Stärkere Fluggastrechte: Rat erteilt endgültige Zustimmung

Der Rat der EU hat am 13.07.2026 endgültig grünes Licht für neue Rechtsvorschriften gegeben, mit denen die Fluggastrechte vereinfacht, präzisiert und gestärkt werden sollen.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 13.07.2026

Der Rat hat heute endgültig grünes Licht für neue Rechtsvorschriften gegeben, mit denen die Fluggastrechte vereinfacht, präzisiert und gestärkt werden sollen. Der neue Rahmen stärkt den Schutz von Fluggästen und gewährleistet gleichzeitig ein ausgewogenes Verhältnis zwischen ihren Rechten und der betrieblichen Realität der Luftfahrtunternehmen. Er trägt auch dazu bei, die Verkehrsanbindungen in der gesamten EU sowie gleiche Wettbewerbsbedingungen für Luftfahrtunternehmen zu erhalten.

Mit den neuen Vorschriften werden die Fluggastrechte gestärkt, indem Verbesserungen in Bezug auf Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen, Information, Kommunikation mit den Luftfahrtunternehmen und anderweitige Beförderung bei Annullierungen und Verspätungen vorgenommen werden. Ferner wird mit den Vorschriften der Begriff „außergewöhnliche Umstände“ klar definiert und den Fluggästen die Ausübung ihrer Rechte erleichtert.

Es werden auch eine Reihe neuer Rechte eingeführt, darunter

  • das Verbot der Nichtbeförderung bei einem Rückflug mit der Begründung, dass ein Fluggast den Hinflug nicht angetreten hat („No-show“),
  • mehr Preistransparenz, indem Flugpreise, einschließlich des zulässigen Handgepäcks, vor Beginn eines Buchungsvorgangs angezeigt werden, um den Preisvergleich zwischen Luftfahrtunternehmen zu erleichtern, und
  • spezifische und gestärkte Rechte für Personen mit besonderen Bedürfnissen, etwa Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität, Kinder, alleinreisende Minderjährige und Schwangere.

Nächste Schritte

Die aktualisierten Vorschriften über Fluggastrechte treten 12 Monate und 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Quelle: Rat der Europäischen Union

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Haftung bei grob verkehrswidriger Nutzung eines E-Scooters

Das AG München hat entschieden, dass der Fahrer eines E-Scooters nach einer Kollision mit einem Taxi wegen grob verkehrswidrigen Verhaltens (Fahren entgegen der Fahrtrichtung, Mitnahme eines Beifahrers, Alkoholisierung) den Unfallschaden allein zu tragen hat. Die Betriebsgefahr des Taxis tritt vollständig zurück (Az. 331 C 25435/24).

AG München, Pressemitteilung vom 13.07.2026 zum Urteil 331 C 25435/24 vom 16.03.2026 (nrkr)

Der Fahrer eines Münchner Taxiunternehmens war am Sonntag, den 25.02.2024 im Begriff mit dessen Taxi von der Sonnenstraße nach rechts in die Herzogspitalstraße abzubiegen. Der Fahrer des E-Scooters befuhr zusammen mit dessen Sozius zeitgleich den parallel zur Fahrbahn verlaufenden Fahrradweg der Sonnenstraße in entgegengesetzter Fahrtrichtung und wollte die Herzogspitalstraße überqueren. Durch die Kollision entstand an dem Taxi ein Sachschaden.

Das Amtsgericht München verurteilte auf Grund des Unfalles den Haftpflichtversicherer als Beklagten zu 1 sowie den Fahrer des E-Scooters als Beklagten zu 2 auf Zahlung von Reparaturkosten an dem Taxi in Höhe von 1.573,88 Euro sowie Sachverständigenkosten in Höhe von 439 Euro. In seinem Urteil führte es u. a. aus:

„Das streitgegenständliche Unfallgeschehen vom 25.02.2024 führt aufgrund des grob verkehrswidrigen, schuldhaften Fahrverhaltens des Beklagten zu 2) als Fahrer des E-Scooters zu einer hundertprozentigen Haftung der Beklagten, da die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs hinter dem ganz überwiegenden Verschulden des Fahrers zurücktritt.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht überzeugt, dass der Beklagte zu 2) in mehrfacher Hinsicht grob verkehrswidrig handelte, als er in entgegengesetzter Fahrtrichtung auf dem Fahrradweg die Herzogspitalstraße überqueren wollte, in welche der klägerische Fahrer gerade rechts einbiegen wollte, wobei sich eine weitere Person auf dem E-Scooter befand und der Beklagte zu 2) alkoholisiert war. Demgegenüber ist ein unfallursächlicher Verkehrsverstoß des Zeugen […] nicht nachweisbar. Die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs tritt unter diesen Umständen vollständig zurück. […]

