Grünes Licht für EU-Vorschriften zur Korruptionsbekämpfung

Das EU-Parlament hat neue EU-weite Vorschriften zur Schaffung eines strafrechtlichen Rahmens zur Vorbeugung und Bekämpfung von Korruption verabschiedet.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 26.03.2026

  • Erster EU-weiter strafrechtlicher Rahmen zur Korruptionsbekämpfung
  • Angeglichene Definitionen und Strafmaße unter anderem für Bestechung, Veruntreuung und illegale Bereicherung
  • Nationale Strategien zur Korruptionsbekämpfung und Datenaustausch auf EU-Ebene
  • Verstärkte Zusammenarbeit mit den Agenturen und Einrichtungen der EU

Am Donnerstag verabschiedete das Parlament neue EU-weite Vorschriften zur Schaffung eines strafrechtlichen Rahmens zur Vorbeugung und Bekämpfung von Korruption.

Die Richtlinie, auf die sich das Parlament und der Rat im Dezember 2025 vorläufig geeinigt haben, enthält umfassende Definitionen von Korruptionsdelikten, darunter Bestechung, Veruntreuung, Behinderung der Justiz, Einflussnahme, illegale Bereicherung im Zusammenhang mit Korruption, Verschleierung und Korruption im privaten Sektor, sowie vereinheitlicht die Vorschriften über Sanktionen. Die Richtlinie wurde mit 581 Ja-Stimmen, 21 Nein-Stimmen und 42 Enthaltungen angenommen.

Ein gemeinsames Konzept für Abschreckung und Sanktionen

Durch die Modernisierung bestehender Vorschriften, die Angleichung rechtlicher Definitionen und die Einführung strukturierter Sanktionsniveaus zielt der neue Rahmen darauf ab, besonders in grenzüberschreitenden Fällen, Durchsetzungslücken zu schließen. Das Sanktionssystem soll sicherstellen, dass die Höchststrafen nach nationalen Vorschriften nicht zu gering ausfallen. Die Mitgliedstaaten werden weiterhin die Möglichkeit haben, strengere Vorschriften zu erlassen und die Bestimmungen an ihre nationalen Rechtssysteme anzupassen.

Zusammenarbeit zur Bewältigung bestehender und sich abzeichnender Herausforderungen

Die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden und den EU-Einrichtungen – darunter das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), die Europäische Staatsanwaltschaft, Europol und Eurojust – wird gestärkt und der Informationsaustausch und die Koordinierung verbessert. Die Mitgliedstaaten werden außerdem jährlich vergleichbare Daten veröffentlichen, um die Transparenz und faktengestützte Politikgestaltung zu verbessern.

Nationale Strategien und Anforderungen an unabhängige Stellen

Zur Stärkung von Prävention und Governance werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, nationale Strategien zur Korruptionsbekämpfung (unter Einbeziehung der Zivilgesellschaft) anzunehmen und regelmäßig zu aktualisieren. Sie müssen Risikobewertungen durchführen und Systeme für Interessenkonflikte, Transparenz der politischen Finanzierung und Integritätsstandards sicherstellen. Es müssen ebenfalls spezielle und unabhängige Stellen zur Prävention und Bekämpfung von bestehender Korruption eingerichtet werden.

Zitat

Berichterstatterin Raquel García Hermida-van der Walle (Renew, NL): „Dieses Gesetz ist historisch. Korruption hat dazu geführt, dass Journalisten zum Schweigen gebracht, Bürger getötet und Leben vorzeitig beendet wurden. Hinter jeder Statistik steht ein Name, eine Geschichte und eine Zukunft, die genommen wurde. Korruption entzieht unseren Volkswirtschaften Milliardenbeträge, untergräbt das Vertrauen in die Regierung und schwächt die Demokratie. Ungehindert, bedroht sie die Grundfesten unserer Union. Dieses Gesetz soll das Wesen Europas verteidigen und unseren Bürgern gerecht werden. “

Nächste Schritte

Die Richtlinie muss nun auch vom Rat förmlich angenommen werden, bevor sie 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft tritt. Die Mitgliedstaaten haben dann 24 Monate Zeit, um sie umzusetzen. Dabei ausgenommen sind die Bestimmungen über Risikobewertungen und nationale Strategien, für die eine Frist von 36 Monaten gilt.

