Weitere Grundstückseigentümer mit Eilrechtsgesuch gegen Wohngebäude in Mainz-Finthen gescheitert

Das VG Mainz hat einen weiteren Eilrechtsantrag gegen das Bauvorhaben von zwei von der Stadt Mainz genehmigte Wohngebäude in Mainz-Finthen abgelehnt. Auch die Eigentümer von Hinterliegergrundstücken würden nicht in ihren Nachbarrechten verletzt, sodass die Wohngebäude errichtet werden könnten (Az. 3 L 1370/17).

Weitere Grundstückseigentümer mit Eilrechtsgesuch gegen Wohngebäude in Mainz-Finthen gescheitert

VG Mainz, Pressemitteilung vom 08.01.2018 zum Beschluss 3 L 1370/17 vom 03.01.2018

Auch die Eigentümer von Hinterliegergrundstücken werden nicht in ihren Nachbarrechten verletzt, sodass die von der Stadt Mainz genehmigten beiden Wohngebäuden in Mainz-Finthen errichtet werden können. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz. Damit wird ein weiterer Eilrechtsantrag gegen das Bauvorhaben abgelehnt. Erfolglos war bereits ein von seitlichen Grundstücksnachbarn angestrengtes gerichtliches Eilverfahren (vgl. Pressemitteilung Nr. 11/2017), eine Beschwerde gegen die damalige Entscheidung des Verwaltungsgerichts wies das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im Dezember 2017 zurück.

Gegen die Baugenehmigung zur Errichtung von zwei freistehenden Mehrfamilienwohnhäusern erhoben auch die Eigentümer eines dahinter liegenden Wohngrundstücks Widerspruch. Sie sind der Auffassung, das Bauvorhaben füge sich hinsichtlich seiner Höhe nicht in die Umgebung ein. Zudem würden die notwendigen Abstandsflächen nicht eingehalten, weil in den Bauplänen unberücksichtigt geblieben sei, dass das Baugrundstück zu ihrem Anwesen hin höhenmäßig abfalle. Die Grundstücksnachbarn wandten sich mit einem Eilantrag gegen die Baugenehmigung, den das Verwaltungsgericht ablehnte.

Die Baugenehmigung verletze die Grundstückseigentümer nicht in ihren Nachbarrechten, sodass das Interesse der Bauherrin an der sofortigen Ausnutzbarkeit der ihr erteilten Baugenehmigung vorgehe. Die Grundstücksnachbarn könnten insbesondere nicht eine Verletzung des ihre Rechte schützenden Rücksichtnahmegebots geltend machen. Die geplanten Wohngebäude begründeten hinsichtlich ihrer Kubatur und Höhe keine unzumutbare Dominanz für die in der Umgebung vorhandene Wohnbebauung. Eine die Grenze der Zumutbarkeit überschreitende Verschattung sei aufgrund der Distanz der Wohngebäude auch nicht mit Blick auf den Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem Antragstellerwohnhaus ersichtlich. Die Leistungsfähigkeit einer solchen Anlage sei für sich genommen auch kein im Baunachbarrecht berücksichtigungsfähiger Belang. Die erteilte Baugenehmigung könne auch nicht unter Hinweis auf das (nachbarschützende) Abstandsflächenrecht beanstandet werden. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren werde die Einhaltung von Abständen nach der Landesbauordnung nämlich nicht geprüft. Insoweit könnten die Antragsteller jedoch auch keine Verpflichtung der Baubehörde auf (vorläufigen) Erlass einer Baueinstellungsverfügung gegenüber der Bauherrin verlangen. Es sei nicht ersichtlich, dass ein Abstandsflächenverstoß überhaupt gegeben sei, weil das Baugelände zum Anwesen der Antragsteller nur ganz geringfügig abfalle.

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Umsetzung der Löschpflicht im Netz

Die Bundesregierung hat eine Reihe von Fragen zur operativen Umsetzung, zu Straftatbeständen und zum Datenschutz beim sog. Netzwerkdurchsetzungsgesetz beantwortet. Das berichtet der Deutsche Bundestag.

