beA muss vorerst offline bleiben – Sicherheit und Datenschutz haben Priorität

Die BRAK wird die Plattform beA vorerst weiter offline lassen. Allen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die entsprechend der ursprünglichen Empfehlung vom 22.12.2017 das ersatzweise bereitgestellte Sicherheitszertifikat installierten, rät die BRAK dringend zur Deinstallation, um sich aus dem Zertifikat möglicherweise ergebende Sicherheitsrisiken für die individuelle PC-Umgebung auszuschließen.

beA muss vorerst offline bleiben – Sicherheit und Datenschutz haben Priorität

Anmeldeprozess am beA wird überarbeitet

BRAK, Presseerklärung vom 27.12.2017

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) wird die Plattform beA vorerst weiter offline lassen. Am 22.12.2017 hatte die BRAK die beA-Webanwendung vom Netz genommen, nachdem ein für den Zugang erforderliches Zertifikat als unsicher eingestuft und gesperrt worden war. Die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung ist davon nicht betroffen. Die Vertraulichkeit der Datenübertragungen war zu jedem Zeitpunkt gesichert. Es handelt sich um ein Zugangs- bzw. Verbindungsproblem, das der Technologieentwickler des beA-Systems trotz intensiver Arbeiten bislang nicht gelöst hat.

Allen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die entsprechend der ursprünglichen Empfehlung vom 22.12.2017 das ersatzweise bereitgestellte Sicherheitszertifikat installierten, rät die BRAK dringend zur Deinstallation, um sich aus dem Zertifikat möglicherweise ergebende Sicherheitsrisiken für die individuelle PC-Umgebung auszuschließen.

„Es ist bedauerlich, dass das beA, eine für die deutsche Anwaltschaft besonders wichtige technische Errungenschaft, derzeit nicht zur Verfügung steht. Die BRAK räumt der Sicherheit des beA und aller Anwältinnen und Anwälte, die das beA einsetzen, absoluten Vorrang ein. Das betrifft insbesondere auch mögliche Hackerangriffe auf die Client-Security“, so Dr. Martin Abend, Vizepräsident der BRAK. Daher habe die BRAK auch vom technologischen Dienstleister vorgeschlagene Zwischenlösungen verworfen. „Im Interesse eines sicheren elektronischen Rechtsverkehrs und zum Schutze der Anwaltschaft wird das beA wieder zur Verfügung stehen, sobald unser Dienstleister eine Lösung für diese Sicherheitslücke gefunden hat“, so Dr. Abend weiter.

Die BRAK wird daher das beA-System erst dann wieder online bereitstellen, wenn der Dienstleister die Störungen vollständig behoben hat und einen sicheren Zugang gewährleisten kann.

Weitere Informationen stellt die BRAK allen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in Kürze auf www.brak.de zur Verfügung.

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Vorläufige Einstellung der Bauarbeiten im Bahnhof Schleswig bestätigt

Das OVG Schleswig-Holstein entschied, dass die von der Stadt Schleswig angeordnete Einstellung der Bauarbeiten im Gebäude des Bahnhofs in Schleswig und die zusätzlich verfügte Versiegelung der Baustelle vorerst wieder in Kraft sind (Az. 1 MB 18/17).

Vorläufige Einstellung der Bauarbeiten im Bahnhof Schleswig bestätigt

OVG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 22.12.2017 zum Beschluss 1 MB 18/17 vom 22.12.2017

Die von der Stadt Schleswig angeordnete Einstellung der Bauarbeiten im Gebäude des Bahnhofs in Schleswig und die zusätzlich verfügte Versiegelung der Baustelle sind vorerst wieder in Kraft.

Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Schleswig hat am 22.12.2017 im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens beschlossen, dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Baueinstellung nebst Versiegelung den Vorrang einzuräumen. Der mit dem Umbau einhergehende Eingriff in die Bausubstanz könne Auswirkungen auf die Statik des gesamten Bahnhofsgebäudes haben und damit Leib und Leben der Fahrgäste gefährden. Demgegenüber habe das private Interesse des Bauherrn am Fortgang der Bauarbeiten zurückzutreten, zumal er es in der Hand habe, die von der Stadt bislang vergeblich angeforderten Unterlagen für den Nachweis der Standsicherheit einzureichen. Ohne diese Unterlagen könnten die Auswirkungen auf die Statik nicht geprüft werden.

Ohne diese Unterlagen könne auch die zwischen den Beteiligten streitige Frage der Zuständigkeit für die Aufsicht über die Bauarbeiten nicht geklärt werden. Die Zuständigkeit hänge davon ab, ob die geplante, an sich bahnfremde Nutzung mit Kultur- und Erlebnisgastronomie „bahnspezifische Funktionen des Bahnhofs als Bahnbetriebsanlage“ betreffe, hier die Standsicherheit und den Brandschutz des Gebäudes. In diesem Fall sei nicht die Stadt Schleswig, sondern das Eisenbahn-Bundesamt zuständig.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (1 MB 18/17) ist unanfechtbar.

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Rotmilan verhindert Windenergieanlage

Die Zulassung des Baus eines Windrades ist unrechtmäßig, wenn Belange des Umweltschutzes entgegenstehen. Es sei insbesondere verboten, besonders geschützte Tierarten, zu denen auch der Rotmilan zähle, zu beeinträchtigen. So entschied das VG Koblenz und wies die Klage eines Unternehmens ab (Az. 4 K 455/17).

Rotmilan verhindert Windenergieanlage

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 18.12.2017 zum Urteil 4 K 455/17 vom 07.12.2017

Die Klägerin, ein Unternehmen der Windenergiebranche, beantragte beim Landkreis Birkenfeld die Genehmigung für eine Windenergieanlage mit einer Nabenhöhe von 138,4 m, einem Rotordurchmesser von 92 m und einer Gesamthöhe von 184,4 m in der Gemarkung Ellenberg. Der Landkreis lehnte den Antrag ab, da aufgrund der Beobachtungen des eingeschalteten Sachverständigen davon auszugehen sei, dass in der Nähe des Standortes der geplanten Anlage ein Brutplatz des Rotmilans sein müsse. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob das Unternehmen Klage.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Der Zulassung des Windrades, so die Koblenzer Richter, stünden Belange des Umweltschutzes entgegen. Es sei verboten, besonders geschützte Tierarten, zu denen auch der Rotmilan zähle, zu beeinträchtigen. Für diese Vogelart bestehe ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko durch den Betrieb von Windenergieanlagen grundsätzlich dann, wenn der fachlich empfohlene Mindestabstand von 1.000 m zwischen Brutstätte und Anlagenstandort unterschritten werde. In einem Abstand von etwa 810 m habe sich im Brutjahr 2015 eine Brutstätte befunden. Ein Sachverständiger habe nämlich im Juni 2015 an drei Tagen beobachtet, dass Rotmilane mit Beute in ein bestimmtes Waldgebiet eingeflogen seien, welches einen solchen Abstand zur Anlage habe. Vor dem Hintergrund der Fachliteratur zu den Rotmilanen genüge eine solche Beobachtung für einen Brutnachweis. Die hiergegen von der Klägerin unter Berufung auf das Gutachten eines anderen Sachverständigen erhobenen Einwendungen rechtfertigten keine andere Einschätzung. Die zuständige Stelle des Landkreises habe sich mit dieser fachlichen Stellungnahme eingehend auseinandergesetzt und darauf hingewiesen, die fachlichen Standards ließen den Schluss zu, dass eine Rotmilanbrut vorhanden sei. Diese Bewertung werde von dem dem Landkreis zustehenden naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum umfasst.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

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Klage gegen „X-Markierungen“ auf ehemaligen Parkflächen unzulässig

Im verkehrsberuhigten Bereich darf außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht geparkt werden. Dass es sich bei einer durchkreuzten Fläche gerade nicht um eine für das Parken zugelassene Fläche handele, sei eindeutig und für jeden verständigen Fahrzeugführer ohne Weiteres nachvollziehbar. So das VG Koblenz (Az. 5 K 449/17).

