Klage gegen Wegbeleuchtung auf Nachbargrundstück: Keine Beleuchtung zwischen 22:00 und 06:00 Uhr

Das AG München entschied, dass eine Grundstückseigentümerin ihre Wegbeleuchtung zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr nicht betreiben darf, da das von den installierten Lampen ausgehende Licht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Nachbarn führt (Az. 173 C 9993/25).

AG München, Pressemitteilung vom 06.07.2026 zum Urteil 173 C 9993/25 vom 10.02.2026 (nrkr)

Zwei Nachbarn aus Untermenzing stritten sich über die von einem der Nachbarn auf der Zufahrt zu dessen Grundstück angebrachte Beleuchtung. Die Zufahrt zum hinteren Grundstück führt in nur einem Meter Abstand an der Hausfassade des vorderen Nachbarn vorbei. An der Zufahrt sind gegenüber von der Hausfassade drei Lampen installiert, welche mit einem Bewegungsmelder versehen sind. Die Lampen leuchten durchgehend abgeschwächt und bei Erkennen einer Bewegung verstärkt. Die Eigentümer des vorderen Hauses beklagten, dass durch die Lampen ihr Wohnzimmer im Erdgeschoss hell erleuchtet werde, im Schlafzimmer im ersten Stock werde die Decke erleuchtet. Dies sei geeignet, Schlafstörungen hervorzurufen.

Die Eigentümerin der Grundstückszufahrt verwehrte sich hiergegen unter Verweis auf die Ortsüblichkeit und Verkehrssicherheit und verwies ihre Nachbarn darauf, die Rollläden herunterzulassen. Die Eigentümer des vorderen Grundstücks verklagten schließlich ihre Nachbarin vor dem Amtsgericht München auf Unterlassung der Beleuchtung, hilfsweise auf Unterlassung der Beleuchtung in einer beeinträchtigenden Weise. Das Amtsgericht München gab der Klage mit Urteil vom 10.02.2026 weitestgehend statt und verurteilte die Nachbarin, es zu unterlassen, die Lampen in ihrer jetzigen Form zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr in Betrieb zu nehmen. In seinem Urteil führte das Gericht u. a. aus:

„[Die Kläger] sind nicht […] zur Duldung der verursachten Lichtimmissionen verpflichtet. Den Klägern steht ein Abwehranspruch gem. §§ 906, 1004 BGB zu, da das von den installierten Lampen ausgehende Licht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Kläger führt. […] Die Beurteilung, ob eine Beeinträchtigung wesentlich im Sinne des § 906 BGB ist, richtet sich nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und danach, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist. […] Das […] maßgebliche Merkmal der Wesentlichkeit einer Immission […] ist nicht schon dann anzunehmen, wenn diese als lästig empfunden wird, sondern […] erst auf der Grundlage einer Abwägung der entscheidenden gesetzlichen wie auch konkreten Umstände des Einzelfalls.

[…] Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der durch Lichtimmissionen verursachten Belästigungen sind zum einen die Raumaufhellung und zum anderen die als psychologische Blendung bezeichnete Störempfindung. Eine Raumaufhellung ist dann anzunehmen, wenn die Immission des Lichts zu einer signifikant erhöhten Helligkeit des Raumes mit der Folge führt, dass die Nutzung eines Wohnbereichs (etwa Schlafzimmer oder Wohnzimmer) eingeschränkt ist. Eine (psychologische) Blendung wird hingegen angenommen, wenn durch eine Lichtquelle in der Nachbarschaft zwar auf Grund der Entfernung oder Eigenart der Lichtquelle keine oder keine übermäßige Aufhellung erzeugt wird, eine Belästigung aber aus psychologischen Gründen vorliegt. […] Auf den klägerseits vorgelegten Lichtbildern ist deutlich zu erkennen, wie das Licht der von der Beklagten angebrachten Außenbeleuchtung in das Haus der Kläger scheint, insbesondere in das Schlafzimmer des Sohnes, ins Wohnzimmer und ins Bad im EG. […] Auch auf den Lichtbildern, die das Wohnzimmer der Kläger zeigen, ist das Licht störend zu erkennen. Eine derartige Ausleuchtung der Zimmer stellt eine wesentliche Beeinträchtigung der Kläger und des Sohnes des Klägers dar. Im Schlafzimmer des Sohnes erhellt das Licht der Lampen die Decke. […]

Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht richtet sich nach dem, was ein vernünftiger Benutzer an Sicherheit erwarten darf. […] Der Zugangsbereich ist ordnungsgemäß angelegt und gefahrlos, zumindest ist auf den Lichtbildern nichts Gegenteiliges erkennbar oder vorgetragen. Die Beklagte muss keine Beleuchtung mit Bewegungsmelder anbringen, die bei Annäherung von Besuchern den Gehweg ausleuchtet. Das überspannt die Anforderungen an eine zumutbare Verkehrssicherung […]. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht besteht jedenfalls nicht „rund um die Uhr“, sondern hängt vom Bedürfnis der Verkehrsteilnehmer ab. In zeitlicher Hinsicht kann angenommen werden, dass die Verkehrssicherungspflicht am Morgen beginnt, wenn der allgemeine Verkehr einsetzt. […]

Daraus ergibt sich, dass die Installation und der Betrieb der drei Lampen zumindest während der Nachtzeit nicht durch eine Verkehrssicherungspflicht gerechtfertigt ist. Soweit die Beklagte nicht im Dunkeln die Zufahrt zu ihrem Haus gehen will, so ist dies zwar ein legitimer Grund, allerdings hat sie dann solche Lampen anzubringen, die ausschließlich nach unten abstrahlen und die Kläger nicht beeinträchtigen.

