Schadensersatzpflicht des Mieters bei Rückgabe der Wohnung in einem ausgefallenen farblichen Zustand

Die Rückgabe einer Mietwohnung in einem farblichen auffällig veränderten Zustand, welcher die Grenzen des normalen Geschmacks überschreitet, ist eine Vertragsverletzung. So entschied das AG Augsburg (Az. 72 C 5684/13).

Schadensersatzpflicht des Mieters bei Rückgabe der Wohnung in einem ausgefallenen farblichen Zustand

AG Augsburg, Pressemitteilung vom 29.11.2017 zum Urteil 72 C 5684/13 vom 03.05.2016 (rkr)

Die Beklagten waren von Mitte April 2009 bis Ende November 2013 Mieter einer Wohnung in Gablingen. Sie hatten die Wohnung weiß gestrichen übernommen und gestalteten die Wohnung in kräftigen Farben (grellgrün, gelb und rosa) um. Nach Ende des Mietverhältnisses strichen die Beklagten lediglich die Küche weiß und gaben die Wohnung ansonsten im dekorierten Zustand an den Vermieter zurück.

Nachdem eine außergerichtliche Einigung scheiterte, klagte der Vermieter vor dem AG Augsburg – Zivilgericht – auf Schadensersatz und gewann den Prozess. Das AG Augsburg verurteilte die Beklagten zur Zahlung von 1.200 Euro Schadensersatz.

Die farbliche Dekoration einer angemieteten Wohnung stellt grundsätzlich keine Vertragsverletzung dar. Mieter haben das Recht die Wohnung während der Mietzeit nach ihrem persönlichen Geschmack zu dekorieren. Die Rückgabe der Wohnung in einem farblichen auffällig veränderten Zustand, welcher die Grenzen des normalen Geschmacks überschreitet, ist dagegen eine Vertragsverletzung. In solchen Fällen können Vermieter das Streichen der Wohnung verlangen, und zwar auch dann, wenn die Mieter eigentlich keine Schönheitsreparaturen schulden. Weigern sich Mieter dem Verlangen des Vermieters nachzukommen, können sie verpflichtet sein, den Schaden zu ersetzen.

Der Schaden des Vermieters war nach Ansicht des AG Augsburg darin zu sehen, dass die Neuvermietung der dekorierten Wohnung erschwert war. Die grelle farbliche Gestaltung war aus Sicht des Gerichts für viele Mietinteressenten nicht akzeptabel.

Das Urteil aus dem Mai 2016 ist rechtskräftig, nachdem das Landgericht Augsburg die Berufung der Mieter im Juni 2017 als unbegründet verwarf.

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Konsultation zur europäischen Sozialversicherungsnummer

Die EU-Kommission hatte in ihrem Arbeitsprogramm für 2018 die Vorlage eines Vorschlages zur Schaffung einer europäischen Arbeitsbehörde und einer europäischen Sozialversicherungsnummer angekündigt. Im Vorfeld hat sie nun eine bis zum 07.01.2018 andauernde Konsultation dazu eingeleitet. Sie möchte u. a. wissen, für welche Zwecke die Nummer potenziell noch genutzt werden könnte. Den Steuerbereich hat sie dabei selbst schon angeführt.

Konsultation zur europäischen Sozialversicherungsnummer

Die EU-Kommission hatte in ihrem Arbeitsprogramm für 2018 die Vorlage eines Vorschlages zur Schaffung einer europäischen Arbeitsbehörde und einer europäischen Sozialversicherungsnummer angekündigt. Im Vorfeld hat sie nun eine bis zum 07.01.2018 andauernde Konsultation dazu eingeleitet. Sie liegt derzeit leider nur in englischer Sprache vor, eine Übersetzung in alle EU-Sprachen soll folgen.

Teil 3 der Konsultation enthält einen Fragenkatalog zur europäischen Sozialversicherungsnummer. Ziel soll es sein, Behördengänge für EU-Bürger im grenzüberschreitenden Bereich zu vereinfachen und zu modernisieren. Für die Zwecke der Koordinierung der Sozialversicherungssysteme könnten EU-Bürger zudem einfacher über eine solche Nummer identifiziert und ihr Sozialversicherungsstatus schnell und verlässlich überprüft werden.