Hintergrund

Am 3. Mai 2023 legte die Kommission ein Maßnahmenpaket zur Korruptionsbekämpfung vor. Auf Grundlage von Artikel 83 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union definierte der Text Korruption als einen Bereich „besonders schwerer Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension“ und umfasste Maßnahmen zur Verbesserung der Prävention und Bekämpfung von Korruption. Einer Eurobarometer-Umfrage aus dem Jahr 2025 zufolge sind 69 % der Europäer der Ansicht, dass Korruption in ihrem Land weit verbreitet ist, während 66 % der Ansicht sind, dass Korruptionsfälle auf hoher Ebene nicht ausreichend verfolgt werden.

Quelle: Europäisches Parlament

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Irreführende Traditionsangabe durch Jahreszahl in Luxusmarke

Die Aufnahme einer Zahl in eine Marke (hier: Luxuslederwaren), die auf ein fiktives historisches Vermächtnis hinweist, kann lt. EuGH als irreführend für die Verkehrskreise angesehen werden (Rs. C-412/24).

EuGH, Pressemitteilung vom 26.03.2026 zum Urteil C-412/24 vom 26.03.2026

Luxuslederwaren: Die Aufnahme einer Zahl in eine Marke, die auf ein fiktives historisches Vermächtnis hinweist, kann als irreführend für die Verkehrskreise angesehen werden.

Wenn eine in einer Marke enthaltene Zahl auf ein weit zurückliegendes Gründungsjahr des Unternehmens und damit auf eine alte Tradition anspielt, die jedoch nicht der Realität entsprechen, kann dies die Verbraucher über die Qualität und das Ansehen der Waren täuschen.

Die 2009 gegründete französische Gesellschaft Fauré Le Page erwarb die Marke „Fauré Le Page“ und meldete daraufhin Marken mit der Angabe „Fauré Le Page Paris 1717“ für Lederwaren an.

Die in derselben Branche tätige Gesellschaft Goyard ST-Honoré griff diese Marken vor den französischen Gerichten an. Ihrer Ansicht nach suggeriert die Angabe „1717“ zu Unrecht das Bestehen eines im 18. Jahrhundert gegründeten Unternehmens und die Übertragung eines langjährigen Know-hows. Dabei habe das auf den Handel mit Waffen und Lederzubehör spezialisierte etablierte Unternehmen Maison Fauré Le Page seine Tätigkeit 1992 eingestellt, während Fauré Le Page Paris erst 2009 gegründet worden sei.

Der mit dem Rechtsstreit befasste französische Kassationsgerichtshof hat dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob eine Marke als irreführend im Sinne des Unionsrechts angesehen werden kann, wenn sie eine Zahl enthält, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis auf ein weit zurückliegendes Gründungsjahr des Unternehmens wahrgenommen werden kann, und durch das lange Zurückliegen dieses Jahres auf ein langjähriges Know-how anspielt, obwohl ein solches nicht besteht.

Der Gerichtshof entscheidet, dass eine Marke eine Täuschung im Sinne des Unionsrechts darstellen kann, wenn sie eine Zahl enthält, die auf ein langjähriges Know-how anspielt, das den Waren, für die diese Marke eingetragen ist, eine Qualitätsgarantie und Prestigecharakter verleiht, obwohl ein solches langjähriges Know-how nicht besteht.

Die anwendbare Bestimmung1 verbietet Marken, „die geeignet sind, das Publikum zu täuschen“, nur dann, wenn die fragliche Marke geeignet ist, die maßgeblichen Verkehrskreise über ein Merkmal der mit ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, z. B. über ihre Art, ihre Beschaffenheit oder ihre geografische Herkunft, zu täuschen. Unter Berufung auf seine frühere Rechtsprechung2 führt der Gerichtshof aus, dass sich die Beschaffenheit bzw. Qualität bei Luxuswaren auch aus dem Prestigecharakter ergeben kann.

Es ist Sache des nationalen Gerichts, im Licht aller Umstände des Einzelfalls und der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise konkret zu beurteilen, ob die in den fraglichen Marken angegebene Zahl als eine Jahreszahl wahrgenommen wird, die auf ein langjähriges Know-how anspielt, und dabei diese Marken in ihrer Gesamtheit zu prüfen sowie insbesondere zu berücksichtigen, dass sie neben der Zahl 1717 den Begriff „Paris“ enthalten und welche Botschaft sie vermitteln.

Fußnoten

1Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008. Diese Richtlinie ist nicht mehr in Kraft und wurde durch die Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ersetzt. Die Richtlinie 2008/95 bleibt jedoch zeitlich auf den Rechtsstreit anwendbar, mit dem das Berufungsgericht Paris und der Kassationsgerichtshof befasst sind.

2Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 23. April 2009, Copad, C-59/08 (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 35/09).