Die Kläger müssen sich auch nicht darauf verweisen lassen, die Rollläden nachts herabzulassen oder blickdichte Vorhänge anzuschaffen. Hierbei sind Aufwand und Kosten von Abwehrmaßnahmen seitens der Kläger und von Beseitigungsmaßnahmen der Beklagten gegeneinander abzuwägen sowie ein Interesse, ohne Rollläden bei „frischer Luft“ zu schlafen. Im vorliegenden Fall kann die Störung durch die Beklagte einfach beseitigt werden, indem schwache und nur nach unten strahlende Lampen installiert werden bzw. die Lampen zur Nachtzeit ganz abgeschaltet werden. In Anbetracht dieses geringen Aufwandes ist die Beklagte zur Störungsbeseitigung verpflichtet. […]

Aufgrund der wesentlichen Beeinträchtigung während der Dunkel- und Nachtzeit, hat die Beklagte es zu unterlassen, die momentan angebrachten Lampen in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr morgens zu betreiben.“

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Unfallhaftung: Rennstrecke mit Richtgeschwindigkeit?

Gilt die Richtgeschwindigkeit (130 km/h) auch auf einer Rennstrecke? Haftet derjenige, der auf dem Nürburgring eine Betriebsmittelspur verliert, auf der ein anderes Fahrzeug rutscht und verunfallt, immer zu 100 %? Diese Fragen hatte das LG Koblenz zu entscheiden (Az. 5 O 212/24).

LG Koblenz, Mitteilung vom 06.07.2026 zum Urteil 5 O 212/24 vom 11.06.2026 (nrkr)

Gilt die Richtgeschwindigkeit (130 km/h) auch auf einer Rennstrecke? Haftet derjenige, der auf dem Nürburgring eine Betriebsmittelspur verliert, auf der ein anderes Fahrzeug rutscht und verunfallt, immer zu 100 %? Diese Fragen hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden (Urteil vom 11.06.2026 – 5 O 212/24, nicht rechtskräftig).

Der Fall

Das klägerische Fahrzeug, ein Porsche, befuhr die Nordschleife des Nürburgrings im Rahmen einer Touristenfahrt. Das Beklagtenfahrzeug, ein BMW, fuhr vor dem klägerischen Fahrzeug. Am Beklagtenfahrzeug trat Motoröl aus und verunreinigte die Fahrbahn. Auf dieser Ölspur kam der Porsche ins Rutschen, drehte sich und kollidierte mit der linken Schutzplanke. Die Klägerin machte einen Gesamtschaden von 101.645,20 Euro geltend. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten zahlte hierauf nur 65.292,44 Euro. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte für den entstandenen Schaden aufgrund des Verlustes des Betriebsmittels zu 100 % haften muss. Letztlich nicht aufklärbar blieb, mit welcher Geschwindigkeit das klägerische Fahrzeug die Rennstrecke befahren hatte.

Die Entscheidung

Die Kammer hat entschieden, dass die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 16.022,92 Euro hat und im Übrigen mit einer Quote von 20 % ihren Schaden selbst tragen muss. Die geforderte äußerste Sorgfalt eines „Idealfahrers“ habe die Klägerin nicht nachweisen können, denn sie habe nicht bewiesen, dass der Porsche nur mit Richtgeschwindigkeit (130 km/h) die Nordschleife befahren habe.

Die Kammer machte deutlich: Nur wer die Richtgeschwindigkeit einhält, verhält sich wie ein „Idealfahrer“. Dass hier die Richtgeschwindigkeit eingehalten wurde, konnte die Klägerin nicht beweisen.  Zudem blieben bei der Kammer Zweifel, ob ein „Idealfahrer“ die Ölspur nicht vorzeitiger hätte wahrnehmen können und so den Unfall hätte vermeiden können. Bei der nach § 17 StVG vorzunehmenden Haftungsabwägung müsse die Klägerin sich die (einfache) Betriebsgefahr ihres geführten Pkw entgegenhalten lassen. Die Betriebsgefahr bestehe dann, wenn spezifische Gefahren des Kraftfahrzeugs in den Verkehr getragen werden. Hierzu zitierte die Kammer aus einer Entscheidung des OLG Koblenz (Hinweisbeschluss vom 19.01.2023 – 12 U 1933/22), in der ausgeführt wird, dass es auf der Nordschleife des Nürburgrings regelmäßig zum Austritt von Öl komme und zu damit verbundenen Gefährdungen nachfolgender Fahrzeuge. Beim sportlichen Fahren drohe ein Kontrollverlust über das Fahrzeug, beim extrem langsamen Fahren die Gefahr von Auffahrunfällen mit sich von hinten „im Rennmodus“ nähernden Fahrzeugen. Sowohl das „sportliche“ Fahren als auch das besonders langsame, vorsichtige Fahren auf der Nordschleife beinhalte erhebliche Gefahrenpotentiale.

