Auch Steuerberater dürfen prüfen: Die Vollständigkeitserklärung nach VerpackV

Die Verpackungsverordnung verlangt für Zwecke der Müllvermeidung und des Recycling von Unternehmen ab einer bestimmten Größenordnung eine sog. Vollständigkeitserklärung über sämtliche von ihnen mit Ware befüllten Verkaufsverpackungen, die sie im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in den Verkehr gebracht haben. Diese Vollständigkeitserklärung dürfen u. a. auch Steuerberater prüfen. Der DStV berichtet.

 

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