Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass eine Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen für das Buchmachergewerbe zulässig, in den Bereichen Videotheken und öffentliche Bibliotheken, Callcentern und Lotto- und Totogesellschaften aber verboten ist. Für Brauereien, Getränkebetriebe und Betriebe zur Eisherstellung hat es keine abschließende Entscheidung getroffen (Az. BVerwG 6 CN 1.13).