Sexsteuer: Etappensieg für Bordellbetreiber

Bordelle sind als „ähnliche Einrichtungen“ im Sinne der Vergnügungssteuersatzung zu besteuern. Für „die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs sowie ähnlichen Einrichtungen“ sehe die Satzung aber keine personenbezogene Steuer vor. Die Besteuerung richte sich vielmehr nach der Veranstaltungsfläche. So das VG Düsseldorf (Az. 25 K 3617/12).

 

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Fluggäste können bei erheblich verspäteten Flügen Anspruch auf Ausgleichsleistung haben

Erreichen Fluggäste ihr Endziel drei Stunden oder mehr nach der geplanten Ankunft, können sie vom Luftfahrtunternehmen eine pauschale Ausgleichszahlung verlangen, es sei denn, die Verspätung ist auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen. So entschied der EuGH (Az. C-581/10 und C-629/10) und bestätigte damit seine bisherige Rechtsprechung.

 

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Zulassung des Volksbegehrens "Grundrecht auf Bildung ernst nehmen – Studienbeiträge abschaffen!" in Bayern

Art. 73 BV, wonach über den Staatshaushalt kein Volksentscheid stattfindet, steht laut Bayerischem Verfassungsgerichtshof der Zulassung des auf die Abschaffung der Studienbeiträge gerichteten Volksbegehrens nicht entgegen, weil ein Wegfall dieser Beiträge nur in den Körperschaftshaushalten der Hochschulen zu Mindereinnahmen führen würde (Az. Vf. 57-IX-12).

 

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Keine Bankenunion gegen den Mittelstand

Der DStV warnt vor den Konsequenzen einer übereilten Bankenunion in der Euro-Zone mit einer zentralen Aufsicht durch die Europäische Zentralbank. Außerdem warnt er vor den weiteren Plänen der EU-Kommission, einen einheitlichen Fonds zur Abwicklung maroder Banken sowie eine gemeinsame Einlagensicherung zu schaffen, da dies erfahrungsgemäß zu Lasten der kleinen und mittelgroßen Bankkunden gehe.

 

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Kein Rücktritt vom Kaufvertrag, ohne eine Nachbesserung zu ermöglichen

Ein Rücktritt von einem Kaufvertrag wegen der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache (im vorliegenden Fall Sommerreifen) setzt laut AG München grundsätzlich voraus, dass dem Vertragspartner die Möglichkeit einer Nachbesserung gegeben wurde. Dass das Fahrzeug, für das die Reifen gedacht waren, mittlerweile verkauft wurde, ändert daran nichts (Az. 222 C 7196/11).

 

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