Klage gegen „X-Markierungen“ auf ehemaligen Parkflächen unzulässig

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 18.12.2017 zum Urteil 5 K 449/17 vom 01.12.2017

Anfang des Jahres 2014 ließ die beklagte Verbandsgemeinde in einem verkehrsberuhigten Bereich Parkflächenmarkierungen entfernen, um dort die Durchfahrtsverhältnisse zu verbessern. Zuvor war es in dem Bereich zur Behinderung von Versorgungsfahrzeugen gekommen. Im Zuge der Maßnahmen wurden auch sogenannte X-Markierungen zur Entkennzeichnung der Parkflächen auf die Straßenoberfläche gebracht.

Dagegen wandte sich der Kläger, der Anwohner des verkehrsberuhigten Bereichs ist. Er beantragte bei der Beklagten die Feststellung der Nichtigkeit der „X-Markierungen“, hilfsweise die Entfernung der mit der Durchkreuzung von Parkflächen angeordneten Halteverbote. Die Durchkreuzung führe nicht zu einer wirksamen Anordnung eines Parkverbots. Im Übrigen seien die Anwohner auf Parkflächen angewiesen. Dies lehnte die Beklagte ab. Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger Klage erhoben.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Sie sei bereits unzulässig, urteilte das Koblenzer Gericht. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit der Maßnahme könne der Kläger nicht geltend machen. Dies sei nur gegeben, wenn die Rechtslage unklar sei, die zuständige Behörde anderer Auffassung als der Kläger sei und er sein zukünftiges Verhalten an der Feststellung orientieren wolle oder er Grund zur Besorgnis der Gefährdung seiner Rechte habe. Davon könne jedoch nicht ausgegangen werden. Vielmehr ergebe sich die Rechtslage eindeutig aus den einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung. Danach dürfe im verkehrsberuhigten Bereich außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht geparkt werden. Dass es sich bei einer durchkreuzten Fläche gerade nicht um eine für das Parken zugelassene Fläche handele, sei eindeutig und für jeden verständigen Fahrzeugführer ohne Weiteres nachvollziehbar.

Angesichts dieser Rechtslage sei die Auffassung des Klägers, die „X-Markierungen“ stellten keine wirksame Anordnung eines Parkverbots dar, unerheblich. In verkehrsberuhigten Zonen gelte ein grundsätzliches Parkverbot. Ausnahmen davon bildeten lediglich die ausdrücklich als solche gekennzeichneten Parkflächen.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

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Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Einführung des elektronischen Anwaltspostfachs

Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde gegen gesetzliche Regelungen zum anwaltlichen elektronischen Rechtsverkehr nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Rechtsanwalt wandte sich insbesondere gegen die ab dem 1. Januar 2018 bestehende Verpflichtung, die für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das beA zur Kenntnis zu nehmen (Az. 1 BvR 2233/17).

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Kein Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreuden bei nicht ausreichenden Papieren

Reisende, die mit bald ablaufenden oder nur vorläufigen Personalausweisen nach Ägypten fliegen wollen, haben keinen Schadensersatzanspruch, wenn sie weder eine unterlassene noch eine falsche Beratung beweisen können. So entschied das AG München (Az. 271 C 12313/16).

Kein Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreuden bei nicht ausreichenden Papieren

AG München, Pressemitteilung vom 22.12.2017 zum Urteil 271 C 12313/16 vom 08.02.2017 (rkr)

Reisende, die mit bald ablaufenden oder nur vorläufigen Personalausweisen nach Ägypten fliegen wollen, haben keinen Schadensersatzanspruch, wenn sie weder eine unterlassene noch eine falsche Beratung beweisen können.

Das Amtsgericht München wies am 08.02.2017 eine Klage gegen den Reiseveranstalter auf Erstattung des Reisepreises und Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreuden ab.