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Entschädigung für Vernässung von Forstflächen durch Biberdämme

Führt eine naturschutzrechtliche Beschränkung des Grundeigentums dazu, dass eine bereits rechtmäßig ausgeübte Nutzung aufgegeben werden muss, kommt es für die Prüfung der Frage, ob sich daraus im Einzelfall eine unzumutbare Belastung im Sinne von § 68 Abs. 1 BNatSchG ergibt, maßgeblich darauf an, ob gerade auf den beeinträchtigten Flächen noch genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder für eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt. Dies hat das BVerwG entschieden (Az. 10 C 3.25 und 10 C 4.25).

BVerwG, Pressemitteilung vom 26.03.2026 zu den Urteilen 10 C 3.25 und 10 C 4.25 vom 26.03.2026

Führt eine naturschutzrechtliche Beschränkung des Grundeigentums dazu, dass eine bereits rechtmäßig ausgeübte Nutzung aufgegeben werden muss, kommt es für die Prüfung der Frage, ob sich daraus im Einzelfall eine unzumutbare Belastung im Sinne von § 68 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ergibt, maßgeblich darauf an, ob gerade auf den beeinträchtigten Flächen noch genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder für eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Klägerin begehrt Entschädigung für die Vernässung von Forstflächen durch Biberdämme. Ihr verstorbener Ehemann, der ursprüngliche Kläger in den beiden Verfahren, hatte 1998 das Eigentum an forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen (Forstrevier) erworben, die zu einem Großteil in einem Naturschutzgebiet liegen. Ab dem Jahr 2003 führten die Errichtung einer Burg und von Dammbauten durch Elbebiber zu Überflutungen, welche die Holzproduktion auf einem Teil des Forstreviers unmöglich gemacht haben sollen. Eine im April 2005 erhobene Klage auf Feststellung, dass die Beseitigung bestimmter Biberdämme keiner Ausnahmegenehmigung oder Befreiung von artenschutzrechtlichen Verboten bedürfe, hilfsweise auf Verpflichtung, eine solche zu erteilen, wurde rechtskräftig abgewiesen. Im Januar 2008 hatte der Oberbürgermeister der Stadt Brandenburg den damaligen Eigentümer zudem mit ordnungsbehördlicher Verfügung verpflichtet, jegliche Beeinträchtigungen bestimmter Biberdämme zu unterlassen, und die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung sowie die Feststellung einer Entschädigungsberechtigung dem Grunde nach abgelehnt. Die Verfügung ist mit Ausnahme der Entschädigungsfrage inzwischen bestandskräftig.

Im Verfahren 10 C 4.25 begehrt die Klägerin als Erbin ihres Ehemannes, das Land Brandenburg zur Zahlung einer Entschädigung für eine bis Ende 2007 eingetretene, biberbedingte Vernässung von ca. 34 ha Holzbodenfläche zu verurteilen. Im Verfahren 10 C 3.25 wird die Verpflichtung des Oberbürgermeisters der Stadt Brandenburg begehrt, festzustellen, dass für Vernässungschäden an – weiteren – ca. 31 ha Forstflächen und Wegen, die ab Erlass der Ordnungsverfügung vom Januar 2008 entstanden sein sollen und zukünftig noch entstehen, dem Grunde nach eine Entschädigungspflicht besteht. Die Klagen hatten in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 BNatSchG als nicht erfüllt angesehen. Die Schäden, die durch die Biberdämme eingetreten seien, stellten keine im Einzelfall unzumutbare Belastung dar. Für die Bestimmung des „Eigentums“ im Sinne von § 68 Abs. 1 BNatSchG sei auf das Forstrevier als wirtschaftlich verwertbare, im Wesentlichen gleich bewirtschaftete Einheit abzustellen. Der – unterstellte – Verlust der forstlichen Nutzbarkeit von insgesamt ca. 65 ha Holzbodenfläche bei einer gesamten Holzbodenfläche von ca. 230 ha (ca. 28 %) sei unter Berücksichtigung aller relevanter Umstände des Einzelfalls nicht unzumutbar. Insbesondere sei nicht dargelegt, dass die Bewirtschaftung des Forstreviers wirtschaftlich sinnlos geworden sei.