Die EU-Kommission erbittet u. a. Feedback zur Ausgestaltung der Nummer (z. B. festes Format zu nationalen Sozialversicherungsnummern (z. B. durch Hinzufügen eines Präfixes) oder als extra Nummer, die neben den nationalen Nummern steht), zu den prioritär durch die Nummer abgedeckten Bereichen (z. B. Sozialversicherungsnachweis für entsandte Arbeitnehmer, Rentenansprüche, Krankenversicherung usw.) sowie zum Personenkreis, an den die Nummer vergeben werden könnte (z. B. alle EU-Bürger, Neugeborene oder EU-Bürger, die in einen anderen EU-Mitgliedstaat umziehen/reisen). Da die EU-Kommission die Europäische Sozialversicherungsnummer in ihrem Arbeitsprogramm für 2018 als Mehrzwecknummer angekündigt hat, möchte sie zudem wissen, für welche Zwecke die Nummer potenziell noch genutzt werden könnte. Den Steuerbereich hat sie dabei selbst schon angeführt.

Die Ergebnisse der Konsultation werden in Gesetzesvorschläge einfließen, die für das Frühjahr 2018 angekündigt sind.

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Keine Leistungspflicht einer Kfz-Haftpflichtversicherung bei Unfall durch nur als Arbeitsmaschine verwendetem Traktor

Laut EuGH ist bei einem Unfall durch einen als Arbeitsmaschine verwendeten Traktor die Kfz-Versicherung des Traktors nicht zur Leistung verpflichtet (Rs. C-514/16).

Keine Leistungspflicht einer Kfz-Haftpflichtversicherung bei Unfall durch nur als Arbeitsmaschine verwendetem Traktor

EuGH, Pressemitteilung vom 28.11.2017 zum Urteil C-514/16 vom 28.11.2017

Schäden, die durch Fahrzeuge verursacht werden, die auch als Arbeitsmaschinen verwendet werden können, müssen nur dann von einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgedeckt sein, wenn diese Fahrzeuge in erster Linie als Transportmittel verwendet werden. Der Umstand, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls steht oder sein Motor läuft oder nicht, schließt es für sich allein nicht aus, dass die Benutzung dieses Fahrzeugs zu diesem Zeitpunkt von seiner Funktion als Transportmittel umfasst sein kann.

Im März 2006 verstarb Frau Alves infolge eines Unfalls in dem landwirtschaftlichen Betrieb, in dem sie beschäftigt war. Sie wurde von einem Traktor, der auf einem Feldweg des Betriebs mit laufendem Motor stand, um eine Pumpe zum Verspritzen eines Pflanzenschutzmittels zu betreiben, erdrückt, als er von einem Erdrutsch mitgerissen wurde, der u. a. durch sein Gewicht, die Erschütterungen seines Motors und der Pumpe sowie starken Regen verursacht wurde. Der Witwer von Frau Alves erhob Klage und begehrte, entweder die Eigentümer des Betriebs und die Eigentümer des Traktors als Gesamtschuldner oder aber CA Seguros (die Versicherungsgesellschaft, bei der die Eigentümerin des Traktors einen Vertrag zur Versicherung der Haftpflicht im Zusammenhang mit dem Verkehr dieses Fahrzeugs abgeschlossen hatte) – sofern diese Gesellschaft zur Deckung eines solchen Schadensfall verpflichtet sei -, zum Ersatz des immateriellen Schadens aus dem Unfall zu verurteilen.

Die Erste Richtlinie über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung1 sieht vor, dass die Haftpflicht bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Inland durch eine Versicherung zu decken ist.

Das Tribunal da Relação de Guimarães (Berufungsgericht Guimarães, Portugal) führt aus, dass der Gerichtshof in einer Rechtssache, die ein Rückwärtsfahrmanöver eines landwirtschaftlichen Traktors betroffen habe2, entschieden habe, dass der Begriff „Benutzung eines Fahrzeugs“ jede Benutzung eines Fahrzeugs umfasse, die dessen gewöhnlicher Funktion entspreche. Das portugiesische Gericht ist der Ansicht, dass nach den Umständen jener Rechtssache davon ausgegangen werden könne, dass die gewöhnliche Funktion eines Fahrzeugs darin bestehe, in Bewegung zu sein. Der Gerichtshof habe sich jedoch nicht zu der Frage geäußert, ob der Begriff „Benutzung eines Fahrzeugs“ auch die Benutzung des Fahrzeugs als Maschine zur Erzeugung von Antriebskraft, aber ohne Bewegung des Fahrzeugs, umfasse. Das Tribunal da Relação de Guimarães fragt sich daher, ob es angesichts des Ziels des Schutzes der Geschädigten, das die Unionsregelung über die Pflichtversicherung verfolgt, wie auch der Notwendigkeit, eine einheitliche Anwendung des Unionsrechts sicherzustellen, gerechtfertigt ist, vom Anwendungsbereich des Begriffs „Benutzung eines Fahrzeugs“ die Situation auszuschließen, in der ein im Stillstand befindliches Fahrzeug in seiner gewöhnlichen Funktion als Maschine zur Erzeugung von Antriebskraft, die zur Durchführung einer anderen Arbeit bestimmt ist, benutzt wird, obwohl eine solche Benutzung zu schweren, selbst tödlichen Unfällen führen kann.3

