Zum Auskunftsanspruch über frühere Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung

Der BGH entschied, dass dem Versicherungsnehmer aus Treu und Glauben ein Auskunftsanspruch über zurückliegende Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung zustehen kann, wenn er in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist. Dagegen folgt aus Art. 15 DSGVO kein Anspruch auf Abschriften der Begründungsschreiben zu den Prämienanpassungen samt Anlagen (Az. IV ZR 177/22).

BGH, Pressemitteilung vom 27.09.2023 zum Urteil IV ZR 177/22 vom 27.09.2023

Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass dem Versicherungsnehmer aus Treu und Glauben ein Auskunftsanspruch über zurückliegende Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung zustehen kann, wenn er in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist. Dagegen folgt aus Art. 15 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) grundsätzlich kein Anspruch auf Abschriften der Begründungsschreiben zu den Prämienanpassungen samt Anlagen.

Sachverhalt und Prozessverlauf

Der Kläger wendet sich gegen die Wirksamkeit von Prämienanpassungen in seiner privaten Krankenversicherung. Mit der Klage hat er vom beklagten Versicherer unter anderem Auskunft über alle Beitragserhöhungen aus den Jahren 2013 bis 2016 durch Vorlage von Unterlagen verlangt, die Angaben zur Höhe der Beitragserhöhungen unter Benennung der jeweiligen Tarife, die ihm übermittelten Anschreiben mit Begründungen, die Nachträge zum Versicherungsschein sowie die Beiblätter enthalten. Diesen Antrag hat er im Rahmen einer Stufenklage gestellt, mit der er unter anderem die Feststellung, dass die noch genauer zu bezeichnenden Erhöhungen unwirksam seien, und die Zahlung eines nach Erteilung der Auskunft noch zu beziffernden Betrages verlangt hat.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil zum Teil abgeändert und die Beklagte unter anderem antragsgemäß zur Auskunftserteilung verurteilt. Soweit die Klage Erfolg hatte, richtet sich dagegen die Revision der Beklagten.

Die Entscheidung des Senats

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Auskunftsklage zulässig ist. Zwar ist das Rechtsschutzbegehren als Stufenklage im Sinne des § 254 Zivilprozessordnung unzulässig, da es dem Kläger nicht um die Bezifferung eines Anspruchs, sondern um die Prüfung geht, ob überhaupt ein Anspruch besteht. Der Auskunftsantrag kann jedoch in eine von der Stufung unabhängige Klage umgedeutet werden. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Auskunft, da er sie benötigt, um zu prüfen, ob vergangene Beitragserhöhungen unwirksam waren und ihm daraus Rückzahlungsansprüche zustehen.

Einem Versicherungsnehmer kann aus Treu und Glauben ein Auskunftsanspruch über zurückliegende Prämienanpassungen zustehen. Dieser Anspruch setzt zunächst voraus, dass ihm noch Rückzahlungsansprüche aufgrund früherer Prämienerhöhungen, falls diese unwirksam gewesen sein sollten, als Grund für das Auskunftsbegehren zustehen könnten. Darüber hinaus ist erforderlich, dass er nicht mehr über die betreffenden Unterlagen verfügt und sich die notwendigen Informationen nicht selbst auf zumutbare Weise verschaffen kann. Wenn dies der Fall ist, ist unter Berücksichtigung der Gründe für diesen Verlust zu entscheiden, ob er in entschuldbarer Weise über sein Recht im Ungewissen ist. Die hierfür maßgebenden Umstände hat der Versicherungsnehmer darzulegen und zu beweisen.