Die Revisionen der Klägerin hatten Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat den räumlichen Bezug („Flächenumgriff“) der Prüfung, ob eine unzumutbare Belastung vorliegt, unter Verletzung von § 68 Abs. 1 BNatSchG zu weit gefasst. Eine Beschränkung des Eigentums ist unzumutbar, wenn nicht mehr genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder für eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt. Wird auf (nicht gänzlich unbedeutenden) Teilflächen einer größeren räumlichen Einheit eine bisher rechtmäßig ausgeübte wirtschaftliche Nutzung unterbunden, kann die Zumutbarkeit dieser Belastung nicht maßgeblich daraus abgeleitet werden, dass die Nutzung auf den übrigen Teilflächen möglich und – bezogen auf die gesamte räumlich-wirtschaftliche Einheit – wirtschaftlich sinnvoll bleibt. In solchen Fällen liegt eine zu entschädigende unzumutbare Belastung bereits dann vor, wenn die Privatnützigkeit der belasteten Flächen weggefallen ist. Da das Oberverwaltungsgericht ausgehend von seiner abweichenden Rechtsauffassung die auf diese Flächen zu beziehende Prüfung nicht vorgenommen und den Umfang der durch Biberdämme verursachten Vernässungen in tatsächlicher Hinsicht nicht aufgeklärt hat, hat das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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BGH legt EuGH eine Frage zur Reichweite der Dienstleistungsfreiheit bei der Bewerbung von ärztlichen Fernbehandlungen vor

Der BGH hat dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit einer nationalen Regelung wie § 9 des Heilmittelwerbegesetzes entgegensteht, die die Werbung für eine Fernbehandlung durch in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Ärzte verbietet, wenn diese Fernbehandlung nicht den im Inland anerkannten fachlichen Standards entspricht (Az. I ZR 118/24).

BGH, Pressemitteilung vom 26.03.2026 zum Beschluss I ZR 118/24 vom 26.03.2026

Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten aus dem Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit einer nationalen Regelung wie § 9 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) entgegensteht, die die Werbung für eine Fernbehandlung durch in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Ärzte verbietet, wenn diese Fernbehandlung nicht den im Inland anerkannten fachlichen Standards entspricht.

Sachverhalt

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßer Aufgabe die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs, gehört. Zu seinen Mitgliedern gehören mehrere Ärztekammern, Ärzte und Kliniken.

Die in Deutschland ansässige Beklagte betreibt eine Internetseite, auf der Verbrauchern in Deutschland die Vermittlung einer ärztlichen Konsultation (Diagnose und Therapieempfehlung) hinsichtlich bestimmter Krankheitsbilder (Erektionsstörung, Haarausfall, vorzeitiger Samenerguss und Akne) sowie der gegebenenfalls erforderliche Medikamentenbezug über eine kooperierende Versandhandelsapotheke angeboten werden. Zur Behandlung von Erektionsstörungen soll der Besucher dieses Online-Auftritts mittels eines online auszufüllenden Fragebogens eine „Online-Diagnose“ und eine ärztliche Verschreibung in Form eines Rezepts für ein Arzneimittel gegen die genannten Beschwerden erhalten. Die „Online-Diagnose“ beruht im Wesentlichen auf einem textbasierten Fragebogen zum Gesundheitszustand des Nutzers, zu Krankheitssymptomen, Unverträglichkeiten und zur Einnahme von Medikamenten. Ein persönlicher Kontakt mit einem der in Irland ansässigen Kooperationsärzte der Beklagten, eine Videokonferenz oder ein Telefongespräch zwischen Patient und Arzt erfolgen nicht. Die in Irland registrierten und ansässigen Partnerärzte der Beklagten stellen ein sogenanntes Privatrezept aus und leiten dieses an eine kooperierende Versandhandelsapotheke weiter, die den Versand der Medikamente abwickelt.

Der Kläger hält die Werbung der Beklagten wegen Verstoßes gegen § 3a UWG in Verbindung mit dem in § 9 HWG geregelten Verbot der Werbung für Fernbehandlungen für unlauter. Er nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, die angegriffenen Internetauftritte der Beklagten verstießen gegen § 3a UWG in Verbindung mit § 9 HWG. Die Beklagte werbe für eine Fernbehandlung, weil die Stellung der Diagnose und die Verschreibung der Medikamente erfolgten, nachdem der Patient seine Symptome und sonstige erforderliche Informationen per Online-Fragebogen mitgeteilt habe, ohne dass eine persönliche Konsultation stattgefunden habe. Es entspreche nicht den allgemein anerkannten medizinischen Standards im Sinne des § 9 Satz 2 HWG, bei den betroffenen Krankheitsbildern eine Diagnostik und Behandlung ohne persönlichen ärztlichen Kontakt mit der zu behandelnden Person vorzusehen. Wegen der Möglichkeit psychischer Ursachen und der Indikation von begleitenden (psycho)therapeutischen Maßnahmen sei vielmehr ein persönliches Gespräch zwischen Arzt und Patient grundsätzlich erforderlich. Auf die Zulässigkeit der angebotenen Fernbehandlung nach irischem oder deutschem ärztlichen Berufsrecht komme es in diesem Zusammenhang nicht an.

Mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren auf Abweisung der Klage gerichteten Antrag weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einer Regelung wie § 9 HWG entgegensteht, die die Werbung für eine nicht den im Inland anerkannten fachlichen Standards entsprechende Fernbehandlung durch in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Ärzte verbietet. Das an ein in Deutschland ansässiges Unternehmen gerichtete, aus § 9 HWG folgende Verbot, in Deutschland für eine von in Irland ansässigen, mit dem deutschen Unternehmen verbundenen Ärzten unter Verwendung eines im Internet bereitgestellten Fragebogens erbrachte Behandlung eines Krankheitsbilds zu werben, greift zu Lasten der in Irland ansässigen Partnerärzte in die durch Art. 56 AEUV gewährleistete Dienstleistungsfreiheit ein. Es stellt sich daher die Frage, ob eine solche Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit wegen des mit einer Fernbehandlung verbundenen besonderen Gefahrenpotentials aus Gründen des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt sein kann.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 3a UWG

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

§ 9 HWG

Unzulässig ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier beruht (Fernbehandlung). Satz 1 ist nicht anzuwenden auf die Werbung für Fernbehandlungen, die unter Verwendung von Kommunikationsmedien erfolgen, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist.

Art. 56 Abs. 1 AEUV

Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Werbung für ärztliche Behandlungen mit medizinischem Cannabis verstößt gegen das Heilmittelwerberecht

Der BGH hat entschieden, dass der Betreiber einer Internetplattform zur Vermittlung von Behandlungen mit medizinischem Cannabis gegen das heilmittelwerberechtliche Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel verstößt, wenn er unter Verweis auf die mit medizinischem Cannabis therapierbaren Beschwerden Behandlungsanfragen bei kooperierenden Ärzten ermöglicht (Az. I ZR 74/25).

BGH, Pressemitteilung vom 26.03.2026 zum Urteil I ZR 74/25 vom 26.03.2026

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Betreiber einer Internetplattform zur Vermittlung von Behandlungen mit medizinischem Cannabis gegen das heilmittelwerberechtliche Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel verstößt, wenn er unter Verweis auf die mit medizinischem Cannabis therapierbaren Beschwerden Behandlungsanfragen bei kooperierenden Ärzten ermöglicht.

Sachverhalt

Die Klägerin ist die Wettbewerbszentrale. Die Beklagte betreibt ein Internetportal zur Vermittlung von ärztlichen Behandlungen mit Cannabis zu medizinischen Zwecken. Dort bietet sie Interessenten die Möglichkeit, Termine mit niedergelassenen Ärzten für Behandlungen mit medizinischem Cannabis zu vereinbaren. Für ihre Leistungen erhält die Beklagte von den Ärzten eine Vergütung. Im Konzernverbund mit der Beklagten stehen eine pharmazeutische Großhändlerin mit der Erlaubnis zur Einfuhr von und zum Handel mit Arzneimitteln mit Schwerpunkt auf Cannabis zu medizinischen Zwecken sowie ein Unternehmen, das einen Marktplatz für Versandapotheken für Cannabis zu medizinischen Zwecken betreibt und dort Ausstattung für den Cannabiskonsum anbietet.

Die Klägerin sieht in dem Internetauftritt der Beklagten einen Verstoß gegen das heilmittelrechtliche Werbeverbot.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat den Unterlassungsantrag abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht dem Antrag hinsichtlich bestimmter Internetseiten stattgegeben.

Mit ihrer vom Berufungsgericht insoweit zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg.

Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte gegen das in § 10 Abs. 1 HWG geregelte Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel verstoßen hat.