Die in Köln lebende 47-jährige Klägerin hatte am 21.12.2015 für sich, ihren 51-jährigen Ehemann und den 19-jährigen Sohn eine Reise nach Ägypten für den Zeitraum 23.12. – 30.12.2015 zum Gesamtreisepreis von 1.837 Euro im Reisebüro gebucht. Ihnen wurde jedoch der Abflug wegen unzureichender Ausweisdokumente verwehrt. Sie verbrachten die Feiertage zuhause.

Die Einreise nach Ägypten für deutsche Staatsangehörige war und ist nur mit Reisepass, vorläufigem Reisepass oder einem Personalausweis möglich, wobei in letztgenanntem Fall eine spezielle Einreisekarte ausgestellt wird, für die ein Passfoto mitgebracht werden muss. Nicht ausreichend ist ein vorläufiger Personalausweis. Ausweisdokumente müssen sechs Monate über die Reise hinaus gültig sein.

Die Klägerin behauptet, bei der Buchung ihren nur noch bis 25.05.2016 gültigen Personalausweis vorgelegt zu haben. Der Ehemann der Klägerin habe darauf hingewiesen, dass sein Personalausweis abgelaufen sei. Der Herr vom Reisebüro habe ihm mitgeteilt, dass dies kein Problem sei, er habe ja noch zwei Tage Zeit, sich einen machen zu lassen. Dementsprechend habe der Ehemann der Klägerin sich vor dem Abreisedatum noch einen vorläufigen Personalausweis ausstellen lassen. Auf die Einreisebestimmungen nach Ägypten habe der Herr vom Reisebüro nicht hingewiesen.

Die Beklagte bestreitet, dass die Reisenden nicht ordnungsgemäß oder unvollständig über die Einreisevoraussetzungen informiert worden seien. Es stelle eine Selbstverständlichkeit dar, dass man insbesondere bei Reisen außerhalb der EU uneingeschränkte Reisepässe oder Personalausweise benötige mit einer Mindestrestgültigkeitsdauer von 6 Monaten. Dieser Hinweis sei gegenüber der Klägerin bei Buchung auch durch das vermittelnde Reisebüro erfolgt. Die Verwendung von dem nicht entsprechenden Reisedokumenten und folglich die Nichtbeförderung habe sich die Klägerin selbst zurechnen zu lassen.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab der Beklagten Recht.

„Unbestritten erteilt die Beklagte unter anderen die Hinweise zu den jeweiligen Einreisebestimmungen in ihren Reisekatalogen, daneben finden sich diese Informationen auch auf der Internetseite der Beklagten. Diese Informationen standen auch nach den Angaben des als Zeugen einvernommenen Ehemanns wie auch der informatorisch angehörten Klägerin grundsätzlich zur Verfügung.“

Insgesamt sah das Gericht eine Falschinformation als nicht nachgewiesen an.

„Soweit die Klägerin und ihr Ehemann behaupten, der Mitarbeiter des Reisebüros, der Zeuge (…), habe ausdrücklich nach Hinweis auf den bereits abgelaufenen Personalausweis des Ehemanns der Klägerin versichert, dies sei kein Problem, man habe noch zwei Tage Zeit, sich ein Ersatzdokument ausstellen zu lassen, wurde dies durch den Zeugen ganz offensichtlich empört zurückgewiesen („Das ist nicht richtig, dass Herr (…) mir sagte, sein Personalausweis sei abgelaufen und ich hätte gesagt, er könne sich einen vorläufigen noch holen. Niemals im Leben würde ich eine solche Äußerung machen, ein vorläufiger Personalausweis reicht doch nicht aus. Ich mach den Job seit 31 Jahren, ich weiß, was ich da jeden Tag mache. Das war definitiv nicht so, wie Herr (…) das hier wohl angegeben hat.“)“

Demgegenüber wären die Angaben der Klägerin und des Ehemannes nur vage geblieben.

