Es verstößt gegen den sog. Grundsatz der Leistungsproportionalität, dass Grabherstellungsgebühren zugleich auch die Leistung für eine spätere Einebnung bzw. Abräumung der Grabmale nach dem Ende der Nutzungszeit abgelten sollen. So entschied das VG Koblenz (Az. 1 K 536/15).