Mit seinem Urteil vom 28.11.2017 hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass eine Situation, in der ein landwirtschaftlicher Traktor an einem Unfall beteiligt ist, seine Hauptfunktion zum Zeitpunkt des Unfalls jedoch nicht darin bestand, als Transportmittel zu dienen, sondern vielmehr darin, als Arbeitsmaschine die für den Betrieb einer Pumpe einer Spritzvorrichtung für Pflanzenschutzmittel erforderliche Antriebskraft zu erzeugen, nicht von dem Begriff „Benutzung eines Fahrzeugs“ im Sinne der Richtlinie umfasst ist.

Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass die vorgelegte Frage auf der Prämisse beruht, dass der von der Eigentümerin des Traktors abgeschlossene Versicherungsvertrag allein die Haftpflicht im Zusammenhang mit der Benutzung dieses Traktors im Verkehr abdecken soll. Daher prüft der Gerichtshof, ob die Situation, die zum Tod von Frau Alves geführt hat, als Unfall im Zusammenhang mit der Benutzung des Traktors im Sinne der Richtlinie einzustufen ist oder nicht.

Sodann weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Begriff „Benutzung eines Fahrzeugs“ nicht dem Ermessen der einzelnen Mitgliedstaaten überlassen werden darf, sondern einen autonomen Begriff des Unionsrechts darstellt, der einheitlich auszulegen ist.

Der Gerichtshof hebt hervor, dass der Umfang des Begriffs „Benutzung eines Fahrzeugs“ nicht von den Merkmalen des Geländes abhängig ist, auf dem das Kraftfahrzeug benutzt wird. Vielmehr fällt jede Verwendung eines Fahrzeugs als Transportmittel unter diesen Begriff. Der Umstand, dass das an dem Unfall beteiligte Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls stand, schließt für sich allein nicht aus, dass die Benutzung dieses Fahrzeugs zu diesem Zeitpunkt unter seine Funktion als Transportmittel subsumiert werden kann und folglich vom Begriff „Benutzung eines Fahrzeugs“ im Sinne der Richtlinie umfasst ist. Auch ob sein Motor zum Zeitpunkt des Unfalls lief oder nicht, ist hierfür nicht maßgeblich. Bei Fahrzeugen, die außer ihrer gewöhnlichen Verwendung als Transportmittel unter bestimmten Umständen auch als Arbeitsmaschinen verwendet werden, gilt Folgendes: Wurde ein solches Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls, an dem es beteiligt war, in erster Linie als Transportmittel verwendet, ist diese Verwendung vom Begriff „Benutzung eines Fahrzeugs“ im Sinne der Richtlinie umfasst. Wurde es hingegen als Arbeitsmaschine verwendet, wäre die betreffende Verwendung nicht von diesem Begriff umfasst. Der Gerichtshof schließt daraus, dass unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falls die Verwendung des Traktors offenbar in erster Linie an seine Funktion als Arbeitsmaschine anknüpft (nämlich als Generator für die Antriebskraft, die erforderlich war, um die Pumpe der Spritzvorrichtung für das Pflanzenschutzmittel zu betreiben, mit der der Traktor versehen war, um das Pflanzenschutzmittel in dem Weinberg des landwirtschaftlichen Betriebs auszubringen), und nicht an seine Funktion als Transportmittel. Folglich fällt diese Verwendung nicht unter den Begriff „Benutzung eines Fahrzeugs“ im Sinne der Richtlinie.

Fußnoten

1Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. 1972, L 103, S. 1, Erste Richtlinie). Die Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. 2009, L 263, S. 11) hat die Erste Richtlinie aufgehoben. Angesichts des für den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens maßgeblichen Zeitpunkts unterliegt dieses gleichwohl der Ersten Richtlinie.

