Modernisierung der EU-Vorschriften für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und zur Stärkung einer fairen Arbeitskräftemobilität

Die EU-Kommission begrüßt die Zustimmung der EU-Mitgliedstaaten zur Überarbeitung der Vorschriften für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Die Vertreter der Mitgliedstaaten haben am 29.04.2026 die Einigung zwischen dem Ratsvorsitz und dem EU-Parlament gebilligt. Das EU-Parlament und der Rat der EU müssen dies nun förmlich bestätigen, bevor sie in Kraft treten. Mit der Überarbeitung werden die seit 2010 geltenden Vorschriften aktualisiert.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 29.04.2026

EU-Kommission begrüßt wichtigen Schritt zur Modernisierung der EU-Vorschriften für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und zur Stärkung einer fairen Arbeitskräftemobilität

Die Europäische Kommission begrüßt die Zustimmung der EU-Mitgliedstaaten zur Überarbeitung der Vorschriften für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

Die überarbeiteten Vorschriften sind ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu einer fairen Arbeitskräftemobilität in der EU. Sie erleichtern es den Menschen, in anderen Mitgliedstaaten zu arbeiten, zu leben oder in den Ruhestand zu gehen oder eine Arbeit über die Grenze hinweg zu suchen, und stellen sicher, dass ihre Sozialversicherungsansprüche gut geschützt sind. Sie verringern auch den Verwaltungsaufwand und die Rechtsunsicherheit für grenzüberschreitend tätige Unternehmen.

Die Vertreter der Mitgliedstaaten haben heute die Einigung zwischen dem Ratsvorsitz und dem Europäischen Parlament von letzter Woche gebilligt. Das Europäische Parlament und der Rat der EU müssen dies nun förmlich bestätigen, bevor sie in Kraft treten. Mit der Überarbeitung werden die seit 2010 geltenden Vorschriften aktualisiert.

Zu den wichtigsten Änderungen der überarbeiteten Koordinierungsvorschriften gehören:

Verbesserter Schutz der Sozialversicherungsansprüche von Personen, die im Ausland arbeiten oder leben, durch die Einführung einer kohärenten Regelung für die Koordinierung der Leistungen bei Pflegebedürftigkeit und neue Vorschriften für Familienleistungen. Die Vorschriften verbessern auch die Gleichbehandlung, indem festgelegt wird, wann die Mitgliedstaaten den Zugang zu Sozialleistungen für EU-Bürger beschränken können, die weder arbeiten noch aktiv nach einer Arbeit suchen.

Stärkung der fairen Arbeitskräftemobilität mit einer neuen Definition des Begriffs „Betrug“ bei der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Einführung einer dreimonatigen Verpflichtung zur vorherigen Mitgliedschaft vor der Entsendung, einer zweimonatigen Unterbrechung zwischen Entsendezeiten sowohl für Arbeitnehmer als auch für Selbstständige, einer neuen Verpflichtung zur vorherigen Meldung der Entsendung mit Ausnahme von Dienstreisen und einer kurzfristigen dreitägigen Entsendung (Bausektor ausgenommen).

Neue Regelungen für die Koordinierung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit in grenzüberschreitenden Fällen sowie die Verlängerung des Zeitraums, in dem eine Person in ein anderes Land ziehen kann, um Arbeit zu suchen, wobei der Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit erhalten bleibt.

Klarere Vorschriften, in denen festgelegt wird, welche Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit insbesondere für die Entsendung von Arbeitnehmern und für in zwei oder mehr Mitgliedstaaten geleistete Arbeit gelten.

Stärkung der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden durch einen verbesserten Informationsaustausch über den Sozialversicherungsstatus von Personen, die in einem anderen Land arbeiten, die Einführung klarerer Verfahren und Fristen im Falle von Zweifeln an der Gültigkeit von Dokumenten und neue Instrumente zur Verhinderung von Betrug, Missbrauch und Fehlern.

Hintergrund

Es steht jedem Mitgliedstaat frei, die Merkmale seines eigenen Systems der sozialen Sicherheit festzulegen, einschließlich der Leistungen, der Anspruchsvoraussetzungen, der Berechnung dieser Leistungen und der zu entrichtenden Beiträge. Gleichzeitig leben oder arbeiten etwa 16 Millionen europäische Bürger in einem anderen Mitgliedstaat. Die EU legt Vorschriften zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit und zur Gewährleistung des Sozialversicherungsschutzes fest, wenn sich eine Person innerhalb von EU-Mitgliedstaaten sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz bewegt.

Diese Vorschriften erleichtern die Freizügigkeit, indem sie die Kontinuität des Schutzes von Arbeitnehmern, Arbeitsuchenden, Studenten und anderen gewährleisten und verhindern, dass eine Person ohne Deckung bleibt oder in mehr als einem Mitgliedstaat gleichzeitig Beiträge zahlen muss.

Die Verordnungen 883/2004 und 987/2009 regeln diesen Koordinierungsrahmen seit 2010. Das Parlament und die Mitgliedstaaten einigten sich nun auf überarbeitete Vorschriften, die 2016 von der Kommission vorgeschlagen wurden, um der erhöhten Mobilität der Arbeitskräfte, den Entwicklungen in den nationalen Systemen der sozialen Sicherheit und der einschlägigen Rechtsprechung Rechnung zu tragen.

Quelle: Europäische Kommission

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Anwalt muss Kosten für Privatgutachten selbst tragen

Die Kosten für die Einholung eines privaten Rechtsgutachtens sind nicht erstattungsfähig, wenn keine entlegene Rechtsmaterie betroffen und dem Verteidiger daher zumutbar ist, sich die erforderlichen Kenntnisse selbst zu erarbeiten. Mit dieser Begründung hat das LG Nürnberg-Fürth einem Anwalt die Kostenerstattung versagt (Az. 18 Qs 26/25).

BRAK, Mitteilung vom 30.04.2026 zum Beschluss 18 Qs 26/25 des LG Nürnberg-Fürth vom 15.04.2026

Das LG Nürnberg-Fürth war der Auffassung, dass der Anwalt die Materie selbst hätte kennen müssen – das eingeholte Privatgutachten sei unnötig gewesen.

Die Kosten für die Einholung eines privaten Rechtsgutachtens sind nicht erstattungsfähig, wenn keine entlegene Rechtsmaterie betroffen und dem Verteidiger daher zumutbar ist, sich die erforderlichen Kenntnisse selbst zu erarbeiten. Mit dieser Begründung hat das LG Nürnberg-Fürth einem Anwalt die Kostenerstattung versagt. Zudem muss der Jurist die Kosten für den Ausdruck einer digitalen Akte selbst tragen – dies sei zur sachgemäßen Bearbeitung nicht geboten gewesen (Beschluss vom 15.04.2026, Az. 18 Qs 26/25).