Umsetzung der Löschpflicht im Netz

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 08.01.2018

Die Bundesregierung hat eine Reihe von Fragen zur operativen Umsetzung, zu Straftatbeständen und zum Datenschutz beim sog. Netzwerkdurchsetzungsgesetz beantwortet, welche die AfD-Fraktion in einer Kleinen Anfrage (19/210) gestellt hatte. In ihrer Antwort (19/355) führt die Regierung aus, dass das Bundesamt für Justiz entscheidet, auf welche Internet-Plattformen dieses Gesetz, das Verfahren zur Löschung strafbarer Inhalte durch die Plattformbetreiber vorschreibt, Anwendung findet. Wie das Amt im einzelnen feststellt, welche Plattform die Bagatellgrenze von zwei Millionen Nutzern für die Anwendbarkeit des Gesetzes überschreitet, dazu werde das Bundesjustizministeriums in Abstimmung mit anderen Ressorts noch allgemeine Verwaltungsgrundsätze erlassen, schreibt die Bundesregierung.

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Baustopp für Lebensmittelmarkt in Herrieden

Das VG Ansbach hat die aufschiebende Wirkung mehrerer Klagen gegen die Baugenehmigung für einen Lebensmittelmarkt in Herrieden angeordnet. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung, weshalb vor der endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit des Vorhabens keine vollendeten Tatsachen durch die Errichtung des Gebäudes geschaffen werden dürfen (Az. AN 9 S 17.02265).

Baustopp für Lebensmittelmarkt in Herrieden

VG Ansbach, Pressemitteilung vom 03.01.2018 zum Beschluss AN 9 S 17.02265 vom 29.12.2017

Die 9. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach (VG) hat unter dem Vorsitz von Dr. Alexander Walk mit Beschluss vom 29. Dezember 2017 (Az. AN 9 S 17.02265 u. a.) die aufschiebende Wirkung mehrerer Klagen gegen die Baugenehmigung für einen Lebensmittelmarkt in Herrieden angeordnet.

Das Landratsamt Ansbach hatte mit Bescheid vom 29. Juni 2017 die Baugenehmigung für einen Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von ca. 1.200 qm und einer Geschossfläche von ca. 2.100 qm erteilt. Das Vorhaben sollte an einer Stelle errichtet werden, an der früher eine Textilfabrik stand. Gegen die Baugenehmigung haben mehrere Anwohner Klage vor dem VG erhoben und Anträge auf Eilrechtsschutz gestellt. Zur Begründung wurde von den Antragstellern vor allem angeführt, das Gebäude halte die Abstandsflächen nicht ein, ein Lebensmittelmarkt dieser Größe sei dort im Wohn- oder Mischgebiet planungsrechtlich unzulässig, den Anliegern werde eine unzumutbare Lärmbelastung auferlegt und auch die Verkehrserschließung sei unzureichend.

Das Gericht hat mit Beschluss vom 29. Dezember 2017 die aufschiebende Wirkung der Klagen angeordnet. Die entscheidende Kammer hat erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung, weshalb vor der endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit des Vorhabens keine vollendeten Tatsachen durch die Errichtung des Gebäudes geschaffen werden dürfen. Die Baugenehmigung sei schon zu unbestimmt und deshalb voraussichtlich rechtswidrig, weil notwendige Pläne bei den Bauvorlagen fehlten. Auch sei eine vom LRA erteilte Abweichung von der Einhaltung der ansonsten nötigen Abstandsfläche nach Norden zum Nachbargrundstück wohl nicht gerechtfertigt. Weiter müsse die Situation vor Ort vom Gericht in Augenschein genommen werden, um die planungsrechtliche Zulässigkeit endgültig beurteilen zu können. Derzeit gebe es erhebliche Zweifel daran, dass ein Lebensmittelmarkt dieser Größe auf dem Baugrundstück genehmigungsfähig sei.

Gegen den Beschluss stehen dem Landratsamt und der Bauherrin die Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu.

