Das VG Osnabrück hat die Polizeidirektion Osnabrück einstweilig verpflichtet, einem Polizeibeamten Sonderurlaub für die Aufnahme seiner Tochter in ein Kinderhospiz zu gewähren. Auf Grund der ärztlichen Atteste stehe fest, dass die Voraussetzung für die Sonderurlaubsgewährung – dass das Kind nach ärztlichem Zeugnis an einer Erkrankung leide, die eine begrenzte Lebensdauer von wenigen Monaten erwarten lasse – gegeben sei (Az. 3 B 8/16).