Dagegen folgt ein solcher Auskunftsanspruch grundsätzlich nicht aus Art. 15 Abs. 1, 3 DSGVO. Ein Anspruch auf eine Abschrift der gesamten Begründungsschreiben samt Anlagen lässt sich aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO nicht herleiten, da es sich weder bei den Anschreiben selbst noch bei den beigefügten Anlagen jeweils in ihrer Gesamtheit um personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers handelt. Aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO ergibt sich nur ein Anspruch auf eine Kopie der Daten, zu denen nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO Auskunft zu erteilen wäre, aber grundsätzlich kein Anspruch auf Herausgabe von Kopien bestimmter Dokumente. Dazu hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 4. Mai 2023 (C-487/21, NJW 2023, 2253) entschieden, dass Art. 15 Abs. 1 DSGVO den Gegenstand und den Anwendungsbereich des Auskunftsrechts und Art. 15 Abs. 3 DSGVO die praktischen Modalitäten für die Erfüllung der Verpflichtung festlege; daher könne Art. 15 DSGVO nicht so ausgelegt werden, dass er in seinem Abs. 3 Satz 1 ein anderes Recht als das in seinem Abs. 1 vorgesehene gewähre.

Die Revision hatte auf dieser Grundlage zum Teil Erfolg und führte unter anderem zu einer Aufhebung des Berufungsurteils hinsichtlich der Auskunftsklage. Soweit das Berufungsgericht noch nicht alle Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben geprüft hat, hat der Bundesgerichtshof die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit es dies nachholen kann.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 254 ZPO

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.

§ 242 BGB

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Art. 15 DSGVO

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:

(3) 1Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. …

Quelle: Bundesgerichtshof

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Deutscher Mittelstand hat Energiepreisschwankungen bisher gut verkraftet

Die turbulenten Preisentwicklungen auf den Energiemärkten infolge des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine haben viele kleine und mittlere Unternehmen in Deutschland heftig und unvorbereitet getroffen. Insgesamt hat der deutsche Mittelstand lt. KfW Research die Energiepreisschwankungen jedoch gut verkraftet.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 27.09.2023

  • Mehrheit der Unternehmen hat durch energiebewusstes Verhalten den Energieverbrauch reduziert
  • Energiekostenanteil im Mittelstand niedriger als noch vor Ausbruch des Ukrainekrieges
  • Weitere Einsparmaßnahmen für viele Kleinunternehmen herausfordernd

Die turbulenten Preisentwicklungen auf den Energiemärkten infolge des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine haben viele kleine und mittlere Unternehmen in Deutschland heftig und unvorbereitet getroffen. Insgesamt hat der deutsche Mittelstand die Energiepreisschwankungen jedoch gut verkraftet. Neben dem mittlerweile wieder gesunkenen Energiepreisniveau und generell nachlassenden Krisensymptomen waren hierbei vor allem umfangreiche Maßnahmen zur Senkung des unternehmerischen Energieverbrauchs ausschlaggebend: Bereits im März 2023 hatten 72 % der mittelständischen Unternehmen ihren Energieverbrauch durch energiebewusstes Verhalten, wie etwa die Absenkung der Raumtemperatur oder spritsparendes Fahren, reduziert, weitere 9 % hatten dies geplant. Das zeigen zwei Sonderbefragungen von KfW Research auf Basis des repräsentativen KfW-Mittelstandspanels. Auch aufwändigere Maßnahmen wie Investitionen in Energieeffizienz bzw. in die Erzeugung von Strom/Wärme aus erneuerbaren Energien wurden von immerhin schon 19 % bzw. 15 % umgesetzt (geplant: 16 % bzw. 20 %).

Dass sich die zum Teil massiven Einsparbemühungen der Unternehmen ausgezahlt haben, wird auch mit Blick auf den Energiekostenanteil im Mittelstand deutlich. Schon vor Beginn des Ukraine-Kriegs im Jahr 2021 machten bei etwa einem Drittel (34 %) der mittelständischen Unternehmen die Energiekosten maximal zwei Prozent des Gesamtumsatzes aus. Diese Gruppe hat sich seitdem noch einmal vergrößert: Im Frühjahr 2023 hatten 42 % der kleinen und mittleren Firmen einen maximalen Anteil der Energiekosten am Gesamtumsatz von zwei Prozent. Dies entspricht rund 1,6 Mio. Unternehmen. Bei weiterhin 31 % liegen die Energiekosten zwischen zwei und fünf Prozent des Umsatzes, bei jedem fünften Mittelständler bei 5-10 %. Gleichzeitig halbierte sich der Anteil der Mittelständler mit einem hohen Energiekostenanteil (mehr als zehn Prozent) von 16 % auf 7 %.