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Lohngerechtigkeit: Ab dem 06.01.2018 Auskunftsanspruch nach dem neuen Entgelttransparenzgesetz

Wie die Bundesregierung mitteilt, haben ab 6. Januar 2018 Beschäftigte nun das Recht zu erfahren, ob sie gerecht bezahlt werden. Sie können von ihrem Arbeitgeber Auskunft darüber verlangen, was Kollegen mit vergleichbarer Beschäftigung verdienen. Dafür sorgt das neue Entgelttransparenzgesetz.

Lohngerechtigkeit: Ab dem 06.01.2018 Auskunftsanspruch nach dem neuen Entgelttransparenzgesetz

Bundesregierung, Mitteilung vom 05.01.2018

Frauen verdienen im Durchschnitt immer noch weniger als Männer. Ab 6. Januar haben Beschäftigte nun das Recht zu erfahren, ob sie gerecht bezahlt werden: Sie können von ihrem Arbeitgeber Auskunft darüber verlangen, was Kollegen mit vergleichbarer Beschäftigung verdienen. Dafür sorgt das neue Entgelttransparenzgesetz.

Um faire Bezahlung von Männern und Frauen sicherzustellen, hat die Bundesregierung das Entgelttransparenzgesetz auf den Weg gebracht. Es gilt seit 6. Juli 2017. Nun aber tritt das zentrale Instrument des Gesetzes in Kraft: der Auskunftsanspruch. Beschäftigte erhalten damit das Recht zu erfahren, wie sie im Vergleich mit einer Beschäftigtengruppe bezahlt werden, die die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichtet.

„Das Gehalt der anderen ist in Deutschland noch immer ein Tabu-Thema und eine Black Box“, sagte Bundesfrauenministerin Katharina Barley. „Die meisten Frauen wissen deswegen oft nicht, wie viel sie im Vergleich zu ihren männlichen Kollegen verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Tätigkeit ausüben.“ Aber nur wer sicher wisse, dass man im Verhältnis zu anderen Kollegen schlechter bezahlt werde, könne dagegen auch gerichtlich vorgehen, so Barley.

Individueller Auskunftsanspruch

Konkret bedeutet das: Frauen und Männer in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten erhalten ein individuelles Auskunftsrecht, um ihre Entlohnung mit der von Kollegen beziehungsweise Kolleginnen mit gleicher Tätigkeit vergleichen zu können. Der Auskunftsanspruch bezieht sich aber nicht auf das konkrete Entgelt einzelner Mitarbeiter, sondern auf ein durchschnittliches monatliches Bruttoentgelt von fünf Mitarbeitern des anderen Geschlechts mit gleichen oder vergleichbaren Tätigkeiten.

In tarifgebundenen Unternehmen soll der Auskunftsanspruch in der Regel über die Betriebsräte wahrgenommen werden. In Betrieben ohne Betriebsrat und ohne Tarifvertrag können sich die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer direkt an den Arbeitgeber wenden.

Anlass für das Entgelttransparenzgesetz ist die ungleiche Bezahlung von Männern und Frauen. Je nach Berechnungsart verdienten Frauen 2016 laut Statistischem Bundesamt im Schnitt 21 Prozent (unbereinigter Gender Pay Gap), beziehungsweise sechs Prozent (bereinigter Pay Gap) weniger als Männer. Dieser Wert ist seit Jahren nahezu unverändert.

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VG Magdeburg stoppt Ladenöffnungen am Sonntag, 07.01.2018

Im Rahmen zweier Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat das VG Magdeburg die am 08.01.2018 beabsichtigte Öffnung von Geschäften in zwei Magdeburger Stadtteilen gestoppt. Weder das „Winter- und Neujahrsfest“ noch der geplante Aktionstag „Gesundheit“ würden einen besonderen Anlass i. S. d. Ladenöffnungsgesetzes darstellen (Az. 3 B 403/17 MD und 3 B 41/18 MD).

VG Magdeburg stoppt Ladenöffnungen am Sonntag, 07.01.2018

VG Magdeburg, Pressemitteilung vom 03.01.2018 zu den Beschlüssen 3 B 403/17 MD und 3 B 41/18 MD vom 03.01.2018

Im Rahmen zweier Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht Magdeburg die Öffnung von Geschäften in den Stadtteilen Reform und Hopfengarten gestoppt.