Privatgutachten und 1.649 ausgedruckte Seiten im Verfahren gegen OB

In dem Verfahren hatte der Verteidiger den Oberbürgermeister (OB) der Stadt Nürnberg gegen den Vorwurf der Untreue verteidigt; es ging um die tarifliche Höhergruppierung zweier angestellter Mitarbeiter der Stadt. Hierzu hatte der Rechtsanwalt ein privatrechtliches Rechtsgutachten des Vizepräsidenten des LAG Nürnberg a.D. in Auftrag gegeben – dieses war für den letztlichen Freispruch des OB aber nicht relevant. Im Kostenfestsetzungsverfahren verlangte der Anwalt dennoch die knapp 1.500,00 Euro für das Gutachten von der Staatskasse.

Außerdem verlangte er eine Dokumentenpauschale von ca. 265,00 Euro, weil er 1.649 Seiten einer im Rahmen der Akteneinsicht digital auf einer CD erhaltenen Akte ausgedruckt hatte. Der Ausdruck der Akte sei unerlässlich gewesen, da die Arbeit mit ausschließlich digital geführten Akten zum Zeitpunkt des Verfahrens noch nicht vollständig etabliert gewesen sei.

Er setzte schließlich die Höchstgebühren an – das Verfahren sei sehr umfangreich gewesen und zudem hätten den Oberbürgermeister im Falle einer Verurteilung schwere persönliche und berufliche Konsequenzen erwartet.

LAG: Privatgutachten war nicht notwendig

Das AG sprach ihm die Kosten für den Ausdruck zu, die Kosten für das Gutachten hingegen nicht. Sowohl der Anwalt als auch die Bezirksrevisorin legten dagegen sofortige Beschwerden zum LG Nürnberg-Fürth ein. Das LG gab nun vollumfänglich der Staatskasse recht. Weder die Kosten für die Ausdrucke noch die für das Privatgutachten seien erstattungsfähig. Beides seien keine notwendigen Auslagen gewesen.

Eigene Ermittlungen oder Beweiserhebungen des Beschuldigten seien grundsätzlich nicht notwendig, da die Staatsanwaltschaft von Amts wegen zu ermitteln und auch Beweise zugunsten des Beschuldigten zu erheben habe. Beschuldigte könnten allenfalls Beweisanträge stellen und Ermittlungen anregen. Davon gibt es allerdings Ausnahmen, etwa bei komplizierten technischen Fragen oder sehr abgelegenen Rechtsmaterien. Diese Notwendigkeit sei grundsätzlich „ex ante“ aus der Sicht des Beschuldigten zu beurteilen. Ausnahmsweise können zunächst nicht notwendig erscheinende Ermittlungen dennoch erstattet werden, wenn sie „ex post“ tatsächlich entscheidungserheblich zu Gunsten des Betroffenen waren.

Vorliegend sei jedoch keine dieser Ausnahmen erkennbar, so das Gericht. Hier sei es um Fragen des öffentlichen Tarifrechts gegangen. Dies sei zwar eine spezielle Rechtsmaterie, doch sie sei angesichts der umfänglich vorhandenen juristischen Literatur und Kommentierung nicht als entlegen zu bezeichnen. Es wäre dem gem. § 3 BRAO vollumfänglich mandatierten Rechtsanwalt daher zumutbar gewesen, sich die zur Beurteilung des Falles erforderlichen Kenntnisse zum Tarifrecht selbst zu erarbeiten. Zudem sei das Gutachten auch rückblickend nicht entscheidungserheblich gewesen.

Digitale Akten müssen nicht ausgedruckt werden

Auch die Fertigung eines vollständigen Aktenausdrucks sei zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache nicht geboten gewesen. Dass die Akteneinsicht auch mittels eines Datenträgers gewährt werden könne, ergebe sich aus einem Erst-Recht-Schluss aus § 32f Abs. 1 Satz 3 StPO (i. V. m. § 147 Abs. 4 StPO), wo dies für elektronisch geführte Akten ausdrücklich so bestimmt sei. Zudem hatte der Rechtsanwalt die Form der Akteneinsicht zu keinem Zeitpunkt gerügt.

Die Festsetzung der Höchstgebühr (528,00 Euro Terminsgebühr) beanstandete das Gericht hingegen nicht. Bei einer Betragsrahmengebühr bestimmt der Rechtsanwalt gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Umfangs, der Schwierigkeit und der Bedeutung der Angelegenheit nach billigem Ermessen. In „Normalfällen“ sei die sog. Mittelgebühr angebracht – das wären hier 302,50 Euro gewesen. Das Gericht könne nur prüfen, ob die Grenzen des billigen Ermessens eingehalten wurden, wobei ein Toleranzspielraum von 20 % zuzumessen sei. Einen Ermessensausfall konnte das Gericht hier aber nicht erkennen – Bedeutung und Umfang der Sache seien zulässige Kriterien für eine hohe Gebühr.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Doppelzimmer in Pflegeeinrichtungen in Brandenburg nur noch ausnahmsweise zulässig

Die Bewohnerinnen und Bewohner in Pflegeeinrichtungen im Land Brandenburg sind grundsätzlich in Einzelzimmern unterzubringen, während Doppelzimmer nur noch ausnahmsweise zulässig sind. Das folgt aus einem Berufungsurteil des OVG Berlin-Brandenburg (Az. OVG 6 B 12/25).

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 29.04.2026 zum Urteil OVG 6 B 12/25 vom 29.04.2026

Die Bewohnerinnen und Bewohner in Pflegeeinrichtungen im Land Brandenburg sind grundsätzlich in Einzelzimmern unterzubringen, während Doppelzimmer nur noch ausnahmsweise zulässig sind. Das folgt aus dem heutigen Berufungsurteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg.

Die Klägerin betreibt seit November 1995 einen Senioren-Wohnpark mit einer Kapazität von 117 Pflegeplätzen, aufgeteilt auf 27 Einzelzimmer und 45 Doppelzimmer. Sie beantragte beim Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg die Feststellung, dass ihr Pflegebetrieb mit allen Doppelzimmern die Anforderungen der 2010 auf Grundlage des Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetzes erlassenen Strukturqualitätsverordnung erfülle. Diesen Antrag lehnte das Landesamt ab. Die hiergegen erhobene Klage hatte beim Verwaltungsgericht Cottbus keinen Erfolg.