Fazit

Auch auf einer Rennstrecke (hier: Nürburgring) gilt: Nur der, der die Richtgeschwindigkeit einhält, verhält sich wie ein „Idealfahrer“. Ein Ölverlust auf dem Nürburgring ist dort kein solch gravierender und außergewöhnlicher Umstand, dass er die (einfache) Betriebsgefahr des durch Rutschen auf der Ölspur verunfallten Fahrzeugs zurücktreten lässt.

Quelle: Landgericht Koblenz

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Keine Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Beseitigung von „wildem Müll“ auf frei zugänglichem Grundstück

Der Eigentümer eines frei zugänglichen Grundstücks ist nicht Besitzer von dort verbotswidrig abgelagertem Abfall und muss diesen daher nicht beseitigen. Das gilt auch für den öffentlich-rechtlichen Eigentümer eines Grundstücks. Dies hat das BVerwG entschieden (Az. 10 C 7.24).

BVerwG, Pressemitteilung vom 06.07.2026 zum Urteil 10 C 7.24 vom 28.04.2026

Der Eigentümer eines frei zugänglichen Grundstücks ist nicht Besitzer von dort verbotswidrig abgelagertem Abfall und muss diesen daher nicht beseitigen. Das gilt auch für den öffentlich-rechtlichen Eigentümer eines Grundstücks. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit einem Ende letzter Woche den Beteiligten bekanntgegebenen Urteil entschieden.

Die Klägerin, die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, begehrte von dem beklagten Landkreis Ersatz von Aufwendungen für die Beseitigung von Abfall auf ihrem Grundstück. Auf dem bewaldeten Flurstück besteht ein allgemeines Betretungsrecht nach dem Bundeswaldgesetz. Unbekannte lagerten dort Dachpappe ab. Nachdem der Beklagte es abgelehnt hatte, den Abfall zu beseitigen, ließ die Klägerin diesen entsorgen und verlangte nunmehr von dem Beklagten die Erstattung der Beseitigungskosten. Die Klage auf Zahlung dieses Betrags wies das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht änderte die erstinstanzliche Entscheidung und verurteilte den Beklagten zur Zahlung. Der Anspruch der Klägerin folge aus einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Beklagte und nicht die Klägerin sei zur Beseitigung der Dachpappe verpflichtet gewesen, da letztere nicht Abfallbesitzerin gewesen sei.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Die Klägerin war mangels eines Mindestmaßes an tatsächlicher Sachherrschaft an dem Grundstück nicht Besitzerin des dort abgelagerten Abfalls im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes geworden und daher nicht zu dessen Beseitigung verpflichtet. Vielmehr oblag diese Aufgabe dem Beklagten als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger. An der für den Abfallbesitz erforderlichen Sachherrschaft fehlt es bei dem Eigentümer eines Grundstücks, wenn er dieses nicht dem Zutritt Dritter entziehen kann, weil es kraft allgemeiner Betretungsrechte frei zugänglich ist. Legt die Rechtsordnung einem Grundstückseigentümer im Allgemeininteresse die Last der freien Zugänglichkeit auf, so trifft nicht ihn, sondern die Allgemeinheit in Gestalt der entsorgungspflichtigen Körperschaft die Verpflichtung zur Beseitigung unerlaubt fortgeworfener Abfälle. Das gilt auch dann, wenn es sich bei dem Grundstückseigentümer um einen öffentlich-rechtlichen Träger handelt.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Künstlersozialversicherung: Abgabe steigt im Jahr 2027 leicht auf 5,0 Prozent

Das BMAS hat zur Künstlersozialabgabe-Verordnung 2027 (KSA-VO 2027) die Ressort- und Verbändebeteiligung eingeleitet. Nach der neuen Verordnung wird im Jahr 2027 der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung 5,0 Prozent betragen.

BMAS, Pressemitteilung vom 03.07.2026

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat zur Künstlersozialabgabe-Verordnung 2027 (KSA-VO 2027) die Ressort- und Verbändebeteiligung eingeleitet. Nach der neuen Verordnung wird im Jahr 2027 der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung 5,0 Prozent betragen. Nach der leichten Absenkung auf 4,9 Prozent in 2026 liegt er damit wieder auf dem stabilen Niveau der Vorjahre 2023 bis 2025.

Angesichts des aktuell schwierigen wirtschaftlichen Umfelds ist das ein gutes Ergebnis. Die finanzielle Stärkung der Künstlersozialversicherung bleibt perspektivisch eine wichtige Aufgabe. Dabei nehmen wir insbesondere die zunehmend digitale Verwertung künstlerischer und publizistischer Werke in den Blick.

Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Bärbel Bas

Was ist die Künstlersozialversicherung?

Über die Künstlersozialversicherung sind derzeit rund 185.000 selbstständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. In der Künstlersozialversicherung tragen Versicherte, wie abhängig Beschäftigte, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten (30 Prozent).

Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt und beträgt derzeit 4,9 Prozent. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten gezahlten Entgelte.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Landkreissatzung über die Finanzierung von Kindertagesstätten unwirksam

Die Satzung des Eifelkreises Bitburg-Prüm über die Finanzierung von Kindertagesstätten ist unwirksam. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Normenkontrollverfahren (Az. 6 C 10023/26.OVG).

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 03.07.2026 zum Urteil 6 C 10023/26.OVG vom 16.06.2026

Die Satzung des Eifelkreises Bitburg-Prüm über die Finanzierung von Kindertagesstätten ist unwirksam. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Normenkontrollverfahren.