Den Beklagten zu 2) treffen mehrere erhebliche Verkehrsverstöße. Er befuhr den Radweg (auf der vorfahrtsberechtigten Straße) entgegen der zulässigen Fahrrichtung und verstieß damit gegen § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO i. V. m. § 10 eKFV. Zudem nutzte er den E-Scooter verbotswidrig gemeinsam mit einer weiteren Person und verstieß damit gegen § 8 eKFV. Dieses Verhalten ist nicht lediglich formaler Natur, sondern erhöht aufgrund der veränderten Gewichts- und Stabilitätsverhältnisse die Anforderungen an Brems- und Lenkvorgänge erheblich. Hinzukommt die polizeilicherseits festgestellte Alkoholisierung von 0,34 mg/l, welche – wenngleich sie nicht nachweislich zur Fahruntüchtigkeit führte – jedenfalls die Sorgfaltspflichten zusätzlich steigerte.“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Keine rückwirkende Gewährung eines Ehrensolds

Das VG Mainz entschied, dass die 2024 aufgehobene Ruhensregelung für den Ehrensold nicht rückwirkend entfällt und der ehrenamtliche Bürgermeister einen Ehrensold daher erst ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung beanspruchen kann, nicht aber für frühere Zeiträume (Az. 1 K 335/25.MZ).

VG Mainz, Pressemitteilung vom 13.07.2026 zum Urteil 1 K 335/25.MZ vom 21.05.2026 (rkr)

Der Kläger war von bis August 2019 ehrenamtlicher Ortsbürgermeister. Bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand zum 1. Dezember 2024 war er hauptberuflich im öffentlichen Dienst beschäftigt. Seit Dezember 2024 erhält er einen Ehrensold. Der Ehrensold ist eine lebenslange, aus öffentlichen Mitteln finanzierte Versorgung unter anderem für ehrenamtliche Kommunalpolitiker nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt.

Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Zahlung eines Ehrensolds auch für den Zeitraum vom September 2019 bis November 2024. Zur Begründung verwies er auf eine Ende 2024 in Kraft getretene Änderung des Ehrensoldgesetzes, mit der das zuvor gesetzlich geregelte Ruhen des Ehrensoldanspruchs für hauptberuflich im öffentlichen Dienst Beschäftigte aufgehoben worden war. Die fehlende rückwirkende Anwendung der Neuregelung verstoße seiner Auffassung nach gegen den Gleichheitssatz, da sie zu einer Ungleichbehandlung der Ehrensoldberechtigten führe. Die Regelung sei daher auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.

Das Verwaltungsgericht Mainz wies die Klage ab. Nach der gesetzlichen Übergangsregelung (vgl. Art. 2 des Dritten Landesgesetzes zur Änderung des Ehrensoldgesetzes vom 26. November 2024) werde ein Ehrensold aufgrund der Gesetzesänderung frühestens ab deren Inkrafttreten gewährt. Eine Rückwirkung sei nicht vorgesehen. Die vom Gesetzgeber getroffene Stichtagsregelung sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Diesem sei es auch mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringe. Zudem sei auch die frühere Rechtslage, wonach der Ehrensoldanspruch während einer hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst ruhte, nach der Rechtsprechung rechtmäßig gewesen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz

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Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts

Die Reform des Versorgungsausgleichsrechts soll eine gerechte Teilhabe an dem in der Ehe erworbenen Vorsorgevermögen gewährleisten. Zugleich sollen mit dem Gesetzentwurf des BMJV einige Regelungen des Versorgungsausgleichsrechts anwenderfreundlich weiterentwickelt werden.

BMJV, Mitteilung vom 09.07.2026

Wird eine Ehe geschieden, sind die gemeinschaftlich in der Ehe erworbenen Vorsorgeanrechte zwischen den Eheleuten gerecht zu teilen, insbesondere die Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung und aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge. Dabei sind die Versorgungsträger so wenig wie möglich zu belasten. Das geltende Versorgungsausgleichsrecht wird diesen Anforderungen in einigen Punkten nicht gerecht.

