Nutzer eines Elektroautos genießt nicht in jedem Fall Vorrecht

Das AG Charlottenburg entschied, dass der Nutzer eines Elektrofahrzeugs kein Vorrecht genießt, wenn er es an einer Ladestation in einer Privatstraße abstellt, ohne den Ladevorgang zu beginnen. Soweit deshalb das Fahrzeug abgeschleppt worden war und der Fahrer 150 Euro für die Abschleppkosten zahlen musste, um sein Fahrzeug wiederzuerlangen, besteht kein Anspruch gegen das Abschleppunternehmen, die Kosten zurückzuerstatten (Az. 227 C 76/16).

 

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