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Keine Medikamente aus „Apothekenautomat“

Das LG Mosbach hat entschieden, dass apothekenpflichtige und/oder verschreibungspflichtige Arzneimittel in der Arzneimittelabgabestelle in Hüffenhardt nicht an Patienten abgegeben werden dürfen, wenn sich die Arzneimittel bei Initiierung des Abgabevorgangs nicht in Räumen befinden, die von der Apothekenbetriebserlaubnis der Beklagten (Doc Morris) in den Niederlanden umfasst sind (Az. 4 O 35/17).

Keine Medikamente aus „Apothekenautomat“

LG Mosbach, Pressemitteilung vom 21.12.2017 zum Urteil 4 O 35/17 vom 21.12.2017

Mit Urteil der Kammer für Handelssachen vom 21.12.2017 wurde es der beklagten Gesellschaft mit Sitz in den Niederlanden verboten, apothekenpflichtige und/oder verschreibungspflichtige Arzneimittel in der Arzneimittelabgabestelle in 74928 Hüffenhardt an Patienten abzugeben, wenn sich die Arzneimittel bei Initiierung des Abgabevorgangs nicht in Räumen befinden, die von der Apothekenbetriebserlaubnis der Beklagten in den Niederlanden umfasst sind. Gleichzeitig wurde der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die von der Beklagten in Hüffenhardt praktizierte Abgabe von Arzneimitteln verstoße gegen das Arzneimittelgesetz und sei damit auch wettbewerbswidrig. Zulässig sei nur die Arzneimittelabgabe in einer Apotheke oder mittels Versandhandels durch eine Apotheke. Beides liege bei der Arzneimittelabgabestelle in Hüffenhardt nicht vor. Alleine der Umstand, dass die Arzneimittel über das Internet angefordert würden, mache deren Abgabe nicht zum Versandhandel. Anders als beim Versandhandel erfolge hier eine Arzneimittelabholung von dem Ort, an dem die Medikamente gelagert seien. Auch bestimme der Kunde – abweichend vom Versandhandel – nicht, wohin die Ware zu liefern sei. Die Abgabestelle Hüffenhardt sei mit einer reinen Abholstation nicht vergleichbar, da der Kunde in Hüffenhardt Medikamente erwerbe, über die zuvor kein Kaufvertrag abgeschlossen und die nicht konkret für ihn nach Hüffenhardt geliefert worden sind. Außerdem beabsichtige der Kunde, bei der Medikamentenausgabestelle in Hüffenhardt das Medikament – wie bei einer Präsenzapotheke – unmittelbar nach dem Bestellvorgang zu erhalten und nicht – wie beim Versandhandel – einige Zeit auf den Erhalt des Bestellten zu warten.

Das Urteil ist mit der Berufung anfechtbar, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Oberlandesgericht Karlsruhe eingelegt werden kann.

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Arbeitsbedingungen in der EU sollen transparenter und verlässlicher werden

Die EU-Kommission will die bestehende EU-Regelung, die Arbeitgeber verpflichtet, alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schriftlich über ihre Arbeitsbedingungen zu informieren, ergänzen und reformieren. Zusätzlich sollen neue Mindeststandards eingeführt werden, die allen Beschäftigten, auch solchen mit atypischen Arbeitsverträgen, mehr Planungssicherheit und Klarheit zu ihren Arbeitsbedingungen geben sollen.

Arbeitsbedingungen in der EU sollen transparenter und verlässlicher werden

EU-Kommission, Mitteilung vom 21.12.2017

Die Europäische Kommission will die bestehende EU-Regelung, die Arbeitgeber verpflichtet, alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schriftlich über ihre Arbeitsbedingungen zu informieren, ergänzen und reformieren. Zusätzlich sollen neue Mindeststandards eingeführt werden, die allen Beschäftigten, auch solchen mit atypischen Arbeitsverträgen, mehr Planungssicherheit und Klarheit zu ihren Arbeitsbedingungen geben sollen. Dazu hat die Kommission am 21.12.2017 einen Vorschlag für eine neue Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen in der EU angenommen.

