Der BGH hat sich mit der Frage befasst, welche Grenzen für das Recht des Gasgrundversorgers gelten, Steigerungen der eigenen (Bezugs-) Kosten an den Kunden weiterzugeben. Er hat entschieden, dass der Gasgrundversorger insoweit verpflichtet ist, die eigenen Bezugskosten im Interesse der Kunden niedrig zu halten und nach Möglichkeit die günstigste Beschaffungsalternative zu wählen (Az. VIII ZR 71/10).