Die Reform des Versorgungsausgleichsrechts soll daher eine gerechte Teilhabe an dem in der Ehe erworbenen Vorsorgevermögen gewährleisten. Zugleich sollen einige Regelungen des Versorgungsausgleichsrechts anwenderfreundlich weiterentwickelt werden:

  • Für übergangene Anrechte soll der schuldrechtliche Ausgleich eröffnet werden.
  • Betriebliche Anrechte insbesondere eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers, die auf eine Kapitalleistung gerichtet sind, werden in den Versorgungsausgleich einbezogen.
  • Das Entstehen von Splitteranrechte wird durch eine Änderung der Regelungen zu den geringfügigen Anrechten vermieden.
  • Weitere Anpassungen und Ergänzungen im Versorgungsgleichrecht und im Verfahrensrecht sorgen für mehr Klarheit und Anwenderfreundlichkeit.
  • Im Verfahrensrecht wird der frühestmögliche Zeitpunkt für einen Antrag auf Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung praxisgerecht vorverlegt.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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Gesetz zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete

Der vorliegende Referentenentwurf des BMJV schlägt Maßnahmen vor, mit denen den weiterhin bestehenden großen Herausforderungen auf dem Mietwohnungsmarkt begegnet werden soll.

BMJV, Mitteilung vom 09.07.2026

Der vorliegende Referentenentwurf schlägt Maßnahmen vor, mit denen den weiterhin bestehenden großen Herausforderungen auf dem Mietwohnungsmarkt begegnet werden soll.

Um der Mietpreisbremse mehr Geltung zu verschaffen, den Markt für langfristig anzumietende Wohnungen zu erweitern und so Mietende finanziell zu entlasten, soll die Ausnahme von Mieterschutzvorschriften bei der Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch durch eine klare zeitliche Grenze von sechs Monaten rechtssicherer ausgestaltet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen soll diese auf insgesamt acht Monate verlängert werden können. Zudem soll künftig ausdrücklich geregelt werden, dass grundsätzlich nur ein am Zeitwert der Möbel orientierter Möblierungszuschlag verlangt werden kann. Hierfür soll eine klare Berechnungsmethode vorgesehen werden. Darüber hinaus soll für voll möblierte Wohnungen grundsätzlich eine Pauschale von 10 Prozent der Nettokaltmiete angesetzt werden können. Über diesen Zuschlag sollen Vermietende künftig verpflichtend Auskunft erteilen. Erfolgt dies nicht, soll die Wohnung jedenfalls vorübergehend als unmöbliert vermietet gelten.

Um im Fall starker Preissteigerungen Mietende mit Indexmietverträgen besser vor finanzieller Überforderung zu schützen, sollen in angespannten Wohnlagen Indexmietsteigerungen begrenzt werden. Oberhalb einer Grenze von 3,0 Prozent jährlich sollen sie nur noch zur Hälfte mieterhöhend geltend gemacht werden können werden.

Wenn die Mietforderungen der Vermieterin oder des Vermieters durch Nachzahlung vollständig beglichen werden, sollen Mietende künftig auch bei einer ordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs ihre Wohnung behalten können. Daher werden die mieterschützenden Regelungen, die für die außerordentliche fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs gelten, insbesondere die sogenannte Schonfrist, einmalig auf die ordentliche Kündigung übertragen.

Um gerade auch private Kleinvermietende zu entlasten und zu gewährleisten, dass das in § 559c des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehene vereinfachte Verfahren auch in Zukunft in Fällen kleinerer Modernisierungsmaßnahmen zur Anwendung kommen kann, soll eine deutliche Anhebung der Wertgrenze auf 20.000 Euro erfolgen.

Zudem sind Anpassungen im Nachgang zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz und zur Novelle des Gebäudeenergiegesetzes vorgesehen. Letztlich sollen Unsicherheiten bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Erstellung von Mietspiegeln und bei der mietrechtlichen Bewertung der Veräußerung von Eigentumsanteilen an eine Miteigentümerin oder einen Miteigentümer beseitigt werden.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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Illegales Wochenendhaus – Kein Notwegerecht für die Zufahrt

Wer sein Grundstück mit dem Auto nur über den Privatweg eines Nachbarn erreichen kann, hat nicht automatisch Anspruch auf ein Notwegerecht. Voraussetzung ist lt. LG Landau u. a., dass die beabsichtigte Nutzung des Grundstücks rechtmäßig ist (Az. 4 O 121/25).