Marianne Thyssen, EU-Kommissarin für Beschäftigung, Soziales, Qualifikationen und Arbeitskräftemobilität, sagte: „In der sich schnell wandelnden Arbeitswelt gibt es eine steigende Zahl atypischerArbeitsformen und Arbeitsverträge. Dies führt dazu, dass mehr und mehr Menschen Gefahr laufen, grundlegende Rechte nicht in Anspruch nehmen zu können – angefangen beim Recht, die Einzelheiten ihrer Arbeitsbedingungen zu erfahren. Mehr Transparenz und Planbarkeit werden sowohl den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern als auch den Unternehmen zugutekommen.“

Die Kommission geht davon aus, dass im Vergleich zu heute zwei bis drei Millionen zusätzliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit atypischen Verträgen von der vorgeschlagenen Richtlinie erfasst sein werden. Zugleich sollen Arbeitgeber vor zu viel Verwaltungsaufwand bewahrt werden; beispielsweise können sie die vorgeschriebenen Informationen auch elektronisch bereitstellen.

Konkret hat die Kommission Folgendes vorgeschlagen:

  • Angleichung des Begriffs „Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer“ an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Derzeit können die Definitionen variieren, sodass bestimmte Kategorien von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ausgeklammert werden. Mit der Übernahme der Definition von Arbeitnehmer aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs würde diese Richtlinie sicherstellen, dass die gleichen weitgefassten Kategorien von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern abgedeckt wären.
  • Aufnahme von Beschäftigungsformen, die derzeit oft ausgeschlossen sind, in den Geltungsbereich der Richtlinie. Dies betrifft Hausangestellte, geringfügig Beschäftigte oder solche mit ganz kurzen Arbeitsverträgen; außerdem werden neue Beschäftigungsformen erfasst, etwa Arbeit auf Abruf, auf der Grundlage von Gutscheinen oder auf Online-Plattformen beschäftigt sind.
  • Bereitstellung eines aktualisierten und erweiterten Informationspakets für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, und zwar gleich am ersten Tag und nicht wie bisher innerhalb von zwei Monaten nach Beschäftigungsbeginn.
  • Einführung neuer Mindestrechte, darunter das Recht auf bessere Planbarkeit der Arbeit für Menschen, die meist nach einem variablen Zeitplan arbeiten, oder die Möglichkeit, den Arbeitgeber um den Übergang in eine stabilere Beschäftigungsform zu ersuchen und Anspruch auf eine schriftliche Antwort zu haben, oder auch das Recht auf verpflichtende Fortbildung ohne Lohnabzug.
  • Stärkung der Durchsetzungsmöglichkeiten und der Rechtsbehelfe als letztes Mittel zur Streitbeilegung, falls Gespräche nicht reichen.

Hintergrund

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben das Recht, am Beginn ihrer Beschäftigung schriftlich über ihre Rechte und Pflichten informiert zu werden, die sich aus dem Beschäftigungsverhältnis ergeben, auch in der Probezeit. Der Kommissionsvorschlag für eine Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen aktualisiert und ersetzt die Richtlinie 91/533/EWG über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung, mit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 1991 das Recht auf schriftliche Unterrichtung über die wesentlichen Aspekte ihres Beschäftigungsverhältnisses gewährt worden war. Über 25 Jahre später entspricht diese Richtlinie nicht mehr der veränderten Arbeitsmarktrealität mit den in den letzten Jahren entstandenen neuen Arbeitsformen. Eine größere Flexibilität des Arbeitsmarktes und die zunehmende Vielfalt der Arbeitsformen haben neue Arbeitsplätze geschaffen und mehr Menschen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermöglicht. Sie hat jedoch auch Lücken sichtbar gemacht und in einigen Fällen, in denen es um eigentlich besonders schutzbedürftige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ging, zur Entstehung neuer Formen des Prekariats beigetragen.