Zum Hintergrund:

Für ein von Gewerbetreibenden geplantes „Winter- und Neujahrsfest“ und einen Aktionstag „Gesundheit“ genehmigte die Landeshauptstadt Magdeburg Ladenöffnungen am Sonntag, dem 7. Januar 2018. Dagegen hat sich eine Gewerkschaft im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gewandt.

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg hat den Anträgen der Gewerkschaft im einstweiligen Rechtsschutz stattgegeben.

Nach dem LÖffzeitG Sachsen-Anhalts dürfen Verkaufsstellen nur aus besonderem Anlass an höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet werden. Dies setze voraus, dass bereits durch die geplanten Veranstaltungen als solche in zulässiger Weise in die verfassungsmäßig geschützte Sonntagsruhe eingegriffen werde, sodass die Ladenöffnung dagegen nicht besonders ins Gewicht falle.

Weder das „Winter- und Neujahrsfest“ noch der geplante Aktionstag „Gesundheit“ – so das Gericht – stellten aber einen solchen besonderen Anlass dar. Die von der Landeshauptstadt erwarteten hohen Besucherzahlen ließen schon nicht erkennen, ob die Besucher wegen der Veranstaltungen oder wegen der geöffneten Verkaufsstellen erwartet würden. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die angegebenen Zahlen – für das „Winter- und Neujahrsfest waren 25.000 – 30.000 und für den Aktionstag „Gesundheit“ 1.200 bis 1.400 Besucher angegeben worden – ermittelt worden seien. Ein besonderer Anlass, bei dessen Gelegenheit auch die Geschäfte geöffnet werden dürften, sei daher nicht zu erkennen.

Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht erhoben werden.

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Wohnungseigentümergemeinschaft: Klage auf Entfernung eines Baumes

Wenn die Teilungserklärung keine eindeutig anderslautende Erklärung enthält, stehen Bäume im Gemeinschaftseigentum der gesamten WEG. Eine Klage auf Entfernung eines Baumes muss daher gegen die gesamten WEG erhoben werden. So entschied das AG München (Az. 481 C 24911/16 WEG).

Wohnungseigentümergemeinschaft: Klage auf Entfernung eines Baumes

AG München, Pressemitteilung vom 05.01.2018 zum Urteil 481 C 24911/16 WEG vom 28.06.2017 (rkr)

Wenn die Teilungserklärung keine eindeutig anderslautende Erklärung enthält, stehen Bäume im Gemeinschaftseigentum der gesamten WEG.

Das Amtsgericht München wies am 28.06.2017 eine Klage auf Entfernung bzw. hilfsweise auf Rückschnitt eines Wildkirschbaums ab, da die Klage nur gegen einen anderen Eigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), nicht aber gegen die WEG insgesamt erhoben worden war.

Die Klägerin und die Beklagte sind Mitglieder einer WEG im Münchner Osten. Beide verfügen über das Sondernutzungsrecht direkt aneinandergrenzender Gartenanteile. Auf der Sondernutzungsfläche der Beklagten steht etwa ca. 50 cm neben der beiderseitigen Grenze eine etwa 12 m hohe Wildkirsche (prunus aviae). Die Äste des vor 20 Jahren in Übereinstimmung mit den der Baugenehmigung zugrundeliegenden Plänen gepflanzten Baumes überragen die Grenze zum Gartenanteil der Klägerin. Anträge der Klägerin auf Fällung des Vogelkirschbaumes wurden im März und Mai 2017 von der Landeshauptstadt München als untere Naturschutzbehörde abgelehnt und zuletzt lediglich eine Kroneneinkürzung im Feinastbereich bis max. 1 m zur Ostseite und max. 0,5 m zur Südseite bei Reduzierung des Kronenvolumens bis max. 25 % genehmigt

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Fällung, hilfsweise den Rückschnitt des Baumes. Die Wildkirsche sei von Schädlingen, insbesondere von mehreren ansteckenden Pilzerkrankungen befallen und leide an der Baumkrankheit Nectria qualligena (Krebs). Die Krankheit breite sich auf Pflanzen der Klägerin aus.

