Die Anforderungen an die Darlegung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Altmetallen dürfen bei Kleinsammlern nicht überspannt werden

Laut BVerwG müssen gewerbliche Sammler von Altmetallen, die das Sammelgut nicht unmittelbar, sondern über Zwischen- und Großhändler insbesondere Stahlwerken und Gießereien zur Verwertung zuführen, bei der Anzeige ihrer Sammlung in der Regel nur ihren ersten Abnehmer benennen (Az. 7 C 5.15).

 

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Kein genereller Schutz des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gegen die Konkurrenz durch gewerbliche Altkleidersammler

Laut BVerwG können gewerbliche Altkleidersammlungen nicht schon dann untersagt werden, wenn der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger für Alttextilien ein hochwertiges Erfassungssystem bereitstellt. Vielmehr bedarf es der Prüfung, ob trotz der Sammlung des gewerblichen Wettbewerbers die gesetzliche Vermutung, dass in dieser Situation die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gefährdet ist, ausnahmsweise nicht eingreift (Az. 7 C 4.15).

 

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