Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer, verklagte seine Arbeitgeberin auf Entfernung von Abmahnungen, Zahlung von Vergütung und Entschädigung wegen Diskriminierung in Höhe von mindestens 10.000 Euro. Das ArbG Düsseldorf gab der Klage aber nur teilweise statt, da eine Diskriminierung nicht nachgewiesen worden sei (Az. 10 Ca 4027/15).