Die Beklagten beruft sich darauf, dass sich die Klage richtigerweise gegen die gesamte WEG-Gemeinschaft richten müsse.

In der Teilungserklärung ist festgelegt, dass „die behördlich geforderten Bäume (…) auf den Gemeinschaftsflächen“ von den Eigentümern „nach Miteigentumsanteilen“ zu „zahlen“ sind. Im Anschluss daran heißt es, „die gärtnerische Gestaltung der Sondernutzungsfläche geht zu Lasten des jeweiligen Sondernutzungsberechtigten“.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab der Beklagten Recht.

„Zwar können die Wohnungseigentümer durch Vereinbarung (…) die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung von Teilen des gemeinschaftlichen Eigentums und zur Kostentragung hierfür einzelnen Wohnungseigentümern auferlegen (…). Allerdings erfordert dies eine klare und eindeutige Regelung; im Zweifel verbleibt es bei der gesetzlichen Zuständigkeit.“

Dass die behördlich geforderten Bäume auf den Gemeinschaftsflächen von den Eigentümern nach Miteigentumsanteilen zu zahlen sind, spricht nach Auffassung des Gerichts vielmehr dafür, „…dass nicht nur die Pflanzkosten, sondern auch die Kosten (…) der Baumpflege (…) von allen Eigentümern im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen sind und es auch bei deren Pflicht (und Recht) zur Entscheidung über Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung verbleibt.“

Das in der Teilungsordnung dann weiter festgelegte Recht zur Gartengestaltung, also etwa die Auswahl der Bepflanzung, das Anlegen von Beeten etc., beinhalte keine Pflicht, die im Gemeinschaftseigentum stehenden, vom Freiflächengestaltungsplan der Stadt München vorgesehenen und damit behördlich geforderten Bäume auf eigene Kosten instand zu halten bzw. instand zu setzen.

Das Urteil ist seit November 2017 nach Rücknahme der Berufung rechtskräftig.

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Beschwerde gegen vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der NIKI Luftfahrt GmbH abgelehnt

Das AG Charlottenburg hat der Beschwerde gegen die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung über das Vermögen der NIKI Luftfahrt GmbH nicht abgeholfen und sie dem LG Berlin zur Entscheidung vorgelegt (Az. 36n IN 6433/17).

Beschwerde gegen vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der NIKI Luftfahrt GmbH abgelehnt

LG Berlin muss über Beschwerde entscheiden

AG Charlottenburg, Pressemitteilung vom 04.01.2018 zu den Beschlüssen 36n IN 6433/17 vom 13.12.2017 und vom 04.01.2018

Das Amtsgericht Charlottenburg hat am 4. Januar 2018 der Beschwerde gegen seinen Beschluss vom 13. Dezember 2017, durch den die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der NIKI Luftfahrt GmbH (nach österreichischem Recht, im Folgenden: Schuldnerin) angeordnet worden ist, nicht abgeholfen, d. h. es hat seinen eigenen Beschluss nicht abgeändert und deshalb die Beschwerde dem Landgericht Berlin zur Entscheidung vorgelegt.

Das Amtsgericht Charlottenburg geht weiter davon aus, international zuständig zu sein, da maßgebliche Umstände dafür sprächen, dass der für die Zuständigkeit wichtige Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen („Center of Main Interest“, kurz COMI) sich nicht in Wien, sondern in Berlin befinde:

Das Gericht sei im Rahmen der Prüfung der internationalen Zuständigkeit nicht verpflichtet, von Amts wegen die dafür maßgeblichen Tatsachen zu ermitteln und in schwierigen Fällen ggfs. sogar ein Sachverständigengutachten zu dieser Frage einzuholen. Es bestehe ein enger zeitlicher Rahmen und gerade bei einer zum Zeitpunkt des Antrags auf Insolvenzeröffnung noch operativ uneingeschränkt tätigen Luftverkehrsgesellschaft sei eine besondere Eilbedürftigkeit gegeben.