Mit der Satzung regelte der Eifelkreis, wie die nach Abzug der Kostenbeteiligung des Landes verbleibenden weiteren Kosten von Kindertageseinrichtungen insbesondere zwischen dem Landkreis und den kreisangehörigen Gemeinden zu verteilen sind. Zwei Ortsgemeinden wandten sich mit einem Normenkontrollantrag gegen diese Satzung und eine Änderungssatzung hierzu.

Das Oberverwaltungsgericht erklärte die Satzung und die Änderungssatzung für unwirksam, weil sie gegen höherrangiges Recht verstoßen:

Allerdings habe der Landkreis die Verteilung der Kosten für die Finanzierung der Kindertageseinrichtungen durch Satzung auf der Grundlage der allgemeinen Satzungsbefugnis nach der Landkreisordnung regeln dürfen. Zwar schreibe § 5 Abs. 2 Satz 2 des rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetzes (KiTaG) vor, dass die Finanzierung von Kindertageseinrichtungen durch Vereinbarungen auf Landes- und örtlicher Ebene zu regeln sei. Jedenfalls solange und soweit entsprechende vertragliche Vereinbarungen über die Kostenverteilung mit den freien und kommunalen Trägern aber noch nicht vorlägen, könnten die Landkreise von der allgemeinen Satzungsbefugnis Gebrauch machen. Einen anderweitigen „Ausfallmechanismus“ sehe das Gesetz nicht vor.

Nicht mit höherrangigem Recht vereinbar sei aber die pauschale Bestimmung der Eigenanteile der Träger von Kindertagesstätten an den Personalkosten. Zwar habe sich der Landkreis insoweit grundsätzlich an der auf Landesebene geschlossenen Übergangsvereinbarung vom 24. März 2024 orientieren können, auch wenn diese bereits mit dem 31. Dezember 2024 abgelaufen sei. Es fehle jedoch bislang an einer Prüfung, ob die als landesweiter Maßstab gedachten Rahmenbestimmungen der Übergangsvereinbarung auch den besonderen Verhältnissen im Landkreis gerecht werden.

Auch die pauschale Bestimmung eines Zuschlages in Höhe von 3,5 % der Personalkosten als Ersatz für die laufenden Sachkosten der Einrichtungsträger entspreche nicht den hierfür geltenden rechtlichen Anforderungen. Eine solche Pauschalierung sei zwar grundsätzlich rechtlich zulässig. Der Landkreis müsse jedoch transparent machen, weshalb er die Pauschale als Sachkostenersatz für angemessen erachte. An einer solchen Plausibilisierung fehle es bislang.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

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Nachhaltigkeitsberichterstattung: Überarbeitete Standards verringern Verwaltungsaufwand für Unternehmen

Die EU-Kommission hat die überarbeiteten Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) und einen freiwilligen Berichtsstandard für kleinere Unternehmen verabschiedet. Sie sollen den Verwaltungsaufwand für EU-Unternehmen verringern und gleichzeitig eine hohe Qualität der Offenlegung gewährleisten.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 03.07.2026

Die Europäische Kommission hat die überarbeiteten Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) und einen freiwilligen Berichtsstandard für kleinere Unternehmen verabschiedet. Sie sollen den Verwaltungsaufwand für EU-Unternehmen verringern und gleichzeitig eine hohe Qualität der Offenlegung gewährleisten.

Die ESRS decken ökologische, soziale und Governance-Themen ab, darunter Klimawandel, Biodiversität und Menschenrechte. Sie liefern Informationen für Investoren und andere Interessengruppen, damit diese die Nachhaltigkeitsrisiken nachvollziehen können. Die überarbeiteten Standards sind Teil des Vereinfachungspakets „Omnibus I“, das die Nachhaltigkeitsberichterstattung in der EU strafft und die Zahl der Unternehmen reduziert, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) fallen.

Überarbeitete ESRS werden Berichtskosten um mehr als 30 Prozent senken

Die überarbeiteten ESRS sind kürzer und klarer, bieten neue Flexibilitäten und straffen wichtige Prozesse. So reduzieren sie beispielsweise die Anzahl der obligatorischen Datenpunkte um über 60 Prozent und die Gesamtzahl der Datenpunkte um über 70 Prozent. Diese Änderungen dürften die Berichtskosten pro Unternehmen um mehr als 30 Prozent senken. Dies steht im Einklang mit dem Ziel der Kommission, die mit den Berichtspflichten verbundenen Belastungen um 25 Prozent zu verringern.

Der freiwillige Berichtsstandard bietet einen einheitlichen, verhältnismäßigen Referenzrahmen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung kleinerer Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich der CSRD fallen. Er wird es Unternehmen, die nicht unter die CSRD fallen, erleichtern, auf spezifische Anfragen großer Finanzinstitute und Unternehmen nach Nachhaltigkeitsinformationen zu reagieren. Außerdem legt er eine Obergrenze für die Wertschöpfungskette fest, was bedeutet, dass Unternehmen, die der CSRD unterliegen, von Unternehmen in ihren Wertschöpfungsketten nicht verlangen können, mehr Informationen bereitzustellen, als im freiwilligen Standard vorgesehen sind.

Nächste Schritte

Der delegierte Rechtsakt zur Überarbeitung des ESRS und der delegierte Rechtsakt zur Festlegung des freiwilligen Berichtsstandards werden nun dem Europäischen Parlament und dem Rat der EU zur Prüfung übermittelt. Die Maßnahmen treten in Kraft, sobald die Prüfungsfrist von zwei Monaten, die um weitere zwei Monate verlängert werden kann, abgelaufen ist.