Mit Blick auf künftige Energieeinsparmöglichkeiten zeigt sich, dass gut ein Viertel der mittelständischen Unternehmen (28 %) bereits Maßnahmen umgesetzt und außerdem noch weitere Energieeinsparungen geplant hat. Ähnlich viele haben bisher weder Sparmaßnahmen durchgeführt noch geplant (27 %), 4 %, sind über die Planung noch nicht hinausgekommen. Jedoch geben auch 41 % an, alle – ihnen zum aktuellen Zeitpunkt bekannten bzw. mit ihren derzeitigen finanziellen und technologischen Möglichkeiten – zur Verfügung stehenden Sparmaßnahmen ausgeschöpft zu haben. Hierbei zeigt sich ein deutlicher Größenunterschied: Vor allem für die Kleinunternehmen scheinen weitere Einsparungen herausfordernd. Von den Mittelständlern mit weniger als 10 Beschäftigten berichten 42 %, bereits alle Maßnahmen ausgeschöpft zu haben, unter den großen Mittelständlern mit über 50 Beschäftigten sind es nur 29 %. Ein wesentlicher Grund hierfür dürfte darin liegen, dass größere Unternehmen über mehr Kapazitäten verfügen, auch aufwändigere Einsparmaßnahmen durchzusetzen. Während einfache Methoden, wie energiebewussteres Verhalten, von nahezu jedem Unternehmen ohne größeren Aufwand durchgeführt werden können, erfordern größere Investitionsvorhaben mehr Ressourcen, die kleine Firmen seltener aufbringen können. Darüber hinaus sehen sich auch energieintensive Unternehmen – also solche, bei denen mehr als zehn Prozent des Umsatzes auf Energiekosten entfallen – mit 62 % deutlich häufiger Herausforderungen für weitere Energieeinsparmaßnahmen gegenüber. Dies ist naheliegend, denn gerade energieintensive Unternehmen haben sich aufgrund ihrer Kostenstruktur in der Vergangenheit bereits intensiver mit Einsparmaßnahmen befasst und diese entsprechend umgesetzt.

„Die momentane Lage der kleinen und mittleren Unternehmen mit Blick auf die Energiekostenbelastung ist weitestgehend entspannt – auch weil die Unternehmen ihre Hausaufgaben gemacht und beispielsweise durch energiebewusstes Verhalten ihre Kosten gesenkt haben“, sagt Dr. Fritzi Köhler-Geib, Chefvolkswirtin der KfW.

„Gerade im derzeitigen Umfeld ist die Vorhersage von Energiepreisschwankungen mit großer Unsicherheit verbunden. In jedem Fall gilt es, die Energiekostenentwicklung und die Kostentragfähigkeit der mittelständischen Unternehmen weiterhin im Auge zu behalten und gegebenenfalls mit Hilfe geeigneter Maßnahmen, wie Beratung oder finanzieller Förderung, die Unternehmen bei der Identifizierung und Umsetzung weiterer Energieeinsparmaßnahmen zu unterstützen.“ (…)

Quelle: KfW

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Anwendung der Mitteilungsverordnung (MV) ab 1. Januar 2025

Das BMF hat das Anwendungsschreiben zur Mitteilungsverordnung neu gefasst (Az. IV D 1 – S-0229 / 22 / 10002 :003).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 1 – S-0229 / 22 / 10002 :003 vom 26.09.2023

Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 treten zahlreiche wichtige Änderungen der Mitteilungsverordnung (MV) in Kraft. Danach werden sämtliche Mitteilungen nach der MV in elektronischer Form an die Finanzbehörden zu übermitteln sein. Außerdem werden die Organe der Rechtspflege zweifelsfrei in den Kreis der mitteilungspflichtigen Stellen aufgenommen. Hinzu kommt, dass Gerichte und Staatsanwaltschaften künftig Zahlungen an Berufsbetreuer, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer übermitteln müssen.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Mann wird durch Hundeleine schwer verletzt: Hundehalter muss nicht für jede Verletzung haften

Das LG Frankenthal hat sich zu den Voraussetzungen der Tierhalterhaftung geäußert und die Klage eines Mannes gegen eine Hundehalterin abgewiesen (Az. 7 O 4/23).