Diese Initiative war im April 2017 zusammen mit der europäischen Säule sozialer Rechte angekündigt worden. Sie ist Teil des Arbeitsprogramms der Kommission für 2018; vorausgegangen war eine zweistufige Konsultation der Sozialpartner. Die Sozialpartner haben keine Verhandlungen aufgenommen, um eine eigene Vereinbarung vorzuschlagen. Im Einklang mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union hat die Kommission daher beschlossen, selbst tätig zu werden.

Mit ihrem Vorschlag reagiert die Kommission auch auf die Entschließungen des Europäischen Parlaments vom 19. Januar 2017 zu einer europäischen Säule sozialer Rechte und vom 4. Juli 2017 zu Arbeitsbedingungen und prekären Beschäftigungsverhältnissen; darin fordert das Parlament eine Rahmenrichtlinie über menschenwürdige Arbeitsbedingungen für alle Formen der Erwerbstätigkeit bzw. eine Überarbeitung der Richtlinie von 1991, um neuen Beschäftigungsformen Rechnung zu tragen.

Nächste Schritte

Dieser Vorschlag wird jetzt nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren vom Europäischen Parlament und vom Rat geprüft werden.

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Zur Haftung des Arbeitgebers für Impfschäden

Das BAG hat entschieden, dass der Arbeitgeber nicht für Impfschäden haftet, die ein Arbeitnehmer bei einer vom Betriebsarzt durchgeführten Grippeschutzimpfung erleidet (Az. 8 AZR 853/16).

Zur Haftung des Arbeitgebers für Impfschäden

BAG, Pressemitteilung vom 21.12.2017 zum Urteil 8 AZR 853/16 vom 21.12.2017

Die Klägerin war von Mai 2011 bis Mai 2012 bei der Beklagten, die ein Herzzentrum betreibt, als Angestellte in der Abteilung Controlling beschäftigt. Die dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetretene Streithelferin ist als Ärztin approbiert; zwischen ihr und der Beklagten besteht ein Vertrag, nach dem die Beklagte der Streithelferin die Aufgabe eines Betriebsarztes übertragen und die Streithelferin diese Aufgabe als freiberuflich tätige Betriebsärztin übernommen hat. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts rief die Streithelferin im November 2011 alle interessierten Mitarbeiter/innen der Beklagten zur Teilnahme an einer Grippeschutzimpfung auf, deren Kosten die Beklagte übernahm. Am 8. November 2011 führte die Streithelferin in den Räumlichkeiten der Beklagten bei der Klägerin die Grippeschutzimpfung durch. Die Klägerin hat behauptet, sie habe einen Impfschaden erlitten. Für diesen hafte ihr die Beklagte. Sie sei vor der Impfung nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Wäre sie ordnungsgemäß aufgeklärt worden, hätte sie die angebotene Grippeschutzimpfung nicht durchführen lassen. Mit ihrer Klage fordert die Klägerin von der Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes. Zudem begehrt sie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihr alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der Influenza-Impfung noch entstehen werden.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte keinen Erfolg. Die Beklagte haftet der Klägerin nicht für den von dieser behaupteten Impfschaden, da sie keine Pflichten gegenüber der Klägerin verletzt hat. Zwischen der Klägerin und der Beklagten ist ein Behandlungsvertrag, aus dem die Beklagte zur Aufklärung verpflichtet gewesen wäre, nicht zustande gekommen. Die Beklagte war vorliegend auch nicht aufgrund des zwischen ihr und der Klägerin bestehenden Arbeitsverhältnisses verpflichtet, die Klägerin über mögliche Risiken der Impfung aufzuklären, und musste sich deshalb auch einen etwaigen Verstoß der Ärztin gegen die Aufklärungspflicht nicht zurechnen lassen.

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Arbeitnehmerunterkunft in Worms-Rheindürkheim darf errichtet werden

Die von der Stadt Worms genehmigte Arbeitnehmerunterkunft in Worms-Rheindürkheim kann realisiert werden, die Baugenehmigung verletzt keine Rechte der benachbarten Grundstückseigentümer. Dies entschied das VG Mainz (Az. 3 L 1384/17.MZ).