LG Landau, Mitteilung vom 10.07.2026 zum Urteil 4 O 121/25 vom 12.03.2026 (nrkr)

Wer sein Grundstück mit dem Auto nur über den Privatweg eines Nachbarn erreichen kann, hat nicht automatisch Anspruch auf ein Notwegerecht. Voraussetzung ist unter anderem, dass die beabsichtigte Nutzung des Grundstücks rechtmäßig ist.

Eine Eigentümerin eines dauerhaft zum Wohnen genutzten Wochenendhauses in Burrweiler verlangte von ihrem Nachbarn, ihr die Zufahrt über dessen Grundstück mit dem Auto zu gestatten. Außerdem sollte das Fahrrecht dauerhaft durch eine Eintragung im Grundbuch abgesichert werden.

Damit hatte sie vor Gericht keinen Erfolg.

Nach Auffassung der 4. Zivilkammer scheiterte ein Notwegerecht bereits daran, dass das Wochenendhaus rechtswidrig erweitert worden war. Bereits Jahre zuvor hatte die zuständige Bauaufsichtsbehörde einen entsprechenden Änderungsantrag abgelehnt, weil das Gebäude erheblich von den genehmigten Bauplänen abwich und dadurch seinen Charakter als Wochenendhaus verloren hatte.

Die Klägerin machte geltend, die Bauaufsichtsbehörde habe ihr signalisiert, gegen die bestehende Bebauung nicht einzuschreiten. Das genügte dem Gericht jedoch nicht. Eine bloße passive Duldung reiche nicht aus. Erforderlich sei vielmehr eine eindeutige und verbindliche Erklärung der Behörde, den rechtswidrigen Zustand aktiv zu dulden.

Auch der Umstand, dass der Weg möglicherweise seit Jahrzehnten genutzt worden war, half der Klägerin nicht weiter. Nach Auffassung des Gerichts entsteht allein durch eine langjährige Nutzung kein Gewohnheitsrecht, das den Grundstückseigentümer zur Duldung der Durchfahrt verpflichtet.

Die Entscheidung verdeutlicht: Ein Notwegerecht besteht nicht schon deshalb, weil ein Grundstück mit dem Auto nur schwer erreichbar ist. Wer sich darauf beruft, muss auch nachweisen können, dass die beabsichtigte Nutzung seines Grundstücks mit der Rechtsordnung im Einklang steht.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin hat gegen die Entscheidung Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht eingelegt.

Hinweis zur Rechtslage

§ 917 BGB Notweg

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

Quelle: Landgericht Landau in der Pfalz

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Umstrittene Absenkung der Vergütung für psychotherapeutische Leistungen: Kassenärztliche Bundesvereinigung obsiegt im Eilverfahren

Im Streit um die Absenkung der Vergütung für psychotherapeutische Leistungen hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) einen vorläufigen Erfolg erzielen können: Durch Eilbeschluss hat das LSG Berlin-Brandenburg die sofortige Vollziehung des umstrittenen Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 11. März 2026 ausgesetzt (Az. L 7 KA 11/26 KL ER).

LSG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 09.07.2026 zum Beschluss L 7 KA 11/26 KL ER vom 09.07.2026 (rkr)

Im Streit um die Absenkung der Vergütung für psychotherapeutische Leistungen hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) einen vorläufigen Erfolg erzielen können: Durch Eilbeschluss vom heutigen Tage hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg die sofortige Vollziehung des umstrittenen Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 11. März 2026 ausgesetzt (Beschluss vom 9. Juli 2026, L 7 KA 11/26 KL ER).

Mit diesem Beschluss hatte der Erweiterte Bewertungsausschuss mit Wirkung vom 1. April 2026 eine Absenkung der Vergütung für psychotherapeutische Therapiestunden um 4,5 Prozent verfügt. Hiergegen hat die KBV als Sachwalterin auch der Interessen der Psychotherapeutinnen und -therapeuten eine Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist; zugleich hat die KBV um Eilrechtsschutz nachgesucht, der nun gewährt wurde und zur Folge hat, dass von der Honorarabsenkung kein Gebrauch gemacht werden darf, solange nicht rechtskräftig über die Klage entschieden ist.