LG Frankenthal, Pressemitteilung vom 26.09.2023 zum Urteil 7 O 4/23 vom 13.07.2023 (nrkr)

Die 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hat sich in einem aktuellen Urteil zu den Voraussetzungen der Tierhalterhaftung geäußert und die Klage eines Mannes gegen eine Hundehalterin abgewiesen. Dem Mann, der sich durch eine von ihm festgehaltene Hundeleine schwer an der Hand verletzt hat, stehen damit keine Schadensersatzansprüche zu. Das Gericht führte zur Begründung aus: Auch wenn der Unfall im Hinblick auf die vermeintlich notwendige Rettung des Hundes geschehen sei, habe sich hierbei nicht die sog. spezifische Tiergefahr, realisiert. Dies sei jedoch zwingende Voraussetzung für eine Tierhalterhaftung.

Zu dem Unfall kam es, als der Mann aus dem Kreis Alzey-Worms Möbel zur Wohnung einer Hundebesitzerin im Rhein-Pfalz-Kreis lieferte. Nach einer Besprechung in der im 2. Obergeschoss gelegenen Wohnung begaben sich der Mann und die Hundebesitzerin gemeinsam in den Aufzug. Als sich die Aufzugstüren schlossen, befand sich jedoch der angeleinte Hund der Frau noch außerhalb des Aufzuges. Der Mann nahm der Hundebesitzerin die Leine aus der Hand und löste die noch eingestellte Ausziehsperre. Die Frau, die sofort den Knopf für das 1. Obergeschoss gedrückt hatte, stieg dort aus, begab sich zurück in das 2. Obergeschoss und nahm dem Hund die Leine ab. Der Aufzug setzte sich wieder in Bewegung, als die Frau plötzlich einen Schrei vernahm. Der Mann hatte die dünne Nylon-Leine weiter in der Hand gehalten und versucht, diese so durch die Aufzugstür zu lenken, dass es nicht zu einer Stockung kommen würde, bis der Hund befreit wäre. Als das Ende der Leine erreicht war, wurden ihm die vorderen Glieder dreier Finger abgetrennt. Zwei davon konnten operativ wieder rekonstruiert werden, bei einem Fingerglied war dies leider nicht möglich. Der Mann ist seither arbeitsunfähig. Nach seiner Auffassung sei die Frau als Hundebesitzerin für seine Verletzungen verantwortlich. Schließlich habe er die Verletzungen bei seinen instinktiven Rettungsbemühungen erlitten.

Dies sah die Kammer anders. Nicht jede Beteiligung oder Anwesenheit eines Tieres bei einem Schadensgeschehen führe auch zur Einstandspflicht des Tierhalters. Letztlich sei der Schaden nicht durch das Tier, sondern durch den Aufzug und dessen fortgesetzte Fahrt entstanden. Der Hund sei lediglich angeleint gewesen und habe keinen Beitrag zum Eintritt der Verletzung geleistet. Darüber hinaus sei er im Zeitpunkt der Verletzung bereits abgeleint gewesen. Die Tierhalterin hafte auch nicht aus anderen Gründen für die eingetretenen Verletzungen, insbesondere habe sie den Unfall nicht verschuldet, so die Kammer. Dass es zu diesen Verletzungen kommen würde, habe sie in keinem Fall vorhersehen können.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Es wurde Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht in Zweibrücken eingelegt.

Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz)

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Ist die Krankengeldhöhe bei Selbstständigen nachträglich zu korrigieren?

Das SG Frankfurt hatte in drei Fällen über die Höhe des Krankengeldes bei Selbstständigen zu entscheiden, wobei jeweils streitig war, welches Regelentgelt bei der Berechnung des Krankengeldes zugrunde zu legen ist (Az. S 14 KR 160/21 u. a.).

