Drei Verfassungsbeschwerden gegen das Mindestlohngesetz unzulässig

Nach dem Grundsatz der Subsidiarität ist eine Verfassungsbeschwerde unzulässig, wenn in zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die Anrufung der Fachgerichte erlangt werden kann. Die Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht nur in Ausnahmefällen nicht, insbesondere wenn die Anrufung der Fachgerichte unzumutbar ist. So entschied das BVerfG (Az. 1 BvR 20/15, 1 BvR 37/15, 1 BvR 555/15).

 

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Gänsehaltung im reinen Wohngebiet nicht zulässig

Ein Ehepaar, das Eigentümer eines in einem reinen Wohngebiet gelegenen Grundstücks ist, muss die von ihm gehaltenen zwei Gänse von seinem Grundstück entfernen. In einem reinen Wohngebiet seien neben dem Wohnen nur solche Nutzungen zulässig, die typischerweise mit dem Wohnen verbunden seien und das Wohnen nicht wesentlich stören. So entschied das VG Köln (Az. 23 K 42/14).

 

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