Der Beschluss basiert auf zwei Erwägungen:

Erstens: Die Entscheidung, dass die Psychotherapeutenvergütung zu kürzen sei, basiert auf der Annahme, dass der für eine voll ausgelastete psychotherapeutische Praxis erzielbare Umsatz im Jahre 2026 deutlich höher liege als der Umsatz einer typischen fachärztlichen Praxis. Das LSG hat erhebliche rechtliche Bedenken an der Methodik der vorgenommenen Vergleichsrechnung formuliert. Denn für die Vergleichsgruppe der Fachärzte seien Abrechnungszahlen des Jahres 2024 zugrunde gelegt worden, während der erzielbare Umsatz einer psychotherapeutischen Praxis auf Basis des Jahres 2026 errechnet worden sei. Das führe zu einer Verzerrung, denn in den Jahren 2025 und 2026 sei es zu erheblichen Steigerungen des sog. Orientierungswerts gekommen, einer für die Leistungsvergütung erheblichen Rechengröße. Ein 1:1-Vergleich von Umsätzen des Jahres 2024 auf der einen und des Jahres 2026 auf der anderen Seite sei nicht valide.

Zweitens: Unabhängig davon hat das LSG die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet, weil der Erweiterte Bewertungsausschuss kein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung seines Beschlusses dargelegt habe. Die sog. Vollziehungsanordnung sei nur von dem Willen getragen gewesen, der Klage eben keine aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen. Rechtsdogmatisch genüge dies nicht. Auch sonst sei ein besonderes Vollziehungsinteresse nicht erkennbar. Sofern es zwischenzeitlich aufgrund des Ergebnisses des Eilverfahrens für einige Quartale zu Überzahlungen komme, weil am Ende die Klage ggf. rechtskräftig abgewiesen werde, stehe es den Kassenärztlichen Vereinigungen offen, solche Überzahlungen rückgängig zu machen; hierfür müssten sie nur die ab dem Quartal II/26 ergehenden Honorarbescheide unter entsprechende Vorbehalte stellen.

Der Beschluss ist rechtskräftig. Wann über die Klage in der Hauptsache entschieden wird, ist noch offen.

Zum Hintergrund

Die Vergütung psychotherapeutischer Leitungen ist seit Jahrzehnten Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen. Im Ergebnis haben diese zu einer deutlichen Verbesserung der Vergütung geführt, insbesondere auf der Basis der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. In der Folge dieser Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit § 87 Abs. 2c Satz 8 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) folgende Regelung getroffen, in deren Rahmen der vorliegende Rechtsstreit zu entscheiden war: „Die Bewertungen für psychotherapeutische Leistungen haben eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit zu gewährleisten.“

Der Erweiterte Bewertungsausschuss besteht aus Vertretern der KBV sowie des GKV-Spitzenverbandes sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. Er wird nach Art einer Schiedsstelle tätig, sofern sich die Ärzte- und die Kassenseite – wie hier – im (einfachen) Bewertungsausschuss nicht über die Vergütung vertragsärztlicher und -psychotherapeutischer Leistungen einigen können.

Quelle: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

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Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit: Neuerungen zu A1-Bescheinigungen

Das EU-Parlament hat am 07.07.2026 eine zuvor mit dem Rat erzielte Einigung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009) bestätigt. Der Rat muss die Einigung noch formell annehmen, bevor sie im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden kann.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 10.07.2026

Das EU-Parlament hat am 07.07.2026 eine zuvor mit dem Rat erzielte Einigung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009) bestätigt. Im nächsten Schritt muss der Rat die Einigung noch formell annehmen, bevor sie im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden kann. Der überwiegende Teil der neuen Regelungen soll 24 Monate nach Inkrafttreten angewandt werden (voraussichtlich ab 2028).

Die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit stellt sicher, dass EU-Bürgerinnen und -Bürger ihre Sozialversicherungsansprüche bei Umzügen oder bei Erwerbstätigkeit innerhalb der EU übertragen können.