SG Frankfurt, Pressemitteilung vom 27.09.2023 zum Gerichtsbescheid S 14 KR 160/21 vom 03.07.2023 sowie Urteile ohne mündliche Verhandlung S 34 KR 1684/22 (nrkr) und S 34 KR 727/21 (nrkr) vom 21.07.2023

Das Sozialgericht hatte in drei Fällen über die Höhe des Krankengeldes bei Selbstständigen zu entscheiden, wobei jeweils streitig war, welches Regelentgelt bei der Berechnung des Krankengeldes zugrunde zu legen ist.

Krankenkassen lehnten die Zahlung eines höheren Krankengeldes ab

Die Klägerinnen sind als Selbstständige mit Anspruch auf Krankengeld bei den beklagten Krankenkassen freiwillig krankenversichert und erkrankten arbeitsunfähig. In zwei Fällen berechneten die Krankenkassen das Krankengeld anhand des bereits der Beitragsfestsetzung vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegten zwei Jahre alten Einkommensteuerbescheides. Im ersten der beiden Fälle (Az. S 14 KR 160/21) übersandte die Klägerin sodann nach der Bewilligung des Krankengeldes zwei Einkommensteuerbescheide der Folgejahre, die deutlich höhere Einkünfte aus Gewerbebetrieb auswiesen. Im zweiten Fall (Az. S 34 KR 1684/22) lag noch vor Entscheidung der Krankenkasse über die Gewährung von Krankengeld der aktuellere Einkommensteuerbescheid mit höheren Einkünften vor. In einem dritten Fall (Az. S 34 KR 727/21) machte die Klägerin im Krankengeldantrag Angaben zu ihren aktuellen Einkünften, ohne Belege beizufügen. Die Krankenkasse legte hier der Krankengeldberechnung die (niedrigeren) Einkommensangaben zugrunde, die die Klägerin zu Beginn ihrer Selbstständigkeit ein halbes Jahr zuvor getätigt hatte und die Grundlage für die Festsetzung des Mindestbeitrages gewesen waren.

In allen drei Fällen lehnten die Krankenkassen – nach der Korrektur der Beitragshöhe – die Zahlung eines höheren Krankengeldes unter Verweis auf die gesetzliche Regelung zur Berechnung des Krankengeldes ab, die auf den Zeitpunkt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abstelle und eine nachträgliche Korrektur der Krankengeldhöhe nicht vorsehe. Grundlage der Krankengeldberechnung seien die vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zur Beitragsfestsetzung getätigten Einkommensangaben.

Die Klägerinnen verfolgen mit ihren Klagen die Zahlung eines höheren Krankengeldes aufgrund höherer Einkünfte, da nachträglich höheren Beiträgen auch höhere Leistungen folgen müssten.

Sozialgericht: Keine nachträgliche Krankengelderhöhung

Das Sozialgericht hat im ersten Fall der Krankenkasse Recht gegeben und die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass das Arbeitseinkommen aus dem letzten, zwei Jahre alten Einkommensteuerbescheid sowohl zur Beitragsfestsetzung als auch zur Krankengeldberechnung heranzuziehen sei. Während das Gesetz seit 2018 hinsichtlich der Beitragseinstufung bei Selbstständigen eine vorläufige und eine endgültige Festsetzung vorsehe, werde das Krankengeld nach dem Willen des Gesetzgebers weiterhin nur endgültig festgesetzt, da es zeitnah und verwaltungspraktikabel den Entgeltverlust durch Arbeitsunfähigkeit zur Sicherung des Lebensunterhaltes ausgleichen soll. Eine Ausnahme gelte nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte vorlägen, dass der auf der Grundlage des § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V ermittelte Betrag erkennbar nicht der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation des Versicherten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit entspreche, was v. a. dann in Betracht komme, wenn nicht das tatsächliche Arbeitseinkommen laut Einkommensteuerbescheid, sondern ein fiktives Mindesteinkommen die Grundlage der Beitragsbemessung bilde. Werde ein Mindestbeitrag festgesetzt und bestünde eine evidente Diskrepanz zum tatsächlichen Einkommen, müsse das vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielte Arbeitseinkommen konkret ermittelt werden, da es kein fiktives Mindestkrankengeld gebe.

Dies hat das Sozialgericht im dritten Fall bestätigt. Allerdings ist die Klage ebenfalls erfolglos geblieben, weil zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Krankengeldantrag Belege und damit konkrete Anhaltspunkte für ein tatsächlich höheres Einkommen fehlten.

