Lehnt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag nach Übergang der Zuständigkeit auf Deutschland zu Unrecht unter Berufung auf die originäre Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats nach den einschlägigen Dublin-Bestimmungen als unzulässig ab, kann sich der Schutzsuchende im Klageverfahren jedenfalls dann auf die Zuständigkeit Deutschlands berufen, wenn die Aufnahmebereitschaft des anderen Mitgliedstaats nicht feststeht. So das BVerwG (Az. 1 C 24.15).