Die Klägerin hatte auch mit ihrer Berufung keinen Erfolg. Nach Auffassung des 6. Senats gibt die Strukturqualitätsverordnung mit der notwendigen Bestimmtheit das Gebot vor, Bewohnerinnen und Bewohner in Pflegeeinrichtungen in Einzelzimmern unterzubringen, wovon nur aus fachlichen Gründen (z. B. Wunsch nach gemeinsamem Wohnen bzw. drohende Isolation) abgewichen werden kann, die im Fall der Klägerin jedoch nicht vorliegen. Die Regelungen der Verordnung sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie beruhen insbesondere auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage im Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetz. Der aus den neuen baulichen Anforderungen folgende Eingriff in Grundrechte von Einrichtungsbetreibern ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Das Einzelzimmergebot dient dem Schutz der Privat- und Intimsphäre gerade von hilfebedürftigen älteren sowie pflegebedürftigen oder behinderten Menschen im alltäglichen Leben in Heimen und damit einem legitimen Ziel. Rechtlichen oder wirtschaftlichen Umsetzungsschwierigkeiten auf Seiten der Betreiber wird hinreichend durch die Gewährung und gegebenenfalls Verlängerung von Angleichungsfristen Rechnung getragen. Das Einzelzimmergebot der Strukturqualitätsverordnung ist als verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung auch im Hinblick auf die Eigentumsgewährleistung nicht zu beanstanden.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Es besteht die Möglichkeit, Beschwerde gegen diese Nichtzulassung einzulegen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Hinweis zur Rechtslage

Strukturqualitätsverordnung

§ 8 Wohnflächen und Ausstattung

(1) …

(2) Das unmittelbare Wohnumfeld soll grundsätzlich einer Bewohnerin oder einem Bewohner zur Verfügung stehen. Die Nutzung durch mehr als zwei Personen ist unzulässig. …

(3) …

(4) …

(5) …

(6) …

(7) …

§ 14 Übergangsvorschriften

(1) …

(2) Erfüllt eine Einrichtung, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung im Betrieb, im Bau oder im baureifen Planungsstadium ist, die Mindestanforderungen des § 8 Absatz 2 Satz 1, 2 oder Satz 5, Absatz 3, 4 Satz 2 und 3, Absatz 5, 6 oder § 9 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 nicht und sind Ausnahmen oder Abweichungen nicht statthaft, so hat die zuständige Behörde zur Angleichung an die einzelnen Anforderungen eine angemessene Frist einzuräumen. Die Frist darf zehn Jahre nicht übersteigen. Sie kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes verlängert werden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

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Gerichtshof der Europäischen Union soll Fragen zum Vaterschaftsurlaub klären

Das BVerwG holt eine Vorabentscheidung des EuGH zu der Frage ein, ob die Bundesrepublik Deutschland neben den bestehenden Regelungen über Elternzeit und Elterngeld anlässlich der Geburt eines Kindes einen vergüteten Vaterschaftsurlaub gewähren muss (Az. 1 WB 27.25).

BVerwG, Pressemitteilung vom 29.04.2026 zum Beschluss 1 WB 27.25 vom 28.01.2026

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig holt eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu der Frage ein, ob die Bundesrepublik Deutschland neben den bestehenden Regelungen über Elternzeit und Elterngeld anlässlich der Geburt eines Kindes einen vergüteten Vaterschaftsurlaub gewähren muss.

Darauf zielt der Antrag eines Stabsoffiziers der Bundeswehr ab. Er beantragte anlässlich der Geburt seiner Tochter am 10. Januar 2024 zehn Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge. Zur Begründung berief er sich auf die Regelungen über den Vaterschaftsurlaub in der Richtlinie (EU) 2019/1158 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige vom 20. Juni 2019 (ABl. L 188/79 – sog. Vereinbarkeitsrichtlinie – VR). Art. 4 Abs. 1 und 8 Abs. 2 VR schreiben den Mitgliedstaaten vor, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, dass Väter zehn Arbeitstage bezahlten Vaterschaftsurlaub erhalten, der anlässlich der Geburt des Kindes genommen werden muss. Die Dienststelle des Soldaten lehnte den Sonderurlaubsantrag ab und gewährte ihm stattdessen Erholungsurlaub. Nach Zurückweisung der Beschwerde wies der Generalinspekteur der Bundeswehr an, ihm einen Tag Sonderurlaub zu gewähren. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung beantragt der Stabsoffizier, ihm nachträglich weitere neun Tage Vaterschaftsurlaub zu bewilligen und ihm den eingesetzten Erholungsurlaub gutzuschreiben.

Der Generalinspekteur der Bundeswehr hält den Antrag für unbegründet. Die Bundesrepublik Deutschland habe die Vereinbarkeitsrichtlinie durch Gesetz vom 19. Dezember 2022 (BGBl I 2022 Nr. 54) in nationales Recht umgesetzt. Der in der Richtlinie vorgesehene bezahlte Vaterschaftsurlaub habe dabei nicht eingeführt werden müssen. Die Regelung der Art. 20 Abs. 6 und 7 VR befreie einen Mitgliedsstaat von der Pflicht zur Einführung von Vaterschaftsurlaub, wenn er bereits über Elternurlaubsregelungen verfügt, die für jeden Elternteil eine mindestens sechsmonatige Elternzeit bei angemessener Vergütung vorsehen. Dies sei in Deutschland der Fall.

Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat heute in einer mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten die sich im Einzelnen stellenden Auslegungsfragen besprochen und das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die nachstehenden Vorlagefragen ausgesetzt:

1. Ist Art. 8 Abs. 2 VR in den Fällen für eine unmittelbare Anwendung hinreichend genau und inhaltlich unbedingt, in denen der Mitgliedstaat selbst Arbeitgeber des Berechtigten ist und von der Möglichkeit, einen Dritten als Schuldner zu bestimmen, keinen Gebrauch gemacht hat?

2. Können die Mitgliedstaaten – wie die Bundesrepublik Deutschland – die Ausnahmetatbestände des Art. 20 Abs. 6 und Abs. 7 VR in der Form kombinieren, dass sie im Hinblick auf die Erfüllung der zeitlichen Anforderungen des Vaterschaftsurlaubs (Art. 4 Abs. 1 VR) auf Art. 20 Abs. 6 VR zurückgreifen und gleichzeitig hinsichtlich der Anforderungen an die Bezahlung oder Vergütung (Art. 8 Abs. 2 VR) auf Art. 20 Abs. 7 VR?

3. Kann sich ein Mitgliedstaat auf die Gewährung eines mindestens sechsmonatigen Elternurlaubs mit einer Bezahlung oder Vergütung in Höhe von mindestens 65 % des Nettoeinkommens nach Art. 20 Abs. 7 VR berufen, wenn seine nationale Regelung in bestimmten Fällen – insbesondere bei besonders hohen Einkommen oder bei Unterschreiten eines zweimonatigen Mindestzeitraums – für Väter keine Bezahlung oder Vergütung vorsieht?

4. Ermöglicht die Befugnis in Art. 20 Abs. 7 VR, „diese Regelung weiterzuführen“, es den Mitgliedstaaten, von der Einführung einer gesonderten Bezahlung oder Vergütung des Vaterschaftsurlaubs gänzlich abzusehen oder nur, eine geringere als die in Art. 8 Abs. 2 VR vorgesehene Bezahlung oder Vergütung zu gewähren?

