Die Wettbewerbszentrale weist darauf hin, dass sich der BGH im Mai 2016 in zwei Fällen mit der Frage befassen wird, ob der Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages im Hinblick auf den Einwand des Rechtsmissbrauches unzulässig ist (Az. XI ZR 366/15 und XI ZR 511/15).