Das LG Coburg wies darauf hin, dass einen Unterlassungsanspruch nur derjenige hat, dessen Ehre oder geschäftlicher Ruf durch eine unwahre Behauptung verletzt ist. Dazu müsse die Unrichtigkeit der Behauptung feststehen. Mit einem Widerruf könnten nur Tatsachen zurückgenommen werden, nicht aber subjektive Meinungen, Schlussfolgerungen oder Werturteile (Az. 22 O 275/13).