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Nachbarrecht: Zufahrt zur Garage abgeschnitten – Notwegerecht hilft nicht weiter

Wer für die Zufahrt zu seiner Garage darauf angewiesen ist, dass der Nachbar die Überfahrt über sein Grundstück duldet, sollte sich dieses Recht im Grundbuch eintragen lassen. Denn kommt das Grundstück in andere Hände, bindet eine schlichte Vereinbarung den neuen Eigentümer nicht. Das hat das LG Frankenthal festgestellt (Az. 7 O 324/25).

LG Frankenthal, Mitteilung vom 29.04.2026 zum Urteil 7 O 324/25 vom 19.02.2026 (rkr)

Wer für die Zufahrt zu seiner Garage darauf angewiesen ist, dass der Nachbar die Überfahrt über sein Grundstück duldet, sollte sich dieses Recht im Grundbuch eintragen lassen. Denn kommt das Grundstück in andere Hände, bindet eine schlichte Vereinbarung den neuen Eigentümer nicht. Das hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts in einem aktuellen Urteil festgestellt und die Klage einer Garagenbesitzerin abgewiesen. Auch ein Notwegerecht zur Garage besteht in solchen Fällen nur unter sehr strengen Voraussetzungen, so die Richterin. Ist sichergestellt, dass das Anwesen mit einem Pkw von anderer Stelle angefahren werden kann, bestehe kein Anspruch auf einen Notweg zur Garage. Dass die Garage dann zum Abstellen von Pkws nicht mehr nutzbar sei, müsse in diesen Fällen hingenommen werden.

Im konkreten Fall hatte die Eigentümerin eines Grundstücks in der Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen vor rund 30 Jahren auf dem hinteren Teil ihres Geländes eine Garage errichtet. Diese kann aber mit einem Pkw nur über einen Hof des Nachbarn erreicht werden, was der alte Nachbar über die gesamte Zeit auch gestattet hatte. Nach Verkauf des Hofgrundstücks stimmten die neuen Eigentümer dem aber nicht mehr zu und untersagten die Durchfahrt zur Garage. Die Garagenbesitzerin sah sich nunmehr an der Nutzung der Garage vollständig gehindert, berief sich auf die ursprüngliche Vereinbarung und machte daneben auch ein Notwegerecht für sich geltend.

Dem folgte die Kammer nicht. Die Vereinbarung mit dem alten Eigentümer sei für den neuen Eigentümer nicht bindend. Im Grundbuch sei dazu nichts eingetragen. Auch ein Notwegerecht bestehe nicht, denn das Grundstück sei weiterhin erreichbar, lediglich die Garage könne mit einem Pkw nicht mehr angefahren werden. Zwar setze die ordnungsgemäße Grundstücksbenutzung bei einem Wohngrundstück in der Regel auch die Erreichbarkeit des Grundstücks mit einem Kraftfahrzeug voraus. Ausreichend sei aber, dass mit einem Pkw an irgendeiner Stelle an das Grundstück herangefahren werden könne und der Eingangsbereich von dort mit sperrigen Gegenständen zu erreichen sei. Vorliegend könne das Wohnhaus über das straßenseitig gelegene Hoftor angefahren und betreten werden. Dass die Garage ohne Überfahrt über das Nachbargrundstück nicht mehr mit dem Auto erreicht werden kann, begründet nach Auffassung der Kammer kein Notwegerecht. Sie wies die Klage daher ab.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz)

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Im Kabinett beschlossen: Renten sollen zum 1. Juli steigen

Gute Nachrichten für Rentnerinnen und Rentner: Zum 1. Juli 2026 sollen die Altersbezüge in Deutschland um 4,24 Prozent steigen. Das Bundeskabinett hat dazu eine entsprechende Verordnung beschlossen.

Bundesregierung, Mitteilung vom 29.04.2026

Gute Nachrichten für Rentnerinnen und Rentner: Zum 1. Juli 2026 sollen die Altersbezüge in Deutschland um 4,24 Prozent steigen. Das Bundeskabinett hat dazu eine entsprechende Verordnung beschlossen.

21,5 Millionen Rentnerinnen und Rentner in Deutschland sollen zum 1. Juli mehr Geld erhalten. Ihre Renten sollen um 4,24 Prozent steigen. Die Höhe der Rentenanpassung hat die Bundesregierung in der Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 festgelegt. Das Bundeskabinett hat die Verordnung nun beschlossen. Abschließend muss der Bundesrat noch zustimmen.

Erfreulich: Die Rentenanpassung beträgt zum vierten Mal seit fünf Jahren über vier Prozent. Sie stärkt erneut die Kaufkraft der Rentnerinnen und Rentner. Der Grund für die Erhöhung ist die gute Lohnentwicklung.

Rentenwert wird angepasst

Der aktuelle Rentenwert wird jeweils zum 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Seit dem 1. Juli 2023 gibt es einen bundeseinheitlichen aktuellen Rentenwert. Dieser Wert soll jetzt um 4,24 Prozent steigen – von gegenwärtig 40,79 Euro auf 42,52 Euro.

Der Rentenwert gibt an, wie viel ein sog. Entgeltpunkt wert ist. Entgeltpunkte sammeln Versicherte über die Jahre entsprechend ihrem Verdienst: Wer in einem Jahr so viel verdient wie der Durchschnitt, bekommt dafür einen Punkt. Die Zahl der gesammelten Punkte multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert plus weitere Faktoren ergeben dann die Rente.

Rentenniveau liegt bei 48 Prozent

In Deutschland folgt die Rentenanpassung der Entwicklung der Bruttolöhne. Zusätzlich gilt die sog. Haltelinie für das Rentenniveau von 48 Prozent. Das heißt, der Rentenwert wird zum 1. Juli 2026 so hoch festgesetzt, dass das Rentenniveau von 48 Prozent erreicht wird. Mit dem Rentenpaket 2025 hatte die Bundesregierung die Haltelinie von 48 Prozent bis 2031 verlängert.

Das Rentenniveau gibt an, wie hoch die Altersbezüge einer Rentnerin oder eines Rentners, die bzw. der 45 Jahre lang immer zum Durchschnittslohn gearbeitet hat, im Verhältnis zum aktuellen Durchschnittslohn ausfallen. Vereinfacht ausgedrückt: Mit dem Rentenniveau wird gezeigt, wie sich die Renten im Verhältnis zu den Löhnen entwickeln. Sinkt es, werden die Rentnerinnen und Rentner im Verhältnis zur arbeitenden Bevölkerung ärmer.

Quelle: Bundesregierung

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Mehr Mieterschutz bei möblierten Wohnungen, Indexmieten, Kurzzeitmietverträgen und Schonfristzahlungen: Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf

Die Bundesregierung hat am 29.04.2026 einen Gesetzentwurf zur Anpassung des sozialen Mietrechts beschlossen: Mit ihm soll der Schutz von Mieterinnen und Mietern verbessert und der Anstieg der Mieten in angespannten Wohnungsmärkten gebremst werden.