Quelle: EU-Kommission, Vertretung in Deutschland

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Keine Arbeitnehmerfreizügigkeit bei unangemessenem Sozialleistungsbezug

Zwei Eilanträge gegen Verlustfeststellungen des europäischen Freizügigkeitsrechts durch die Stadt Gelsenkirchen haben keinen Erfolg. Dies hat das VG Gelsenkirchen entschieden (Az. 8 L 395/26 und 8 L 655/26).

VG Gelsenkirchen, Pressemitteilung vom 02.07.2026 zu den Beschlüssen 8 L 395/26 und 8 L 655/26 vom 01.07.2026 (nrkr)

Zwei Eilanträge gegen Verlustfeststellungen des europäischen Freizügigkeitsrechts durch die Stadt Gelsenkirchen haben keinen Erfolg. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch zwei Beschlüsse vom 1. Juli 2026 entschieden.

Im ersten Eilverfahren (Az. 8 L 395/26) bezog die insgesamt neunköpfige Familie mindestens seit dem Jahr 2015 Leistungen nach dem SGB II. Der ebenfalls klagende Ehemann bzw. Vater der Antragsteller ging zuletzt einer Tätigkeit im Umfang von etwa monatlich 120 Stunden nach und erzielte Nettoeinkünfte von rund 1.335 Euro je Monat. Zuvor war er selbstständig als Schrottsammler tätig.

Im zweiten entschiedenen Eilverfahren (Az. 8 L 655/26) waren zwei der insgesamt drei Antragsteller in der Vergangenheit straffällig geworden, insbesondere wegen Sozialleistungsbetrugs und Körperverletzungsdelikten. Erwerbstätigkeiten gingen die Antragsteller im Bundesgebiet nur unregelmäßig nach. Die aus Rumänien stammenden Antragsteller in beiden Verfahren halten sich seit längerer Zeit im Bundesgebiet auf.

Die Stadt Gelsenkirchen stellte gegenüber sämtlichen Antragstellern unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den Verlust ihres unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts fest, forderte sie zur Ausreise auf und drohte ihnen die Abschiebung nach Rumänien an.

Die gegen diese behördlichen Entscheidungen gerichteten Eilanträge hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen in Fortsetzung ihrer bisherigen Rechtsprechung jeweils abgelehnt. Das öffentliche Vollziehungsinteresse an den Verlustfeststellungen überwiegt, weil diese voraussichtlich rechtmäßig sind.

Im Fall der neunköpfigen Familie (Az. 8 L 395/26) ist dies nach Auffassung der Kammer der Fall, weil der Ehemann und Familienvater sich rechtsmissbräuchlich auf seine Arbeitnehmereigenschaft beruft. Der Lebensbedarf der Familie, die in Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung als Bedarfsgemeinschaft insgesamt in den Blick zu nehmen ist, ist bereits langjährig und auf weiter unabsehbare Zeit nur zu rund 25 Prozent durch eigene Erwerbseinkünfte gedeckt; im Übrigen ist die Familie auf den Bezug staatlicher Mittel angewiesen. Angesichts dieses offensichtlich unangemessenen Bezugs existenzsichernder Leistungen wird der durch die Arbeitnehmerfreizügigkeit gewährleistete Zweck verfehlt. Erst der Bezug staatlicher Leistungen ermöglicht es den Antragstellern überhaupt, sich im Bundesgebiet aufzuhalten. Der Bezug von Kindergeld steht dabei in Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung der Kammer dem Bezug von existenzsichernden Leistungen faktisch gleich, weil das Kindergeld vollständig auf die Leistungen nach dem SGB II angerechnet wird und vorliegend im Ergebnis ebenfalls existenzsichernd genutzt wird.

Im zweiten entschiedenen Fall (Az. 8 L 655/26) ging die Kammer davon aus, dass auch die bereits sechs Jahre zurückliegenden Verurteilungen der Antragsteller weiterhin einen besonderen Anlass bieten, die Freizügigkeitsrechte der Antragsteller zu überprüfen. Die konkreten Umstände der Verurteilungen bieten immer noch Anlass zu der Annahme, dass die Antragsteller die Voraussetzungen für ein Freizügigkeitsrecht nicht (mehr) erfüllen. Da sämtliche Antragsteller nach durchgeführter Überprüfung fortlaufend bis heute nicht erwerbstätig sind, hat die Stadt Gelsenkirchen den Verlust des Freizügigkeitsrechts offensichtlich rechtmäßig feststellen dürfen.

Die Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig. Die Antragsteller können Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

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Eilantrag eines Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr Brookmerland gegen dessen Zuordnung zu anderer Ortsfeuerwehr erfolgreich

Das VG Oldenburg hat dem Antrag eines Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr Brookmerland entsprochen, womit es sich gegen seine Neuzuordnung zu einer anderen Ortswehr wendete (Az. 15 B 1105/26).

VG Oldenburg, Pressemitteilung vom 01.07.2026 zum Beschluss 15 B 1105/26 vom 24.06.2026 (nrkr)

Die 15. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg hat mit Beschluss vom 24. Juni 2026 (Az. 15 B 1105/26) dem Antrag eines Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Brookmerland auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entsprochen, mit dem dieses sich gegen seine Neuzuordnung zu einer anderen Ortsfeuerwehr innerhalb der Samtgemeinde wendete.

