Laut BVerwG muss ein Tierschutzverein, der herrenlose Hunde gegen eine sog. Schutzgebühr nach Deutschland transportiert, die europarechtlichen Bestimmungen über den Schutz von Tieren beim Transport und die tierseuchenrechtliche Anzeigepflicht nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV) beachten (Az. 3 C 23.15).