Ziel der Reform ist es, die Rechtsvorschriften klarer zu fassen und ihre Durchsetzung zu verbessern. Neben Anpassungen bei Arbeitslosen-, Familien- und Pflegeleistungen enthält die überarbeitete Verordnung auch wichtige Neuerungen zu A1-Bescheinigungen im Zusammenhang mit Geschäftsreisen und Entsendungen in der EU.

Künftig soll für Geschäftsreisen – wie etwa die Teilnahme an Konferenzen, Schulungen oder Geschäftstreffen – oder Geschäftstätigkeiten von bis zu drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen keine A1-Bescheinigung mehr erforderlich sein. Der Bausektor ist hiervon ausgenommen.

Gleichzeitig bleibt der Arbeitgeber verantwortlich, die erforderlichen Nachweise zu erbringen und den betroffenen Personen zur Verfügung zu stellen, wenn sie in einem anderen EU-Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausüben. Diese Nachweise können sowohl in Papierform als auch elektronisch vorgelegt werden. Wird – wie im Falle von Geschäftsreisen – keine A1-Bescheinigung ausgestellt, muss der Arbeitgeber auf Ersuchen des Trägers des EU-Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, einen Nachweis für die Ausnahmeregelung vorlegen.

Vorabmeldung bei Entsendungen

Bei Entsendungen in einen anderen EU-Mitgliedstaat für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten ist der Arbeitgeber verpflichtet, den zuständigen Träger des Herkunftsmitgliedstaates vorab zu informieren und eine A1-Bescheinigung zu beantragen. Zur Vermeidung von Betrug wird künftig vorausgesetzt, dass der entsandte Arbeitnehmer zuvor mindestens drei Monate dem Sozialversicherungssystem des Heimatlandes angehört hat. Nach Ablauf einer Entsendung muss zudem eine Unterbrechung von mind. zwei Monaten eingehalten werden, bevor der Entsendezeitraum für dieselbe Person und denselben EU-Mitgliedstaat verlängert werden kann. In bestimmten Fällen können Ausnahmen gewährt werden.

Werden die Pflichten zur rechtzeitigen Unterrichtung des zuständigen Trägers und zur vorherigen Beantragung der A1-Bescheinigung nicht eingehalten, können die EU-Mitgliedstaaten angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen gegen den Arbeitgeber (oder wenn keine abhängige Beschäftigung vorliegt, die betroffene Person selbst) ergreifen.

Digitalisierung und Datenaustausch

Die überarbeitete Verordnung legt einen Fokus auf die stärke Nutzung digitaler Lösungen. Die EU-Mitgliedstaaten werden verpflichtet, den Einsatz moderner Technologien beim Austausch von Sozialversicherungsdaten schrittweise auszubauen und den Informationsaustausch zwischen den Trägern weiter zu vereinfachen.

Insbesondere das System für den europäischen elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten (EESSI) kann dazu beitragen, das Verfahren und die Einhaltung der Regelungen zur Vorabmeldung zu vereinfachen. Auch die Digitalisierung der Beantragung und Ausstellung von Sozialversicherungsbescheinigungen ist ein weiterer Schritt, um eine grenzübergreifende Überprüfung in Echtzeit zu ermöglichen.

Die EU-Kommission und die EU-Mitgliedstaaten treiben u. a. im Rahmen der Initiative zum Europäischen Sozialversicherungsausweis die digitale Interaktion zwischen Behörden und Einzelpersonen voran. Des Weiteren bieten die europäischen Brieftaschen für die digitale Identität erhebliches Potenzial für eine sichere und benutzerfreundliche Identifizierung und Verifizierung.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Länder billigen Gesetz zur KI-Aufsicht in Deutschland

Das Gesetz zur Durchführung der Verordnung über künstliche Intelligenz hat am 10.07.2026 den Bundesrat passiert.

Bundesrat, Mitteilung vom 10.07.2026

Das Gesetz zur Durchführung der Verordnung über künstliche Intelligenz hat am 10. Juli 2026 den Bundesrat passiert. Ein Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses fand keine Mehrheit.

