Der Mutterschutz gilt künftig auch für Schülerinnen, Studentinnen und Praktikantinnen. Das sieht eine umfassende Novelle des Mutterschutzgesetzes vor, der der Bundesrat zugestimmt hat. Es ist die erste Reform dieses Gesetzes seit 65 Jahren.
Recht
Der Mutterschutz gilt künftig auch für Schülerinnen, Studentinnen und Praktikantinnen. Das sieht eine umfassende Novelle des Mutterschutzgesetzes vor, der der Bundesrat zugestimmt hat. Es ist die erste Reform dieses Gesetzes seit 65 Jahren.
Der Bundesrat möchte Verbraucher besser vor schnellen Vertragsabschlüssen am Telefon schützen und hat einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen. Zunächst beschäftigt sich die Bundesregierung mit der Länderinitiative. Sie leitet den Gesetzentwurf dann zusammen mit ihrer Stellungnahme an den Bundestag zur Entscheidung weiter.
Der Bundesrat hat einen Gesetzesbeschluss des Bundestages zur Beseitigung der Lohnunterschiede zwischen Frauen und Männern gebilligt. Danach erhalten Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 200 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern künftig einen Auskunftsanspruch zu ihren Entgeltstrukturen.
Faule Immobilienkredite können Banken bis an den Rand der Zahlungsunfähigkeit belasten. Um dies in Deutschland zu verhindern, hat der Bundesrat das Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz gebilligt. Es enthält ein Maßnahmenbündel zur Abwehr von Gefahren für die Finanzmarktstabilität im Immobilienbereich.
Der Bundesrat billigte einen Gesetzesbeschluss des Bundestages, der Parkprivilegien beim Carsharing vorsieht (sog. Carsharinggesetz – CsgG).
Der BGH hatte im April 2016 der VG Wort die Aufteilung der gesetzlichen Vergütungen aus der Privatkopieabgabe zwischen Autoren und ihren Verlegern untersagt. Demnach steht die Vergütung ausschließlich den Autoren zu. Die Bundesregierung teilt mit, dass durch das VGG „zeitgemäßer Rechtsrahmen“ für die Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften bzgl. der Rückabwicklung geschaffen worden ist.
Der Bebauungsplan, mit dem auf einem bisher für kirchliche und schulische Zwecke genutzten Gelände in Trier Wohnbebauung ermöglicht werden soll, ist im Wesentlichen wirksam. Die dem Bebauungsplan zugrundeliegende Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange lasse keine Mängel erkennen. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz (Az. 8 C 11681/16).
Da ein Bürgerbegehren in Gestalt eines erfolgreichen Bürgerentscheides einem Beschluss des Gemeinderats gleichstehe und drei Jahre Bindungswirkung entfalte, müsse die zu beantwortende Frage mit Blick auf das Ziel des Bürgerbegehrens hinreichend bestimmt und damit konkret sein. Darauf wies das VG Neustadt hin (Az. 3 K 618/17). Der Kläger habe somit keinen Anspruch gegen den Gemeinderat auf Zulassung des von ihm beantragten Bürgerbegehrens.
Das OVG Berlin-Brandenburg hat das VG Berlin bestätigt, wonach die Berliner Bäder-Betriebe einem privaten Anbieter von Schwimmkursen nicht den unbeschränkten Zugang zu ihren Bädern eröffnen müssen (Az. OVG 6 S 15.17).
Das BSG entschied, dass Krankenkassen die Kosten für die Versorgung von Säuglingen mit einer Kopforthese zur Behandlung einer Schädelasymmetrie bzw. -deformation nicht erstatten müssen. Kostenerstattung scheide aus, weil die Versorgung mit einer bei der ärztlichen Behandlung eingesetzten Kopforthese nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehöre (Az. B 3 KR 17/16 R, B 3 KR 6/16 R und B 3 KR 1/16 R).
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