Hintergrund der Neuzuordnung ist die Umstrukturierung des örtlichen Brandschutzes in der Samtgemeinde Brookmerland, die auf Grundlage eines hierfür erstellten Feuerwehrbedarfsplans erfolgte. Die in der kommunalen Feuerwehrsatzung umgesetzte Neuordnung sieht insbesondere die Einrichtung von vier – statt vorher fünf – Ortsfeuerwehren vor. Die Angehörigen der Einsatzabteilung werden den vier Feuerwehrstandorten auf Grundlage eines hierfür erarbeiteten Zonenmodells nach Maßgabe ihrer aktiven Meldeadresse zugeordnet. Eine Bestandsschutzregelung sieht eine Ausnahme von diesem Grundsatz für all jene Einsatzkräfte vor, die bereits vor dem 1. Januar 2020 Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde waren. Die Bestandsschutzregelung erfährt in der Feuerwehrsatzung wiederum dadurch eine Einschränkung, dass der Bestandsschutz bei einem Wechsel des Wohnortes entfällt.

In Bezug auf diese Einschränkung des Bestandsschutzes, auf die es im Fall des Antragstellers ankam, vertrat die Antragsgegnerin die Auffassung, dass sie auf Wohnortwechsel ab dem 1. Januar 2020 anwendbar sei, sodass sämtliche Umzüge, die ab diesem Zeitpunkt stattgefunden hätten, den Bestandsschutz entfallen ließen.

Dieser Auffassung hat sich die Kammer nicht angeschlossen. Die Beachtlichkeit von Wohnortwechseln bereits ab dem 1. Januar 2020 könne der Vorschrift nicht entnommen werden. Stattdessen lege die gewählte Formulierung der Regelung eine Geltung erst ab dem Inkrafttreten der Feuerwehrsatzung am 1. November 2025 nahe. Dies entspreche auch dem Ziel der Vorschrift, langjährig gewachsene Gemeinschaften und bestehende Strukturen innerhalb der Ortsfeuerwehren zu wahren, und schütze zugleich das Vertrauen der Betroffenen. Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte Umzüge seien mit Blick auf einen Entfall des Bestandsschutzes somit grundsätzlich unbeachtlich.

§ 17 Abs. 2 der Feuerwehrsatzung der Samtgemeinde Brookmerland lautet:

(2) Die in § 9 genannten Angehörigen der Einsatzabteilung werden gemäß dem Standort der Feuerwehrwache und ihrer aktiven Meldeadresse unter Berücksichtigung des Zonenmodells gemäß Anlage 1 den entsprechenden Feuerwehrstandorten zugeordnet. Hiervon ausgenommen sind Angehörige der Einsatzabteilung, die bereits vor dem 01.01.2020 Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr waren (Bestandsschutzregelung). Der Bestandsschutz entfällt bei einem Wechsel des Wohnortes.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Die Samtgemeinde Brookmerland kann Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Oldenburg

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Verkehrssicherungspflichten in Supermärkten beim Einsatz von elektronischen Ameisen

Das LG Köln wies die Klage einer Supermarktkundin nach einem Sturz über die Gabel eines Palettenhubwagens ab und entschied, dass der Betreiber insoweit keine weitergehenden Verkehrssicherungspflichten verletzt hat, da ein solcher Hubwagen für aufmerksame Kunden ein erkennbares Hindernis darstellt (Az. 7 O 33/26).

LG Köln, Mitteilung vom 01.07.2026 zum Urteil 7 O 33/26 vom 17.06.2026 (nrkr)

Unter Verkehrssicherungspflichten versteht man im Allgemeinen die rechtliche Verpflichtung, Gefahrenquellen abzusichern, um andere vor Schäden an Körper, Leben oder Eigentum zu bewahren. Wer in Deutschland eine Gefahrenquelle schafft oder betreibt, muss die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, damit Dritte nicht zu Schaden kommen. Das Landgericht Köln hatte nun einen Fall zu entscheiden, bei dem die Kundin eines Supermarktes nach einem Sturz über den Zinken einer elektronischen Ameise aufgrund von erlittenen Verletzungen Schmerzensgeld und weiteren Schadensersatz begehrte. Mit Urteil vom 17.06.2026, Aktenzeichen 7 O 33/26, hat es die Klage vollumfänglich abgewiesen.

An einem Morgen im September 2025 war die Klägerin in einer Lebensmittelfiliale der Beklagten einkaufen und stürzte dort über eine elektronische Ameise, die von einer Mitarbeiterin der Beklagten gezogen wurde. Die Einzelheiten des Sturzhergangs sind zwischen den Parteien streitig. Gleiches gilt für die Frage, ob und in welchem Umfang die Klägerin durch den Sturz Verletzungen erlitt.