Die Prüfung habe ergeben, dass die Schuldnerin nach gesellschaftsrechtlichen Beherrschungsgrundsätzen und operativ in den Konzern der Air-Berlin-Gruppe eingegliedert sei.

Die Schuldnerin sei gegenüber ihren Geschäftspartnern und damit nach außen in einer Weise aufgetreten, die offenbart habe, dass sie sich in ihrer Corporate Identity der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG untergeordnet habe. Auch habe ein Individualreisender, der ein Flugticket mit einer auf die Schuldnerin hinweisenden HG-Flugnummer gebucht habe, nach außen erkennbar den Vertrag mit der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG geschlossen.

Das Landgericht Berlin muss nun über die sofortige Beschwerde befinden. Da eine Eilbedürftigkeit vorliegt, wird das Landgericht kurzfristig entscheiden. Ein genauer Zeitpunkt kann noch nicht bekannt gegeben werden; die Entscheidung der zuständigen Zivilkammer 84 wird durch weitere Pressemitteilung bekannt gegeben werden.

Eine weitere Instanz gegen die Entscheidung des Landgerichts wäre nur gegeben, wenn es die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zulassen würde (z. B. wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat). Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof wäre möglich, wenn das Gericht dies aufgrund von europarechtlichen Vorschriften für geboten hält.

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OLG Celle veröffentlicht unterhaltsrechtliche Leitlinien für 2018

Das OLG Celle hat seine unterhaltsrechtlichen Leitlinien für das Jahr 2018 veröffentlicht. Diese sind nicht rechtsverbindlich, bilden aber für alle Familiengerichte im OLG-Bezirk eine wichtige Orientierungshilfe bei der Unterhaltsberechnung.

OLG Celle veröffentlicht unterhaltsrechtliche Leitlinien für 2018

OLG Celle, Pressemitteilung vom 04.01.2018

Das Oberlandesgericht Celle hat seine unterhaltsrechtlichen Leitlinien für das Jahr 2018 veröffentlicht. Sie finden sie auf der Internetseite des Oberlandesgerichts. Die Leitlinien sind nicht rechtsverbindlich, bilden aber für alle Familiengerichte im OLG-Bezirk eine wichtige Orientierungshilfe bei der Unterhaltsberechnung.

Neben einer redaktionellen Überarbeitung, insbesondere der Einfügung aktueller Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, haben die Familiensenate Ergänzungen aufgenommen

  • zur Behandlung geldwerter Zuwendungen durch den Arbeitgeber (z. B. Firmenwagen zur privaten Nutzung),
  • den Kosten der berufsbedingten Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs,
  • dem Umfang ergänzender Altersvorsorge,
  • der konkreten Bedarfsberechnung bei besonders guten Einkommensverhältnissen und dem Elternunterhalt.

Besonders hinzuweisen ist auch auf eine grundlegende Veränderung in der Düsseldorfer Tabelle, die Leitlinien für den Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten enthält. Dort fallen künftig Unterhaltspflichtige mit bereinigten Einkünften von bis zu 1.900 Euro (2017: bis 1.500 Euro) in die erste Einkommensgruppe. Entsprechend verändert sich auch die Zuordnung in die folgenden Einkommensgruppen.

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Abrissverfügung für eine Brandruine in Göhrde rechtmäßig

Laut VG Lüneburg ist die Verfügung, eine Brandruine abzureißen, rechtmäßig, wenn das Gebäude infolge des Brandes aber auch aufgrund des nachfolgenden jahrelangen Leerstandes verfallen und keine ernsthafte Sanierungsabsicht zu erkennen sei (Az. 2 A 160/16).

Abrissverfügung für eine Brandruine in Göhrde rechtmäßig

VG Lüneburg, Pressemitteilung vom 04.01.2018 zum Urteil 2 A 160/16 vom 14.12.2017

Die 2. Kammer – Einzelrichterin – des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2017 die Klage gegen eine Abrissverfügung des Landkreises Lüchow-Dannenberg (Beklagter) abgewiesen (Az. 2 A 160/16).

