Fachanwaltswerbung mit "Spezialist für Erbrecht"

Wer den Titel „Fachanwalt für Erbrecht“ führt und sich zusätzlich als „Spezialist für Erbrecht“ bezeichnet, bringt laut BGH damit zum Ausdruck, dass seine Kenntnisse und praktischen Erfahrungen diejenigen eines „Nur-Fachanwalts“ nicht nur unerheblich überschreiten. Die erforderlichen besonders vertieften Kenntnisse und Erfahrungen müssten sich dabei auf alle Teilgebiete des Erbrechts beziehen – ansonsten sei ihre Benennung unzulässig. Das berichtet die BRAK (Az. AnwZ (Brfg) 31/14).

 

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Arbeitsprogramm der EU-Kommission für 2017

Die EU-Kommission hat ihr Arbeitsprogramm für das Jahr 2017 vorgestellt. Es konzentriert sich auf die 10 politischen Prioritäten der Juncker-Kommission und enthält 21 Schlüsselinitiativen – u. a. für mehr Jobs und Wachstum, die Digital-, Energie- und Kapitalmarktunion, einen vertieften Binnenmarkt, eine vertiefte und fairere Wirtschafts- und Währungsunion sowie in der Sicherheits- und Migrationspolitik.

 

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Ohne Antrag kein ALG II

Das Jobcenter hatte rückwirkende Hartz-IV-Leistungen abgelehnt, da der Betroffene in der Zeit keinen Antrag gestellt hatte und das Gesetz eindeutig bestimme, dass für Zeiten vor Antragstellung keine Leistungen gewährt würden. Das SG Mainz hielt die Entscheidung für rechtmäßig (Az. S 10 AS 816/15).

 

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