Das ArbG Bonn hat die Klage einer ehemaligen Mitarbeiterin einer Jugendhilfeorganisation auf Zahlung von Urlaubsabgeltung abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts wurde der Klägerin Urlaub durch die Befreiung von der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung gewährt (Az. 5 Ca 2733/15 EU).