Der Kläger ist seit 2014 Eigentümer eines Grundstücks in Göhrde. Das Grundstück war unter anderem mit einem Hotel- und Gaststättengebäude bebaut, welches bereits seit mehreren Jahren leer stand. Mitte 2015 wurden weite Teile des Hotel- und Gaststättengebäudes in Folge eines Brandes zerstört. Der Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit, dass er den Erlass einer Abrissverfügung in Betracht ziehe, woraufhin der Kläger erklärte, dass er eine Weiternutzung und Sanierung des Gebäudes beabsichtige. Nachdem der Kläger eine Bauvoranfrage mit einem entsprechenden Nutzungskonzept in der Folgezeit nicht vorgelegt hatte, ordnete der Beklagte mit Verfügung vom 4. Mai 2016 den Abriss des ehemaligen Hotel- und Gaststättengebäudes bis zum 20. Juni 2016 an. Zudem ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung der Maßnahme an und drohte die Ersatzvornahme an. Der Kläger legte Widerspruch ein, welchen der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2016 zurückwies.

Hiergegen hat der Kläger am 30. Juni 2016 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Mit Beschluss vom 3. August 2016 hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Abrissanordnung wiederhergestellt und die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme angeordnet, da keine Eilbedürftigkeit für einen sofortigen Abriss des Gebäudes bestand (Az. 2 B 46/16).

Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger unter anderem vorgebracht, dass er beabsichtige, das Gebäude zu sanieren. Ferner sei der Bescheid zu unbestimmt, da er nicht zwischen dem vorderen Teil des Hotel- und Gaststättengebäudes und dem hinteren Gebäudeteil, der nicht verfallen sei, differenziere.

Die Klage war nicht erfolgreich. Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat nunmehr entschieden, dass die Abrissverfügung rechtmäßig ist. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Beseitigungsanordnung nach § 79 Abs. 3 Satz 1 der Niedersächsischen Bauordnung lägen vor, da das Hotel- und Gaststättengebäude auf dem Grundstück in der Göhrde über mehrere Jahre nicht mehr genutzt worden sei und insbesondere infolge des Brandes aber auch aufgrund des jahrelangen Leerstandes verfallen sei. Entgegenstehende und schutzwürdige private Interessen stünden der Abrissverfügung nicht entgegen. Zwar liege ein schutzwürdiges Interesse an der Erhaltung der baulichen Anlage insbesondere dann vor, wenn der Eigentümer das Bauwerk wiederherstellen oder aber die noch vorhandene Bausubstanz in einen neuen Bau einbeziehen wolle. Je länger die bauliche Anlage leer stehe, umso höhere Anforderungen seien an die Sanierungsabsicht des Eigentümers zu stellen. Eine derartige ernsthafte Sanierungsabsicht des Klägers sei aber nicht ersichtlich, da er bis zur mündlichen Verhandlung weder ein Sanierungskonzept vorgelegt noch eine Bauvoranfrage bei dem Beklagten als zuständige Bauaufsichtsbehörde gestellt habe. Entgegen der Ansicht des Klägers sei der Bescheid zudem hinreichend bestimmt, da sich die Abrissverfügung aufgrund des eindeutiges Wortlauts nur auf das ehemalige Hotel- und Gaststättengebäude, nicht hingegen auf die übrigen Gebäude auf dem Grundstück beziehe. Das Hotel- und Gaststättengebäude sei ferner von den übrigen Gebäuden örtlich abgegrenzt und damit räumlich klar definiert.

Gegen das Urteil kann der Kläger die Zulassung der Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beantragen.

§ 79 Abs. 3 Satz 1 der Niedersächsischen Bauordnung lautet:

„Soweit bauliche Anlagen nicht genutzt werden und verfallen, kann die Bauaufsichtsbehörde die nach § 56 verantwortlichen Personen verpflichten, die baulichen Anlagen abzubrechen oder zu beseitigen, es sei denn, dass ein öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse an ihrer Erhaltung besteht.“

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Zahlungsansprüche aus Sponsoringvertrag

Das OLG Koblenz hat nach einer umfangreichen Beweisaufnahme den ehemaligen Hauptsponsor eines Fußballvereins verurteilt, mündlich zugesagte Gelder zu zahlen (Az. 10 U 893/16).