Die Klägerin stützt ihre Klage darauf, dass sie nach einem Gespräch im Regalbereich des Marktes mit einer Mitarbeiterin der Beklagten über den Zinken einer Ameise gestolpert sei. Sie habe sich umgedreht, weil sie zuvor bereits entnommene Ware habe zurücklegen wollen. Sie habe mit dem Rücken zum kreuzenden Gang gestanden, den sie dazu habe überqueren müssen. Als sie sich umgedreht habe, sei sie über die Zinken der Ameise gestolpert. Bei dem Versuch sich abzufangen, habe sie sich beide Arme gebrochen. Die Ameise habe eine weitere Mitarbeiterin der Beklagten dort gezogen, ohne die Klägerin zu warnen. Es habe nichts auf der Ameise gestanden und die Zinken seien komplett runtergelassen gewesen, sodass sie sich nur wenige Zentimeter über dem dunklen Boden befunden hätten. Der Bereich sei nicht abgesperrt gewesen und es habe keine verlässliche Warnung des Kundenverkehrs gegeben. Die Klägerin ist insoweit der Ansicht, dass das Abstellen einer E‑Ameise mit abgesenkten Gabeln im Kundenbereich eine atypische und erhebliche Stolper- und Sturzgefahr begründe. Erforderlich seien wirksame Sicherungsmaßnahmen (Freihalten der Laufwege, Absperrungen, Einweiser, optisch und akustisch deutliche Warnungen) sowie eine Organisation, die vermeide, dass sich Kundschaft unvorhersehbar in den Gefahrenbereich begebe.

Dieser Argumentation folgte das Landgericht Köln nicht und wies die Klage nach Beweisaufnahme mit Urteil vom 17.06.2026 (Az. 7 O 33/26) vollumfänglich ab. In ihrer Begründung führt die 7. Zivilkammer dabei im Wesentlichen aus, dass es bereits an einer für eine Haftung notwendigen ursächlichen Verletzung einer Schutzpflicht und Obhutspflicht (sog. Verkehrssicherungspflicht) seitens der Beklagten fehle.

Gehe die Gefahr, wie hier mit dem Betrieb einer elektronischen Ameise (nachfolgend auch „Palettenhubwagen“) während der Geschäftsöffnungszeiten, von einem Verhalten aus, würden sich Schutz- und allgemeine Verkehrssicherungspflicht häufig decken. Dabei ließen sich allerdings Inhalt und Umfang der jeweiligen Schutzpflicht nicht generell bestimmen. Sie würden sich vielmehr jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach den möglichen Gefahren und deren Erkennbarkeit richten. Es gebe dabei kein allgemeines Gebot, andere vor Selbstgefährdungen zu schützen und kein Verbot, sie nicht zur Selbstgefährdung zu veranlassen.

Maßgeblich für den Bestand und den Inhalt der Verkehrssicherungspflicht in Selbstbedienungsmärkten, wie dem der Beklagten, seien die Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs, hier der Kunden. Da nicht für alle entfernteren denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden könne, komme es darauf an, ob entsprechende Sicherungsmaßnahmen aus Sicht eines umsichtigen und verständigen, in vernünftigen Grenzen vorsichtigen Kunden nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar seien.

Palettenhubwagen, wie sie in Geschäftslokalen von Supermärkten zum Nachfüllen von Warenbeständen üblicherweise benutzt werden, seien sperrig und nicht einfach zu handhaben, insbesondere nicht einfach zu lenken. Mithin würden sie primär die Gefahr bergen, dass Kunden dadurch Verletzungen erleiden können, dass sie von dem den Wagen bedienenden Personal angefahren bzw. angestoßen werden. Diesen Gefahren könne indessen in erster Linie durch eine vorsichtige, besonders umsichtige Bedienung der Hubwagen durch das Personal, dem entsprechende Anweisungen zu erteilen seien, begegnet werden. Das Personal habe dabei auf Kunden, die sich auf der Verkaufsfläche aufhalten bzw. sich dort durch die Gänge bewegen würden, Rücksicht zu nehmen und insbesondere etwaige nahe liegende Anstöße zu vermeiden.

Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung der Mitarbeiterin und Anhörung der Klägerin würden die Verletzungen der Klägerin – so die Kammer in ihrer Begründung weiter – jedoch nicht auf den zuvor geschilderten naheliegenden Gefahren des Anfahrens bzw. Anstoßes mit dem Hubwagen beruhen. Die Klägerin sei nicht deshalb gestürzt, weil sich ihr die Mitarbeiterin mit dem Palettenhubwagen mit zu hoher Geschwindigkeit und nicht erkennbar genähert habe und sie infolgedessen angefahren hätte. Vielmehr beruhe der Sturz der Klägerin darauf, dass sie infolge einer Rückwärtsbewegung gegen die untere Kante des Palettenhubwagens gestoßen und dadurch zu Fall gekommen sei. Gegen Gefahren durch Stolpern über in der Verkaufsfläche betriebene Palettenhubwagen treffe die Beklagte dagegen keine besondere Schutzpflicht. Die Gefahr des Stolperns über einen Palettenhubwagen sei so gering, dass weitere Schutzvorkehrungen nicht veranlasst seien.

Eine Schutzpflicht scheide allein aufgrund der Ausmaße des Hubwagens wie auch seiner gegenüber dem Boden der Verkaufsfläche andersartigen Beschaffenheit jedenfalls regelmäßig als gesondert zu sichernder Gefahrenquelle für Stürze aus. Für Kunden, die sich auf der Verkaufsfläche vorwärts auf einen sogar vollständig entladenen Palettenhubwagen zu bewegen würden, sei dieser nicht zu übersehen. Selbst unter der zutreffenden Prämisse, dass Kunden in Geschäftslokalen durch vielfältige Eindrücke abgelenkt würden, müssen die Besucher eines Supermarktes mit Behinderungen auf der Verkaufsfläche rechnen, sei es durch andere Kunden, Kinderwagen, Einkaufswagen, Kisten o. ä., sei es durch Palettenhubwagen. Bei einem sich dessen bewussten, entsprechend aufmerksamen Besucher eines Supermarktes wird man daher besondere Schutzmaßnahmen gegen den Betrieb von Palettenhubwagen nicht für erforderlich halten müssen.