Bei Cannabis zu medizinischen Zwecken handelt es sich nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG) um ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel. Hierfür hat die Beklagte in den untersagten Darstellungen geworben. Sie hat sich nicht auf die Angabe eines Wirkstoffs beschränkt, sondern medizinisches Cannabis benannt und durch Angaben zu seinen Anwendungsgebieten weiter individualisiert. Dass sie dabei keine konkreten Produktbezeichnungen oder bestimmte Hersteller genannt hat, ist ohne Belang. Auch eine Werbung, die sich auf eine ganze Klasse von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Behandlung derselben Erkrankung bezieht, kann eine Werbung für Arzneimittel darstellen. Der Annahme einer Arzneimittelwerbung steht im Streitfall nicht entgegen, dass die Entscheidung über die Verschreibung von medizinischem Cannabis ausschließlich Ärzten obliegt. Aufgrund der Angaben der Beklagten zu den Einsatzmöglichkeiten von medizinischem Cannabis bestand die durch § 10 Abs. 1 HWG zu vermeidende Gefahr, dass Verbraucher bei Arztbesuchen auf die Verschreibung eines solchen Arzneimittels drängen würden. Die Internetpräsentationen sind darauf angelegt, den Absatz von medizinischem Cannabis zu fördern. Die isolierte Darstellung der Vorteile einer Cannabisbehandlung geht über eine sachangemessene umfassende Information über mögliche Therapien unter Einsatz von medizinischem Cannabis hinaus.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 3 Abs. 1 UWG

Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

§ 3a UWG

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

§ 10 Abs. 1 HWG

Für verschreibungspflichtige Arzneimittel darf nur bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben, geworben werden.

§ 3 Abs. 1 Satz 1 MedCanG

Cannabis zu medizinischen Zwecken darf nur von Ärztinnen und Ärzten verschrieben oder im Rahmen einer ärztlichen Behandlung verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Vorkaufsrecht der Bezirke im Milieuschutzgebiet: Vereinbarungen mit Bezirken sind bindend

Grundstückeigentümerinnen in Milieuschutzgebieten in Berlin-Mitte, Neukölln und Tempelhof-Schöneberg sind weiterhin an die Vereinbarungen gebunden, die sie mit den Bezirken geschlossen haben, um das bezirkliche Vorkaufsrecht abzuwenden. Das hat das VG Berlin entschieden (Az. VG 19 K 84/22 u. a.).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 25.03.2026 zum Urteil VG 19 K 84/22 u. a. vom 25.03.2026

Grundstückeigentümerinnen in Milieuschutzgebieten in Berlin-Mitte, Neukölln und Tempelhof-Schöneberg sind weiterhin an die Vereinbarungen gebunden, die sie mit den Bezirken geschlossen haben, um das bezirkliche Vorkaufsrecht abzuwenden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin anlässlich von fünf Klagen verschiedener Grundstückseigentümerinnen entschieden.

Die Klägerinnen erwarben in den Jahren 2018 bis 2021 verschiedene, mit größeren Wohnhäusern bebaute Grundstücke in Mitte, Neukölln und Tempelhof-Schöneberg. Alle Grundstücke liegen im Geltungsbereich von Verordnungen zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (sog. Milieuschutzgebiete). Um das von den Bezirken geltend gemachte Vorkaufsrecht abzuwenden, schlossen die Klägerinnen jeweils mit den Bezirken Vereinbarungen, wonach die Bezirke auf die Ausübung des bezirklichen Vorkaufsrechts verzichten und die Erwerberinnen sich verpflichten, für einen Zeitraum von zwanzig Jahren auf die Begründung von Wohneigentum und auf bestimmte bauliche Veränderungen auf ihrem Kaufgrundstück zu verzichten.

Nach Abschluss dieser Abwendungsvereinbarungen entschied im November 2021 das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Bezirke in den Milieuschutzgebieten ausgeschlossen gewesen wäre. Unter Berufung auf dieses Urteil klagten die Klägerinnen vor dem Verwaltungsgericht Berlin und machten geltend, dass sie an Abwendungsvereinbarungen mit den Bezirken nicht mehr gebunden seien. Aus dem Urteil folge, dass die Bezirke sich eine unzulässige Gegenleistung hätten versprechen lassen.

Die 19. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin folgte dieser Ansicht nicht. Die Beteiligten seien sich im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarungen übereinstimmend bewusst darüber gewesen, dass die rechtlichen Grenzen des bezirklichen Vorkaufsrechts und die Voraussetzungen für dessen Abwendung höchstrichterlich noch nicht geklärt seien. Die Vereinbarungen seien geschlossen worden, um durch einen umfassenden Vergleich Rechtssicherheit zu schaffen. Im Gegenzug für die jeweils übernommenen Verpflichtungen der Klägerinnen hätten die Bezirke auf die Geltendmachung des Vorkaufsrechts verzichtet und dadurch einen schnellen Vollzug der Kaufverträge ermöglicht. Es sei den Klägerinnen nicht unzumutbar, an die Vereinbarungen weiterhin gebunden zu sein.

