Die Hochschulen des Landes dürfen im Regelungsbereich der NC-Zulassungszahlenverordnungen wegen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung aus eigener Kompetenz keine in der Rechtsverordnung nicht ausgewiesenen Studienplätze vergeben. Das entschied der VerfGH Baden-Württemberg (Az. 1 VB 15/15).