Freihaltung von Schulplätzen für Schüler aus den Sprachförderkursen verstößt gegen das Gesetz

Das VG Bremen entschied, dass die Freihaltung von Schulplätzen für Schüler aus Sprachförderkursen sowohl gegen den Vorrang als auch den Vorbehalt des Gesetzes verstößt und verpflichtete die Stadtgemeinde Bremen zur Aufnahme der betreffenden Kinder in die jeweiligen Wunschschule (Az. 1 V 1579/16, 1 V 1529/16).

 

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