Asylbewerbern sind auch dann existenzsichernde Leistungen in vollem Umfang zu gewähren, wenn sie in einem anderen EU-Staat internationalen Schutz genießen, ihr weiterer Aufenthalt in der Bundesrepublik aber faktisch geduldet wird. So entschied das SG Leipzig (Az. S 5 AY 13/16 ER).