Das VG Düsseldorf hat die Klage eines Zollhundeführers abgewiesen, mit der dieser von seinem Dienstherrn Ersatz eines Schadens verlangte, den die ihm zugewiesene Zollhündin an dem Teppich und Dielenboden seiner Wohnung verursacht hatte. Der Zollbeamte hätte das Tier im Zwinger halten müssen (Az. 10 K 4033/13).