2Urteil vom 4. September 2014, Vnuk (C-162/13; vgl. PM Nr. 117/14). In einer anderen anhängigen Rechtssache wird der Gerichtshof um weitere Klärung des Begriffs „Benutzung eines Fahrzeugs“ im Zusammenhang mit einem Unfall ersucht, an dem ein Militärfahrzeug beteiligt war und der sich auf einem Gelände für Militärmanöver ereignete (Rechtssache Núñez Torreiro, C-334/16).

3Die portugiesische, die estnische, die irische, die spanische und die lettische Regierung sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs haben in dieser Rechtssache Erklärungen abgegeben.

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Kiesabbau am Langener Waldsee

Das VG Darmstadt hat einen Eilantrag des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) als unzulässig abgelehnt (Az. 7 L 4343/17.DA).

Kiesabbau am Langener Waldsee

VG Darmstadt, Pressemitteilung vom 28.11.2017 zum Beschluss 7 L 4343/17 vom 21.11.2017

Die unter anderem für das Bergrecht zuständige 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt hat mit Beschluss vom 21.11.2017 einen Eilantrag des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) als unzulässig abgelehnt.Der BUND wendet sich in dem Verfahren gegen die mit Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 31.08.2017 erfolgte Zulassung eines Hauptbetriebsplans für den Abbau von Quarzsanden und -kiesen durch die Firma Sehring am Langener Waldsee für die Jahre 2017 bis 2019. Die Zulassung sieht neben dem Abbau und den hierfür erforderlichen Nebenmaßnahmen wie Einfriedung, Rodung und Beräumung auch die Rückverfüllung und Rekultivierung der genutzten Flächen sowie die Durchführung von (vorlaufenden) Artenschutzmaßnahmen vor. Gegen diesen Beschluss hat der BUND am 06.09.2017 Klage erhoben und zugleich im Rahmen des jetzt entschiedenen Eilverfahrens um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

Das Gericht kommt in seinem Beschluss zu dem Ergebnis, dass der Antrag bereits unzulässig sei, weil es dem BUND an der erforderlichen Antragsbefugnis fehle. Auch nach der aktuellen Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und der hiermit verbundenen Erweiterung der Rechtsschutzmöglichkeiten für Umweltverbände sei zu berücksichtigen, dass es sich in dem vorliegenden Verfahren lediglich um einen bergrechtlichen Hauptbetriebsplan gehandelt habe, der nur Maßnahmen gestatte, die bereits auf der Ebene des übergeordneten Rahmenbetriebsplans genehmigt worden seien und an dem der Antragsteller umfassend beteiligt sei.

Die Klage des BUND gegen den übergeordneten Rahmenbetriebsplan einschließlich der damit verbundenen Umweltverträglichkeitsprüfung war seitens des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 22.12.2015 (Az. 7 K 1452/13.DA) als unbegründet abgewiesen worden. Die Berufung des BUND gegen dieses Urteil ist derzeit noch beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel anhängig (Az. 2 A 698/16).

Gegen den jetzt ergangenen Beschluss vom 21.11.2017 kann der BUND binnen zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof einlegen.

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Streit um von Hannover 96 beantragter Ausnahmegenehmigung von der sog. „50+1“-Regel

Hannover 96 hatte einen Antrag bei der Deutschen Fußballliga auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der sog. „50+1“-Regel gestellt. Das LG Hannover hat eine einstweilige Verfügung gegen diesen Antrag abgelehnt und jetzt auch der sofortigen Beschwerde gegen diesen Beschluss nicht abgeholfen (Az. 1 O 189/17).

Streit um von Hannover 96 beantragter Ausnahmegenehmigung von der sog. „50+1“-Regel

LG Hannover, Pressemitteilungen vom 27.11.2017 und 28.11.2017 zum Verfahren 1 O 189/17

Aufsichtsratsmitglied von Hannover 96 legt sofortige Beschwerde ein

LG Hannover, Pressemitteilung vom 27.11.2017 zum Verfahren 1 O 189/17

Das Aufsichtsratsmitglied von Hannover 96, das vor zwei Wochen den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Hannover 96 beantragt hatte, hat am 24. November 2017 sofortige Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss der 1. Zivilkammer vom 10. November eingelegt.

Der Antragssteller hatte mit der angestrebten einstweiligen Verfügung erreichen wollen, dass der Verein seinen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der sog. „50+1″-Regel bei de DLF zurücknimmt. Außerdem sollte der Verein seine Anteile an der Hannover 96 Management GmbH nicht für unter 10 Mio. Euro verkaufen dürfen. Damit wollte er das Vorhaben des Vereinspräsidenten Martin Kind, die Mehrheit an der Hannover 96 Management GmbH zu übernehmen, verhindern. Hannover 96 hatte bereits einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bei der Deutschen Fußball-Liga (DFL) gestellt.