Im zweiten Fall hatte die Klage dagegen Erfolg, weil bereits vor Entscheidung der Krankenkasse über den Krankengeldantrag der aktuellere Einkommensteuerbescheid vorlag und damit tatsächlich höhere Einkünfte nachgewiesen waren, die der Beitrags- und Krankengeldberechnung hätten zugrunde gelegt werden müssen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 47 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V):

Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt).

§ 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V:

Für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, gilt als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war.

§ 240 Abs. 4a SGB V:

1Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. 2Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. 3Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. (…)

Quelle: Sozialgericht Frankfurt am Main

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Konsumklima: Keine Erholung in Sicht für 2023

Ein deutlicher Anstieg der Sparneigung lässt das Konsumklima erneut sinken. GfK prognostiziert für das Konsumklima im Oktober -26,5 Punkte und damit 0,9 Punkte weniger als im Vormonat (revidiert -25,6 Punkte).

GfK, Pressemitteilung vom 27.09.2023

Nach einer insgesamt negativen Entwicklung im Vormonat, geht die Verbraucherstimmung in Deutschland im September erneut leicht zurück. Die Konjunkturerwartung legt zwar etwas zu und auch die Einkommenserwartung sowie die Anschaffungsneigung verzeichnen minimale Zuwächse. Ein deutlicher Anstieg der Sparneigung lässt das Konsumklima allerdings erneut sinken. GfK prognostiziert für das Konsumklima im Oktober -26,5 Punkte und damit 0,9 Punkte weniger als im Vormonat (revidiert -25,6 Punkte). Dies sind Ergebnisse der GfK Konsumklimastudie für September 2023.

Die Sparneigung klettert nach einem Plus von 7,5 Punkten auf einen Wert von 8,0 Zählern und damit auf den höchsten Stand seit April 2011 mit damals 8,8 Punkten. Dieser deutliche Anstieg lässt das Konsumklima zum zweiten Mal in Folge leicht sinken. „Damit dürften die Chancen auf eine Erholung der Konsumstimmung noch in diesem Jahr auf Null gesunken sein“, erklärt Rolf Bürkl, GfK-Konsumexperte. „Gründe dafür sind eine anhaltend hohe Inflationsrate aufgrund stark steigender Lebensmittel- und Energiepreise. Somit wird der private Konsum in diesem Jahr keinen positiven Beitrag zur gesamtwirtschaftlichen Entwicklung leisten.“

Für eine signifikante Verbesserung der Binnennachfrage ist es absolut notwendig, dass die Inflationsrate wieder auf ein erträgliches Maß zurückgeführt wird. Die Europäische Zentralbank strebt dabei für die Euro-Länder eine Rate von etwa 2 Prozent an. Wann diese Größe erreicht sein wird, ist bislang nicht abzusehen.

Einkommensaussicht stabilisiert sich

Nach den spürbaren Verlusten im Vormonat stabilisiert sich die Einkommenserwartung im September. Der Indikator zeigt sich nach einem minimalen Plus von 0,2 Punkten mit -11,3 Punkten nahezu unverändert.

Die hohe Inflationsrate von derzeit 6,1 Prozent drückt auf die Kaufkraft der privaten Haushalte und verhindert damit auch eine nachhaltige Erholung der Einkommensstimmung. Vor allem die stark gestiegenen Lebensmittelpreise belasten die Haushalte spürbar. Hinzu kommt, dass auch die Energiepreise, etwa für Benzin und Heizöl, zuletzt wieder leicht zugelegt haben.

Anschaffungsneigung verharrt auf sehr niedrigem Niveau

Die Anschaffungsneigung tritt weiter auf der Stelle. Der Indikator gewinnt nur 0,6 Punkte hinzu und weist mit -16,4 Punkten nach wie vor einen sehr niedrigen Wert auf. Seit mehr als einem Jahr verharrt die Konsumneigung nun in diesem Bereich. Ein im Vergleich noch niedrigeres Niveau wurde zuletzt während der schweren Finanz- und Wirtschaftskrise im Jahre 2008 gemessen.