BMJV, Pressemitteilung vom 29.04.2026

Die Bundesregierung hat heute einen Gesetzentwurf zur Anpassung des sozialen Mietrechts beschlossen: Mit ihm soll der Schutz von Mieterinnen und Mietern verbessert und der Anstieg der Mieten in angespannten Wohnungsmärkten gebremst werden. Bundesjustizministerin Stefanie Hubig hat den Gesetzentwurf vorgelegt. Der Entwurf sieht eine Begrenzung der Steigerung von Indexmieten vor: In angespannten Wohnungsmärkten sollen Steigerungen des Verbraucherpreisindexes oberhalb einer Grenze von 3,0 Prozent im Jahr nur noch zur Hälfte mieterhöhend geltend gemacht werden dürfen. Außerdem enthält der Entwurf neue Regeln für Kurzzeitvermietungen und die Vermietung von möbliertem Wohnraum: Mit diesen neuen Regeln sollen Rechtsunsicherheiten behoben und der Mietpreisbremse bessere Wirkung verliehen werden. Vorgesehen ist darüber hinaus eine Ausweitung der Regelung über die sog. Schonfristzahlung: Mieterinnen und Mieter, denen wegen Mietrückständen gekündigt wurde, sollen durch Nachzahlung der Miete eine Kündigung einmalig abwenden können. Im Interesse von Vermieterinnen und Vermietern sollen außerdem Kleinmodernisierungen erleichtert werden: Dazu soll die Wertgrenze für Modernisierungsmieterhöhungen angehoben werden.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„Mit unserem Gesetzentwurf ‘Miete II‘ verbessern wir den Mieterschutz spürbar und ganz konkret: Wohnungssuchende und Mieterinnen und Mieter profitieren von mehr Fairness, mehr Transparenz und besserem Schutz vor überhöhten Kosten. Wir schließen gezielt Schutzlücken im sozialen Mietrecht, die bislang vielen Menschen das Leben schwer machen. Künftig regeln wir klar und nachvollziehbar, was bei möblierten Wohnungen und Kurzzeitvermietungen erlaubt ist – und setzen damit wirksame Grenzen gegen die Umgehung der Mietpreisbremse. Gleichzeitig begrenzen wir Mieterhöhungen bei Indexmietverträgen wirksam. Gerade in Zeiten steigender Inflation gilt: Wohnen zur Miete darf nicht zur Kostenfalle werden. Diese Verständigung in der Bundesregierung war nicht einfach, aber zur Demokratie gehört der Kompromiss. Und der lohnt sich für alle. Denn ‚Miete II‘ ist ein wichtiger Schritt für mehr Sicherheit auf dem Wohnungsmarkt – mit zielgenauen Maßnahmen gegen explodierende Mieten und einem fairen Ausgleich zwischen Mieterschutz und den berechtigten Interessen der Vermieterseite. Jetzt kommt es darauf an, diesen Weg entschlossen weiterzugehen: Bezahlbares Wohnen muss für alle Menschen in Deutschland geschützt und gesichert werden.“

Der heute beschlossene Gesetzentwurf ist der zweite Teil eines Maßnahmenpakets zum Mietrecht. In einem ersten Schritt wurde die Geltungsdauer der Mietpreisbremse bis zum 31. Dezember 2029 verlängert; sie wäre sonst Ende 2025 außer Kraft getreten. Neben dem Entwurf „Mietrecht II“ plant das BMJV weitere Maßnahmen zur Stärkung des sozialen Mietrechts vorzuschlagen. Insbesondere sollen die Ergebnisse der Expertenkommission Mietrecht Ausgangspunkt für einen weiteren Gesetzentwurf sein.

Im Gesetzentwurf „Mietrecht II“ werden folgende wesentliche Änderungen vorgeschlagen:

Begrenzung für Indexmietsteigerungen

In angespannten Wohnungsmärkten sollen Indexmietsteigerungen begrenzt werden. Oberhalb einer Grenze von 3,0 Prozent jährlich sollen die Steigerungen des für Indexmietverträge maßgeblichen Verbraucherpreisindexes nur noch zur Hälfte mieterhöhend geltend gemacht werden dürfen. So soll verhindert werden, dass Mieterinnen und Mieter mit ohnehin hohen Mieten zu stark belastet werden, wenn der Verbraucherpreisindex – wie beispielsweise nach Beginn des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine –rapide steigt.

Neue Regeln für Möblierungszuschläge beim möblierten Wohnen

Für die Vermietung von möbliertem Wohnraum in angespannten Wohnungsmärkten sollen neue Regeln geschaffen werden: Vermieterinnen und Vermieter sollen den Zuschlag für Möbel gesondert ausweisen müssen. Wird der Möblierungszuschlag nicht ausgewiesen, soll die Wohnung als unmöbliert vermietet gelten. Vermieterinnen und Vermieter können die Ausweisung aber nachholen. Auch dann gilt die Wohnung noch 2 Jahre ab Nachholung als unmöbliert.

Außerdem soll erstmals klar gesetzlich geregelt werden, dass Möblierungszuschläge angemessen sein müssen. Vorgesehen ist, dass sie sich am Zeitwert der Möbel orientieren müssen. Dafür schlägt der Gesetzentwurf eine Berechnungsmethode vor.

Für voll möblierte Wohnungen sollen Vermieterinnen und Vermieter eine Pauschale von 10 Prozent der Nettokaltmiete ansetzen können, ohne den Wert der Möblierung berechnen zu müssen. Im Einzelfall soll ein höherer Zuschlag möglich sein, wenn der Wert der Möblierung höher liegt. Ist die Möblierung nicht angemessen, greift die Pauschale nicht.

Die Neuerungen sollen die Effektivität der Mietpreisbremse erhöhen: Derzeit ist es bei der Vermietung von möblierten Wohnungen regelmäßig schwierig, zu bestimmen, ob die Vorgaben der Mietpreisbremse eingehalten werden.

Höchstgrenze für Kurzzeitmietverträge

Für Kurzzeitmietverträge soll es erstmals eine fixe gesetzliche Höchstgrenze geben. Sie sollen für maximal sechs Monate abgeschlossen werden können und unter bestimmten Voraussetzungen auf insgesamt 8 Monate verlängerbar sein. So soll die Durchsetzung der Mietpreisbremse effektiviert werden: Denn Kurzzeitmietverträge sind von der Mietpreisbremse ausgenommen.

Auch künftig soll der Abschluss von Kurzzeitmietverträgen nur möglich sein, wenn ein besonderer Anlass für die Kurzzeitvermietung beim Mieter vorliegt. Davon zu unterscheiden sind befristete Mietverträge auf Grund von ausdrücklich geregelten Belangen des Vermieters: Sie unterliegen der Mietpreisbremse und hier soll es keine gesetzlichen Änderungen geben.