Gegen die Urteile ist jeweils der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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Forderung nach Reform des Unterhaltsvorschusses beraten

„Unterhaltsvorschuss reformieren – Chancen für Kinder Alleinerziehender verbessern“ lautet der Titel eines Antrags (BT-Drs. 21/4539), der am 25.03.2026 erstmals durch den Bundestag beraten und im Anschluss in die Ausschüsse überwiesen wurde.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 25.03.2026

Unterhaltsvorschuss reformieren – Chancen für Kinder Alleinerziehender verbessern“ lautet der Titel eines Antrags der Fraktion Die Linke (21/4539), der am Mittwoch, 25. März 2026, erstmals durch den Bundestag beraten wurde. Der Antrag wurde nach der halbstündigen Debatte den Ausschüssen überwiesen. Federführend bei den weiteren Beratungen soll der Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend sein. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Regierung will Anpassungen im Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe

Der Bundestag hat am 25.03.2026 in 1. Lesung den Gesetzentwurf „zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe“ (BT-Drs. 21/4298) beraten.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 26.03.2026

Der Bundestag hat am Mittwoch, 25. März 2026, den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe“ (21/4298) beraten und im Anschluss an die Debatte in die Ausschüsse überwiesen. Bei den weiteren Beratungen soll der Rechtsauschuss die Federführung übernehmen.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Ziel des Entwurfs ist es vor allem, Regelungen in verschiedenen Berufsgesetzen – unter anderem der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz – zu vereinheitlichen und zu modernisieren. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Bundesregierung plant Ausweitung der notariellen Online-Verfahren

Das Parlament hat am 25.03.2026 in 1. Lesung den Gesetzentwurf „zur Ausweitung der notariellen Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung“ (BT-Drs. 21/4782) beraten.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 25.03.2026

Das Parlament hat am Mittwoch, 25. März 2026, den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Ausweitung der notariellen Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung“ (21/4782) beraten. Im Anschluss an die erste Lesung wurde die Vorlage in die Ausschüsse überwiesen. Bei den weiteren Beratungen soll der Rechtsausschuss die Federführung übernehmen.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Aufgrund einer Evaluation der notariellen Online-Verfahren erscheine eine Ausweitung der notariellen Online-Verfahren auf weitere beurkundungspflichtige Gegenstände des Gesellschaftsrechts zweckmäßig, „soweit diese nach ihrer Struktur den für die Online-Verfahren besonders geeigneten Maßnahmen entsprechen“, schreibt die Bundesregierung. Zudem soll die Rechtsgrundlage für das digitale Führungszeugnis für private Zwecke eingeführt werden. Hierzu werde die Schaffung eines neuen Paragrafen 30d im Bundeszentralregistergesetz (BZRG) vorgeschlagen. Bislang werden Führungszeugnisse auf fälschungssicherem Papier erstellt und per Post versandt. Daneben sollen der Vorlage zufolge sowohl für das Bundeszentralregister als auch für das Gewerbezentralregister rechtsförmliche Änderungen sowie weitere Anpassungen, insbesondere im Bereich des Zeugenschutzes vorgenommen werden.

Die geplante Ausweitung soll sich auf Anmeldungen zur Eintragung in das Stiftungsregister, auf Gründungen von Aktiengesellschaften sowie Kommanditgesellschaften auf Aktien, auf Beschlüsse der Gründer zur Bestellung des ersten Aufsichtsrats und des Abschlussprüfers für das erste Voll- und Rumpfgeschäftsjahr sowie auf Vollmachten zur Anmeldung beim Handels-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister beziehen. Erfasst werden sollen außerdem Vollmachten zur Stimmabgabe in Gesellschafterversammlungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) sowie Vollmachten zur Abgabe der Erklärung zur Übernahme eines Geschäftsanteils einer GmbH. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Konzentrationswirkung der Genehmigung zur Änderung von Windenergieanlagen auch bei eingeschränktem Prüfprogramm

Auch bei einem gesetzlich eingeschränkten Prüfprogramm entfaltet die (fingierte) immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung Konzentrationswirkung. Deshalb muss der Anlagenbetreiber keine weiteren Genehmigungen einholen. Dies hat das BVerwG entschieden (Az. 7 C 3.25).