Seine Beschwerde gründet das Aufsichtsratsmitglied im Wesentlichen darauf, dass die Kammer in der ablehnenden Entscheidung das vorgelegte Wirtschaftsgutachten falsch gewürdigt habe. Insbesondere habe sich die Kammer mit dem Unterschied zwischen Wert und Preis für die Management GmbH nicht richtig auseinandergesetzt. Außerdem gäbe es für die Geschäftsanteile sehr wohl einen „Markt“.

Nun muss die 1. Zivilkammer des Landgerichts entscheiden, ob sie der Beschwerde abhilft und eine einstweilige Verfügung erlässt. Tut sie dies nicht, werden die Akten dem Oberlandesgericht in Celle zur Entscheidung vorgelegt werden.

Über den Verfahrensfortgang wird gesondert informiert werden.

Sofortiger Beschwerde von Aufsichtsratsmitglied nicht abgeholfen – Akten werden dem Oberlandesgericht Celle vorgelegt

LG Hannover, Pressemitteilung vom 28.11.2017 zum Beschluss 1 O 189/17 vom 28.11.2017

Der von dem Aufsichtsratsmitglied eingelegten sofortigen Beschwerde wegen Versagung einer einstweiligen Verfügung gegen Hannover 96 (vgl. PI vom gestrigen Tage, s. o.) ist am 28. November 2017 von der 1. Zivilkammer des Landgerichts nicht abgeholfen worden. Die Kammer sah bereits keine Eilbedürftigkeit für eine Anordnung, der Antragsteller habe sich mit seinen Anträgen im Vorfeld viel Zeit gelassen.

Weil es sich bei dem Antrag auf einstweilige Verfügung um ein Verfahren des sog. einstweiligen Rechtsschutzes handelt, darf eine Verfügung nur in Eilfällen ergehen.

Im Übrigen hielt das Gericht an seiner Auffassung fest. Der Antragsteller habe nicht dargelegt, dass der Vorstand des Antragsgegners bei der Festsetzung des Preises für die Gesellschaftsanteile an der Hannover96 Management GmbH seinen Beurteilungsspielraum in rechtsmissbräuchlicher Weise überschritten habe, heißt es in dem Beschluss.

Das Landgericht leitet die Akten nunmehr dem Oberlandesgericht in Celle zu.

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Stelle des Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts darf besetzt werden

Im Konkurrentenstreit um die Stelle des Vizepräsidenten des Thüringer Landesarbeitsgerichts hat das OVG Thüringen in zweiter Instanz die Auswahlentscheidung des Thüringer Ministers für Migration, Justiz und Verbraucherschutz bestätigt und die Beschwerde eines im Auswahlverfahren unterlegenen Bewerbers zurückgewiesen (Az. 2 EO 564/17).

Stelle des Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts darf besetzt werden

OVG Thüringen, Pressemitteilung vom 28.11.2017 zum Beschluss 2 EO 564/17 vom 09.11.2017

Im Konkurrentenstreit um die Stelle des Vizepräsidenten des Thüringer Landesarbeitsgerichts hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht in zweiter Instanz die Auswahlentscheidung des Thüringer Ministers für Migration, Justiz und Verbraucherschutz bestätigt und die Beschwerde eines im Auswahlverfahren unterlegenen Bewerbers zurückgewiesen.

Der Antragsteller, ein Richter am Sozialgericht als ständiger Vertreter eines Direktors, hat ein höheres Richteramt inne als der ausgewählte Bewerber, ein Richter am Arbeitsgericht. Er hatte gegen die Auswahlentscheidung Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht Weimar erfolglos um Eilrechtsschutz gegen die Beförderung seines Konkurrenten nachgesucht.

Wie zuvor schon das Verwaltungsgericht vermochte der zuständige 2. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts weder erkennen, dass die ausgeschriebene Stelle von vornherein nur für den begrenzten Bewerberkreis der Arbeitsrichter bestimmt gewesen sein könnte, noch dass die Beurteilungsmaßstäbe, die gleichermaßen für alle Richter in Thüringen gelten, in der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit in unterschiedlicher Weise angewendet würden. Entgegen der Ansicht des Antragstellers sei die Auswahlentscheidung nicht zu beanstanden, so der Senat. Der Statusunterschied zwischen den beiden Bewerbern stehe einem Leistungsvergleich nicht entgegen solange der Dienstherr den Qualitätsvorsprung des Bewerbers im höheren Amt wie im vorliegenden Fall berücksichtige.