Schonfristzahlung auch bei ordentlicher Kündigung

Die Regelungen über die sog. Schonfristzahlung sollen ausgeweitet werden: Mieterinnen und Mieter, denen wegen Mietrückständen gekündigt wurde, sollen auch eine ordentliche Kündigung einmalig beseitigen können, indem sie die ausstehenden Beträge bezahlen. Eine solche Möglichkeit gibt es derzeit nur für außerordentliche, sprich fristlose Kündigungen.

Vereinfachtes Verfahren bei Modernisierungen

Die Wertgrenze für Mieterhöhungen nach dem vereinfachten Verfahren soll von 10.000 auf 20.000 Euro angehoben werden. So soll gewährleistet werden, dass das vereinfachte Verfahren auch in Zukunft in Fällen kleinerer Modernisierungsmaßnahmen zur Anwendung kommen kann. Aufgrund der Preissteigerungen seit Inkrafttreten des vereinfachten Verfahrens ist die bislang geltende Wertgrenze inzwischen zu niedrig.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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Regelung zur Zweitveröffentlichungspflicht im baden-württembergischen Hochschulgesetz ist nichtig

Das BVerfG hat die Regelung über eine sog. Zweitveröffentlichungspflicht in § 44 Abs. 6 LHG BW für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt (Az. 2 BvL 3/18).

BVerfG, Pressemitteilung vom 28.04.2026 zum Beschluss 2 BvL 3/18 vom 24.03.2026

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die Regelung über eine sog. Zweitveröffentlichungspflicht in § 44 Abs. 6 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg (LHG BW) für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt.

Gegenstand von § 44 Abs. 6 LHG BW ist unter anderem eine Ermächtigung der Hochschulen, die Angehörigen ihres wissenschaftlichen Personals durch Satzung zu verpflichten, ihr Recht auf nichtkommerzielle Zweitveröffentlichung von wissenschaftlichen Beiträgen wahrzunehmen, die im Zuge der Erfüllung von Dienstaufgaben entstanden sind. In einem Verfahren gegen eine solche Satzung hat der Verwaltungsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 44 Abs. 6 LHG BW gegen Art. 71, Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 Grundgesetz (GG) verstößt.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat diese Frage bejaht. Dem Land Baden-Württemberg fehlt die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass von § 44 Abs. 6 LHG BW, weil es sich um eine Regelung auf dem Gebiet des Urheberrechts im Sinne der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG handelt.

Die Entscheidung ist mit 6 : 2 Stimmen ergangen

Sachverhalt

Das Urheberrechtsgesetz des Bundes regelt seit dem 1. Januar 2014 in § 38 Abs. 4 ein sog. Zweitveröffentlichungsrecht der Urheber wissenschaftlicher Beiträge, die im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen sind. Danach hat der Urheber, auch wenn er dem Verleger oder Herausgeber ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, das Recht, seinen Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung zu nicht gewerblichen Zwecken in der Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen.

Zum 1. April 2014 wurde in Baden-Württemberg durch das Dritte Hochschulrechtsänderungsgesetz in § 44 Abs. 6 LHG BW eine Bestimmung über eine sog. Zweitveröffentlichungspflicht aufgenommen. Regelungsgegenstand der Vorschrift ist eine Ermächtigung der Hochschulen, die Angehörigen ihres wissenschaftlichen Personals durch Satzung zu verpflichten, ihr Recht auf nichtkommerzielle Zweitveröffentlichung in Bezug auf im Rahmen der Dienstaufgaben entstandene wissenschaftliche Beiträge wahrzunehmen (Satz 1), Ausnahmen von dieser Verpflichtung zu regeln (Satz 2) und für die Erfüllung der Pflicht ein bestimmtes Repositorium vorzugeben (Satz 3).

Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist eine auf § 44 Abs. 6 LHG BW beruhende Satzung der Universität Konstanz. Die Antragsteller des Ausgangsverfahrens haben diese Satzung vor dem Verwaltungsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg angegriffen und im Wesentlichen vorgetragen, dass das Land insoweit keine Gesetzgebungskompetenz habe, weil es sich um eine Regelung auf dem Gebiet des Urheberrechts im Sinne von Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG handele.

Der Verwaltungsgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 44 Abs. 6 LHG BW in der Fassung des Dritten Hochschulrechtsänderungsgesetzes gegen Art. 71, Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG verstößt.

Wesentliche Erwägungen des Senats

I. Dem Land Baden-Württemberg fehlt die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass von § 44 Abs. 6 LHG BW, weil es sich um eine Regelung auf dem Gebiet des Urheberrechts im Sinne der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG handelt.

1. Die ausschließliche Gesetzgebung des Bundes über den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht betrifft Rechtsmaterien zum Schutz des geistigen Eigentums. Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG begründet mit der Zuweisung des Urheberrechts eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes zum Schutz des geistigen Eigentums an kulturellen – insbesondere literarischen, musikalischen, sonstigen künstlerischen und wissenschaftlichen – Schöpfungen sowie für verwandte Leistungsschutzrechte. Zum Urheberrecht gehören jene Bestimmungen, die den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zu dem von ihm geschaffenen Werk und in der Nutzung des Werkes schützen, einschließlich der Gewährleistung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes. Dazu gehört traditionell insbesondere neben der Einräumung von Verwertungsrechten einschließlich des Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts auch der Schutz des Urheberpersönlichkeitsrechts einschließlich des Veröffentlichungsrechts. Die Sicherung ideeller Interessen des Urhebers an seinem Werk ist ein Anliegen des Urheberrechts, das gegenüber dem Schutz materieller Interessen nicht nur nachgeordnet und gleichsam akzessorisch ist.

2. Danach handelt es sich bei § 44 Abs. 6 LHG BW um Urheberrecht im Sinne von Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG.

a) Die kompetenzrechtliche Zuordnung dieser Satzungsermächtigung folgt jener der Satzungsregelungen, zu denen sie ermächtigt. Unmittelbarer Regelungsgegenstand von Satzungen nach § 44 Abs. 6 LHG BW ist nach Wortlaut und Entstehungszusammenhang des Gesetzes die Verpflichtung der Angehörigen des wissenschaftlichen Hochschulpersonals zur Ausübung ihres Zweitverwertungsrechts nach § 38 Abs. 4 UrhG. Hiernach werden die Adressaten entsprechender Satzungsregelungen im Hinblick auf eine rechtliche Befugnis in Anspruch genommen, die ihnen als Urhebern der in Rede stehenden Werke zusteht. Die Ausübung dieser Befugnis wird reguliert. Den Betroffenen werden das Ob, das Wann und – im Falle der Verpflichtung zur Nutzung eines Repositoriums – das Wie einer Zweitverwertung nach § 38 Abs. 4 UrhG aufgegeben. Ihre diesbezügliche Entscheidungsfreiheit wird aufgehoben. Da die Materie des Urheberrechts auch die Sicherung ideeller Interessen des Urhebers an seinem Werk umfasst, steht einer urheberrechtlichen Qualifizierung des § 44 Abs. 6 LHG BW nicht entgegen, dass die Vorschrift nur die „nichtkommerzielle“ Zweitveröffentlichung zum Gegenstand hat.

