Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die überlange Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens nicht zur Entscheidung angenommen, da angesichts des Ende 2011 in Kraft getretenen Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren keine Wiederholungsgefahr und damit kein Rechtsschutzbedürfnis dafür bestehe, eine überlange Dauer des – mittlerweile abgeschlossenen – Verfahrens feststellen zu lassen (Az. 1 BvR 1098/11).