Eine Apotheke trifft in der Regel geringere Verkehrssicherungspflichten als Geschäfte mit großem Publikumsandrang. So entschied das AG München (Az. 274 C 17475/15).
Recht
Eine Apotheke trifft in der Regel geringere Verkehrssicherungspflichten als Geschäfte mit großem Publikumsandrang. So entschied das AG München (Az. 274 C 17475/15).
Der Bundesrat möchte kleine und mittelständische Unternehmen vor negativen Folgen durch die geplante Reform der Bankenaufsicht bewahren. In einer Entschließung setzt er sich kritisch mit der sog. Nachkrisenreformagenda des BCBS auseinander.
Der Bundesrat hat grünes Licht für die Flexi-Rente gegeben und sich zugleich für eine Stärkung des Ehrenamtes ausgesprochen.
Das LAG Köln entschied, dass ein Arbeitgeber, der Arbeitslohn verspätet oder unvollständig auszahlt, dem Arbeitnehmer gemäß § 288 Abs. 5 BGB einen Pauschal-Schadensersatz in Höhe von 40 Euro zu zahlen hat (Az. 12 Sa 524/16).
Das LSG Nordrhein-Westfalen hat in einer Grundsatzentscheidung das seit 2013 geltende Konzept des Kreises Düren zu Berechnung der Unterkunftskosten für Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II, „Hartz IV“) bestätigt (Az. L 7 AS 723/16).
Laut LSG Baden-Württemberg muss ein sog. Eingliederungsverwaltungsakt einen deutlichen Bezug zum Arbeitsmarkt, d. h. zum Ziel der Eingliederung in das Arbeitsleben erkennen lassen. Dies sei nicht der Fall, wenn das Jobcenter einem SGB-II-Leistungsempfänger ohne festen Wohnsitz als Eigenbemühung nur aufgebe, sich eine Wohnung zu suchen. Außerdem müssten die Vorgaben an den Arbeitsuchenden hinreichend bestimmt sein (Az. L 9 AS 4164/15).
Das OLG Köln hat über die Haftung eines Hufschmieds beim Beschlagen eines Pferdes entschieden (Az. 19 U 129/15).
Im Vorfeld der Klage der EU-Kommission vor dem EuGH wegen der HOAI widerspricht die Bundesregierung entschieden den von der Kommission behaupteten Verstößen gegen europäisches Recht und wird die verbindliche Honorarordnung auch vor dem EuGH verteidigen.
Das VG Berlin hat zwei im Jahre 2014/15 eingeführte Änderungen der Arbeitszeit für beamtete Lehrer bestätigt (Az. VG 5 K 130.15).
Die Bundesregierung verteidigt das Verfahren zur Ermittlung der aktuellen Regelbedarfssätze im Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Die gewählte Referenzgruppenbildung sei geeignet, um sie der Ermittlung existenzsichernder Regelbedarfe zugrunde zu legen. Das berichtet der Deutsche Bundestag.
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