Arbeitnehmerunterkunft in Worms-Rheindürkheim darf errichtet werden

VG Mainz, Pressemitteilung vom 21.12.2017 zum Beschluss 3 L 1384/17.MZ u. a. vom 19.12.2017

Die von der Stadt Worms genehmigte Arbeitnehmerunterkunft kann realisiert werden; die Baugenehmigung verletzt keine Rechte der benachbarten Grundstückseigentümer. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Dem beigeladenen Bauherrn wurde eine Baugenehmigung zum Umbau eines früheren Gaststätten- und Pensionsbetriebs mit Kino in eine Arbeitnehmerunterkunft erteilt. Teil der Genehmigung ist ein Brandschutzkonzept, nach dem sich in der Anlage bis zu 55 Bewohner sowie 15 Besucher aufhalten dürfen. Zwei Grundstücksnachbarn wenden sich mit Widerspruch und gerichtlichem Eilantrag gegen die Baugenehmigung. Sie machen im Wesentlichen geltend, das Vorhaben mit seinem großen Benutzerpotenzial bringe eine erhebliche Unruhe in den engen alten Ortskern, der von Ein- bis Zweifamilienhäusern geprägt sei. Angesichts fehlender Gemeinschaftsräume in den Gebäuden sei damit zu rechnen, dass sich die Bewohner auf der Straße und in dem Innenhof der Anlage aufhielten und es dabei zu erheblichen Störungen etwa durch laute Gespräche und Musik oder Handgreiflichkeiten insbesondere zu Nachtzeiten und am Wochenende komme. Auch der mit dem An- und Abfahrtverkehr der teilweise im Schichtbetrieb arbeitenden Bewohner verbundene Lärm sei nicht mit der vorhandenen Wohnnutzung vereinbar. Das Verwaltungsgericht lehnte die Eilanträge der Nachbarn ab.

Die Baugenehmigung verletze die Grundstückseigentümer nicht in ihren Nachbarrechten, sodass das Interesse des Bauherrn an der sofortigen Ausnutzbarkeit der Genehmigung vorgehe. Die Arbeitnehmerunterkunft sei als Betrieb des Beherbergungsgewerbes mit wohnähnlicher Nutzung in der gemischt genutzten Umgebung (mit landwirtschaftlichen und gewerblichen Betrieben) zulässig und insbesondere mit der dort vorhandenen Wohnnutzung verträglich. Die Unterbringung von bis zu 70 Personen auf engem Raum widerspreche nicht dem Charakter des Baugebiets. Allein die Anzahl der künftigen Bewohner sei für sich keine geeignete Grundlage, um bebauungsrechtlich die Zulassung zu verhindern. Denn das allgemeine Bauplanungsrecht könne keinen „Milieuschutz“ gewährleisten. Daher seien Wohnimmissionen auch in solchen Wohngebieten hinzunehmen, die durch eine andere homogene Wohnbevölkerung und deren Verhalten geprägt seien. Auch bei Immissionen aufgrund von Aufenthalten der Anlagennutzer im Freien, von Konfliktsituationen sowie von An- und Abfahrten mit Kraftfahrzeugen handele es sich um grundsätzlich auch in einem Dorf- oder Mischgebiet hinzunehmende Wohnäußerungen. Solche Auswirkungen seien wie auch sonst bei verdichteter Wohn- oder Sozialnutzung (etwa bei Studierendenwohnheimen oder Asylbewerberunterkünften) als üblich der Nachbarschaft zumutbar. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass hier das Wohnumfeld in der gemischt genutzten Lage ausnahmsweise darüber hinausgehende Belastungen zu erwarten habe. Bei möglichen Rechtsverstößen seien primär die betreffenden Personen als Verhaltensstörer sicherheits- und ordnungsrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Im Übrigen sei die Bauaufsichtsbehörde gesetzlich gehalten, über die Einhaltung der erteilten Baugenehmigung und sonstiger öffentlicher (Bau)Vorschriften zu wachen.

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