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

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Vermieter müssen nicht mit Eiszapfen rechnen

Das AG Frankfurt a. M. entschied, dass Hauseigentümer nicht ohne besondere Umstände für Schäden durch Eiszapfen haften (Az. 33 C 860/17 (76)).

Vermieter müssen nicht mit Eiszapfen rechnen

AG Frankfurt a. M., Pressemitteilung vom 27.10.2017 zum Urteil 33 C 860/17 (76) vom 02.06.2017 (rkr)

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass Hauseigentümer nicht ohne besondere Umstände für Schäden durch Eiszapfen haften.

In dem entschiedenen Fall ging es darum, dass ein Mieter sein Fahrzeug vor dem Haus des Vermieters parkte und die Motorhaube des geparkten Autos durch einen herabfallenden Eiszapfen beschädigt wurde. Der Eiszapfen wurde verursacht durch die Heizungsanlage, an deren Abzug kondensiertes Wasser fror.

Das Gericht entschied, dass Hauseigentümer nur dann haften, wenn ihnen der Vorwurf einer fahrlässigen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch Unterlassen von Vorsichtsmaßnahmen gemacht werden kann. Grundsätzlich muss es Personen überlassen bleiben, ihr Eigentum selbst durch Achtsamkeit zu schützen, weil vom Hauseigentümer Sicherheitsmaßregeln nur beim Vorliegen „besonderer Umstände“ verlangt werden können. Wann eine solche „besondere Lage“ vorliegt und welche Maßnahmen dann zu ergreifen sind, richtet sich nach dem konkreten Fall.

Weil in der Vergangenheit keine ähnlich gelagerten Vorkommnisse an dem Gebäude vorgekommen sind, musste der Hauseigentümer nicht damit rechnen, dass sich aufgrund einer besonderen Wetterlage am Abzug der Heizungsanlage Wasser kondensiert und dabei ein Eiszapfen entsteht, welcher ein geparktes Fahrzeug beschädigt. Solch ein Schaden unterfällt dem allgemeinen Lebensrisiko, das den Absteller des Fahrzeugs trifft.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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Klage gegen TUIFly wegen Flugausfalls im Oktober 2016 in zweiter Instanz abgewiesen

Das LG Hannover hat eine auf Ausgleichszahlung gerichtete Klage von Passagieren, die von einer Flugannullierung im Oktober 2016 betroffen waren, abgewiesen, da wegen eines „wilden Streiks“ von Piloten ein außergewöhnlicher, nicht von der Fluggesellschaft zu verantwortender Umstand vorgelegen habe (Az. 8 S 25/17).

Klage gegen TUIFly wegen Flugausfalls im Oktober 2016 in zweiter Instanz abgewiesen

LG Hannover, Pressemitteilung vom 24.11.2017 zum Urteil 8 S 25/17 vom 24.11.2017

Die 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover hat mit einer am 24.11.2017 verkündeten Entscheidung eine auf Ausgleichszahlung gerichtete Klage von Passagieren, die von einer Flugannullierung im Oktober 2016 betroffen waren, abgewiesen.Die Kläger hatten mit ihrer Klage Ausgleichszahlungen nach der EG-Fluggastrechteverordnung in Höhe von 800 Euro von der Airline gefordert. Sie wollten am 6. Oktober 2016 von Kreta nach Stuttgart fliegen, ihr Flug wurde jedoch gestrichen, weil sich eine große Zahl von Piloten der Beklagten krank gemeldet hatte. Diese massenhaften Krankmeldungen standen im zeitlichen Zusammenhang mit einer Entscheidung der Unternehmensführung der Fluggesellschaft über beabsichtigte Umstrukturierungen. Die Kläger wurden erst am Tage darauf befördert und hatten ihr Ziel mit einer rd. 30-stündigen Verspätung erreicht. Die Luftverkehrsgesellschaft hatte Zahlungen mit dem Argument abgelehnt, es habe sich um einen „wilden Streik“ des Personals gehandelt, der einen außergewöhnlichen Umstand darstelle. Nach der Fluggastrechteverordnung sind bei außergewöhnlichen Umständen keine Entschädigung zu zahlen.

