Deutsche privat Krankenversicherte haben keinen Anspruch gegen ihre Krankenversicherung auf Erstattung von Aufwendungen an einen im Ausland tätigen Heilpraktiker, sofern dieser keine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz innehat. So entschied das LG Trier (Az. 1 S 123/15).