Ebenso sei es keineswegs unüblich, dass Hubwagen zum Auffüllen von Warenvorräten während der Öffnungszeiten durch den Verkaufsraum geschoben oder gezogen würden. Auch darauf könne und müsse sich der Kunde in seinem eigenen Interesse einrichten.

Nach alledem stelle sich auch und gerade vor dem Hintergrund des konkreten Unfallgeschehens daher zugespitzt die Frage, ob der Verkehr besonders gegen Hindernisse geschützt werden müsse, die – wie ein Palettenhubwagen – an sich gut sichtbar und nur – was dann aber für alle Hindernisse und Gefahrenquellen gelte – bei Rückwärtsbewegungen nicht erkennbar seien. Dies sei im Ergebnis – so die Kammer – abzulehnen. Denn aus den vorgenannten Gründen – Kollisionsgefahr mit anderen Kunden oder von diesen benutzten Einkaufswagen – bewege sich ein verständiger Besucher eines Supermarktes im eigenen Interesse nicht rückwärts von einem Regal in den Gang zurück, ohne sich vorher umzuschauen.

Bei Anwendung der bei einem Einkauf im Supermarkt zu erwartenden Sorgfalt hätte die Klägerin daher die von dem an ihr vorbeigezogenen Hubwagen ausgehende Sturzgefahr erfahrungsgemäß erkennen und vermeiden können.

Das am 17.06.2026 verkündete Urteil zum Az. 7 O 33/26 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Köln

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Diesel-Leasing – häufige Regenerationsfahrten sind kein Mangel

Das OLG Zweibrücken wies die Klage einer Leasingnehmerin ab und entschied, dass die bei überwiegendem Kurzstreckenbetrieb häufig erforderlichen Regenerationsfahrten eines Dieselpartikelfilters keinen Sachmangel darstellen, wenn eine solche Nutzung beim Vertragsschluss nicht vereinbart wurde (Az. 5 U 82/23).

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 01.07.2026 zum Urteil 5 U 82/23 vom 30.06.2026

Ein Widerspruch: Kurzstrecke und Diesel?

Soll ein Dieselfahrzeug lediglich im Kurzstreckenbetrieb genutzt werden, empfiehlt es sich beim Vertragsabschluss ausdrücklich hierauf hinzuweisen, um sich damit verbundener technisch erwartbarer Nachteile bewusst zu werden, wie zum Beispiel häufige Regenerationsfahrten.

Eine Frau schloss einen Leasingvertrag über das Dieselneufahrzeug Jeep Grand Cherokee ab. Sie nutzte das neue Auto vor allem für Kurzstrecken, durchschnittlich Strecken von 18 km. Bereits kurz nach der Lieferung des Fahrzeuges durch das Autohaus rügte die Frau Probleme mit der Abgasanlage. Der Bordcomputer des Autos forderte die Frau sehr häufig zu Regenerationsfahrten auf, um den Dieselpartikelfilter ihres Autos von Ruß zu befreien. Eine Regenerationsfahrt erfordert eine längere Fahrt bei konstanter Geschwindigkeit und leicht erhöhter Drehzahl, damit sich der Abgastrakt des Fahrzeuges stark genug erhitzt, um den dort abgelagerten Ruß zu Asche zu verbrennen. Zweimal brachte die Frau wegen dieser Aufforderung des Bordcomputers den Jeep zurück zum Autohaus. Dieses konnte aber keine Mängel feststellen. Die Frau wollte sich dann vom Vertrag lösen, d. h. sie wollte das Auto gegen Ablösung des Finanzierungsbetrages an das Autohaus zurückgegeben. Sie verwies darauf, dass sie etwa alle 160 km zur Durchführung der Regenerationsfahrten aufgefordert werde, was auch bei der Nutzung des Fahrzeuges im Kurzstreckenbetrieb nicht dem Stand der Technik entspreche. Das Landgericht wies die Klage ab (Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil 7 O 325/20 vom 25.05.2025). Hiergegen wendete sich die Frau.

Der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens das landgerichtliche Ergebnis bestätigt, dass die Frau sich nicht vom Vertrag lösen könne. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass das Auto keinen Fehler aufweise. Es entspreche dem Stand der Technik bei vergleichbaren Fahrzeugen. Werde das Fahrzeug auf Langstrecken genutzt, d. h. wenn jede Fahrt mindestens 50 km sei, fielen Regenerationsfahrten erst nach deutlich über 300 km Fahrstrecke an. Dass der Jeep nur auf Kurzstrecken genutzt werde, sei beim Kauf nicht vereinbart worden. Der bloße Umstand, dass Regenerationsfahrten im Kurzstreckenbetrieb eines Dieselfahrzeugs häufiger anfallen würden, sei zwar unbequem, aus technischer Sicht jedoch zu erwarten und nicht ungewöhnlich, da das Fahrzeug im Kurzstreckenbetrieb nur bedingt auf die nötige Betriebstemperatur komme, um sich frei brennen zu können.

Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.

Quelle: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

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