Der BGH hat eine Klage auf Schadensersatz wegen der nicht mehr möglichen Übereignung eines Motorrades als unzulässig abgewiesen, da die Klägerin wegen der unentgeltlichen Abtretung ihrer Forderung kein rechtsschutzwürdiges Interesse an der Prozessführung und damit keine Prozessführungsbefugnis gehabt habe (Az. VIII ZR 182/15).