Auch Normzweck und Wirkungen des § 44 Abs. 6 LHG BW sprechen für seine Zuordnung zum Urheberrecht. Durch die Verpflichtung der Autoren zur nichtkommerziellen öffentlichen Zugänglichmachung ihrer wissenschaftlichen Beiträge soll im Sinne des Open-Access-Gedankens der Zugang zu wissenschaftlichen Informationen für Forscherinnen und Forscher und sonstige am wissenschaftlichen Fortschritt interessierte Kreise erleichtert werden. Diesen auf freien Zugang zu wissenschaftlichen Informationen, Verbreitung von Forschungsergebnissen und Wissenstransfer zielenden Zweck teilt § 44 Abs. 6 LHG BW mit § 38 Abs. 4 UrhG. Während zu diesem Zweck die bundesrechtliche Vorschrift des § 38 Abs. 4 UrhG als urhebervertragsrechtliche Regelung den Urhebern ein unabdingbares Zweitverwertungsrecht einräumt, ohne sie zu einer Zweitverwertung zu verpflichten, wird die hiernach bestehende Entscheidungsfreiheit der insoweit erfassten Urheber durch § 44 Abs. 6 LHG BW vermittels einer darauf gestützten Satzung grundsätzlich ausgeschlossen. Die Urheber werden zur Wahrnehmung ihres Rechts verpflichtet. Mit dieser Beschränkung der Befugnisse von Urhebern korrespondieren Nutzungsmöglichkeiten Dritter, denen die in Rede stehenden wissenschaftlichen Beiträge durch die obligatorische sog. Zweitveröffentlichung zugänglich gemacht werden.

Danach handelt es sich bei § 44 Abs. 6 LHG BW nach seinen Wirkungen um eine Schranke des Urheberrechts der betroffenen Autoren. Derartige Beschränkungen der Befugnisse von Urhebern im Interesse der Allgemeinheit gehören seit jeher zum Sachbereich des Urheberrechts.

b) Die Bezüge des § 44 Abs. 6 LHG BW zum Hochschulwesen sowie zum öffentlichen Dienstrecht und damit zu Sachbereichen, die der Gesetzgebung der Länder unterfallen, führen zu keinem anderen Ergebnis. Jedenfalls wird der urheberrechtliche Charakter, den die verfahrensgegenständliche Bestimmung nach unmittelbarem Regelungsgegenstand, objektivem Normzweck und Wirkungen im Schwerpunkt aufweist, durch ihre hochschul- und dienstrechtlichen Bezüge nicht verändert.

Der auf den Hochschulbereich begrenzte Adressatenkreis ändert nichts daran, dass die betroffenen Personen im Hinblick auf eine rechtliche Befugnis zur Zweitverwertung, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Urheber der tatbestandlich erfassten wissenschaftlichen Beiträge zusteht, in Anspruch genommen werden. Sie werden zur Wahrnehmung gerade dieser Befugnis verpflichtet. Entscheidend für die kompetenzrechtliche Zuordnung ist in erster Linie dieser sachliche Regelungsgehalt, der genuin urheberrechtliche Zuordnungsfragen betrifft.

Die Bedeutung dieses spezifisch urheberrechtlichen Regelungsgehalts des § 44 Abs. 6 LHG BW für die kompetenzielle Zuordnung wird nicht dadurch relativiert, dass die Vorschrift einen Bezug zum Hochschulwesen, zum Wissenschaftssystem und zum Prozess der wissenschaftlichen Erkenntnissuche auch insoweit aufweist, als der Gesetzgeber mit der sog. Zweitveröffentlichungspflicht darauf zielt, für eine angemessene Verbreitung der an Hochschulen des Landes gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu sorgen. Denn dieses Ziel ermächtigt das Land nicht zu einem Übergriff in den Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes, die im Sachbereich des Urheberrechts die Regelung gerade auch wissenschaftsbezogener Beschränkungen der Rechte von Urhebern an ihren geistigen Schöpfungen umfasst.

Eine Gesetzgebungskompetenz des Landes folgt schließlich nicht aus einer engen Verzahnung des § 44 Abs. 6 LHG BW mit anderen Bestimmungen des Landeshochschulgesetzes im Sinne einer hochschul- oder/und dienstrechtlichen Gesamtregelung. Das gilt sowohl bei einem auf § 44 LHG BW beschränkten Blick als auch darüber hinaus. Von einer engen inhaltlichen Verzahnung der verfahrensgegenständlichen Satzungsermächtigung mit den weiteren Absätzen des § 44 LHG BW kann keine Rede sein. Auch jenseits von § 44 LHG BW ist nicht erkennbar, dass § 44 Abs. 6 LHG BW mit anderen Bestimmungen des Landeshochschulgesetzes eng verzahnt und deshalb kompetenzrechtlich nicht eigenständig zu beurteilen wäre.

II. § 44 Abs. 6 LHG BW ist mit Art. 71 und Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG unvereinbar und deshalb für nichtig zu erklären.

Die Gründe, die zur Verfassungswidrigkeit des § 44 Abs. 6 LHG BW in der im Ausgangsverfahren maßgeblichen, ursprünglichen Fassung des Dritten Hochschulrechtsänderungsgesetzes vom 1. April 2014 führen, treffen ebenso auf die nur unwesentlich geänderte, bis heute gültige Fassung der Vorschrift durch das Vierte Hochschulrechtsänderungsgesetz vom 17. Dezember 2020 zu.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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EU-Kommission schlägt Plan für einfachere, klarere und besser durchgesetzte EU-Vorschriften vor

Die EU-Kommission hat ihren Plan zur Modernisierung der EU-Gesetzgebung vorgelegt, um sicherzustellen, dass die Rechtsvorschriften klarer, einfacher und effizienter durchgesetzt werden, auf soliden Fakten beruhen und besser auf die Bedürfnisse der Bürger und Unternehmen abgestimmt sind.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 28.04.2026

Die Europäische Kommission hat am 28.04.2026 ihren Plan zur Modernisierung der EU-Gesetzgebung vorgelegt, um sicherzustellen, dass die Rechtsvorschriften klarer, einfacher und effizienter durchgesetzt werden, auf soliden Fakten beruhen und besser auf die Bedürfnisse der Bürger und Unternehmen abgestimmt sind.

