Impfstoffrabattverträge: Apothekerin unterliegt vor Landessozialgericht

Wenn auf Rezepten kein bestimmter Impfstoff angegeben ist, sondern nur die Impfindikation, ist dies in rechtlicher Hinsicht jedenfalls vorläufig nicht zu beanstanden. In diesem Fall müssen Apotheker diejenigen Impfstoffe ausgeben, über die gesetzliche Krankenkassen mit pharmazeutischen Unternehmen Rabattverträge abgeschlossen haben. So das LSG Baden-Württemberg (Az. L 4 KR 3593/13 ER-B).

 

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