Der Indikator stagniert und zeigt keinen klaren Trend. Steigende Ausgaben für Lebensmittel und Energie belasten die Budgets der privaten Haushalte und lassen weniger finanzielle Mittel für andere, vor allem größere, Anschaffungen. Folglich wird die Konsumfreude erst dann wieder zurückkommen, wenn die Inflationsrate auf ein akzeptables Niveau zurückgeführt wird und die Haushalte spürbare reale Einkommenszuwächse verzeichnen können.

Konjunkturaussicht vorerst ohne weiteren Rückgang

Ähnlich der Einkommenserwartung stabilisiert sich auch die Konjunkturerwartung nach einem deutlichen Rückgang im Vormonat. Der Indikator gewinnt 2,8 Punkte hinzu und weist nun -3,4 Punkte auf.

Der deutschen Wirtschaft steht in diesem Jahr eine leichte Rezession bevor. Nach den aktuellen Prognosen sowohl des ifo Institutes für Wirtschaftsforschung (ifo) als auch dem Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) wird das Bruttoinlandsprodukt in diesem Jahr um 0,4 Prozent schrumpfen. Zudem hat die Dynamik auf dem Arbeitsmarkt nachgelassen. So erwarten das DIW für dieses Jahr einen Anstieg der Arbeitslosigkeit um etwa 150.000 Personen. Schließlich verstärken die steigenden Unternehmensinsolvenzen die Sorgen vieler Beschäftigter vor Jobverlust. (…)

Quelle: GfK

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ifo Beschäftigungsbarometer gesunken (September 2023)

Die Einstellungsbereitschaft der Unternehmen in Deutschland hat einen Dämpfer erhalten. Das ifo Beschäftigungsbarometer sank im September auf 95,8 Punkte, nach 97,0 Punkten im August. Das ist der niedrigste Wert seit Februar 2021.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 27.09.2023

Die Einstellungsbereitschaft der Unternehmen in Deutschland hat einen Dämpfer erhalten. Das ifo Beschäftigungsbarometer sank im September auf 95,8 Punkte, nach 97,0 Punkten im August. Das ist der niedrigste Wert seit Februar 2021. „Der robuste Aufbau an Beschäftigung der letzten Monate ist zum Erliegen gekommen“, sagt Klaus Wohlrabe, Leiter der ifo Umfragen. „Wegen fehlender Aufträge werden freiwerdende Stellen eher zurückhaltend nachbesetzt.“

„Die Bereitschaft, neue Mitarbeiter einzustellen, wird vermutlich wieder steigen, wenn sich die Wirtschaft wieder erholt“, ergänzt Wohlrabe. „Mittelfristig wird der demografische Wandel dem Arbeitsmarkt mehr und mehr Arbeitskräfte entziehen.“ Aufgrund fehlender Neuaufträge planen viele Unternehmen in der Industrie mit weniger Personal auszukommen. Gleiches gilt auch für den Handel und das Baugewerbe. Auch der Dienstleistungssektor verliert gerade etwas die Zugwirkung auf dem Arbeitsmarkt. Die Einstellungsdynamik hat merklich nachgelassen. Die Zurückhaltung in den anderen Branchen spüren auch die Personaldienstleister.

Quelle: ifo Institut

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Auslaufen der beihilferechtlichen Genehmigung nach § 28 EnergieStG

Das BMF hat am 25.09.2023 auf das Auslaufen der beihilferechtlichen Genehmigung nach § 28 Energiesteuergesetz aufmerksam gemacht.

BMF, Mitteilung vom 25.09.2023

Die 2013 erteilte EU-beihilferechtliche Genehmigung für die Steuerbefreiungen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Energiesteuergesetzes läuft zum 30. September 2023 aus und kann aufgrund der verschärften Nachhaltigkeitsanforderungen des EU-Beihilferechtsrahmens nicht verlängert werden. Die Regelungen des § 28 Energiesteuergesetz betreffen nur direkt verwendete beziehungsweise direkt abgegebene und nicht in das öffentliche Erdgasnetz eingespeiste Gase.