Bundesnetzagentur als zentrale Marktüberwachungsbehörde

Das Gesetz setzt die europäische Verordnung über Künstliche Intelligenz um, die einen einheitlichen Rechtsrahmen für die Entwicklung und Nutzung von Systemen künstlicher Intelligenz (KI) in der Europäischen Union bildet. Es legt vor allem fest, welche Behörden in Deutschland die europäischen Regelungen umsetzen sollen. Eine zentrale Rolle kommt dabei der Bundesnetzagentur zu, die im Wesentlichen als Marktüberwachungsbehörde für die Einhaltung der KI-Verordnung zuständig ist. Bei ihr wird ein Koordinierungs- und Kompetenzzentrum eingerichtet, um mit anderen öffentlichen Stellen zusammenzuarbeiten und als Ansprechpartner für europäische Institutionen zu fungieren. Dadurch werde die KI-Expertise zentral gebündelt und ressourcenschonend bei Bedarf den bestehenden Behörden zur Verfügung gestellt, so die Bundesregierung. Ausgenommen von der Marktüberwachung durch die Bundesnetzagentur sind jedoch die KI-Systeme der öffentlichen Stellen der Länder und Kommunen.

Anlauf- und Beschwerdestelle

Die Bundesnetzagentur soll darüber hinaus als zentrale Anlauf- und Beschwerdestelle für Bürgerinnen und Bürger dienen. Deren Beschwerden über mögliche Verstöße gegen Vorschriften zur künstlichen Intelligenz werden an die zuständige Marktüberwachungsbehörde weitergeleitet. Darüber hinaus soll die Bundesnetzagentur Informationsangebote bereitstellen, Beratungsleistungen organisieren und mindestens ein sogenanntes KI-Reallabor einrichten und betreiben, in dem neue Anwendungen unter Aufsicht getestet werden können. Auf diese Weise solle insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen der Zugang zu KI-Innovationen erleichtert werden.

Wie es weitergeht

Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Quelle: Bundesrat

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Recht auf Reparatur passiert den Bundesrat

Das Gesetz zur Förderung der Reparatur von Waren hat am 10. 07.2026 den Bundesrat passiert. Im parlamentarischen Verfahren war es um Regelungen zur Vorsorgeverfügung ergänzt worden.

Bundesrat, Mitteilung vom 10.07.2026

Das Gesetz zur Förderung der Reparatur von Waren hat am 10. Juli 2026 den Bundesrat passiert. Im parlamentarischen Verfahren war es um Regelungen zur Vorsorgeverfügung ergänzt worden.

Neue Pflichten für Hersteller

Das Gesetz setzt eine EU-Richtlinie um, mit dem Ziel, die Reparatur und Wiederverwendung von Waren zu fördern. Hersteller bestimmter Waren müssen diese auf Verlangen des Käufers reparieren und über diese Möglichkeit informieren. Sie dürfen keine Technik verbauen, durch die eine Reparatur erschwert oder verhindert wird. Lässt sich eine Ware nicht reparieren, obwohl das vernünftigerweise zu erwarten wäre, stellt auch das einen Sachmangel dar.

Außerdem müssen sie Ersatzteile und zur Reparatur geeignete Werkzeuge zu einem angemessenen Preis anbieten, der nicht von der Reparatur abschreckt, damit der Verbraucher die Reparatur selbst in die Hand nehmen kann.

Verlängerte Gewährleistungsfrist

Die neuen Regeln sollen Verbrauchern Anreize bieten, defekte Produkte reparieren zu lassen, anstatt sie wegzuwerfen. Entscheidet sich der Käufer gegenüber dem Hersteller für eine Reparatur statt eines Neugerätes, verlängert sich die bestehende Gewährleistungsfrist um ein weiteres Jahr. Darüber hinaus sollen Verbraucher für die Dauer der Reparatur ein Ersatzgerät erhalten können.

Vorsorgeverfügungen ins Vorsorgeregister

Der Bundestag hatte im parlamentarischen Verfahren Regelungen zur Vorsorgeverfügung in das Gesetz aufgenommen. Vorsorgeverfügungen sollen künftig selbst in das Zentrale Vorsorgeregister eingetragen werden. Bisher ist dort nur ersichtlich, ob eine solche Verfügung erstellt wurde.

Der Bundesrat stimmte am 10. Juli 2026 außerdem Änderungen bei der Vorsorgeregister-Verordnung zu, mit der die neuen Regeln umgesetzt werden.

Wie es weitergeht

Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden. Die Regeln zum Recht auf Reparatur treten am Tag nach der Verkündung in Kraft, die Vorschriften zum Vorsorge-Register hingegen am 1. Oktober 2026.

Quelle: Bundesrat

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