Bereits das Amtsgericht Hannover hatte die Klage der Passagiere abgewiesen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung hat die 8. Zivilkammer am 24.11.2017 zurückgewiesen. Zur Begründung schloss sich das Landgericht dem Amtsgericht an. Ein nicht gewerkschaftlich organisierter „wilder Streik“ dieses Ausmaßes stelle einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Fluggastrechteverordnung dar, der für die Fluggesellschaft nicht beherrschbar gewesen sei. Damit habe die Airline nicht rechnen müssen, es müsse vielmehr auch einer Fluggesellschaft möglich sein, ihre Betriebsangehörigen über eine mögliche wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens zu unterrichten. Auch arbeitsrechtliche Maßnahmen hätten den konkreten Flugausfall nicht verhindern können, weil diese einige Tage in Anspruch genommen hätten; Abmahnungen oder Kündigungen wären in dieser Situation nicht zielführend gewesen. Es sei auch nicht feststellbar gewesen, dass sich die Annullierung des Fluges durch andere zumutbare Maßnahmen habe vermeiden lassen können.

Das Landgericht hat die Revision gegen die Entscheidung zugelassen. Wenn die Kläger dieses Rechtsmittel einlegen, müsste der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entscheiden.

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Preiserhöhung nur im Online-Kundenportal eines Mobilfunkanbieters unwirksam

Laut OLG Frankfurt ist eine nur im Onlineportal eines Mobilfunkanbieters bekanntgegebene Preiserhöhung unwirksam, da dadurch nicht sichergestellt sei, dass die Nachricht den Kunden zwingend erreiche und die Preiserhöhung klar erkennbar sei (Az. 6 U 110/17). Das berichtet die VZ NRW.

Preiserhöhung nur im Online-Kundenportal eines Mobilfunkanbieters unwirksam

Verbraucherzentrale NRW gegen Mobilfunkanbieter Drillisch

Gericht kippt „winSIM“-Preiserhöhung

VZ Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 22.11.2017 zum Urteil 6 U 110/17 des OLG Frankfurt vom 19.10.2017

Die Preiserhöhung des Mobilfunkanbieters Drillisch für seinen Tarif „winSIM“ über das Kundenportal „Servicewelt“ ist hinfällig. Das urteilte aktuell das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. (Az. 6 U 110/17). Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW.

Allzu einfach machte es sich der Mobilfunkanbieter Drillisch, als er Bestandskunden mit dem Tarif „winSIM“ die Preise erhöhte. Denn die bekamen lediglich eine Nachricht in die „Servicewelt“ eingestellt. In diesem Onlineportal können „winSIM“-Kunden ihre Verträge verwalten. Per E-Mail und SMS erhielten die Kunden obendrein nur eine Mitteilung, dass „aktuelle“ oder „neue Informationen“ zu ihrem Tarif in der Servicewelt bereitständen.

So nicht, meinte die Verbraucherzentrale NRW und schickte Drillisch eine Abmahnung. Schließlich hätten wegen dieses Vorgehens viele Kunden gar nicht mitbekommen, dass der „winSIM“-Tarif erhöht worden war.

Recht bekamen die Verbraucherschützer nun vor dem OLG Frankfurt a. M. Die Richter untersagten Drillisch im Wege der einstweiligen Verfügung, sich auf diese Preiserhöhung zu berufen.

Die Begründung: In den AGB behält sich Drillisch zwar vor, die Preise zu erhöhen und dies dem Kunden „in Textform“ mitzuteilen. Eine wirksame Mitteilung liege allerdings nur vor, so das Gericht, wenn der Anbieter sicherstellt, dass die Nachricht den Kunden zwingend erreicht und die Preiserhöhung klar erkennbar ist.

Und dazu reiche eine einfache Nachricht in der „Servicewelt“ nicht aus. Denn der Anbieter könne nicht davon ausgehen, dass Kunden regelmäßig dieses Kundenportal aufrufen und auf neue Nachrichten überprüfen. Auch die zusätzliche E-Mail bzw. SMS sei nicht ausreichend gewesen. Mit Bezeichnungen wie „aktuelle“ oder „neue Informationen“ könne aus Kundensicht ebenso gut Werbung gemeint sein.

Aus diesen Gründen ist die Drillisch-Preiserhöhung via Servicewelt hinfällig. Die Verbraucherzentrale rät „winSIM“-Kunden, ihre Rechnungen genau zu prüfen. Einer Erhöhung sollten sie umgehend widersprechen und verlangen, dass Drillisch zuviel bezahlte Euro zurückerstattet.