BVerwG, Pressemitteilung vom 25.03.2026 zum Urteil 7 C 3.25 vom 25.03.2026

Auch bei einem gesetzlich eingeschränkten Prüfprogramm entfaltet die (fingierte) immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung Konzentrationswirkung. Deshalb muss der Anlagenbetreiber keine weiteren Genehmigungen einholen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Mit Bescheid vom 25. Juni 2024 erteilte der Beklagte der Klägerin die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen. Anschließend beantragte die Klägerin noch vor der Errichtung der Anlagen eine Änderungsgenehmigung wegen eines Austausches des Anlagentyps. Nachdem der Beklagte nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist über den Antrag entschieden hatte, bescheinigte er der Klägerin mit Schreiben vom 2. September 2024 den Eintritt der Fiktion der beantragten Änderungsgenehmigung. Zugleich teilte er u. a. mit, dass sich die fingierte Genehmigung nur auf die immissionsschutzrechtlichen Schutzgüter beziehe und die erforderlichen Zulassungen nach anderen Gesetzen bei den betroffenen Drittbehörden selbständig einzuholen seien. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage.

Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25. März 2025 festgestellt, dass über die fingierte Änderungsgenehmigung hinaus kein Zustimmungserfordernis der Luftfahrtbehörde bestehe, keine Baugenehmigung oder Waldumwandlungsgenehmigung eingeholt werden müsse und die Genehmigungsfiktion am 20. August 2024 eingetreten sei. Soweit die Klägerin die Aufhebung der die Reichweite der Genehmigung kennzeichnenden Zusätze in der Bescheinigung über den Eintritt der Genehmigungsfiktion sowie die Feststellung eines früheren Eintritts der Fiktion begehrte, hat es die Klage abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die gegen dieses Urteil von beiden Beteiligten angestrengten Revisionen zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich um bloße Hinweise auf die Rechtsauffassung des Beklagten zur Reichweite der Änderungsgenehmigung handelt und die Fiktionsbescheinigung als solche kein Verwaltungsakt ist. Die Genehmigung einer Änderung von Windenergieanlagen wird in den Fällen des § 16b Abs. 7 Satz 3 BImSchG in der hier anwendbaren Fassung auf der Grundlage eines beschleunigten Genehmigungsverfahrens mit einem eingeschränkten Prüfprogramm (§ 16b Abs. 8 BImSchG) durch die zuständige Immissionsschutzbehörde erteilt. Die abschließende Regelung des eingeschränkten Prüfprogramms lässt die Konzentrationswirkung der Änderungsgenehmigung unberührt und keinen Raum für die Einholung der Zustimmung der Luftfahrtbehörde. Dies gilt auch dann, wenn die Änderungsgenehmigung – wie im vorliegenden Fall – nach § 16b Abs. 9 BImSchG fingiert wird und der Gesetzgeber nicht die Prüfung sämtlicher Belange vorgesehen hat, die durch die Änderung der Genehmigung berührt werden. Die von der Konzentrationswirkung umfassten Genehmigungen wie eine Baugenehmigung oder eine Waldumwandlungsgenehmigung sind daher nicht neben der (fingierten) immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung einzuholen.

Fußnote

§ 16b Abs. 7 bis 9 BImSchG in der hier anzuwendenden, bis zum 14. August 2025 gültigen Fassung lauten:

„(7) 1Werden bei einer genehmigten Windenergieanlage vor der Errichtung Änderungen am Anlagentyp vorgenommen oder wird er gewechselt, müssen im Rahmen des Änderungsgenehmigungsverfahrens nur dann Anforderungen geprüft werden, soweit durch die Änderung des Anlagentyps im Verhältnis zur genehmigten Anlage nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden und diese für die Prüfung nach § 6 erheblich sein können. 2Die Absätze 5 und 6 sind entsprechend anzuwenden. 3Wird der Standort der Anlage um nicht mehr als 8 Meter geändert, die Gesamthöhe um nicht mehr als 20 Meter erhöht und der Rotordurchlauf um nicht mehr als 8 Meter verringert, sind ausschließlich Anforderungen nach Absatz 8 nachzuweisen und zu prüfen.

(8) 1Wird die Leistung oder der Ertrag einer Windenergieanlage an Land ohne bauliche Veränderungen oder ohne den Austausch von Teilen und ohne eine Änderung der genehmigten Betriebszeiten erhöht, sind ausschließlich die Standsicherheit sowie die schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche und nachteilige Auswirkungen durch Turbulenzen zu prüfen. 2Die Absätze 5 und 6 sind entsprechend anzuwenden.

(9) 1In den Fällen von Absatz 7 Satz 3 und Absatz 8 gilt die Genehmigung nach Ablauf von sechs Wochen einschließlich der Nebenbestimmungen als antragsgemäß geändert, sofern die Behörde nicht zuvor über den Antrag entscheidet oder ein Antrag nach Absatz 5 gestellt wird. 2§ 42a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden.“

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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