Das ArbG Köln entschied, dass ein Psychotherapeut in Ausbildung im konkreten Fall keinen Anspruch hatte, für seine Tätigkeit im praktischen Jahr Vergütung zu verlangen. Eine Regelung ohne Vergütungsabrede könne jedoch sittenwidrig sein, wenn auf Weisung des Arbeitgebers über einen längeren Zeitraum Leistungen erbracht werden, die nicht vorrangig der Ausbildung eines Psychotherapeuten dienen, sondern ganz überwiegend im betrieblichen Interesse seien (Az. 11 Ca 10331/13).