Zahlungsansprüche aus Sponsoringvertrag

OLG Koblenz, Pressemitteilung vom 04.01.2018 zum Urteil 10 U 893/16 vom 03.01.2018

In dem Verfahren macht der – aktuell in der Fußball-Oberliga spielende – klagende Verein Zahlungsansprüche gegen seinen ehemaligen 1. Vorsitzenden (Beklagter zu 1)) und gegen den ehemaligen Hauptsponsor (Beklagte zu 2)) in Höhe von insgesamt 269.000 Euro geltend. Der Beklagte zu 1) ist Geschäftsführer der VerwaltungsGmbH der Beklagten zu 2).

Der Verein hat seine Klage im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Beklagtenseite über die Laufzeit des Sponsoringvertrages hinaus dem Verein weitere finanzielle Unterstützung in Höhe bestimmter Beträge zugesagt, diese Zahlungen aber nicht erbracht habe; hilfsweise darauf, dass noch aus der Laufzeit des Sponsoringvertrages Leistungen der Beklagten zu 2) als Sponsor offenstünden. Die Klage gegen den Beklagten zu 1) hat er ferner darauf gestützt, dass der Beklagte zu 1) während seiner Amtszeit als Präsident des Vereins für diesen in erheblichem Umfang (insbesondere Spieler- und Trainer-)Verträge abgeschlossen habe, ohne dies mit dem Präsidium des Vereins abzustimmen. Das Zusammentreffen der genannten Faktoren habe den Verein an den Rand der Insolvenz gebracht, wodurch dem Verein weitere Schäden entstanden seien.

Das Landgericht Trier hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat sich der klagende Verein mit seiner Berufung gewendet, mit der er die gesamtschuldnerische Verurteilung beider Beklagter zur Zahlung von 150.000 Euro, die Verurteilung des Beklagten zu 1) zur Zahlung weiterer 119.000 Euro und die Feststellung weiterer Schadenersatzpflichten des Beklagten zu 1) weiterverfolgt.

Der Senat hat mit seinem Urteil nach umfangreicher Beweisaufnahme die Beklagte zu 2) verurteilt, an den Kläger 150.000 Euro nebst Zinsen zu zahlen, und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne von der Beklagten zu 2) aufgrund einer mündlichen Zusage vom 17.01.2014 die Zahlung von insgesamt 150.000 Euro (für die Saison 2013/2014 nochmals 100.000 Euro und für die Saison 2014/2015 weitere 50.000 Euro) verlangen. Soweit die Zusage der Zahlung weiterer 50.000 Euro daran geknüpft gewesen sei, dass die Mitgliederversammlung nicht negativ verlaufe und es mit dem Verein sportlich weitergehen werde, seien diese Bedingungen eingetreten. Die Zusage treffe die Beklagte zu 2) als den scheidenden Sponsor, nicht jedoch den Beklagten zu 1), für dessen persönliche Haftungsübernahme für die zugesagten Sponsorenleistungen keine hinreichenden Anhaltspunkte vorlägen.

Unbegründet sei die Klage auch, soweit der Kläger den Beklagten zu 1) unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes in Anspruch genommen habe. Der Vorwurf des Klägers, der Beklagte zu 1) habe sein Amt als Vereinsvorsitzender „zur Unzeit“ niedergelegt, könne eine Schadenersatzpflicht nicht begründen; das Amt des 1. Vorsitzenden habe den Beklagten zu 1) nicht verpflichtet, den Verein finanziell zu unterstützen. Eine Schadenersatzpflicht des Beklagten zu 1) ergebe sich auch nicht aus dem Abschluss von insgesamt 29 streitigen Spieler- bzw. Trainerverträgen. Angesichts der Haftungsprivilegierung bei ehrenamtlicher Tätigkeit gemäß § 31a Abs. 1 BGB setze dies eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung voraus, die der Senat nicht als erwiesen angesehen habe.

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