Die Steuerbefreiungen können auch weiterhin allgemein erlaubt zur Anwendung kommen, sofern gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe sowie Klär- und Deponiegase zur Erzeugung von Strom verwendet beziehungsweise abgegeben werden. Dies hat zur Folge, dass ein Großteil der betroffenen Beteiligten auch künftig nicht von einer Besteuerung der zur Stromerzeugung eingesetzten Gase betroffen ist. Diese Steuerbefreiung greift auch dann, wenn der erzeugte Strom nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 Stromsteuergesetz von der Stromsteuer befreit ist, da es sich bei diesen Stromsteuerbefreiungen seit dem 1. Juli 2019 um EU-Beihilfen handelt.

Werden gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe hingegen ausschließlich verheizt beziehungsweise zu Heizzwecken abgegeben (ohne dass zugleich Strom erzeugt wird), ist eine Steuerbefreiung im Rahmen des § 28 Energiesteuergesetz ab dem 1. Oktober 2023 nicht mehr möglich. In diesen Fällen ist dem zuständigen Hauptzollamt gegenüber vorher eine Anzeige abzugeben und die Energiesteuer anzumelden (§ 23 Energiesteuergesetz).

Die Bekanntgabe des Auslaufens der EU-beihilferechtlichen Genehmigung erfolgt in Kürze im Bundesgesetzblatt. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Zolls.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Prüfung nach dem Verpackungsgesetz – WPK und BStBK zu den aktualisierten „Prüfleitlinien Vollständigkeitserklärungen“ für das Bezugsjahr 2023

Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) hat ihre „Prüfleitlinien Vollständigkeitserklärungen“ für das Bezugsjahr 2023 überarbeitet und zur Konsultation gestellt. WPK und BStBK haben dazu wieder gemeinsam Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 26.09.2023

Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) hat ihre „Prüfleitlinien Vollständigkeitserklärungen“ für das Bezugsjahr 2023 überarbeitet und zur Konsultation gestellt. Wie zuletzt im Jahr 2021, haben die WPK und BStBK auch in diesem Jahr gemeinsam Stellung genommen.

Hintergrund der erneuten Aktualisierung ist, dass die Prüfleitlinien vielfach noch nicht optimal angewandt werden. Dies hat dazu geführt, dass die ZSVR die Prüfleitlinien wesentlich ausführlicher fasst und den Prüfern damit mehr Hinweise für die Prüfung und deren Dokumentation im Prüfungsbericht geben möchte. Dies ist aus Sicht der Kammern nachvollziehbar. Dennoch gibt es einige Punkte, auf die die Kammern erneut hingewiesen haben, da sie in der Prüferpraxis zu Problemen führen können.

Keine Herausgabe der Handakte

Beispielsweise möchte die ZSVR den Prüfer verpflichten, auf Verlangen seine gesamten Arbeitspapiere an den Hersteller herauszugeben, der diese wiederum an die ZSVR weiterreicht. Die Kammern haben insoweit auf die entgegenstehenden berufsrechtlichen Regelungen zur Herausgabe der Handakte (vgl. § 51b WPO) hingewiesen. Denkbar wäre hier allenfalls, dass der Prüfer – wie bei der Abschlussprüfung von Kreditinstituten – seine Prüfungserkenntnisse erläutern muss, sollte sein Prüfungsbericht nicht ausreichend aussagekräftig sein.

Quelle: WPK

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Referentenentwurf eines Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetzes (FKBG)

Das BMF hat am 08.09.2023 den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität veröffentlicht. Das Gesetz soll in Teilen am 01.01.2024, am 01.01.2025 und am 01.06.2025 in Kraft treten.

BMF, Mitteilung vom 13.09.2023

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität (Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz – FKBG)

Der Entwurf des Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetzes (FKBG) enthält die wesentlichen Regelungen zur Errichtung des neuen Bundesamtes zur Bekämpfung von Finanzkriminalität (BBF), seiner Aufgaben und Befugnissen sowie notwendigen fachgesetzlichen Anpassungen u. a. im Bereich der Geldwäscheaufsicht und Sanktionen. Darüber hinaus enthält der Entwurf Regelungen für die Einrichtung eines Immobilientransaktionsregisters.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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