrzehnte, erfolgte die Fertigstellung dieses Terminals nach nur einem guten halben Jahr. Das Gesetz gilt daher als Vorbild für weitere Beschleunigungsmaßnahmen. Im Juli 2022 folgte ein Gesetzespaket mit zahlreichen Erleichterungen für den Windenergie-Ausbau an Land. Später erleichterte der Gesetzgeber nach längerem Drängen der Wirtschaft den „Fuel-Switch“ – die Brennstoffumstellung von Gas auf Öl – auch schon vor dem Vorliegen einer behördlichen Genehmigung.

Gesetzesentwürfe für Industrie und Infrastruktur wieder enttäuschend

Die Erwartung war deshalb groß, als das Bundeskabinett im April 2023 zwei weitere Gesetzesentwürfe zur Beschleunigung der Genehmigung von Industrieanlagen und der Verkehrsinfrastruktur (Straße, Schiene, Luft und Wasserwege) beschloss. Doch als Experten aus Unternehmen und IHKs die Gesetzeswerke studierten, wurde klar: Zwar sind einige Verbesserungen vorgesehen – etwa für den Ersatzneubau von Brücken oder das Einhalten von Fristen durch Genehmigungsbehörden. Doch so wegweisende Erleichterungen, wie sie für LNG-Terminals, Windenergie-Anlagen oder den Fuel-Switch letztlich erfolgreich waren, bleiben für viele Bundesstraßen oder Industrieanlagen vorerst Zukunftsmusik.

Jetzt Weichen stellen

Noch ist es für eine neue Zeitrechnung bei Planungs- und Genehmigungsverfahren jedoch nicht zu spät. Am 20. September konnte die DIHK im Verkehrs- und Umweltausschuss des Bundestages die Wünsche der Unternehmen nach schnelleren Verfahren erläutern. Zu den wichtigsten Empfehlungen der Wirtschaft an die Abgeordneten zählen dabei ein Abbau von Prüfpflichten und von Stichtagsregelungen sowie verbindlichere Fristen für Behörden beziehungsweise einen erleichterten vorzeitigen Baubeginn. Jetzt gehen die Parlamentsberatungen in die entscheidende Phase. Danach wird sich zeigen, ob Unternehmen bei Genehmigungsverfahren weiterhin in Jahren rechnen müssen. Oder ob sie sich künftig doch – wie am 17. Dezember 2022 in Wilhelmshaven – auf eine überschaubare Zahl von Tagen einstellen können.

Quelle: DIHK

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