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Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Höhe der Telefongebühren in einer Justizvollzugsanstalt

Das BVerfG hat einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die sich gegen die Höhe der Telefongebühren in einer Justizvollzugsanstalt richtete. Es verstoße gegen das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot, wenn die wirtschaftlichen Interessen eines Gefangenen missachtet würden, indem der geltend gemachte Anspruch auf Anpassung der Telefongebühren lediglich mit dem Hinweis auf die mit einem privaten Telekommunikationsanbieter langfristig eingegangene Vertragsbindung abgelehnt werde (Az. 2 BvR 2221/16).

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Höhe der Telefongebühren in einer Justizvollzugsanstalt

BVerfG, Pressemitteilung vom 28.11.2017 zum Beschluss 2 BvR 2221/16 vom 08.11.2017

Mit am 28.11.2017 veröffentlichten Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die sich gegen die Höhe der Telefongebühren in einer Justizvollzugsanstalt richtete. Es verstößt gegen das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot, wenn die wirtschaftlichen Interessen eines Gefangenen missachtet werden, indem der geltend gemachte Anspruch auf Anpassung der Telefongebühren lediglich mit dem Hinweis auf die mit einem privaten Telekommunikationsanbieter langfristig eingegangene Vertragsbindung abgelehnt wird.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer war Strafgefangener in einer Justizvollzugsanstalt in Schleswig-Holstein. Diese verfügt über ein Insassentelefonsystem, das von einem privaten Telekommunikationsanbieter auf Grundlage eines mit dem Land Schleswig-Holstein langfristig geschlossenen Vertrags betrieben wird. Alternative Telefonnutzungsmöglichkeiten bestehen für die Insassen der Justizvollzugsanstalt nicht. Im Juni 2015 führte der Anbieter einen Tarifwechsel durch, was für den Beschwerdeführer erheblich höhere Telefonkosten mit sich brachte. Sein an die Justizvollzugsanstalt gerichteter Antrag, die Telefongebühren an diejenigen außerhalb der Anstalt anzupassen und dabei seine finanziellen Interessen zu wahren, wurde abgelehnt. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies das Landgericht zurück; die Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht blieb ebenfalls ohne Erfolg. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer vornehmlich die Verletzung seines Grundrechts auf Resozialisierung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG).

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet. Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts missachtet die aus dem Resozialisierungsgebot erwachsenden Anforderungen an die Wahrung der finanziellen Interessen von Strafgefangenen.

1. Zwar müssen Telekommunikationsdienstleistungen den Gefangenen nicht entgeltfrei zur Verfügung gestellt werden. Allerdings dürfen die Gefangenen auch nicht mit Entgelten belastet werden, die, ohne dass verteuernde Bedingungen und Erfordernisse des Strafvollzugs dies notwendig machten, deutlich über den außerhalb des Vollzuges üblichen liegen. Auch mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der es gebietet, Strafe nur als ein in seinen negativen Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen nach Möglichkeit zu minimierendes Übel zu vollziehen, wäre dies nicht vereinbar.

Aus diesen Bindungen kann sich die Anstalt nicht nach Belieben lösen, indem sie für die Erbringung von Leistungen Dritte einschaltet. Lässt die Justizvollzugsanstalt Leistungen durch einen privaten Betreiber erbringen, auf den die Gefangenen ohne eine am Markt frei wählbare Alternative angewiesen sind, muss sie sicherstellen, dass der ausgewählte private Anbieter die Leistung zu marktgerechten Preisen erbringt. Dabei ist für die Beurteilung, ob die Preise des privaten Anbieters noch marktgerecht sind, eine Vertragsbindung der Anstalt an den Anbieter nicht maßgeblich. Auch erfolglose Bemühungen um Tarifanpassungen im Vertragsverhältnis zu dem Anbieter entbinden die Justizvollzugsanstalt nicht von ihrer Fürsorgepflicht für die Gefangenen.

2. Das Oberlandesgericht hat die Frage der Angemessenheit der Telefontarife ausdrücklich offengelassen. Hierdurch hat es die finanziellen Interessen des Beschwerdeführers missachtet und ihn dadurch in seinem Grundrecht auf Resozialisierung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt. Das Festhalten an dem Vertrag, den das Justizministerium mit einer Laufzeit von 15 Jahren ausgehandelt hat und dessen vorzeitige Kündigung es auch nicht beabsichtigt, hindert die Justizvollzugsanstalt nicht daran, dem Beschwerdeführer marktgerechte Preise in Rechnung zu stellen oder ihm kostengünstigere Alternativen der Telefonnutzung anzubieten.

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