Ursula von der Leyen, Präsidentin der Europäischen Kommission, erklärte: „Europa braucht klare und kohärente Rechtsvorschriften, die den Bedürfnissen unserer Bürger und Unternehmen in vollem Umfang gerecht werden. Heute setzen wir unseren Plan um, die Rechtsetzung in der EU effizienter, wirksamer und transparenter zu gestalten. Wir werden Einfachheit durch Design anwenden und weiterhin sicherstellen, dass jede Regel durch starke Beweise gestützt wird. Aber das ist noch nicht alles: Wir werden auch gegen Überregulierung vorgehen, die Durchsetzung beschleunigen und unseren derzeitigen Bestand an Rechtsvorschriften bereinigen. Dies ist ein entscheidender Beitrag zur Stärkung unserer Wettbewerbsfähigkeit.“

Die Kommission wird in fünf Bereichen tätig werden:

  • Einfachheit durch Design: Die EU-Rechtsvorschriften müssen leicht zu verstehen, anzuwenden und durchzusetzen sein. Die Kommission ist bestrebt, „Einfachheit durch Technikgestaltung“ in jeden Vorschlag einzubetten, um Klarheit darüber zu schaffen, wer tätig werden muss, wie die Vorschriften einzuhalten sind und welche Folgen die Nichteinhaltung hat.
  • Stärkung des Rahmens für eine bessere Rechtsetzung: Das System der besseren Rechtsetzung legt die Grundsätze fest, die die Europäische Kommission bei der Vorbereitung neuer Initiativen befolgt. Es gehört bereits zu den fortschrittlichsten der Welt. Sie wird weiter verbessert, um die Transparenz, die Einbeziehung der Interessenträger und die Effizienz zu verbessern.
  • Regulatorische Tiefenreinigung: Während die Union weiterhin ehrgeizige Strategien verfolgt, muss sie auch ihren großen Bestand an bestehenden Rechtsvorschriften in Ordnung bringen. Ein Aktionsplan wird Unstimmigkeiten, sich überschneidende und übermäßig komplexe Bestimmungen in 12 prioritären Bereichen angehen.
  • Bekämpfung der regulatorischen Überregulierung: Die Kommission wird die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, unnötige Komplexität und Hindernisse für den Binnenmarkt zu ermitteln und zu beseitigen, wenn sie strengere oder umfassendere Anforderungen als die im EU-Recht festgelegten anwenden.
  • Schnellere und robuste Durchsetzung: Die Kommission wird die Durchsetzung des Binnenmarkt-Regelwerks in ausgewählten Politikbereichen verstärken. Ein Schwerpunkt wird auch auf der Verringerung der Zahl der seit langem anhängigen Vertragsverletzungsverfahren liegen.

In Zeiten tiefgreifender globaler Veränderungen ist ein effizienter und wirksamer Rechtsrahmen für die Wettbewerbsfähigkeit Europas von entscheidender Bedeutung. Einfachere, besser konzipierte und leichter umzusetzende Vorschriften werden daher dazu beitragen, das wirtschaftliche Potenzial zu erschließen und einen dynamischeren und stärker integrierten Binnenmarkt zu fördern.

Das Europäische Parlament und der Rat sind wesentliche Partner, wenn es darum geht, die in dieser Mitteilung dargelegten Ziele zu verwirklichen. Zu diesem Zweck fordert die Kommission die beiden gesetzgebenden Organe auf, dafür zu sorgen, dass die Grundsätze der Einfachheit durch Technikgestaltung und der besseren Rechtsetzung von jedem Organ in jedem Gesetzgebungsverfahren einheitlich angewandt werden.

Die heutige Mitteilung stützt sich auf die politischen Leitlinien von Präsidentin von der Leyen für den Zeitraum 2024–2029, die Verpflichtungen, die sie beim Retreat der Staats- und Regierungschefs am 12. Februar 2026 eingegangen ist, und die Mitteilung „Ein einfacheres und schnelleres Europa“.

Quelle: EU-Kommission

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Kein ausnahmsloser Anspruch auf einen Kindergartenplatz mit durchgängig siebenstündiger Betreuungszeit

Nach dem rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetz soll die tägliche Betreuungszeit in einer Kindertageseinrichtung im Regelfall durchgängig sieben Stunden umfassen. Im Einzelfall kann aber auch eine in der Mittagszeit unterbrochene Betreuungszeit ausreichend sein, insbesondere wenn ein Erziehungsberechtigter keiner Erwerbstätigkeit nachgeht oder keine pflegerischen Pflichten erfüllen muss. So das OVG Rheinland-Pfalz (Az. 6 A 10075/26.OVG).

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 28.04.2026 zum Urteil 6 A 10075/26.OVG vom 14.04.2026

Nach dem rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetz soll die tägliche Betreuungszeit in einer Kindertageseinrichtung im Regelfall durchgängig sieben Stunden umfassen. Im Einzelfall kann aber auch eine in der Mittagszeit unterbrochene Betreuungszeit ausreichend sein, insbesondere wenn ein Erziehungsberechtigter keiner Erwerbstätigkeit nachgeht oder keine pflegerischen Pflichten erfüllen muss. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der 2022 geborene Kläger besucht eine Kindertagesstätte im Rhein-Pfalz-Kreis mit einer Betreuungszeit von montags bis freitags im Zeitraum von 7 bis 12 Uhr und von 14 bis 16 Uhr. Seine Mutter befindet sich seit der Geburt eines weiteren Kindes noch bis Juli 2027 in Elternzeit. Im Mai 2025 beantragten die Eltern des Klägers einen Kindergartenplatz mit einer durchgängigen siebenstündigen Betreuungszeit. Dies lehnte der Rhein-Pfalz-Kreis ab, weil ein entsprechender Platz nicht angeboten werden könne. Die daraufhin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Klägers wies das Oberverwaltungsgericht zurück und führte zur Begründung aus:

Das Verwaltungsgericht habe zu Recht angenommen, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zustehe. Nach dem rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetz solle zwar „regelmäßig“ eine durchgängige Betreuung über sieben Stunden stattfinden. Dies müsse aber nicht ausnahmslos in allen Fällen gewährleistet sein. Eine Berücksichtigung der familiären Situation bei der Frage, ob im jeweiligen Einzelfall ein vom Regelfall abweichender Betreuungsbedarf vorliege, sei danach möglich. Insbesondere wenn ein Erziehungsberechtigter keiner Erwerbstätigkeit nachgehe oder keine pflegerischen Pflichten erfüllen müsse, könne demnach der Verschaffungsanspruch auf einen Betreuungsplatz auch durch eine in der Mittagszeit unterbrochene Betreuungszeit erfüllt werden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem im Achten Sozialgesetzbuch normierten Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt und den dort geregelten Förderzielen. Diesen Bestimmungen ließen sich keine konkreten zeitlichen Vorgaben für einen Mindest-Betreuungszeitraum entnehmen. Der Bundesgesetzgeber habe vielmehr die Regelung des Betreuungszeitraums in einer Kindertageseinrichtung den Landesgesetzgebern überlassen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

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